Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0063-I/02
Familienbeihilfe für in Bosnien lebende Enkelkinder ,überwiegende Tragung der Unterhaltskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0063-I/02vom 19.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch RA., vom
10. April 2000 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
14. März 2000 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der Familienbeihilfe für Enkel1 (Zeitraum 2/1993 bis 3/1995) und Enkel2
(Zeitraum 2/1995 bis 3/1995) entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte mit Schreiben vom
26.2.1998 die Gewährung der Familienbeihilfe (FB) für seine beiden in
Bosnien lebenden Enkelkinder
a.) Enkel1 ( geb. am 4.4.1991) für den Zeitraum 2/1993
bis 3/1995 und
b.) Enkel2 (geb. am 16.2.1995) für den Zeitraum 2/1995
bis 3/1995 .
Mit Bescheid vom 14.3.2000 wies das Finanzamt Innsbruck den
Antrag als unbegründet ab, wobei dies damit begründet wurde, dass ein
Nachweis "der Art der Übermittlung der Unterhaltsbeträge (Geldfluss)
nicht erbracht worden sei.
Gegen den angeführten Bescheid erhob der Bw. mit
Schreiben vom 10.4.2000 form- und fristgerecht Berufung. In der
Rechtsmittelschrift, die in den Antrag auf antragsgemäße FB-
Gewährung mündet, wird begründend vorgebracht:
"Auf welche Art - postalisch oder im Bankwege,
beides aufgrund der kriegerischen Ereignisse in Bosnien-Herzegowina zwischen
1992 und 1996 gerade nicht bzw. großteils nicht möglich, mit
Flugzeug, Auto, Schiff oder Bahn, persönlich ,Autobuschauffeure oder
über Bekannte, Verwandte, Freunde, Arbeitskollegen oder UNPROFOR- Soldaten,
mittels Direktzahlung oder Anweisung ( Assignation ) gemäß
§
1401ff ABGB, auf legalen oder Schmugglerwegen, etc., etc.) - die
Übermittlung der Unterhaltsbeiträge an die mj. Enkelkinder des Bw.
erfolgte, ist für das Bestehen des Anspruches auf FB entgegen der
offensichtlich gegenteiligen Meinung der Erstbehörde rechtlich
gänzlich belanglos und sohin überhaupt nicht zu
prüfen. Für den Anspruch des Berufungswerbers auf
Familienbeihilfe für seine beiden mj. in Bosnien lebenden Enkelkinder ist
entgegen der Ansicht der Erstbehörde gemäß
§ 2 Abs.2 FLAG
iVm AbkSoSi mit Jugoslawien (BGBl. 289/1966) iVm Vereinbarung zur
Durchführung des AbkSoSi mit Jugoslawien (BGBl.29o/1966) rechtlich allein
ausschlaggebend und relevant, ob der Bw. im antragsgegenständlichen
Zeitraum die beiden mj. Enkelkinder überwiegend erhalten hat bzw. deren
Unterhaltskosten überwiegend getragen hat. Dies geht
übereinstimmend aus der vorgelegten Familienstandsbescheinigung und der
nach Artikel 23 der obgenannten Vereinbarung zur Durchführung des AbkSoSi
mit Jugoslawien (BGB1. 29o/1966), gemäß dieser Bestimmung genügt
die Vorlage der zweisprachigen Familienstandsbescheinigung zum Nachweis der
anspruchsbegründenden gesetzlichen Voraussetzungen allein, an sich gar
nicht erforderlichen, ergänzenden Unterhaltsbescheinigung unzweifelhaft und
widerspruchsfrei hervor. Sowohl die vorgelegte
Familienstandsbescheinigung, als auch die ergänzende
Unterhaltsbescheinigung wurden gemäß Artikel 23 Abs.2 der
vorgenannten Vereinbarung zur Durchführung des AbkSoSi mit Jugoslawien
(BGBl. 29o/1966) von der hiefür zuständigen Behörde, nämlich
der für den Bw. zuständigen (Heimat)Gemeinde in Bosnien-Herzegowina
amtlich bestätigt. Gemäß Artikel 23 Abs.2 leg. cit. sind
die zuständigen Behörden in Bezug auf österreichische
Dienstnehmer die Finanzämter und in Bezug auf jugoslawische Dienstnehmer
die Gemeindetage. Mit der vorgelegten Familienstandsbescheinigung und der
vorgelegten Unterhaltsbescheinigung wird wiederholt von der hiefür
zuständigen Behörde in Bosnien-Herzegowina bestätigt, dass der
Bw. (Großvater) für seine beiden mj. Enkelkinder einen monatlichen
Unterhaltsbetrag von jeweils öS 1.ooo,-- geleistet hat. Aus der vorgelegten
Unterhaltsbescheinigung geht weiters hervor, dass die beiden mj. Enkelkinder
ausschließlich und allein vom Bw.(Großvater) erhalten wurden und
dass die beiden mj. Enkelkinder mangels einer Beschäftigung und mangels
Einkünfte der Kindeseltern von keinerlei dritter Seite Unterhaltsleistungen
erhalten haben. Mehr als gemäß
§ 2 Abs.2 FLAG gefordert,
hat sohin der Bw. die Unterhaltskosten für die beiden mj. Enkelkinder von
je öS 1.000,-- nicht nur überwiegend, sondern zur Gänze
getragen. Diese gänzliche Tragung der Unterhaltskosten für die
beiden mj. Enkelkinder wurde anhand der vorgelegten' Unterlagen nicht nur
glaubhaft gemacht, was an sich im finanzbehördlichen Verfahren beim Mangel
an schriftlichen Beweisen und Urkunden unter Umständen bereits genügt,
sondern mittels öffentlicher Urkunden nachgewiesen. Die Versagung
der Gewährung der FB zugunsten des Bw. für die beiden mj. Enkelkinder
während des antragsgegenständlichen Zeitraumes ist sohin gänzlich
unverständlich und nicht nachvollziehbar bzw. beruht offensichtlich auf
einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Erstbehörde, die rechtsirrig
die Art der Übermittlung der nachweislich geleisteten
Unterhaltsbeiträge (sohin den Geldfluss) eruieren bzw. prüfen zu
müssen vermeint. Der dem Rechtsvertreter des Bw. mit
Ergänzungsersuchen vom 25.11.1999 zugemittelte Vordruck
"Wahrheitsgemäße Erklärung" ist offenkundig lediglich auf den
"Normalfall", in welchem ein jugosl. Arbeitnehmer für seine in Jugoslawien
bzw. Bosnien-Herzegowina lebenden Kinder die Familienbeihilfe begehrt,
zugeschnitten und konnte daher nicht verwendet werden; insbesondere geht. aus
dem Inhalt des Vordruckes für den hier gegenständlichen Sachverhalt
(Großvater erhält sein mj. Enkelkind) nicht klar hervor, wer die dort
vorgesehene "Wahrheitsgemäße Erklärung" abgeben sollte, der Bw.
selbst, dessen Ehefrau, sohin die Großmutter, oder die Mutter des mj.
Enkelkindes, sohin die Kindesmutter? Zudem handelt es sich nicht, wie
gemäß AbkSoSi mit Jugoslawien (BGBl. 289/1966) bzw. der Vereinbarung
zur Durchführung des AbkSoSi mit Jugoslawien (BGBl. 29o/1966) gefordert und
wie in Form der sog. Familienstandsbescheinigung auch verwirklicht, um einen
zweisprachigen Vordruck, weshalb die Unterschrift der erklärenden, in
Bosnien lebenden Person (Großmutter oder Kindesmutter?) von den dortigen
Behörden gar nicht amtlich beglaubigt würde bzw. werden
könnte. Anstelle des obgenannten Vordruckes wurde in
gegenständlicher Angelegenheit deshalb ergänzend zu der im AbkSoSi mit
Jugoslawien bzw. in der Vereinbarung zur Durchführung des AbkSoSi mit
Jugoslawien allein vorgesehenen zweisprachigen Familienstandsbescheinigung die
von der zuständigen Gemeinde in Bosnien bestätigte
Unterhaltsbescheinigung vorgelegt, welche, wie oben dargelegt, zusammen mit der
Familienstandsbescheinigung sämtliche rechtserheblichen Tatsachen für
die Gewährung der FB enthält bzw. umfasst."
Das Finanzamt Innsbruck erließ am 9.5.2000 eine
abweisliche Berufungsvorentscheidung, wobei begründend ausgeführt
wurde, dass die überwiegende Tragung der Kosten des Unterhaltes der beiden
Enkelkinder durch den Bw. nicht nachgewiesen worden sei. Weiters wies das
Finanzamt darauf hin, dass es "unumgänglich notwendig sei", dass der
Geldfluss ins Ausland glaubhaft gemacht werde. Im Falle des Nichtvorliegens von
Überweisungsauszügen bzw. von Bankbelegen seien die jeweiligen
Geldüberbringer zu benennen. Auch seien "plausible Aussagen der
unterstützten Angehörigen über den Erhalt der Geldmittel"
erforderlich.
Mit Schreiben vom 22.5.2000 beantragte der Bw. die Vorlage
der Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz (Anm: seit 1.1.2003
Unabhängiger Finanzsenat anstelle der inzwischen aufgelassenen
Finanzlandesdirektionen).
Im Vorlageantrag wird ergänzend zum bisherigen
Berufungsvorbringen vorgebracht:
"Richtig ist, dass im vorliegenden Fall die
Gewährung von Familienbeihilfe für die beiden mj. Enkelkinder des Bw.
ab 2/93 bzw. ab 2/95 bis jeweils 3/95 aufgrund dessen alleiniger Tragung der
Kosten für diese beiden Enkelkinder begehrt wird. Entgegen der
Ansicht der Erstbehörde wurde die alleinige Kostentragung seitens des Bw.
im bisherigen Verfahren mehrfach urkundlich nachgewiesen, und zwar mittels der
gemäß Art. 23 Abs.2 der Vereinbarung zur Durchführung des
AbkSoSi mit Jugoslawien (BGBl. 29o/1966) seitens der Finanzverwaltung in ganz
Österreich eigens hiefür vorgesehenen sog.
Familienstandsbescheinigung, zudem mittels einer gesonderten, gemeindeamtlich
beglaubigten Unterhaltsbescheinigung, sowie schlussendlich auch noch mittels
beglaubigter Erklärung der Kindeseltern. Die vorgenannten Urkunden
bescheinigen u.a. auch, dass der Bw. seine beiden mj. Enkelkinder allein und
ausschließlich unterhalten hat, dass die Kosten der beiden mj. Enkelkinder
von keinem Dritten, auch nicht teilweise getragen wurden, und dass die vom Bw.
für die beiden mj. Enkelkinder monatlich aufgewendeten Kosten den gesamten
Unterhalts- bzw. Lebenskosten dieser Enkelkinder entsprochen haben. Auch
der Geldfluss ist mehrfach bescheinigt; zum einen ist aus der vorgelegten Kopie
des Reisepasses des Bw. und der darin befindlichen unzähligen Ein- und
Ausreisestampiglien ersichtlich, dass der Bw. ständig nach
Bosnien-Herzegowina gefahren ist; zum anderen wurde der Erhalt der
Unterhaltsbeträge für die beiden mj. Enkelkinder gesondert von den
Kindeseltern mittels beglaubigter Erklärung bestätigt; schlussendlich
wird auch in der vorgelegten Unterhaltsbescheinigung seitens des
zuständigen Gemeindeamtes bestätigt, dass der Bw. für seine
beiden mj. Enkelkinder die dort genannten monatlichen Unterhaltsbeträge
aufgewendet hat. Der Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe
für die beiden mj. Enkelkinder des Bw. besteht sohin ... zu
Recht."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Anspruch auf Familienbeihilfe hat gemäß
§ 2
Abs. 2 FLAG 1967 die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine
Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person aus dem Titel der
Haushaltszugehörigkeit anspruchsberechtigt ist. Gemäß
§ 2
Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es
bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Die Haushaltszugehörigkeit gilt nach lit. c leg. cit. dann nicht als
aufgehoben, wenn sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur
vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des
Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind
beiträgt. Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als
einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein
Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, gemäß
§ 2 Abs. 6
FLAG 1967 von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des
Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten
des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich
mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der
Familienbeihilfe für ein Kind entspricht. Gemäß
§ 3
Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen, die nicht die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen, u.a. dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn
sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser
Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
beziehen. Gemäß
§ 5 Abs. 4 FLAG 1967 besteht kein
Anspruch für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, es sei
denn, dass Gegenseitigkeit durch Staatsverträge verbürgt ist. Zwischen
den Parteien des Berufungsverfahrens besteht kein Streit über das Vorliegen
eines Staatsvertrages im Sinne des § 5 Abs. 4 FLAG 1967. Sie gehen von der
Weiteranwendung des schließlich vom Bundespräsidenten im Namen der
Republik Österreich zum 30. September 1996 gekündigten Abkommens (mit
der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über soziale
Sicherheit) zwischen der Republik Österreich und der Republik
Bosnien-Herzegowina aus (Kundmachung der Genehmigung der Kündigung durch
den Nationalrat: BGBl. Nr. 347/1996). Auch das Vorliegen der allgemeinen
Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe steht außer
Streit. Strittig ist lediglich, ob der Bw. die Unterhaltskosten für
seine mj. Enkelkinder im Streitzeitraum überwiegend getragen hat.
Vorauszuschicken ist, dass bei der Prüfung dieser Frage auf die
tatsächlichen Unterhaltskosten im Streitzeitraum in Bosnien (und nicht etwa
auf österreichische Verhältnisse) abzustellen ist (VwGH v. 27.4.2005,
2001/14/0114, bzw. v. 21.3.1996, 93/15/0208).
Im Zuge des gegenständlichen Verfahrens wurden vom Bw.
folgende Beweismittel vorgelegt:
amtlich bestätigte Familienstandsbescheinigung (Bl. 7
d.A.), amtlich bestätigte Personenstandsbescheinigungen (insbes. betr. die
anspruchsbegründenden Enkelkinder des Bw.), Arbeitsbestätigung betr.
den Zeitraum 1.6.1987 bis 1.1.1996 (Bl. 16), Pensionsbescheid des Bw.
(Pensionsbezug ab 4/95 in Höhe von ATS 11.979,50.-, Bl. 17),
Befreiungsschein nach dem AuslBG v. 6.11.90 (Bl. 18), Kopie des Reisepasses des
Bw. (einschl. Aufenthaltsbewilligung v. 25.11.1993 und div. Ein- und
Ausreisestempeln, Bl. 19 - 27 d.A.), Unterhaltsbescheinigung vom 30.6.1998
(ausgestellt von der zust. bosnischen Gemeinde, Bestätigung betr. mtl.
Unterhaltsleistung von ATS 1.000.- je Enkel, Bl. 28 und 29 d.A.),
eidesstattliche Erklärung der Kindeseltern vom 11.4.2000 betr. den Empfang
von mtl. ATS 1.000.- pro anspruchsbegründendes Enkelkind (Bl. 41 d.A.),
Schreiben der Pensionsversicherung der Arbeiter vom 25.7.1995
(Bemessungsgrundlage für die Pensionsberechnung = ATS 22.585.-, Bl. 47
d.A.), eidesstattliche Erklärung des Bw. v. 17.5.2001 betr.
Unterhaltszahlung für die beiden anspruchsbegründenden Enkelkinder in
Höhe von mtl. je ATS 1.000.-, Bl. 49 d.A.), Lohnzettel 3/1995 (Bl. 50
d.A.), diverse kopierte Zeitungsartikel betr. die Verhältnisse in Bosnien
(Bl. 51 - 53 d.A.).
Im Hinblick auf die vorhin angeführten Beweismittel
(teilweise öffentliche Urkunden ) und unter Berücksichtigung der
besonderen Verhältnisse in Bosnien (im Hinblick auf die do.
Verhältnisse erschwerte Beweisführung) sowie das lange
Zurückliegen des maßgebenden Sachverhaltes kann nach Auffassung der
Berufungsbehörde entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht als
erwiesen angenommen werden, dass der Bw. seine beiden Enkelkinder im
Streitzeitraum mit einer mtl. Zahlung in Höhe von ATS 1.000.-
unterstützt und dadurch die Kosten des Unterhalts zumindest
überwiegend bestritten hat.
Für die beiden Enkelkinder des Bw. besteht daher im
Streitzeitraum Anspruch auf Familienbeihilfe (Enkel1 2/1993 bis 3/1995 und
Enkel2 2/1995 bis 3/1995).
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
Innsbruck,
am 19. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0063-I/02
- Stammnummer
- 17120
- Gültig
- 19.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF