…Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Jänner 2008 bis Juli 2008 gewährt. Die österreichische Familienbeihilfe betrage für den Zeitraum Jänner bis Juli 2008 € 2.507,40 und der Anspruch auf eine ausländische Beihilfe € 254,92. Die Differenzzahlung für den Zeitraum Jänner bis Juli 2008 betrage…
…österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung…
…Der Bw. beantwortete die Frage mit: "7...S., N-gasse". Die Frage, ob seine Ehegattin einer Beschäftigung nachgehe und wenn ja, wo und seit wann, beantwortete er mit "Karenz". Im Überprüfungsformular vom August 2005 ersuchte das Finanzamt um eine Kindergartenbestätigung von D.. Der Bw. gab…
…das Kind gehört (5) Zum Haushalt einer Personen gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. § 4 (2) Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs.1 oder gern. § 5 Abs.5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine…
…genannten Kinder. Das Finanzamt Judenburg Liezen wies diesen Antrag mit Bescheid vom 6. September 2011 ab. Als Begründung wurde ausgeführt, dass Personen die nicht österreichische Staatsbürger sind nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG)…
…August 2012 hat das Finanzamt diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Anspruch auf österreichische Familienleistungen nur bei tatsächlicher Ausübung einer Erwerbstätigkeit bestehe. Die Berufungswerberin habe im ganzen Monat September keine Tätigkeit ausgeübt, weshalb kein Differenzzahlungsanspruch bestehe. Zufolge des fristgerecht…
…des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen Personen, die, wie der Berufungswerber, nicht österreichische Staatsbürger sind, Anspruch auf Familienbeihilfe haben: 1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und…
…1408/71 - anzusehen sind, besteht ebenso aus dem Rechtstitel " Beschäftigungslandprinzip " ab 1. April 2009 kein Anspruch auf österreichische Familienleistungen. Die Rückforderung der Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag ab 1. April 2009 besteht zu Recht..." Über die Berufung wurde erwogen: Gesetzliche Bestimmungen: Diesbezüglich wird auf die Berufungsvorentscheidung vom…
…ein österreichischer Staatsbürger, stand in einem Dienstverhältnis in Österreich. Der Wohnsitz der gesamten Familie wurde in Deutschland unterhalten. Die Kindesmutter ging weder in Deutschland noch in Österreich einer Beschäftigung nach. Vom Finanzamt wurde für beide Kinder die (österreichische) Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen bis inklusive Dezember 2007…
…Bw. wiederum die Gewährung einer Differenzzahlung an Familienbeihilfe für seine Tochter für den Zeitraum Jänner 2011 bis Dezember 2011 und wies diesbezüglich begründend auf einen gleichzeitig beigebrachten Beschäftigungsnachweis sowie auf den seine Person betreffenden Einkommensteuerbescheid des Jahres 2011 hin. Mittels Ersuchens um Ergänzung vom 15…
…Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten. (2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern…
…ununterbrochen nur den österreichischen Rechtsvorschriften unterlegen. Demzufolge habe die Bw. gem. Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 68 Abs. 2 den Anspruch auf den Unterschiedsbetrag in der Höhe, des über die Höhe der a Familienbeihilfe hinausgehenden Betrags, für den, auf Grund der Beschäftigung des Kindesvaters…
…Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer ArbeitnehmerInnen verstößt. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, AMFG-Beihilfe, Bezug von Kinderbetreuungsgeld, etc. vermitteln keinen Beihilfenanspruch. Gem. § 3 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der bis 31.12.2005 gültigen Fassung haben nicht österreichischen StaatsbürgerInnen Anspruch…
…1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch…
…303 (4) BAO liegen daher nicht vor, eine Wiederaufnahme und daraus folgend eine Rückforderung ist nicht zulässig. Überdies wird nachhaltig die Auffassung vertreten, dass die Benachteiligung der (österreichischen) Kinder, die nicht in Österreich ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen haben, gegenüber solchen bei denen diese Voraussetzung vorliegt…
…Abgabenbehörde erster Instanz eine befristete Beschäftigungsbewilligung seiner beruflichen Tätigkeit für den örtlichen Geltungsbereich sowie eine Haushaltsbestätigung vor. Dieser Antrag wurde von der Abgabenbehörde erster Instanz unter Verweis auf § 3 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 abgewiesen wonach Personen, die nicht österreichische Staatsbürger seien nur dann Anspruch…
…die nicht österreichische Staatsbürger sind, folgende gesetzliche Regelung des § 3 Abs. 1 FLAG 1967: Danach hatten solche Personen dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt waren und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge…
…die nicht österreichische Staatsbürger sind, folgende gesetzliche Regelung des § 3 Abs. 1 FLAG 1967: Danach hatten solche Personen dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt waren und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge…
…1: Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch…
…1: Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch…