Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1435-W/09
Familienbeihilfe für ein volljähriges im EU-Ausland eine Berufsausbildung absolvierendes Kind
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1435-W/09vom 22.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W, vom 25. September 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 8. September 2008
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für März 2008 für seine volljährige Tochter T
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der aus Deutschland stammende Berufungswerber (Bw.) brachte
am 13. März 2008 einen Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe ab
Februar 2008 für seine volljährige am xx.xx.xxxx geborene Tochter T
ein, wobei er deren Tätigkeit mit Praktikum mit anschließender
Ausbildung zur Steuerfachangestellten umschrieb.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom 8. September
2008 für den Monat März 2008 ab und begründete dies damit, dass
Personen, die ausschließlich zu Studienzwecken einreisen würden,
keinen Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe hätten.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung legte
der Bw. dar, dass seine in Deutschland geborene Tochter weiterhin in Deutschland
wohnhaft sei und auch in Deutschland ihre Ausbildung absolviere.
Er gehe davon aus, dass nur ein Elternteil die
Familienbeihilfe beantragen könne, und da die Mutter seiner Tochter
verstorben sei, könne nur er diese beantragen und zwar in jenem Staat, in
dem er seinen dauerhaften Wohnsitz habe. Er ersuche daher, den Antrag nochmals
zu überprüfen.
Über Aufforderung des Finanzamtes legte der Bw.
Schreiben der Familienkasse FK vor, in welchen ihm mitgeteilt wird, dass er - da
er in Deutschland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt habe und auch
nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sei - in Deutschland keinen
Anspruch auf Gewährung von Kindergeld für seine volljährige
Tochter habe. Weiters legte er eine Bestätigung seines inländischen
Dienstgebers betreffend sein aufrechtes Dienstverhältnis sowie eine
Bestätigung der seine Tochter ausbildenden Firma über die mit 1.8.2008
begonnene dreijährige Ausbildung und eine Gehaltsbestätigung seiner
Tochter vor.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom
5.3.2009 als unbegründet abgewiesen, was unter Hinweis auf § 2 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) damit begründet wurde,
dass der Bw. laut seinen Angaben im Familienbeihilfenantrag die
überwiegenden Kosten seiner Tochter nicht monatlich finanziere.
In dem dagegen fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag
erklärt der Bw., eine überwiegende Kostentragung sei ihm aufgrund
seines eigenen geringen Einkommens nicht möglich, er habe seine Tochter
jedoch mehrmals im Rahmen seiner Möglichkeiten durch Überweisungen
oder Barzuwendungen unterstützt. Im übrigen solle die Beihilfe ja auch
nicht an ihn sondern an seine Tochter geleistet werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde
gelegt:
Der Bw. ist deutscher Staatsangehöriger und hat seinen
Wohnsitz seit 27.12.2007 nach Wien verlegt. Er ist seit 28.4.2008 aufgrund
seiner in Österreich ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit
im Inland pflichtversichert und verfügt über eine aufrechte
Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger gemäß
§ 53 NAG.
Seine volljährige Tochter, die noch nicht das 26.
Lebensjahr überschritten hat, ist ebenfalls deutsche Staatsangehörige
und lebt nicht in einer gemeinsamen Wohnung mit dem Bw. sondern in Deutschland
in einer eigenen Wohnung. Sie absolviert dort eine dreijährige Ausbildung
zur Steuerfachangestellten. Der Bw. unterstützt zwar seine Tochter
finanziell soweit es ihm möglich ist, trägt aber nicht
überwiegend deren Unterhaltskosten.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem
Vorbringen des Bw. hinsichtlich des Umstandes, dass er nicht die
überwiegenden Unterhaltskosten seiner Tochter trägt, seinen Angaben in
seinem Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe, in dem er getrennte
Hauptwohnsitze von sich und seiner Tochter anführt, und den von ihm
vorgelegten Unterlagen, sowie dem Versicherungsdatenauszug der
österreichischen Sozialversicherung. Er ist folgendermaßen rechtlich
zu würdigen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 FLAG1967 haben Personen,
die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für näher bezeichnete Kinder.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG hat die Person
Anspruch auf Familienbeihilfe für ein in Abs. 1 genanntes Kind, zu deren
Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht
gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend
trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person
nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger
sind, haben gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs-
und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in
Österreich aufhalten.
Der Bw. verfügt über eine Anmeldebescheinigung
für EWR-Bürger gemäß
§ 53 NAG, und hält sich
daher rechtmäßig im Sinne der §§ 8 und 9 NAG in
Österreich auf.
Gemäß
§ 3 Abs. 2 FLAG 1967 besteht Anspruch
auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
Nach § 5 Abs. 3 FLAG idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
201/1996 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich
ständig im Ausland aufhalten.
Gemäß
§ 53 Abs. 1 FLAG idF des
Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000 (nach § 50o Abs. 1 FLAG in
Kraft getreten am 30. Dezember 2000) sind Staatsbürger von Vertragsparteien
des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ,
soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem
Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist
der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen
Wirtschaftsraumes nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen
dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich
gleichzuhalten.
Weder die deutsche Staatsbürgerschaft des Bw. und
seiner Tochter noch deren dauernder Aufenthalt in Deutschland sind daher
für den Beihilfenanspruch schädlich.
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht jedoch nur dann, wenn
die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 erfüllt werden, indem der
Bw. entweder mit seiner Tochter im gemeinsamen Haushalt lebt oder deren
Unterhaltskosten überwiegend trägt.
Zum Haushalt einer Person gehört gemäß
§ 2 Abs. 5 FLAG 1967 ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die
Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der
gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung
notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung
eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht
nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten
des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind
beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht
sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich
behindertes Kind (§ 8 Abs. 4 leg. cit.).
Im gegenständlichen Fall teilt der Bw. keine
gemeinsame Wohnung mit seiner Tochter. Während er seinen Wohnsitz nach
Österreich verlegt hat, blieb sie in Deutschland und lebt dort
unabhängig von ihm in ihrer eigenen Wohnung. Da es sich diesbezüglich
offensichtlich um eine Dauerlösung handelt, und keine Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass eine gemeinsame Haushaltsführung nur wegen der
Berufsausbildung der Tochter oder nur vorübergehend unterbrochen wird, ist
davon auszugehen, dass die Tochter des Bw. nicht seinem Haushalt
angehört.
Im Hinblick darauf, dass der Bw. auch nicht die
Unterhaltskosten für seine Tochter überwiegend trägt,
erfüllt er daher nicht die in § 2 Abs. 2 FLAG 1967 normierten
Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von
Familienbeihilfe.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 22.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
volljähriges Kindkein gemeinsamer Haushalt mit Antragstellerkeine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1435-W/09
- Stammnummer
- 41032
- Gültig
- 22.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF