Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0204-I/02
Familienbeihilfe für in Bosnien lebendes Enkelkind, überwiegende Tragung der Unterhaltskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0204-I/02vom 11.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch RA, vom
30. August 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
29. Juli 2001 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe für den Zeitraum Februar 1995 bis September 1996
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 7.2.2000 beantragte der Berufungswerber
(Bw.) beim Finanzamt Innsbruck die Gewährung der Familienbeihilfe (FB)
für sein in Bosnien lebendes Enkelkind N.N. für den Zeitraum 2/1995
bis einschl. 9/1996.
Mit Bescheid vom 26.7.2001 wurde der Antrag vom Finanzamt
mit der Begründung als unbegründet abgewiesen, dass "ein Nachweis der
Übermittlung der Unterhaltszahlungen (Geldfluss) trotz Ersuchens vom 15.3.
und 10.7.2000 nicht erbracht" worden sei.
Gegen den angeführten Bescheid erhob der Bw. form- und
fristgerecht Berufung. In der Berufungsschrift, die in den Antrag auf
antragsgemäße Gewährung der FB mündet, wird
vorgebracht:
"Gemäß der Begründung des
abweisenden Bescheides konnte die beantragte Familienbeihilfe für das mj.
Enkelkind in Bosnien infolge überwiegender bzw. alleiniger Kostentragung
seitens des Berufungswerbers bzw. Großvaters nicht gewährt werden,
weil der Geldfluss in das Ausland (Bosnien) nicht nachgewiesen worden
ist. Diese Feststellung des Finanzamtes Innsbruck beruht zum einen auf
einem unrichtigen rechtlichen Verständnis der im Rahmen des § 2 Abs.2
zweiter Fall Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (in der Folge: FLAG)
nachzuweisenden Anspruchsvoraussetzungen, zum anderen widerspricht sie den
vorgelegten Urkunden. Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung
von Familienbeihilfe gemäß
§ 2 Abs.2 zweiter Fall des FLAG ist
nur, dass der Anspruchswerber für das mj. Kind bzw. Enkelkind, für
welches er die Familienbeihilfe begehrt, nachweislich überwiegend dessen
(Lebenshaltungs)Kosten getragen hat; und nichts anderes. Tatsächlich
hat der Bw. im antragsgegenständlichen Zeitraum die gesamten
(Lebenshaltungs)Kosten für sein mj. Enkelkind in Bosnien infolge
kriegsbedingter Einkommens- und Vermögenslosigkeit der Kindeseltern sogar
allein und damit dem Erfordernis des § 2 Abs.2 zweiter Fall des FLAG
jedenfalls zugleich auch entsprechend "überwiegend" getragen. Da der
Bw. die gesamten Kosten für sein mj. Enkelkind alleine getragen hat,
braucht logischerweise auch nicht eigens festgestellt werden, in welchem
Verhältnis bzw. zu welchem Prozentsatz bzw. in welchem Ausmaß ( d.h.
unter oder über 5o% bzw. mehr oder weniger als die Hälfte der Kosten)
der Bw. die Kosten für das mj. Enkelkind getragen hat. Er hat und musste
(siehe dazu auch unten) sein mj. Enkelkind im antragsgegenständlichen
Zeitraum zur Gänze erhalten. Diese alleinige Tragung der Kosten
für sein mj. Enkelkind während des antragsgegenständlichen
Zeitraumes wurde vom Bw. sogar dreifach, urkundlich nachgewiesen, und zwar
mittels der zweisprachigen Familienstandsbescheinigung (Vordruck Beih 102),
welche von der österreichischen Finanzverwaltung eigens zum Nachweis des
Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von
Familienbeihilfe für in Jugoslawien bzw. Bosnien lebende mj. Kinder und
Enkelkinder aufgelegt wurde und seit Jahrzehnten in Verwendung steht, mittels
einer ergänzenden amtlichen Unterhaltsbescheinigung, die von der
gemäß Art. 23 Abs.2 der Vereinbarung zur Durchführung des
AbkSoSi mit Jugoslawien (BGBI. 290/1966) hiefür zuständigen bosnischen
(Heimat)Gemeinde des Bw. ausgestellt und unterfertigt wurde, sowie mittels einer
von den Kindeseltern beglaubigt unterfertigten (Empfangs)Erklärung bzw.
-bestätigung, in welcher diese den tatsächlichen Erhalt der vom Bw.
geleisteten und in der vorgenannten Unterhaltsbescheinigungen bereits amtlich
bestätigten (Unterhalts)Beträge für das mj. Enkelkind
zusätzlich eidlich bestätigen. Mehr kann man die überwiegende
Kostentragung für das mj. Enkelkind nicht
nachweisen. Gemäß
§ 168 BAO ist die Beweiskraft von
öffentlichen und Privaturkunden von der Abgabenbehörde nach den
Vorschriften der §§ 292ff ZPO zu beurteilen. Gemäß
§ 292 ZPO begründen öffentliche Urkunden "vollen" Beweis
dessen, was darin von der Behörde (hier: die gemäß Art. 23 Abs.2
der Vereinbarung zur Durchführung des AbkSoSi mit Jugoslawien (BGBI.
290/1966) für den Bereich der FB zuständige jugoslawische bzw.
bosnische Heimatgemeinde) amtlich verfügt oder erklärt oder von der
Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird. Dass der Bw. im
antragsgegenständlichen Zeitraum sein mj. Enkelkind tatsächlich und
zur Gänze erhalten hat, ist auch schon deshalb sehr glaubhaft und
plausibel, weil er dazu ja auch rechtlich verpflichtet war, zumal die
Kindeseltern während dieser Zeit kriegsbedingt einkommens- und
vermögenslos waren und das mj. Enkelkind - wiederum amtlich urkundlich
bescheinigt - von keinerlei Drittem irgendwelche Unterhaltsleistungen
während dieses Zeitraumes erhalten hat (siehe die vorgelegte
Unterhaltsbescheinigung). Analog dem österreichischen Unterhaltsrecht
(siehe § 141 ABGB) sind auch nach dem bosnischen Unterhaltsrecht für
den Fall, dass die Kindeseltern infolge eigener Einkommens- und
Vermögenslosigkeit nicht in der Lage sind, ihre Kinder zu erhalten, die
Großeltern, soweit sie selbst dazu in der Lage sind, zur
Unterhaltsleistung an ihre Enkelkinder rechtlich verpflichtet. Es ist
kein vernünftiger Grund ersichtlich bzw. erkennbar, warum der Bw. und
Großvater in einer Zeit, in welcher er das einzige Familienmitglied war,
welches aufgrund seiner Beschäftigung in Österreich über
Einkünfte verfügt hat (siehe die vorgelegte Unterhaltsbescheinigung),
entgegen seiner obgenannten Unterhaltsverpflichtung rechts- und gesetzwidrig
gehandelt haben sollte, indem er sein mj. Enkelkind in Bosnien nicht erhalten,
sondern verhungern hat lassen. Auch das Finanzamt hat keinen solchen Grund
darzutun vermocht. Statt dessen begehrte das Finanzamt außer bzw.
neben dem Nachweis der überwiegenden Kostentragung - dies ist, wie bereits
oben dargelegt, die alleinige und einzige Anspruchsvoraussetzung des § 2
Abs.2 zweiter Fall des FLAG - offenkundig rechtsirrig zusätzlich einen
Nachweis des Geldflusses nach Bosnien. Was den Nachweis des - nach
Ansicht des Bw. richtigerweise gar nicht zu prüfenden - Geldflusses nach
Bosnien betrifft, so wird dieser aufgrund der vorgelegten amtlichen bzw. amtlich
beglaubigten Urkunden jedoch ohnehin nachgewiesen. Wenn die bosnische
(Heimat)Gemeinde in der vorgelegten Unterhaltsbescheinigung bestätigt, dass
der Bw. sein mj. Enkelkind im antragsgegenständlichen Zeitraum mit den dort
genannten Beträgen monatlich erhalten hat und hiebei die genannten
Beträge nach Bosnien gebracht hat, ist damit logischerweise nachgewiesen,
dass die bezughabenden Unterhaltsbeträge tatsächlich geflossen sind
bzw. dem Enkelkind vom Bw. tatsächlich zugekommen sind. Wenn
zusätzlich die Kindeseltern amtlich beglaubigt eidlich erklären, dass
sie im antragsgegenständlichen Zeitraum die genannten monatlichen
Unterhaltsbeträge für das mj. Enkelkind vom Bw. erhalten haben, ist
damit logischerweise ebenfalls erwiesen, dass die bezughabenden
Unterhaltsbeträge tatsächlich geflossen sind bzw. geflossen sein
müssen und dem mj. Enkelkind vom Bw. tatsächlich zugekommen sind bzw.
zugekommen sein müssen. Dies scheint das Finanzamt zu
verkennen. Zudem scheint das Finanzamt zu verkennen, dass die Frage, wie,
d.h. mit welchen Transportmitteln und/oder auf welchen Transportwegen, die
monatlichen Unterhaltsbeträge vom Bw. und Großvater an sein mj.
Enkelkind in Bosnien gelangt sind, für den Anspruch auf Familienbeihilfe
nicht von Bedeutung bzw. unerheblich ist. Rechtlich entscheidend ist
gemäß
§ 2 Abs.2 zweiter Fall des FLAG hingegen allein, ob die
genannten monatlichen Unterhaltsbeträge für das mj. Enkelkind diesem
auch tatsächlich zugekommen sind und das mj. Enkelkind mit Hilfe dieser
tatsächlich zumindest überwiegend erhalten worden ist. Dies wurde
jedoch vom Bw. wie oben bereits mehrfach dargelegt, mittels amtlicher Urkunden
bereits mehrfach nachgewiesen."
Die Vorinstanz legte die Akten ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung unmittelbar an die Abgabenbehörde II. Instanz
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Anspruch auf Familienbeihilfe hat gemäß
§ 2
Abs. 2 FLAG 1967 die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine
Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person aus dem Titel der
Haushaltszugehörigkeit anspruchsberechtigt ist. Gemäß
§ 2
Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es
bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Die Haushaltszugehörigkeit gilt nach lit. c leg. cit. dann nicht als
aufgehoben, wenn sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur
vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des
Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind
beiträgt. Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als
einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein
Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, gemäß
§ 2 Abs. 6
FLAG 1967 von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des
Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten
des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich
mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der
Familienbeihilfe für ein Kind entspricht.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen,
die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, u.a. dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit beziehen.
Gemäß
§ 5 Abs. 4 FLAG 1967 besteht kein
Anspruch für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, es sei
denn, dass Gegenseitigkeit durch Staatsverträge verbürgt ist. Zwischen
den Parteien des Berufungsverfahrens besteht kein Streit über das Vorliegen
eines Staatsvertrages im Sinne des § 5 Abs. 4 FLAG 1967. Sie gehen von der
Weiteranwendung des schließlich vom Bundespräsidenten im Namen der
Republik Österreich zum 30. September 1996 gekündigten Abkommens (mit
der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über soziale
Sicherheit) zwischen der Republik Österreich und der Republik
Bosnien-Herzegowina aus (Kundmachung der Genehmigung der Kündigung durch
den Nationalrat: BGBl. Nr. 347/1996). Auch das Vorliegen der allgemeinen
Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe steht außer
Streit.
Strittig ist lediglich, ob der Bw. die Unterhaltskosten
für sein nicht seinem österreichischen Haushalt angehöriges
minderjähriges Enkelkind im Streitzeitraum (zumindest überwiegend)
getragen hat.
Zu beachten ist, dass hiebei ausschließlich
entscheidungswesentlich ist, welche konkreten Beträge für das einzelne
Kind aufgewendet wurden und ob dadurch die Kosten des Unterhaltes
überwiegend getragen wurden, wobei auf die Lebenshaltungskosten am
Aufenthaltsort des Kindes abzustellen ist (im Berufungsfall Bosnien; in diesen
Sinne VwGH v. 2.4.2005, 2001/14/0114).
Der Bw. legte zum Beweis seiner Behauptungen im Zuge des
erstinstanzlichen Verfahrens u.a. folgende Beweismittel vor
:Familienstandsbescheinigung (Bl. 6. d.A.), Bestätigung über die
Unterhaltstragung Aufenthaltsgemeinde des Enkelkindes (Bl. 8 d.A.),
Arbeitsbescheinigung des Bw. (Bl. 19 d.A.), eidesstattliche Erklärung der
Kindeseltern betr. den Empfang der Unterhaltsbeträge (Bl. 23
d.A.).
Nach Auffassung der Berufungsbehörde kann im
gegenständlichen Fall unter Bedachtnahme auf die vorhin aufgezählten
Beweismittel und die besonderen Umstände des berufungsgegenständlichen
Falles (sehr langes Zurückliegen des zu beurteilenden Sachverhaltes, im
Hinblick auf die Verhältnisse in Bosnien für den Bw.
äußerst erschwerte Beweisführung) in freier Beweiswürdigung
als erwiesen angenommen werden, dass der Bw. sein Enkelkind in Bosnien
tatsächlich mit einer mtl. Zahlung von je ATS 1.500.- unterstützt und
dadurch für den Unterhalt der Kinder (zumindest überwiegend)
aufgekommen ist. Im übrigen hat sich die Vorinstanz im angefochtenen
Bescheid mit den aktenkundigen Beweismitteln nicht konkret auseinandergesetzt,
sondern hat nur pauschal ausgeführt, dass der Nachweis des "Geldflusses"
nach Bosnien nicht erbracht worden sei.
Für den Streitzeitraum besteht daher für das
Enkelkind Anspruch auf Familienbeihilfe, weshalb der Berufung Folge zu geben und
der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
Innsbruck,
am 11. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Familienbeihilfe für im Ausland (Bosnien) lebendes Enkelkindüberwiegende Tragung der Unterhaltskosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0204-I/02
- Stammnummer
- 16883
- Gültig
- 11.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF