Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3006-W/07
Rückforderung der Familienbeihilfe mangels gemeinsamen Haushalts und mangels Tragung der überwiegenden Kosten des Unterhalts
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3006-W/07vom 26.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des KV, geb. GebDat, Adresse, vom
18. Mai 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23, vom 10. Mai
2007 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum März 2005 bis Oktober
2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
KV, in der Folge mit Bw.
bezeichnet, hat für seine minderjährige Tochter KdVN, geboren 2003, im
Zeitraum vom März 2005 bis Oktober 2006 Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag in der Höhe von insgesamt 3.147,90 € bezogen,
und zwar vom März 2005 bis Juli 2006 Familienbeihilfe in Höhe von
105,40 monatlich und vom August bis Oktober 2006 in Höhe von
112,70 monatlich sowie Kinderabsetzbetrag von 50,90 € monatlich
im gesamten Zeitraum.
Das Finanzamt hat den
ausbezahlten Betrag mit Bescheid vom 10.5.2007 zurückgefordert und die
Rückforderung damit begründet, dass das Kind bei der Kindesmutter
haushaltszugehörig ist, weshalb dieser der Anspruch ausschließlich
zusteht.
Gegen diesen Bescheid hat der
Bw. berufen und ausgeführt, die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag
seien nicht zu Unrecht bezogen worden. Die betreffenden Anträge seien
jeweils mit einer Verzichtserklärung der Kindesmutter, Dr. NN_KM versehen
und der Antrag von ihm als Kindesvater gestellt worden.
Die Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung abgewiesen und die Abweisung u.a. damit begründet,
dass das Kind Kd1.VN weder beim Bw. haushaltszugehörig sei noch ein
gemeinsamer Haushalt der Eltern mit dem Kind vorliege, weshalb ein Verzicht
zugunsten des anderen Elternteiles nicht möglich sei.
Der Bw. hat einen Vorlageantrag
gestellt und ausgeführt, es könne nicht im Sinne des Gesetzgebers
sein, dass für das in Österreich geborene Kind mit
österreichischem Vater und ordentlichem Wohnsitz im Bundesgebiet seit der
Geburt weder dem Vater noch der Mutter Familienbeihilfe bzw. Kinderabsetzbetrag
zustehen solle und die für März 2005 bis Oktober 2006 ausbezahlten
Beträge rückzuführen wären. Die Wohnsituation der
Familie NN_KV NN_KM sei deshalb eine besondere, da die Wohnung in Wien
Nr._Bezirk für vier Personen zu klein sei und deshalb eine Aufteilung des
Lebensmittelpunktes von Kind und Eltern auf tagsüber in der Adresse2 und
nachts sowie an Wochenenden in Wien Nr._Bezirk notwendig sei. Die
Aberkennung und Rückforderung sei nicht berechtigt und stelle eine
unverhältnismäßige Härte für das Kind und die Eltern
dar und würde die Finanzkraft des Bw. völlig aushöhlen.
Dem Kindesvater wurde Folgendes
vorgehalten:
Bezug
nehmend auf Ihre oben angeführte Berufung wird mitgeteilt, dass die
Rückforderung nach Ansicht der Referentin der geltenden Rechtslage
entspricht, weil KdVN,
dem Haushalt der Kindesmutter angehört hat und Sie mit ihrer Tochter nicht
in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Eine überwiegende Tragung der
Unterhaltskosten durch Sie wurde bisher nicht nachgewiesen. Im Hinblick darauf,
dass das Gebäude,
in dem die Kindesmutter die Tochter betreut hat, wenn sie dort war, die
Gesellschaft, die das
Gebäude betrieben
hat und die Eigentumswohnung, in der die Kindesmutter mit ihrer Tochter im
gemeinsamen Haushalt gelebt hat, der Kindesmutter gehörten, wird davon
ausgegangen, dass die Wohnkosten von der Kindesmutter getragen wurden, sodass
eine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten durch Sie nicht
wahrscheinlich ist. Die von Ihnen angesprochenen finanziellen Verhältnisse,
die Ihnen keine Zurückzahlung des angeführten Betrages
ermöglichen, könnten allenfalls im Wege eines Zahlungserleichterungs-
bzw. Nachsichtsverfahrens berücksichtigt werden, wobei ein Ansuchen um
Zahlungserleichterung oder Nachsicht beim Finanzamt einzubringen wäre.
Darüber kann im gegenständlichen Verfahren nicht entschieden werden.
Rechtlich wäre die einzige Möglichkeit, dass ein Anspruch Ihrerseits
anerkannt werden könnte, die überwiegende Tragung der Unterhaltskosten
durch Sie im angeführten Zeitraum.
Der Bw. hat in der Folge Belege
in Form von Rechnungen, Kontoauszügen und Kreditkartenbelastungen vorgelegt
zum Nachweis dafür, dass er die Kosten für den täglichen Bedarf
an Lebensmitteln, Kleidung, Restaurant, Bedarfsartikeln, Medikamenten,
Arztrechnungen, Krankenversicherung, Geschenken und die Reisekosten für
Urlaube für die ganze Familie trage. Weiters trage er die Betriebskosten
(Strom, Wasser, Gas, Rauchfangkehrer) des Haushaltes. Die vorgelegten
Ausgabennachweise seien nur jene, von denen eine Rechnung oder Zahlungsbeleg
für diesen Zeitraum noch existierten. Darüber hinaus gebe es noch eine
Reihe von Barausgaben für die Familie, die ohne vorhandene Rechnungen
konsumiert werden, wie zB Transportkosten U-Bahn, Taxi, Treibstoffkosten seien
nur teilweise in Belegform vorhanden.
Den unsortiert vorgelegten
Belegen war großteils nicht zu entnehmen, wer die Zahlungen getätigt
hat. Teilweise handelte es sich um Barzahlungen, teilweise wurde unbar bezahlt,
jedoch konnte nur in zwei Fällen eine Übereinstimmung mit den
unvollständig vorgelegten Kontoauszügen hergestellt werden. Bei den
Kontoauszügen fehlten die zugrunde liegenden Rechnungen. So ist zB bei der
Bezahlung der Krankenversicherung nicht hervorgegangen, für wen die
Versicherung abgeschlossen wurde und bei den Zahlungen der Wienstrom nicht,
für welches Objekt die Zahlungen erfolgt sind. Da die Kontoauszüge nur
teilweise vorgelegt wurden, ist auch unklar, ob es nicht zu
Rückflüssen gekommen ist. Bei den Rechnungen bzw. Kassabons handelte
es sich teilweise auch um ganz alltägliche Bedarfsgegenstände. Den
Restaurantrechnungen ist nur zu entnehmen, dass meistens drei Personen gegessen
haben, jedoch nicht, um welche Personen es sich dabei gehandelt hat. Der Bw. ist
Vater von zwei Kindern aus erster Ehe.
Mit Frau VN_NN, Finanzamt
BezFA, wurde Rücksprache gehalten wegen des Familienbeihilfenanspruches der
Kindesmutter für VN_Kd. Nach Ansicht des Finanzamtes waren bei Mutter und
Kind die Anspruchsvoraussetzungen ab Oktober 2005 gegeben, auf die
UFS-Entscheidung werde gewartet.
Die Kindesmutter ist im Beisein
des Bw. als Zeugin einvernommen worden und hat die Kosten für den Unterhalt
der Tochter im Jahr 2005 wie folgt bekanntgegeben:
|
Kosten
für
|
Betrag
|
Windeln
|
40,00
€
|
Nahrungsmittel
|
60,00
€
|
Kleidung
|
30,00 €
|
Arzt,
Versicherung
|
19,00 €
monatlich für die Versicherung, drei Mal jährlich
80,00 € für den Kinderarzt
|
Gesamt
|
169,00 €
pro Monat
Weiters erklärte die
Kindesmutter zunächst, dass von den vorgelegten Belegen die meisten
Ausgaben sie getragen habe, was vom Kindesvater bestritten wurde. Sodann
erklärte die Kindesmutter zunächst, dass der Vater die meisten Kosten
des Unterhalts für das Kind getragen habe, widerrief jedoch in der Folge
ihre Aussage.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die im
gegenständlichen Fall anzuwendende Rechtslage lautet wie folgt:
Gemäß
§ 26 Abs.
1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht
bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der
unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige
Auszahlung durch eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt
verursacht worden ist. Zurückzuzahlende Beträge können auf
fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet
werden.
Gemäß
§ 33 Abs.
4 Z. 3 lit. a) EStG 1988 idgF steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im
Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein
Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90 € für jedes Kind zu.
Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein
Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist
§ 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.
Gemäß
§ 2 Abs.
2 FLAG hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind
die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren
Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für
das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe,
wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Das genannte Kind des Bw. hat
im Rückforderungszeitraum unstrittig nicht in einem gemeinsamen Haushalt
mit diesem gewohnt. Zu prüfen war daher einerseits, ob keine andere Person
nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt war, ferner ob der Bw. im Zeitraum, in
dem keine andere Person anspruchsberechtigt war, die Unterhaltskosten für
das Kind überwiegend getragen hat.
§ 3 FLAG in der bis
31.12.2005 geltenden Fassung lautet:
Gemäß Abs. 1 haben
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nicht
selbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet
beziehen.
Gemäß Abs. 2 gilt
Abs. 1 nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten
ständig im Bundesgebiet aufhalten.
Gemäß Abs. 3
genügt, wenn der Elternteil, der den Haushalt überwiegend führt
(§ 2 a Abs. 1), nicht österreichischer Staatsbürger ist, für
dessen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der andere Elternteil
österreichischer Staatsbürger ist oder die Voraussetzungen nach Abs. 1
oder 2 erfüllt.
§ 3 FLAG in der ab
1.1.2006 geltenden Fassung lautet:
Gemäß Abs. 1 haben
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Gemäß Abs. 2 besteht
Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
Gemäß
§ 2a Abs.
1 FLAG geht im Falle der Zugehörigkeit eines Kindes zum gemeinsamen
Haushalt der Eltern der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt
überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum
Nachweis des Gegenteils wird vermutet, dass die Mutter den Haushalt
überwiegend führt.
Gemäß
§ 2a Abs.
2 FLAG kann in den Fällen des Abs. 1 der Elternteil, der einen vorrangigen
Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann
auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume,
für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann
widerrufen werden.
Da laut Finanzamt die
Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe an die
Kindesmutter ab Oktober 2005 erfüllt sind, ist die Rückforderung
für den Zeitraum von Oktober 2005 bis Oktober 2006 unabhängig davon zu
Recht erfolgt, wer die überwiegenden Kosten des Unterhalts getragen hat.
Ein Verzicht des anderen Elternteils auf die Familienbeihilfe ist nur für
den Fall eines gemeinsamen Haushalts vorgesehen.
Für den Zeitraum vom
März bis September 2005 war daher für die subsidiäre
Anspruchsberechtigung des Bw. zu prüfen, ob dieser die Unterhaltskosten
für das Kind überwiegend getragen hat. Die Kosten des Unterhalts haben
laut Aussage der Kindesmutter bei ihrer Einvernahme als Zeugin rund
169,00 € monatlich betragen. Diese Kosten entsprechen in etwa dem
Regelbedarf für das Jahr 2005.
Bezüglich der
Kostentragung liegen widerstreitende Aussagen der Kindesmutter und des Bw. vor.
Die unsortiert vorgelegten, vom Unabhängigen Finanzsenat geordneten Belege
können nicht als Nachweis für die Tragung der Kosten durch eine
bestimmte Person angesehen werden. Zum einen handelt es sich bei vielen Belegen
um Rechnungen für Barzahlungen. Von den Zahlungen, die über das Konto
getätigt wurden, konnten für das ganze Jahr 2005 nur zwei Zahlungen
den vorgelegten Kontoauszügen zugeordnet werden. Da auch von den
Kontoauszügen nur einige wenige Blätter vorgelegt wurden, ist nicht
überprüfbar, ob es zu Rückflüssen gekommen ist. Die Belege
betreffen zT Restaurantrechnungen. Diese sind schon deshalb nicht geeignet, eine
überwiegende Tragung der Kosten des Unterhalts des Kindes nachzuweisen,
weil Kinder in diesem Alter in der Regel bei den Erwachsenen mitessen.
Das Kind hat unstrittig im
Haushalt der Kindesmutter gewohnt. Diese hat bei ihrer Einvernahme als Zeugin
unter Wahrheitspflicht insgesamt einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen,
auch wenn sie zunächst unter dem Druck eines persönlichen
Gespräches mit dem Bw. eine überwiegende Kostentragung durch diesen
erklärt hat. Sie hat diese Aussage unmittelbar darauf korrigiert und wird
ihrer Aussage mehr Glauben geschenkt als den Angaben des Bw.. Der
Unabhängige Finanzsenat geht daher davon aus, dass der Bw. im Zeitraum von
März 2005 bis September 2005 die Kosten des Unterhalts für KdVN nicht
überwiegend getragen hat und dass der Großteil der Kosten von der
Kindesmutter getragen wurde.
Der Berufung konnte daher
insgesamt nicht Folge gegeben werden.
Es war spruchgemäß
zu entscheiden.
Wien, am 26.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3006-W/07
- Stammnummer
- 36456
- Gültig
- 26.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF