Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0486-W/06
Zugehörigkeit der Kinder zum Haushalt des Vaters oder der Großmutter?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0486-W/06vom 13.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
1. Juli 2005 bis 31. August 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im vorliegenden Fall lebten die mj. Kinder, V. und P., nach
dem Tod der Mutter (14. Mai 2005) bei ihrer Großmutter (=
Berufungswerberin [Bw.]), die auch die Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge bezog.
Nachdem der Kindesvater die Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge für Juli und August 2005 beantragte, erließ
das Finanzamt am 5. Jänner 2006 an die Bw. einen Bescheid über die
Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge betreffend Familienbeihilfe
und Kinderabsetzbeträgen für diesen Zeitraum.
Begründet wurde die Rückforderung damit, dass die
Kinder seit 22. Juni 2005 nicht mehr im Haushalt der Bw. leben würden,
weshalb ab Juli 2005 kein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
mehr bestehe.
Die Bw. erhob gegen den Bescheid vom 5. Jänner 2006
fristgerecht Berufung und führte dazu Folgendes aus:
"Am 15.09.2005
wurde von mir der Betrag von 401,90 € einbezahlt, da meine beiden
Enkelkinder seit 01.09.2005 bei ihrem Vater,
TM., haushaltszugehörig und dort
gemeldet sind.
Was den Anspruch
für die geforderte Beihilfe für Juli und August 2005 betrifft, ist
damit zu erklären, dass nach dem Tod der Mutter
R.D, die am 14.05.2005 ihrem schweren
Krebsleiden erlegen ist und ich meine Tochter
R.,
V. und
P. betreut und gepflegt habe während
der langen Krankheit aufgrund dessen und ihres Testamentes das Jugendamt mir
weiterhin die Obsorge der beiden Kinder zuerkannt hat.
Da auch der
Kindesvater die Obsorge trotz langer Trennung beantragte, war die Entscheidung
des Jugendrichters wie folgt:
Das Jugendamt
entschied somit, dass die Kinder in den Sommerferien Juli und August
längere Zeit bei ihrem Vater sein sollten um dort den "Alltag"
kennenzulernen und sich erst dann entscheiden sollten.
Was dabei
ausschlaggebend und bezüglich der Zuständigkeit der Beihilfe besonders
zu beachten ist, ist dass in der Zeit bis zum Obsorgebeschluss am 25.08.2005
sämtliche Kosten für das Zuhause meiner beiden Enkelkinder
(mütterliche Wohnung), Bekleidung, Schule und Versicherung (Kinder), zur
Gänze ich getragen habe und umsomehr darauf angewiesen war, da der
Kindesvater seine Alimentationszahlungen mit Juni einstellte und ich nur eine
geringe Pension beziehe..."
Das Finanzamt erließ am 6. Februar 2006 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Der Entscheidung
liegen folgende Sachverhalte zugrunde:
Die Kinder
P. und
V. befinden sich seit den Sommerferien
Juli und August 2005 im Haushalt des Kindesvaters (Begründung in der
Berufungsschrift). Am 22.6.2005 wurden die Kinder von der Jugendpsychologie
über den weiteren Aufenthalt gefragt. Die Kinder entschieden sich für
den Aufenthalt beim Kindesvater.
Rechtliche
Grundlagen:
Im § 2 Abs. 2
des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) normiert wer Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder hat:
"Anspruch auf
Familienbeihilfe für ein Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind
gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die
jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat
dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten
Satz anspruchsberechtigt ist."
§ 26 Abs. 1
FLAG lautet:
Wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen.
§ 33 Abs. 4 Z
3 lit. a Einkommensteuergesetz lautet:
Wurden
Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG
anzuwenden.
Entscheidungsgründe:
Wie aus dem
Gesetzestext klar hervorgeht, hat diejenige Person Anspruch auf
Familienbeihilfe, bei der die Kinder haushaltszugehörig sind. Nur wenn
Kinder nicht bei einer Person haushaltszugehörig sind, kann auf die
überwiegende Unterhaltskostentragung zurückgegriffen
werden.
Im
gegenständlichen Fall wird die Haushaltszugehörigkeit der Kinder beim
Kindesvater nicht bestritten, sodass sich die Frage, wer die überwiegenden
Unterhaltskosten für die Kinder getragen hat,
erübrigt...
In der gegen die Berufungsvorentscheidung fristgerecht
erhobene Berufung, die als Vorlageantrag zu werten ist, führte die Bw.
Folgendes aus:
"Die Kinder
V. und
P.D
waren in der Zeit von Juli bis August zu BESUCH bei dem KV
TM.
in T..
Nach richterlichem
Beschluss ab 25.08.06 die vorläufige Obsorge an den KV ergangen ist und
meldebehördlich seit 01.09.2006 an dieser Adresse gemeindeamtlich
gemeldet.
Daher aus diesem
Grund erst ab 25.08.06 haushaltszugehörig lt. unserem
Rechtsanwalt..."
Im Akt liegt weiters ein Schreiben der
Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 28. Oktober 2005, in dem
bestätigt wird, dass sich die Kinder seit 22.6.2005 in Pflege und Erziehung
des Kindesvaters befinden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Sachverhaltsmäßig steht fest, dass sich die
Kinder gemäß der oben angeführten Bestätigung der
Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 28. Oktober 2005 seit 22. Juni
2005 in Pflege und Erziehung des Kindesvaters befinden und seit 30. August
2005 (Auszug aus dem Zentralen Melderegister) auch bei ihm gemeldet sind. Dies
wird auch von der Bw. nicht bestritten.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG hat die Person
Anspruch auf Familienbeihilfe, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine
Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist.
Gemäß
§ 2 Abs. 5 FLAG gehört ein Kind
dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die
Haushaltszugehörigkeit gilt gemäß lit. a nicht als aufgehoben,
wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen
Wohnung aufhält.
Unstrittig ist, dass die Kinder bereits ab Juni 2005 die
Wohnung mit ihrem Vater geteilt haben. Sie gehören somit ab diesem
Zeitpunkt zu seinem Haushalt.
Wenn die Bw. nunmehr in ihrer Berufung ausführt, dass
das Jugendamt entschieden hätte, dass die Kinder in den Sommerferien Juli
und August längere Zeit bei ihrem Vater sein sollten um dort den "Alltag"
kennenzulernen und sich erst dann entscheiden sollten, ob sie ständig bei
ihm leben wollen bzw. wenn sie weiters ausführt, dass sie bis zum
Obsorgebeschluss am 25. August 2005 sämtliche Kosten für die
Enkelkinder getragen habe, so kann dies der Berufung aus folgenden Gründen
nicht zum Erfolg verhelfen:
Zum einen ist die Tragung der Unterhaltskosten nur dann von
Relevanz, wenn die Kinder als zu keinem Haushalt zugehörig angesehen werden
können; zum anderen steht fest, dass die Kinder nach den Sommerferien nicht
mehr in den Haushalt der Großmutter zurückgekehrt sind. Nur dann
könnte aber allenfalls von einer bloß vorübergehenden
Abwesenheit gesprochen werden.
Wien, am 13.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0486-W/06
- Stammnummer
- 22756
- Gültig
- 13.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF