Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1244-W/08
Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt des Vaters?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1244-W/08vom 19.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A. B, BP, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach betreffend Familienbeihilfe für den
Zeitraum 1. März 2006 bis 31. August 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) stellte am 12. Februar 2008
für ihre Tochter S., geb. am 3. November 1987, den Antrag auf
rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe von März 2006 bis
August 2006 und machte dazu in einem beiliegenden Schreiben folgende
Ausführungen:
"Ich bitte um
rückwirkende Zuerkennung für den Zeitraum von März 2006 bis
August 2006. Meine Tochter war bis 18.08.2006 bei der Gemeinde Wien als Lehrling
beschäftigt.
Mein ehemaliger
Lebensgefährte W.E,..., hat die Familienbeihilfe für
meine Tochter ab März 2006 beantragt und aufgrund der Adressengleichheit
zugesprochen bekommen. Allerdings sorgte ich allein für den Unterhalt
meiner Tochter. Meine Tochter hat von ihrem Vater keinerlei Unterhalt bekommen,
ich musste für Kost, Kleidung und Taschengeld sorgen. Meine Tochter hatte
am 30.06.2006 einen schweren Autounfall, war bis 17.10.2006 im Krankenhaus
Mistelbach und später im Rehabilitationszentrum Meidling. Die Kosten
für das Unfallauto, die Spital- und Reha Rechnungen wurden ebenfalls von
mir beglichen. Herr E hat meine Tochter
ÜBERHAUPT NICHT finanziell unterstützt, allerdings ab 3/2006 die
Familienbeihilfe kassiert und nicht für meine Tochter
verwendet.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom 28. Februar
2008 mit folgender Begründung ab:
"Das Um- und Auf
des Familienlastenausgleichgesetzes ist die (sogenannte)
Haushaltszugehörigkeit. Nur in jenen Fällen, in denen die
Haushaltszugehörigkeit nicht zum Tragen kommt, ist die überwiegende
Unterhaltskostentragung maßgebend.
Laut hierortigen
Unterlagen hielt sich die obgenannte (großjährige) Tochter
ständig im Haushalt des Vaters auf.
Gerichtliche
Regelungen (über etwaige Kostenanteilsregelungen) wurden nicht vorgenommen.
Ferner wurde in den Vorjahren zu Gunsten des Lebensgefährten auf den
Familienbeihilfenbezug verzichtet; es erfolgte kein Widerruf. (Notwendige
Kostentragungen können - bei Vorliegen der Voraussetzungen - zu einem
Steuernachlass führen.)"
Am 25. März 2008 langte folgendes - vom Finanzamt als
Berufung gewertetes - Schreiben der Bw. ein:
"Ich habe in
vorangegangenen Briefen schon erwähnt, und erwähne es noch einmal,
dass meine Tochter eine eigene Wohnung bewohnt und keine
Haushaltszugehörigkeit zum Vater hat. Ich verzichtete in den Vorjahren auf
die Familienbeihilfe damit der KV die Kreditraten für unser Haus bezahlen
konnte.
Seit 2000 bezog ich
die Familienbeihilfe, da der KV für seine Tochter nicht sorgte. Für
die Unterhaltskostentragung bin ich seit der Geburt meiner Tochter alleine
aufgekommen."
Über Ergänzungsersuchen des Finanzamtes legte die
Bw. folgende Unterlagen vor:
Schreiben vom 27. Februar 2008:
"Ich,
A.B, lebte bis 28.02.2006 im gemeinsamen
Haushalt. S. bewohnt seit 2001 eine
Dachwohnung im Haus. Da S. am 30.06.2006
einen schweren Verkehrsunfall hatte, konnte sie die Lehrabschlussprüfung
nicht machen. Sie ist derzeit auf Grund ihres Unfalles in
Invaliditätspension und jetzt bemüht, die Prüfung
abzulegen..."
Eidesstattliche Erklärung von S.:
"Ich,
S.E, geb. 03.11.1987, erkläre hiermit,
dass mir mein Vater, W.E, die Dachwohnung in seinem Haus zur
Verfügung gestellt hat. Ich bekam von ihm weder Naturalien noch Geld. Meine
Mutter, A.B, wurde am 28.02.2006 von meinem Vater
aus dem gemeinsamen Haus verwiesen. Sie unterstützt mich nach ihrem Auszug
mit Naturalien und Geld. Da ich derzeit eine Invaliditätspension von 600
€ erhalte, hilft sie mir nach wie vor."
Mit der am 26. März 2008 erlassenen
Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung vom 21. März 2008
mit folgender Begründung ab:
"Laut hierortigen
Unterlagen lebt(e) die obgenannte Tochter im Haus des Kindesvaters. Nachweise,
ob ein eigener Haushalt der Tochter (mit Eigenversorgung) im Haus des Vaters
besteht, wurden nicht erbracht (Bei Vorliegen von geeigneten Beweisen - Meldung
als eigene Wohneinheit, Zahlungsnachweise über anteilige Kostentragung von
Strom, Gas, Wasser... - könnte eventuell ein Eigenbezugsanspruch der
Tochter bestehen.)
Laut
Familienlastenausgleichsgesetz greift die überwiegende Kostentragung erst
dann, wenn keine Zugehörigkeit zu einem Haushalt gegeben
ist...
Ein Anspruch von
A. ... besteht daher weder aus dem Grund
der Haushaltszugehörigkeit noch aus dem Grund der überwiegenden
Kostentragung!"
Am 8. April 2008 langte beim Finanzamt ein Schreiben der
Bw. ein, das als Vorlageantrag gewertet wurde und wie folgt lautet:
"Laut
Familienlastenausgleichsgesetz Absatz 5: Zum Haushalt einer Person gehört
ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung
mit dieser Person teilt. Da meine Tochter eine Wohnung bestehend aus Küche,
Wohnzimmer, Schlafzimmer, Bad, WC alleine bewohnt, besteht keine
Haushaltszugehörigkeit. Der KV bewohnt eine Etage tiefer WZ - SZ - KÜ
- KZ - BAD - WC. Da meine Tochter ausschließlich von mir mit Geld -
Lebensmittel - Kleidung und in der Zeit, wo sie nach ihrem Unfall im Rehab
Meidling von mir jedes Wochenende abgeholt und wieder hingebracht wurde und
derzeit Invaliditätspension von € 600,-- bezieht, noch immer von mir
und nicht vom KV unterstützt wird. Da ich seit ihrer Geburt ganz alleine
für meine Tochter sorge, steht mir auch die Familienbeihilfe zu. Der KV hat
für seine Tochter nichts geleistet, er hat sich durch die Familienbeihilfe
nur bereichert. Die überwiegenden Unterhaltskosten wurden von mir getragen,
das hat meine Tochter auch mit einer eidesstaatlichen Erklärung bekannt
gegeben."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG hat die
Person, zu deren Haushalt das Kind gehört, Anspruch auf Familienbeihilfe.
Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist. Gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung
gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Das Gesetz räumt den Anspruch auf Familienbeihilfe
somit primär demjenigen ein, zu dessen Haushalt das Kind gehört.
Voraussetzung für eine solche Haushaltszugehörigkeit ist eine Wohn-
und Wirtschaftsgemeinschaft.
Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind
gemäß
§ 2 Abs. 5 dann, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft Voraussetzung für die Haushaltszugehörigkeit
eines Kindes, wobei es unmaßgeblich ist, wer die Mittel für die
Führung des Haushaltes zur Verfügung stellt. Wohl kommt es darauf an,
dass über diese Mittel im Rahmen einer einheitlichen
Wirtschaftsführung verfügt wird. Die Bedürfnisse des Kindes
müssen daher in dieser einheitlichen Wirtschaftsführung entsprechend
Berücksichtigung finden. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nach § 2
Abs. 5 lit. a FLAG nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur
vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält.
Nur dann, wenn das Kind als nicht zum Haushalt einer Person
gehörig anzusehen ist, ist entscheidend, wer überwiegend Unterhalt
leistet. Sofern also die Tochter der Bw. dem Haushalt ihres Vaters
angehört, ist das Vorbringen der Bw. bezüglich der Unterhaltsleistung
nicht entscheidungsrelevant.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung
(BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung
der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen,
ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist.
Folgender Sachverhalt kann aufgrund der Angaben der Bw. und
ihrer Tochter als erwiesen angenommen werden:
Die Bw. lebte bis 28. Februar 2006 mit ihrer Tochter
und mit ihrem damaligen Lebensgefährten und Kindesvater im gemeinsamen
Haushalt. Die Tochter S. bewohnt seit 2001 eine Dachwohnung - bestehend aus
Küche, Wohnzimmer, Schlafzimmer, Bad und WC - eines im Eigentum ihres
Vaters stehenden Hauses. Von April 2001 bis Februar 2006 bezog die Bw. und von
März 2006 bis August 2006 der Kindesvater die Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge.
Die Bw. vermeint nun Anspruch auf Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag auch für die Zeit März 2006 bis August 2006 zu
haben, weil ihre Tochter die in Rede stehende Dachwohnung allein bewohnt hat.
Der Umstand, dass die Tochter einzelne Räume im Haus ihres Vaters allein
bewohnt hat, ändert aber nichts daran, dass sie dennoch das Wohnobjekt mit
ihrem Vater geteilt hat. Eine andere Betrachtungsweise könnte dann
angebracht sein, wenn es sich bei der Wohnung der Tochter um eine
eigenständige Wohneinheit mit getrennter nur von außen begehbarer
Eingangstür gehandelt hätte. Dies wird von der Bw. aber nicht
behauptet; sie ist auch den Sachverhaltsfeststellungen des Finanzamtes in der
Berufungsvorentscheidung nicht entgegen getreten.
Damit kann bedenkenlos davon ausgegangen werden, dass die
Tochter von März bis Juni 2006 zum Haushalt ihres Vaters gehört hat.
Die Haushaltszugehörigkeit gilt nach § 2 Abs. 5 lit. a FLAG auch
für die Monate Juli und August 2006 nicht als aufgehoben, da sich die
Tochter nur vorübergehend wegen ihres Spitalsaufenthaltes außerhalb
der gemeinsamen Wohnung aufgehalten hat.
Wie oben ausgeführt, ist somit die Frage, wer
tatsächlich für den Unterhalt der Tochter aufgekommen ist, ohne
Relevanz, wobei hinzuzufügen ist, dass es aufgrund der aktenkundigen
Einkommensverhältnisse der Bw. sehr zweifelhaft erscheint, dass sie im
Streitzeitraum "einzig und allein" Unterhalt geleistet hat.
Wien, am 19.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1244-W/08
- Stammnummer
- 35337
- Gültig
- 19.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF