Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0058-W/04
Haushaltszugehörigkeit bei der Mutter oder überwiegende Tragung der Unterhaltskosten durch den Vater
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0058-W/04vom 23.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Benutzt das Kind eine eigene Wohnung, liegt keine gemeinsame Haushaltsführung zwischen Mutter und Sohn vor. Hieran ändert auch nichts, dass die Mutter für den Sohn kocht und wäscht.
Unterhaltskosten trägt überwiegend derjenige Unterhaltsverpflichtete, von dem der Unterhaltsberechtigte mehr als die Hälfte der an ihn geleisteten Unterhaltskosten erhält. Die Rechtsansicht, es komme hierbei auf die Relation der tatsächlichen Leistungen zum Einkommen des Elternteils an, ist unzutreffend.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Brigitte Birnbaum - Dr. Rainer Toperczer gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien betreffend Abweisung
des Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe ab April 2002
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. stellt mit Schreiben
vom 5. Mai 2002 den Antrag auf Auszahlung der Familienbeihilfe ab April
2002 für den aus der geschiedenen Ehe stammenden gemeinsamen Sohn A.,
der welcher einer Ausbildung in Form eines Schulbesuches nachgehe.
Bis zu diesem Zeitpunkt wurde
die Familienbeihilfe von der Kindesmutter bezogen.
Das Finanzamt erließ am
8. Juli 2002 einen Bescheid, mit dem es den Antrag des Bw. vom 10. Mai
2002 auf Gewährung der Familienbeihilfe ab April 2002 für das Kind A.,
geb. am 8.3.1983, abwies.
Begründend wurde
ausgeführt:
"Gemäß
§ 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hat die Person
Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind
gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die
jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat
dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten
Satz anspruchsberechtigt ist.
Ihr
Sohn lebt im Haushalt der Kindesmutter, Ihr Antrag war
abzuweisen."
Über Vorladung des
Finanzamtes gaben die Kindesmutter und der gemeinsame Sohn A. am
17. September 2002 niederschriftlich Folgendes an:
"Der Vater C.W. ist bereits im Oktober 2001 aus
dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen. Bis zum Kauf der Wohnung in 1030 Wien,
R.Gasse, im Februar 2002 durch die Kindesmutter (Kopie des Kaufvertrages folgt)
verblieb A. in der Wohnung, die dem Kindesvater gehörte, wobei die
Kindesmutter für Essen und Reinigung der Bekleidung aufkam. Seit Februar
2002 kommt die Kindesmutter überwiegend für den Unterhalt auf, sie
kommt für die Miete der Wohnung auf, kocht, wäscht und versorgt A.
auch. Vom Kindesvater erfolgen lediglich
Alimentationszahlungen."
Mit Schreiben vom
5. August 2002 erhob der Bw. gegen den Bescheid vom 8. Juli 2002
fristgerecht Berufung und begründete diese wie folgt:
"Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat eine Person dann Anspruch auf
Familienbeihilfe für ein Kind, wenn es zwar deren Haushalt nicht
angehört, jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend
trägt, und keine andere Person gem. § 2 Abs. 2, 1. Satz
anspruchsberechtigt ist.
Die
belangte Behörde geht in ihrer Begründung davon aus, dass mein
Sohn A., geb. 8.3.1983, im Haushalt der Kindesmutter wohnt. Dies entspricht
jedoch nicht den Tatsachen, da mein Sohn A. zwar in der Wohnung der
Kindesmutter hauptgemeldet ist, jedoch tatsächlich eine eigene Wohnung in
1030 Wien, R.Gasse, bewohnt.
Beweis:
Meldeauskunft bezüglich A.K., in Kopie beiliegend,
|
Meldeauskunft
bezüglich A., in Kopie beiliegend
|
Einvernahme von
A.
Dass
es sich bei genanntem Wohnsitz offiziell um einen Nebenwohnsitz handelt, ist von
untergeordneter Bedeutung, da im Familienlastenausgleichsgesetz die
Haushaltszugehörigkeit als wesentliches Anknüpfungselement für
den Bezug der Familienbeihilfe gilt.
Ich
leiste an A. einen monatlichen Geldunterhalt in der Höhe
€ 764,--. Diese Zahlungen stellen zweifellos den überwiegenden
Teil zur Bestreitung des Unterhaltes meines Sohnes
dar..."
Das Finanzamt erließ am
28. November 2002 eine Berufungsvorentscheidung, mit der es die Berufung
mit folgender Begründung abwies:
"Gemäß
§ 2 Abs. 2
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe
für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Voraussetzung
für die Haushaltsgemeinschaft eines Kindes ist eine Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft, der das Kind angehört. Hält sich ein Kind,
das sich in Berufsausbildung befindet, außerhalb der elterlichen Wohnung
auf, ist für die Haushaltszugehörigkeit maßgebend, dass das Kind
auch der dem Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel entsprechend bedacht
wird und noch weiterhin der Obsorge teilhaftig wird. Da lt. Angaben der
Kindesmutter und des Kindes diese für den Unterhalt des Kindes wie etwa
Miete der Wohnung, Essen, Reinigung der Bekleidung des Kindes, überwiegend
aufkommt, ist die Haushaltszugehörigkeit zur Kindesmutter gegeben und diese
gem. § 2 Abs. 2 FLAG 1967 anspruchsberechtigt. Eine Entrichtung
von gesetzlich vorgeschriebenen Alimentationszahlungen alleine begründet
noch keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Maßgebend ist vielmehr die
überwiegende Tragung von Unterhaltskosten bzw. die nach außenhin
erkennbare Haushaltszugehörigkeit des Kindes..."
Der Bw. stellte mit Schreiben
vom 15. Jänner 2003 den Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. In der Begründung führt
er aus, dass er einen monatlichen Geldunterhalt in der Höhe von
€ 764,-- an seinen Sohn leiste. Durch die Zahlung des monatlichen
Unterhalts sei die Versorgung seines Sohnes A. jedenfalls gewährleistet. Es
sei daher davon auszugehen, dass A. mit den aus seinem Haushalt zur
Verfügung stehenden Mitteln entsprechend bedacht werde, somit die
Bestreitung seines Unterhalts zumindest zum überwiegenden Teil durch den
Bw. erfolge.
Der Bw. verweist weiters
darauf, dass die belangte Behörde unrichtigerweise davon ausgegangen sei,
dass die Kindesmutter für die Miete der Wohnung von A. aufkomme.
Richterweise handle es sich bei gegenständlicher Wohnung in 1030 Wien,
R.Gasse, nicht um eine Mietwohnung, sondern um eine Eigentumswohnung.
Aufwendungen für die Miete dieser Wohnung könnten
selbstverständlich nicht anfallen, weil diese im Alleineigentum der
Kindesmutter stehe.
Weiters sei es fraglich, aus
welchen Mitteln die Kindesmutter den aushaftenden Kredit für die o.g.
Eigentumswohnung bediene, verfüge die Kindesmutter doch über keinerlei
Einkommen. Offensichtlich werde dieser Kredit aus seinen Unterhaltszahlungen,
die eigentlich dem Sohn A. zustehen würden, bedient.
Es sei richtig, dass A.
gelegentlich bei der Kindesmutter mit Essen versorgt werde, auch übernehme
die Kindesmutter einen Teil der Reinigung der Bekleidung von A. Eine
Haushaltszugehörigkeit zur Kindesmutter könne aus diesem Umstand
jedoch nicht abgeleitet werden, zumal A. im Übrigen völlig
unabhängig von der Kindesmutter lebe. Vielmehr ergebe sich aus der
Gegenüberstellung seiner Unterhaltsleistung mit jener der Kindesmutter,
dass er aufgrund seiner nicht unbeträchtlichen Unterhaltszahlungen
überwiegend für den Unterhalt seines Sohnes A. aufkomme und dieser
demnach seinem Haushalt zugehörig sei. Daraus folge, dass er
gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 Anspruch auf Bezug der
Familienbeihilfe habe."
Im Schreiben vom 10. April
2003, teilt der von der Kindesmutter mit Vollmacht ausgestattete Rechtsanwalt
dem Finanzamt für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf
Folgendes mit:
"Der
Kindesvater leistet für A. Geldunterhalt in Höhe von
€ 727,--/Monat. Hierüber gibt es keinen urkundlichen Nachweis,
weil ab der Scheidung (1988) die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge
jeweils außergerichtlich erfolgt ist.
Die
Mutter, also die Antragstellerin, leistet ihren Unterhaltsbeitrag, in dem sie A.
eine Wohnung zur Verfügung stellt, die Betriebskosten für diese
Wohnung bezahlt, diese Wohnung eingerichtet hat, für A. - nach wie
vor - Wäsche wäscht, Mahlzeiten zubereitet
etc.
Aus
diesem Grund hat die Mutter weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe. Die A. zur
Verfügung gestellte Wohnung befindet sich in 1030 Wien, R.Gasse, also nur
wenige hundert Meter vom Wohnort der Mutter entfernt. A. ist weiterhin in die
Familie der Antragstellerin vollständig integriert.
Hiezu wurden Kind und Mutter bereits einvernommen.
Sollten hiezu noch Fragen offen sein, wird die neuerliche Einvernahme der
Antragstellerin und von A., Student, 1030 Wien, R.Gasse,
beantragt."
Mit Schreiben vom
25. August 2003 wurde A. vorgeladen, beim Amt als Auskunftsperson
persönlich vorzusprechen und eine Aufstellung der Höhe der
Aufwendungen der Mutter (Höhe der Betriebskosten etc.)
mitzubringen.
Dieser Vorladung hat A. weder
Folge geleistet noch wurden die abverlangten Unterlagen
übermittelt.
Das Finanzamt legte die
Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung
vor.
Der unabhängige
Finanzsenat richtete am 13. Februar 2004 an die Ex-Gattin des Bw. folgendes
Schreiben:
"Ihr geschiedener Gatte, Herr Dr. W.,
beantragt die Auszahlung der Familienbeihilfe für ihren gemeinsamen
Sohn A. ab April 2002. Das Finanzamt wies dieses Begehren ab.
Auf
Grund des Vorlageantrages Ihres geschiedenen Gatten hat nunmehr der
unabhängige Finanzsenat über die Berufung zu
entscheiden.
Es
ist daher strittig, ob Ihnen oder Ihrem geschiedenen Gatten die Familienbeihilfe
für den gemeinsamen Sohn A. ab April 2002 zusteht.
Die
Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
Gemäß
§ 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hat die Person
Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind
gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die
jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat
dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten
Satz anspruchsberechtigt ist.
Ihr
Sohn wohnt nicht mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt. Ungeachtet des Umstandes,
dass Sie ihn laut Aktenlage versorgen und für ihn kochen, vertritt der
unabhängige Finanzsenat hierzu die Rechtsansicht, dass keine
Haushaltszugehörigkeit gegeben ist und daher die Familienbeihilfe
derjenigen Person zusteht, die die Unterhaltskosten für das Kind
überwiegend trägt.
Gemäß
Aktenlage betragen die Unterhaltszahlungen Ihres geschiedenen Gatten monatlich
€ 764,-- für Ihren Sohn Alexander. Auf Grund der Höhe dieser
Zahlungen ist somit vorläufig davon auszugehen, dass damit die
Unterhaltskosten überwiegend von Ihrem geschiedenen Gatten getragen werden
und ihm somit tatsächlich die Familienbeihilfe zusteht.
Es
wird Ihnen Gelegenheit geboten, hierzu innerhalb von vier Wochen ab Zustellung
dieses Schreibens Stellung zu nehmen und allenfalls Unterlagen vorzulegen, aus
denen sich eine die Unterhaltsleistung Ihres geschiedenen Gatten
übersteigende eigene Belastung ergibt.
Das Schreiben wurde vom
Vertreter der Bw. wie folgt beantwortet:
"Die Einschreiterin hat eine Eigentumswohnung
erworben, damit Ihr Sohn A. dort - bis zur Erlangung der
Selbsterhaltungsfähigkeit - wohnen kann. Für diese Wohnung
fallen monatlich € 107,-- an Betriebskosten an, die von der
Einschreiterin bezahlt werden.
Aber
auch die Anschaffungskosten für diese Wohnung ... sind -
natürlich nur zum Teil - als Unterhaltsleistungen zu
berücksichtigen, weil bei Anmietung einer gleichartigen (aber auch einer
kleineren) Wohnung die monatliche Belastung wesentlich höher wäre
(z.B. bei einer Wohnung von
40 m
2
zum Richtwert von € 4,32 würde der Hauptmietzins
€ 172,80 zuzüglich 20 % USt € 34,56, zusammen
€ 207,36, betragen; die Betriebskosten wären mit mindestens
€ 48,-- zuzüglich 20 % USt € 9,60, zusammen
€ 57,60 anzusetzen. Die monatlichen Kosten für eine angemietete
Wohnung würden also zumindest € 265,--
betragen).
Die
Einschreiterin hat ihrem Sohn auch die notwendigen Wohnungseinrichtungs- und
Hausratsgegenstände zur Verfügung gestellt, die er benötigt, um
diese Wohnung auch bewohnen zu können.
Es
wurde bereits dargelegt, dass die Einschreiterin auch für ihren Sohn kocht
und wäscht (darüber hinaus hat sie ihm - für einfache
Waschvorgänge - auch eine Waschmaschine gekauft) und dass er in die
Familie der Einschreiterin vollkommen integriert ist. Das ist im vorliegenden
Fall insbesondere deshalb möglich, weil die Wohnung des Sohnes
(R. Gasse) nur zwei Gehminuten von der Wohnung der Mutter (S. Gasse)
entfernt ist. Dazu kommen gemeinsame Urlaube (z.B. 2003 in Hamburg) und
gemeinsame Aufenthalte in einem Wochenendhaus.
Der
Sohn der Einschreiterin ist seit dem Wintersemester 2003/2004 als ordentlicher
Hörer der Studienrichtung Innenraum Design am University Degree Course
Bachelor oft Arts/Kingston University UK inskribiert. Dieses Studium kostet
€ 2.500,-- pro Semester. Die Kosten des Wintersemesters 2003/2004 hat
die Einschreiterin bezahlt. Pro Jahr ergeben sich somit Studiengebühren von
€ 5.000,-- pro Monat (5.000,-- : 12)
€ 416,60.
In
einem am 26.2.2004 zu ... C ../.. des BG L. abgeschlossenen Vergleich hat
sich der Vater Univ.Prof. Dr. C.W. ab 1.3.2004 zur Zahlung eines
monatlichen Unterhaltsbeitrages von € 970,-- verpflichtet, worin
- ausdrücklich ausgewiesen - € 206,-- an Sonderbedarf
für den Studienbesuch enthalten sind. Die den Teilbetrag von
€ 206,--/Monat übersteigende Studiengebühr muss von der
Einschreiterin getragen werden, sohin ab 1.3.2004 monatlich
€ 210,60.
In
diesem Vergleich hat sich der Vater weiters zur Leistung eines
Unterhaltsrückstandes von € 1.500,-- verpflichtet, wovon -
da er in den Monaten August und September 2003 nur je € 382,-- an
Unterhalt geleistet hat - ein Betrag von € 764,-- als
Unterhaltsleistung für diese beiden Monate anzurechnen ist. Der
Differenzbetrag (1.500,-- minus 764,--) von € 736,-- kann als Beitrag
des Vaters für die Studiengebühr des Wintersemesters 2003/2004
betrachtet werden. Daraus ergibt sich, dass die Einschreiterin für dieses
Wintersemester tatsächlich Studiengebühren von (2.500,-- minus 736,--)
€ 1.764,-- für ihren Sohn A. gezahlt hat; umgelegt auf ein
Halbjahr (1.764,-- : 6) ergibt dies eine monatliche Unterhaltsleistung von
€ 264,-- allein für die Studiengebühr. Die erheblichen
Reisespesen (das angeführte Studium findet am Sitz des WIFI St. Pölten
statt) und Materialkosten, zu denen die Einschreiterin ebenfalls beiträgt,
sind darin nicht enthalten.
Daraus
folgt insgesamt:
Die
Einschreiterin stellt ihrem Sohn eine Wohnung zur Verfügung und zahlt
dafür die Betriebskosten; diese Unterleistung ist mit mindestens
€ 265,--/Monat anzusetzen.
Im
Wintersemester 2003/2004 hat die Einschreiterin mindestens
€ 294,--/Monat an Studiengebühr für ihren Sohn aufgebracht
und
muss
ab 1.3.2004 mindestens € 210,60/Monat an Studiengebühr für
ihren Sohn aufwenden.
Die
Einschreiterin hat für ihren Sohn weiters die Wohnungseinrichtungs- und
Hausratsgegenstände gekauft und
kocht
und wäscht für ihn, wobei diese mütterlichen Dienstleistungen
durchaus regelmäßig in Anspruch genommen werden.
Schließlich
bietet sie ihrem Sohn ein familiäres, soziales und kulturelles Zuhause, das
demjenigen entspricht, welches bei einheitlicher Wirtschaftsführung und
Teilung der Wohnung zwischen Mutter und Sohn
vorläge.
Die Einschreiterin ist
daher der Ansicht, dass im vorliegenden Fall die Haushaltszugehörigkeit
nicht aufgehoben ist (die Aufzählung in § 2/5 lit. a bis c
FLAG ist nicht taxativ). Sollte jedoch keine Haushaltszugehörigkeit gegeben
sein, so ist es die Einschreiterin, die die Unterhaltskosten für A.
überwiegend trägt:
Dem
Zweck des § 2/2 FLAG ist zu entnehmen, dass im vorliegenden Fall die
Haushaltszugehörigkeit nicht aufgehoben ist (in diesem Fall entfällt
jeder Vergleich der Unterhaltsleistungen). Es kann nun keinen Unterschied
machen, ob Mutter und Sohn in derselben Wohnung wohnen (i.e. schlafen) oder
geringfügig räumlich getrennt und der Sohn - wie dargelegt
- vollständig in den Haushalt der Mutter integriert
ist.
Beim
überwiegenden Tragen der Unterhaltskosten kann es nicht um eine
Gegenüberstellung absoluter Zahlen gehen, sondern die Unterhaltsleistungen
müssen in Relation zu den jeweiligen Einkünften der Eltern, die ja die
Bemessungsgrundlage der Unterhaltspflicht bilden, gesetzt
werden.
Der
Vater Univ.Prof. Dr. W. bezieht als Arzt ein monatliches
Nettoeinkommen, das ihm - bei Unterhaltspflichten für fünf
Kinder - monatliche Unterhaltsleistungen von € 764,-- (ab
1.3.2004 von € 970,--) ermöglicht bzw. ihn zu diesen
Unterhaltsleistungen verpflichtet, während die Mutter -
unterhaltspflichtig für vier Kinder - als Physiotherapeutin über
monatliche Einkünfte von rd. € 300,-- verfügt, ihre
Leistungen für A. aus dem Stamm ihres Vermögens bestreitet und
darüber hinaus - wie ausführlich dargestellt - den
Haushalt für A. führt, was ebenso als Unterhaltsleistung zu
berücksichtigen ist.
Dass
der Sohn eine eigene Wohnung bewohnt, sollte auch schon deshalb vom Vater nicht
geltend gemacht werden, weil er es war, der A. zuerst eine eigene Wohnung zur
Verfügung gestellt (A. hat damals nicht mit dem Vater die Wohnung geteilt)
und in dieser Zeit selbstverständlich die Familienbeihilfe bezogen hat,
obwohl auch damals der soziale Kontakt zur Familie der Mutter ungebrochen war.
Wenn die Einschreiterin die Familienbeihilfe bezieht, ist jedenfalls
sichergestellt, dass diese - nach Sicht der Mutter - ihrem Zweck
entsprechend, nämlich für das Kind, verwendet
wird...."
Die Stellungnahme der Exgattin
wurde dem Bw. mit Schreiben vom 17. März 2004 zur Kenntnis
gebracht.
Der Bw. nahm dazu wie folgt
Stellung:
"Die von der Kindesmutter erworbene
Eigentumswohnung in .... dient keineswegs allein der Wohnraumbeschaffung
für den Sohn A. Die von der Kindesmutter angeblich getragenen
Betriebskosten sind in keiner Weise aufgeschlüsselt. Dies ist deswegen von
Bedeutung, da im Falle von Wohnungseigentum ein Großteil der
Betriebskosten die Erhaltung des jeweiligen Wohnungseigentümer - hier
also der Kindesmutter - zuzurechnen und ist auch von dieser zu tragen. Der
Betrag für den monatlichen Reparaturfonds (meines Wissens
€ 20,73) kann keinesfalls eingerechnet werden. Der Vorteil, der der
Kindesmutter aus der Einzahlung dieser monatlichen Beträge erwächst,
kommt lediglich ihr und nicht dem Sohn A. zugute. Gleiches gilt auch
für die Anschaffungskosten der Wohnung. Entgegen der Ansicht der
Kindesmutter sind diese - auch nicht zum Teil - als
Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen, kommt das Eigentumsrecht an der
gegenständlichen Wohnung doch lediglich der Kindesmutter zu.
Die von der Kindesmutter ins Treffen geführten
Berechnungen eines fiktiven Hauptmietzinses für eine gleichartige Wohnung
sind unbeachtlich. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass mit gerichtlichem
Vergleich des Bezirksgerichtes Leopoldstadt, ...., vom 26.2.2004 meine
Unterhaltszahlungen auf € 970,-- monatlich erhöht wurden. Von
diesen Zahlungen sind die von der Kindesmutter beispielhaft errechneten
Wohnungskosten leicht finanzierbar. In welcher Form die Kindesmutter ihrem Sohn
die notwendigen Wohnungseinrichtungs- und Haushaltsgegenstände zur
Verfügung gestellt hat, vermag sie in ihrer Stellungnahme in keiner Weise
zu belegen. Auch ist es unglaubwürdig, wenn die Kindesmutter behauptet, sie
würde für den Sohn A. kochen und Wäsche waschen. Im gleichen
Atemzug gibt die Kindesmutter an, sie hätte für den Sohn A. eine
Waschmaschine gekauft, die er jedoch nur für "einfache
Waschvorgänge" benützen würde. Es stellt sich hier die
Frage nach der Sinnhaftigkeit der angeblich von der Kindesmutter angeschafften
Haushaltsgeräte. Es erscheint auch verwegen, aus diesem Umstand und der
räumlichen Nähe zur mütterlichen Wohnung eine Integration des
Sohnes A. in den Haushalt der Kindesmutter zu konstruieren. Auch gemeinsame
Urlaube und Wochenendaufenthalte ändern daran nichts.
§ 2 Absatz 5 FLAG umschreibt den Begriff der
Haushaltszugehörigkeit eindeutig: "Zum Haushalt einer Person
gehört ein Kind dann, wenn es bei
einheitlicher Wirtschaftsführung eine
Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt
nicht als aufgehoben, wenn a) sich das Kind nur vorübergehend
außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält, b) das Kind für
Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des
Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt, c) sich das Kind
wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in
Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens
in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind
beiträgt;...".
Die oben unter lit. a - c angeführten
Ausnahmen liegen im gegenständlichen Fall offensichtlich nicht vor. A.
wohnt weder vorübergehend in seiner nunmehrigen Wohnung, noch ist zum
Zwecke der Berufsausübung (oder Berufsausbildung) eine Zweitunterkunft vor
Ort (Wifi St. Pölten) erforderlich.
Zu den von der Kindesmutter angeführten Kosten
des Studiums von A. am Wifi St. Pölten ist anzuführen, dass der
Großteil dieser Kosten - dies wird von der Kindesmutter in ihrer
Stellungnahme offenbar auch nicht bestritten - von mir getragen wird. Wie
die Kindesmutter richtig anführt, ist in dem vor dem Bezirksgericht L.
abgeschlossenen Unterhaltsvergleich ein Betrag von monatlich € 206,--
für die Kosten des Studienbesuches ausgewiesen. Auf das Studienjahr
umgerechnet ergibt dies einen von mir getragenen jährlichen Kostenbeitrag
von € 2.472,--. Ebenfalls zu berücksichtigen ist die im
Unterhaltsvergleich mir auferlegte Verpflichtung, dem Sohn A. einen
"Unterhaltsrückstand" von € 1.500,-- zu bezahlen.
Dieser Betrag ist - entgegen der Ansicht der Kindesmutter - zur
Gänze auf die Studiengebühr für das Wintersemester 2003/2004
anzurechnen, weswegen auch die Kosten dieses Semesters überwiegend von mir
getragen wurden. Die für den Studienlehrgang auflaufenden Reisespesen und
Materialkosten - die im übrigen weder der Höhe nach bezeichnet
noch in irgendeiner Form von der Kindesmutter belegt werden können -
sind durch die ohnedies hohen laufenden Unterhaltszahlungen an den Sohn A.
abgedeckt...Beweis: Akt ... BG L., Vergleich vom 26.2.2004...
Die von der Kindesmutter vorgetragenen Argumente
betreffen zum überwiegenden Teil den Zeitraum ab Oktober 2003, das ist
jener Zeitpunkt, an dem A. den von ihm gewählten Studienlehrgang begonnen
hat. Aus meinem Antrag vom 10.5.2002 ist jedoch ersichtlich, dass ich die
Gewährung der Familienbeihilfe ab April 2002 beantragt habe. Es ist daher
eine Gesamtbetrachtung der jeweiligen Unterhaltsbeiträge über den
gesamten antragsgegenständlichen Zeitraum vorzunehmen. Bei näherer
Betrachtung wird deutlich, dass ich in diesem Zeitraum durch die von mir
erbrachten Unterhaltsleistungen überwiegend für den Unterhalt meines
Sohnes A. aufgekommen bin. Dies ist auch weiterhin der Fall, da - wie
bereits mehrfach erwähnt - meine Unterhaltszahlungen an A.
maßgeblich erhöht wurden. Die Beiträge der Kindesmutter -
die in keiner Weise belegt werden konnten - treten dem gegenüber
völlig in den Hintergrund.
Entgegen der Ansicht der Kindesmutter macht es im
Hinblick auf die Haushaltszugehörigkeit von A. doch einen Unterschied, ob
Mutter und Sohn in derselben Wohnung wohnen. Die Kindesmutter hat nämlich
im Fall getrennter Wohnungsnahme den Nachweis zu erbringen, dass eine der
Ausnahmebestimmungen des § 2 Abs. 5 lit. a - c FLAG
vorliegt, die die Annahme einer vollständigen Integration von A. in deren
Haushalt rechtfertigt. Dies ist der Kindesmutter jedoch in keiner Weise
gelungen. Selbst den - in keiner Weise belegten - Behauptungen der
Kindesmutter ist nicht zu entnehmen, dass eine Haushaltszugehörigkeit von
A. zu ihrem Haushalt gegeben ist.
Die Kindesmutter verkennt überdies die
Rechtslage, wenn sie vermeint, die jeweiligen Unterhaltsleistungen der
Kindeseltern müssten in Relation zu den jeweiligen Einkünften gesetzt
werden. Bei der Frage der Zuerkennung der Familienbeihilfe hat - mangels
Haushaltszugehörigkeit zu einem Elternteil - eben nur die Frage der
Tragung der Unterhaltskosten (in absoluten Zahlungen) wesentliche Bedeutung. Aus
meinem gesamten bisherigen Vorbringen ergibt sich, dass der Unterhalt von A.
- über den gesamten antragsgegenständlichen Zeitraum -
überwiegend von mir getragen wurde."
Weiters führte der
Rechtsvertreter aus, es sei unverständlich, warum trotz Hinweis auf das
bestehende Vollmachtsverhältnis Zustellungen behördlicher
Schriftstücke an seinen Mandanten erfolgt seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Zustellung
Nach ständiger
Rechtssprechung des VwGH (vgl. zB Erk. 28.1.1998, 95/13/0273) zu
§ 103 Abs. 2 BAO in der bis 19.12.2003 geltenden Fassung setzte
eine gemäß
§ 9 Abs. 1 ZustG zu beachtende
Zustellungsbevollmächtigung die ausdrückliche Erklärung voraus,
dass alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen dem Bevollmächtigten
zuzustellen sind. Eine bloße Angabe "Vollmacht erteilt"
erfüllt diese Voraussetzung nicht, weshalb bislang Erledigungen zu Recht
dem Vollmachtgeber zugestellt wurden. Erst durch die nunmehrige Bekanntgabe im
Vorlageantrag wurde die erteilte Zustellvollmacht nach § 103
Abs. 2 BAO idF BGBl I 2003/124 wirksam.
2. Haushaltszugehörigkeit
und Unterhaltsleistungen als Voraussetzungen für die Gewährung von
Familienbeihilfe
Gemäß
§ 2
Abs. 2 FLAG hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört,
Anspruch auf Familienbeihilfe. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht
gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend
trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person
nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Gemäß Abs. 5
dieser Bestimmung gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es
bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person
teilt.
2.1
Haushaltszugehörigkeit
Das Gesetz räumt den
Anspruch auf Familienbeihilfe primär demjenigen ein, zu dessen Haushalt das
Kind gehört. Voraussetzung für eine solche Haushaltszugehörigkeit
ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft.
Die Haushaltszugehörigkeit
gilt gemäß
§ 2 Abs. 5 FLAG u. a. dann nicht als
aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur
vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der
Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der
Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt.
Sachverhaltsmäßig
ist unbestritten, dass die Kindesmutter dem gemeinsamen Sohn die ihr allein
gehörige Eigentumswohnung zur Verfügung stellt. In dieser Wohnung
hält sich der Sohn überwiegend auf.
Dass der Aufenthalt des Sohnes
außerhalb der Wohnung der Mutter nur vorübergehend ist, wurde nicht
behauptet; aus den Umständen des Falles kann auch keineswegs geschlossen
werden, dass das Kind nach absehbarer Zeit wieder in der gemeinsamen Wohnung
leben wird.
Daraus ist aber klar erkennbar,
dass eine gemeinsame Haushaltsführung zwischen Mutter und Sohn nicht
vorliegt. Hieran ändert auch nichts, dass die Mutter für den Sohn
kocht und wäscht.
Somit ist entscheidend, wer iSd
§ 2 Abs. 2 FLAG überwiegend die Unterhaltskosten für
das Kind trägt.
2.2. Leistung
von Unterhalt
Zunächst wird
festgehalten, dass die Rechtsansicht der Kindesmutter, für das
überwiegende Tragen der Unterhaltskosten komme es auf die Relation der
tatsächlichen Leistungen zum Einkommen des Elternteils an, nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates unzutreffend ist.
Das "überwiegende
Tragen der Unterhaltskosten" stellt vielmehr nach grammatikalischer
Interpretation eindeutig darauf ab, von wem der Unterhaltsberechtigte mehr als
die Hälfte der an ihn geleisteten Unterhaltskosten
erhält.
Auch die teleologische
Interpretation deutet in diese Richtung: Familienbeihilfe (und
Kinderabsetzbetrag) soll - sofern nicht die Berechtigung aufgrund der
Haushaltszugehörigkeit Vorrang hat - demjenigen zustehen, der auch
absolut gesehen die höheren Leistungen an den Unterhaltsberechtigten
erbringt.
Sachverhaltsmäßig
ist unbestritten, dass der Bw. bis 28. 2. 2004 Unterhaltsleistungen in
Höhe von € 764 an seinen Sohn erbracht hat. Ab diesem Zeitpunkt
hat sich der Bw. mit gerichtlichem Vergleich zu Zahlungen von € 970
verpflichtet.
Es kann dahingestellt bleiben,
ob damit auch die Wohnungskosten und die Studiengebühren des Sohnes
abgedeckt werden; selbst wenn man nämlich davon ausgeht, dass die
Kindesmutter diese Beträge (zumindest teilweise) bezahlt hat, sind
hierdurch die Unterhaltsleistungen des Bw. keinesfalls erreicht:
An
Wohnungskosten könnten allenfalls die Betriebskosten angesetzt werden;
diese haben lt. Stellungnahme der Kindesmutter
"mindestens...€ 57,60" betragen. Für die
Berücksichtigung einer fiktiven Miete fehlt jede Grundlage, da nur
tatsächliche und nicht fiktive Sachverhalte zu berücksichtigen
sind.
Die
von der Kindesmutter getragenen Studiengebühren haben ab dem Wintersemester
2003/04 € 294 betragen.
Dass
sie "für ihren Sohn...die Wohnungseinrichtungs- und
Haushaltsgegenstände gekauft" hat, ist insofern irrelevant, als das
Eigentumsrecht hieran ganz offensichtlich noch der Kindesmutter zusteht.
Insgesamt
erreichen die behaupteten Unterhaltszahlungen daher bloß einen Betrag von
etwas mehr als € 350; bei dieser Sachlage kann es dahin gestellt
bleiben, ob auch das Versorgen des Sohnes mit Essen sowie das Waschen der
Wäsche eigenständig bewertbare Leistungen sind, da hierdurch der
Betrag von € 764 keinesfalls erreicht
wird.
3. Da
somit Haushaltszugehörigkeit des Sohnes zur Mutter nicht gegeben ist und
der Bw. den überwiegenden Unterhalt leistet, sind bei ihm die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe
gegeben.
Wien,
23. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 103 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0058-W/04
- Stammnummer
- 9476
- Gültig
- 23.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF