Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0383-I/03
Familienbeihilfe, nicht erwerbstätige Antragstellerin mit Wohnsitz in der Schweiz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0383-I/03vom 06.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch RA, vom
10. Jänner 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
11. Dezember 2002 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der Familienbeihilfe für den Zeitraum 1.7.2002 bis auf weiteres
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. beantragte beim Finanzamt Innsbruck für ihre
drei Söhne X,Y,Z die Gewährung der Familienbeihilfe für den
Zeitraum ab 1.7.2002 (bis auf weiteres).
Mit Bescheid vom 11.12.2002 wies die Vorinstanz den Antrag
als unbegründet ab, wobei der Abweisungsbescheid wie folgt begründet
wurde:
"Gem. § 2 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben. Gem. Abschnitt II,
Kapitel 3, Artikel 25 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich
und der schweizerischen Eidgenossenschaft über soziale Sicherheit hat eine
Person, die in einem Vertragsstaat unselbständig erwerbstätig ist und
im anderen Vertragsstaat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat,
nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates Anspruch auf
Familienbeihilfe wie eine Person, die in diesem Vertragsstaat ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenhalt hat. Da Sie in Österreich weder
einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und in
Österreich nicht unselbständig erwerbstätig sind, besteht kein
Anspruch auf Familienbeihilfe."
Gegen den angeführten Bescheid erhob die Bw. durch
ihre bevollmächtigte Rechtsanwältin form- und fristgerecht Berufung.
In der Berufungsschrift, die in den Antrag auf antragsgemäße
Gewährung der Familienbeihilfe für die drei Söhne der Bw.
mündet, wird begründend vorgetragen:
"X,Y,Z sind die ehelichen Söhne der
geschiedenen Ehegatten R und G. Die Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes
Innsbruck vom ttmmjj geschieden. Die Obsorge der Kinder kommt der
Antragstellerin zu, in deren Haushalt sie betreut werden. Im September 1998
übersiedelte die Mutter mit den Kindern in die Schweiz. Mit
Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck GZ1 vom t1t1mmjj wurde festgestellt,
dass der unterhaltspflichtige Vater G im Zeitraum vom 01.12.1998 bis 30.06.2002
vom Finanzamt Innsbruck insgesamt € 22.774,58 an Familienbeihilfe für
die Kinder erhalten hat. Gemäß der herrschenden Rechtsprechung wurden
diese Familienbeihilfebeträge zur Gänze in die
Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen. Da jedoch von G nur
verkürzte Unterhaltszahlungen geleistet wurden, wurde auch die
Familienbeihilfe nicht in vollem Umfang an die Kinder
weitergegeben. Gemäß
§ 2 Abs 2 FLAG hat die Person
Anspruch auf Familienbeihilfe, in deren Haushalt das Kind lebt. Eine Person, zu
deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten
für das Kind trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine
anderen Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Ebenso sieht
§ 12a FLAG vor, dass die Familienbeihilfe in ungeschmälerter Höhe
dem Haushalt zuzukommen hat, in dem die Kinder betreut werden. Die Kinder
werden im Haushalt der Mutter betreut und unterstehen ihrer Obsorge. Wie die
Vergangenheit gezeigt hat, ist es nicht gesichert, dass die Familienbeihilfe,
die dem Vater ausbezahlt wurde, in ungeschmälerter Höhe dem Haushalt
zufließt, in dem die Kinder betreut werden. Es ist daher davon auszugehen,
dass die Familienbeihilfe nur dann für die Kinder verwendet werden kann,
wenn sie an die Antragstellerin ausbezahlt wird. Dass die Antragstellerin
mit den Kindern in der Schweiz lebt, stellt kein Hindernis für die
Gewährung der Familienbeihilfe dar. Gemäß Abschnitt I,
Artikel 5 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der
schweizerischen Eidgenossenschaft über soziale Sicherheit gelten die
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nach denen die Gewährung von
Leistungen vom Inlandsaufenthalt abhängig ist, nicht für die in
Artikel 3 genannten Personen, die sich im anderen Vertragsstaat aufhalten.
Personen iS des Artikel 3 sind die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten
sowie ihre Angehörigen. Die Antragstellerin sowie die drei
unterhaltsberechtigten Kinder sind österreichische Staatsbürger und es
kann somit ihr Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe nicht von ihrem
Aufenthalt im Inland abhängig gemacht werden."
Das Finanzamt Innsbruck erließ am 7.4.2003 eine
abweisliche Berufungsvorentscheidung, die wie folgt begründet
wurde:
"Gem. § 2 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen
Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben. Der von Ihnen angeführte § 2 Abs.
2 FLAG 1967, wonach Anspruch auf Familienbeihilfe jene Person hat, in deren
Haushalt das Kind lebt, kann nur zur Anwendung kommen, wenn vorerst die
Voraussetzung des Abs. 1 gegeben ist, welche im gegenständlichen Fall nicht
vorliegt. In § 12 a FLAG 1967 wird festgehalten, dass die
Familienbeihilfe nicht als eigenes Einkommen des Kindes gilt und dessen
Unterhaltsanspruch nicht mindert. Dazu wird angeführt, dass
einerseits der Unterhaltsanspruch zivilrechtlich geklärt werden muss und
andererseits die Familienbeihilfe nur an jene Person ausbezahlt werden kann, die
auch Anspruch darauf hat. Da Sie österreichische Staatsbürgerin
sind und mit Ihren Kindern in der Schweiz leben, kommt in erster Linie das
Abkommen zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik
Österreich über Soziale Sicherheit für die Entscheidung, ob
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, zur Anwendung. Dieses Abkommen
enthält im Abschnitt II Kapitel 3 Artikel 25 besondere Bestimmungen
betreffend die Familienbeihilfe. Wie bereits in der Begründung des
Erstbescheides angeführt wurde, hat lt. Abs. 1 eine Person, die in einem
Vertragsstaat unselbständig erwerbstätig ist und im anderen
Vertragsstaat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, nach den
Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates Anspruch auf Familienbeihilfe wie
eine Person, die in diesem Vertragsstaat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt hat. Da eine unselbständige Erwerbstätigkeit in
Österreich nicht vorliegt, ist Österreich nicht zuständig
für die Familienbeihilfe."
Mit Eingabe vom 5.5.2003 wurde fristgerecht die Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz beantragt. Im Vorlageantrag
wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen und wie folgt
ergänzt:
"Da der unterhaltspflichtige G seinen
Unterhaltsverpflichtungen nach wie vor nicht ordnungsgemäß nachkommt,
kann auch die von ihm bezogene Familienbeihilfe nicht den unterhaltsberechtigten
Kindern zugute kommen. Es kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass
jemand für drei Kinder eine Beihilfe bezieht, die für das Wohl der
Kinder gedacht ist und diese Beihilfe dann nicht für die Kinder verwendet
werden kann, weil der bezugsberechtigte Unterhaltspflichtige sie nicht an die
Kinder weiterleitet. Die Unterhaltsansprüche der Kinder sind
zivilrechtlich geklärt, jedoch glaubt der unterhaltspflichtige G durch
verkürzte bzw. gar keine Unterhaltsleistungen könne er Besuchsrechte,
die ihm durch Gerichtsbeschlüsse untersagt sind, erzwingen. Mit den nicht
geleisteten Unterhaltsbeiträgen behält er natürlich auch die
bezogene Familienbeihilfe ein. Der Sinn der Familienbeihilfe liegt wohl
darin, dass der Gesetzgeber den Familien eine finanzielle Unterstützung
zukommen lässt, die sich zum Wohl der Kinder auswirken soll. Im
gegenständlichen Fall lebt die Antragstellerin mit ihren Kindern in
äußerst angespannten finanziellen Verhältnissen und ist auf
Unterstützung angewiesen. Ihren Sinn kann die Familienbeihilfe im
gegenständlichen Fall ganz sicher nicht erfüllen, weil sie gar nicht
zu den Kindern gelangt. In der Berufungsvorentscheidung wird
ausgeführt, dass Österreich für die Familienbeihilfe nicht
zuständig sei, da eine unselbständige Erwerbstätigkeit in
Österreich nicht vorliege. Dies ist nicht richtig, Österreich
ist für die Familienbeihilfe zuständig und bezahlt diese auch an den
in Österreich lebenden G , der in Österreich auch unselbständig
erwerbstätig ist. Die Beihilfe wird vom Unterhaltspflichtigen bezogen, weil
dieser zwar in Österreich lebt, es bleibt dabei aber völlig unklar
wofür sie verwendet wird, den Kindern bzw. dem Haushalt, in dem sie leben,
kommt sie jedenfalls nicht zugute. Wie bereits in der Berufung
ausgeführt, sind sowohl die Antragstellerin als auch ihre Kinder
österreichische Staatsbürger. Die Antragstellerin ist nach der
Scheidung mit den Kindern in die Schweiz übersiedelt, weil es aus
persönlichen Gründen notwendig war. Es ist daher völlig
unverständlich, dass der österreichische Staat eine Leistung erbringt,
die nicht denjenigen zugute kommen kann, für die sie eigentlich gedacht
ist, nur weil diese Kinder derzeit mit ihrer Mutter in der Schweiz
leben. Für die Antragstellerin und die mj. Kinder B, A und F
würde die Gewährung der Familienbeihilfe auf direktem Weg eine
große finanzielle Erleichterung bedeuten und käme somit ganz sicher
den Kindern zugute."
Mit Eingabe vom 13.5.2003 reichte die Bw. weitere
Schriftstücke nach (weitere Unterlagen betr. Unterhalt der Kinder,
Merkblatt betr. Familienzulagen in der Schweiz)
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 haben nur
Personen Anspruch auf FB, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bei der Bw. ist diese zwingende
Voraussetzung nach ihrem eigenen Vorbringen nicht erfüllt (ständiger
Aufenthalt in der Schweiz), weshalb allein aus diesem Grund in Österreich
kein Anspruch auf FB besteht. Die weiteren im FLAG 1967 normierten
Anspruchsvoraussetzungen (insbes. Haushaltszugehörigkeit/überwiegende
Unterhaltskostentragung, etc.) sind daher im gegenständlichen Fall gar
nicht mehr zu prüfen. Laut dem Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der schweizerischen Eidgenossenschaft über die soziale
Sicherheit (BGBl. Nr. 4/1969 in der Fassung BGBl. Nr. 341/1974, BGBl. Nr.
448/1979, BGBl. Nr. 545/1989 und BGBl. III Nr. 203/1998) hat eine Person, die in
einem Vertragsstaat unselbständig erwerbstätig ist und im anderen
Vertragsstaat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, nach den
Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates Anspruch auf FB wie eine Person,
die in diesem Vertragsstaat einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat
(Abschnitt II, Kapitel 3, Artikel 25 Abs. 1) . Da die Bw. nach ihrem eigenen
Vorbringen keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, lässt sich auch aus
dieser Regelung für den Standpunkt der Bw. nichts gewinnen. Weiters
ist festzuhalten, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung
der FB im angeführten Abkommen im Abschnitt II, Kap. 3, Artikel 25 geregelt
sind. Die in der Berufung ins Treffen geführten allgemeinen Bestimmungen
des Abschnittes I, Art 5 (in Verb. mit Art. 3 ) haben nur Anwendung zu finden,
"soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt". Im Hinblick auf die Regelung
der FB-Anspruchsvoraussetzungen in den Besonderen Bestimmungen des Abkommens
(Abschnitt II) ist die angeführte allgemeine Bestimmung auf den
berufungsgegenständlichen Fall nicht anwendbar. Auch die Tatsache der
österreichischen Staatsbürgerschaft der Bw. und ihrer drei Kinder
vermag daher der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Insgesamt ergibt
sich daher, dass die Bw. in Österreich keinen Anspruch auf Gewährung
der streitigen FB hat. Im Hinblick auf den Umstand, dass der
Gewährung der FB zwingende Rechtsgründe entgegenstehen, erübrigt
sich ein Eingehen auf das weitere Berufungsvorbringen (familienrechtliches
Vorbringen, FB-Bezug und behauptete teilweise Nichtweiterleitung der FB durch
den geschiedenen Gatten der Bw., Rechtslage in der Schweiz). Da die Bw.
somit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen
vermochte, musste der Berufung ein Erfolg versagt bleiben.
Innsbruck,
am 6. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0383-I/03
- Stammnummer
- 11648
- Gültig
- 06.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF