Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2103-W/05
Kein Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe, wenn die Steuerpflichtige in Spanien beschäftigt ist und sie sich mit Ehegatten und Kindern ständig in Spanien aufhält
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2103-W/05vom 30.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Christian Lenneis und die weiteren
Mitglieder ADir. Romana Wimmer, Mag. Belinda Maria Eder und Manfred
Obermüller im Beisein der Schriftführerin Ingrid Pavlik über die
Berufung der Bw., W., vertreten durch Mag. Stefan Hajos, Rechtsanwalt,
1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 47, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 23 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Jänner 2000
bis 30. September 2004 nach der am 29. November 2007 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob das Finanzamt von der
Berufungswerberin (Bw.) zu Recht die von ihr im Zeitraum Jänner 2000 bis
September 2004 für ihre Töchter E., geb. 23.5.1999, und C., geb.
25.4.1994, bezogenen Familienbeihilfen- und Kinderabsetzbeträge
zurückgefordert hat.
Im Zuge der Überprüfung des Anspruches gab die
Bw. Folgendes bekannt:
Die Bw. ist seit 1. Jänner 2000 bei der Fa. O. in
Madrid beschäftigt. Ihr Gatte, ein spanischer Staatsbürger, ist bei
der selben Firma beschäftigt. Die beiden minderjährigen Kinder
besuchen in Madrid den Kindergarten bzw. die Schule.
Das Finanzamt erließ daraufhin am 17. November 2004
einen Rückforderungsbescheid für den oben genannten Zeitraum und
begründete diesen unter Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen des
§ 2 Abs. 1 und 8 FLAG damit, dass die Bw. seit 1. Jänner 2000 in
Madrid berufstätig sei und die Kinder in Madrid den Kindergarten bzw. die
Schule besuchten. Auf Grund der EU-Regelungen bestehe daher nicht in
Österreich, sondern in Spanien Anspruch auf Familienbeihilfe.
Der (damalige) steuerliche Vertreter der Bw. brachte gegen
den Bescheid fristgerecht Berufung ein und führte Folgendes aus:
"Es ist unrichtig,
dass ich in den im angefochtenen Bescheid genannten Zeiträumen 01/2000 bis
09/2004 die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für meine
Kinder, C. ..., geb.25.4.1994, und
E. ..., geb.23.5.1999, zu Unrecht bezogen
hätte. Es ist ferner nicht rechtens, mich zur Rückzahlung eines
Rückforderungsbetrages von Euro 18.959,06 zu verpflichten.
Der angefochtene
Bescheid ist rechtswidrig.
Die insbesondere
bezughabenden Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG)
lauten:
§ 2 (1)
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für
minderjährige Kinder
(2) Anspruch auf
Familienbeihilfe für ein im Absatz 1 genanntes Kind hat die Person, zu
deren Haushalt das Kind gehört
(5) Zum Haushalt
einer Personen gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
§ 4 (2)
Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs.1 oder gern.
§ 5 Abs.5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind,
erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen
ausländischen Beihilfe auf die sie oder eine andere Person (§ 5
Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen
nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre.
Das von der
Behörde 1. Instanz durchgeführte Verfahren, sowie der nun angefochtene
Bescheid sind in wesentlichen und für die Entscheidung relevanten
Umständen mangelhaft und rechtswidrig.
Bei
ordnungsgemäßer und rechtmäßiger Durchführung des
Verfahrens und Bescheiderlassung hätte sich nämlich folgender
Sachverhalt ergeben:
Ich bin bei der
Firma O. Technologies Espana SL, einer
Tochterfirma der österreichischen O.
Electronics GmbH, als Angestellte im Vertrieb beschäftigt. Auf Grund meiner
Ausbildung spreche ich mehrere Fremdsprachen fließend und habe daher
insbesondere den ständigen und regelmäßigen Kontakt zwischen der
österreichischen Mutterfirma, O.
Electronics GmbH und deren Tochterfirma in Spanien,
O. Technologies Espana SL, aufrecht zu
halten. Zu diesem Zweck befinde ich mich regelmäßig, und zwar jeden
Monat, für eine nicht unwesentliche Zeit am Sitz der österreichischen
Mutterfirma in Vorarlberg und zwar in K,
sowie auch in Wien, wo ich dann bei meinen Eltern in
W., regelmäßig wohne. Ferner
verbringe ich mit meinem Gatten und meinen Kindern sämtliche Sommer- und
Winterurlaube, sowie die Feiertage zu Weihnachten, Neujahr und Ostern in Wien
oder in Tirol in B..
Auf Grund dieser
Umstände kann nicht verneint werden, dass ich im Bundesgebiet einen
Wohnsitz habe.
Bei richtiger
rechtlicher Beurteilung kann sich nicht ergeben, dass ich dadurch, dass ich auch
zusätzlich über einen Wohnsitz mit meinem Gatten und meinen Kindern in
Madrid verfüge, weniger Rechte habe, als wenn ich nur über einen
Wohnsitz in Österreich verfügen würde. Auch der Umstand, dass
sich meine Kinder in Madrid aufhalten, und zwar im Haushalt, den ich gemeinsam
mit meinem Gatten führe, kann nach dem Sinn des Gesetzes nicht zu einem
Verlust der Familienbeihilfe führen.
Bei
mängelfreier Durchführung des Verfahrens hätte sich ferner
ergeben, dass ich die Erziehung meiner Kinder gerade so gestalte, dass der
"Österreichbezug" so betont wird, wie wenn sich die Kinder ständig im
Inland aufhalten würden.
Beide Kinder
besuchen nämlich die "Deutsche Schule Madrid", und zwar meine jüngere
Tochter den dort eingerichteten Kindergarten und meine ältere Tochter die
dortige Volkschule. An dieser Schule sind auch 3 österreichische Lehrer,
die von der Republik Österreich bezahlt werden, tätig. An dieser
Schule wird in Deutsch unterrichtet und auch im Kindergarten Deutsch
gesprochen.
Das vom Gesetzgeber
gewollte Kriterium des "Österreichbezugs" als Voraussetzung für die
Gewährung der Familienbeihilfe ist daher gerade in meinem Fall bzw. im Fall
meiner beiden Kinder absolut gegeben.
Für den Besuch
der "Deutschen Schule Madrid" erwachsen mir für meine jüngere Tochter,
die den dortigen Kindergarten besucht, monatliche Kosten von Euro 350,--,
für den Besuch der dortigen Volksschule durch meine ältere Tochter,
monatliche Kosten von Euro 290,--, zusammen daher 640,--. Die von mir bisher
bezogene Familienbeihilfe, die ich ohne dass ich irgendwelche unrichtigen
Angaben gemacht hätte, bezogen habe, habe ich für die Deckung dieser
Schulkosten bisher verwendet.
Da ich die
Familienbeihilfe bisher auf Grund vollkommen wahrheitsgemäßer Angaben
erhalten habe, wurde sie von mir auch für den vorstehend angeführten
Zweck vollkommen gutgläubig bereits verbraucht. Selbst für den Fall,
dass mir die Familienbeihilfe nicht zustünde, wäre daher die
Rückforderung dieser gutgläubig von mir erhaltenen und verbrauchten
Beträge nicht gerechtfertigt...
In rechtlicher
Hinsicht ergibt sich aber ein weiterer Umstand, der bisher im Verfahren und im
angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden ist.
Es handelt sich
hierbei um die Bestimmung des § 4 Abs.2 FLAG. Diese Bestimmung
lautet:
§ 4 (2)
Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder
gemäß
§ 5 Abs. 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe
ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der
gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person
(§ 5 Abs.5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die
ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren
wäre.
In diesem
Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass bis Ende 2002 in Spanien
überhaupt keine Familienbeihilfe seitens des Staates gewährt wurde.
Erst auf Grund des Gesetzes 46/2002 vom 18. Dezember 2002 wird Frauen mit
Kindern unter 3 Jahren ab 1.1.2003 eine staatliche Unterstützung
gewährt, die nach der österreichischen Terminologie als
Familienbeihilfe bezeichnet werden kann.
Diesbezüglich
lege ich einen Auszug des entsprechenden Gesetzes in beglaubigter
Übersetzung bei und beantrage die Beischaffung des vollständigen
Wortlauts des genannten spanischen Gesetzes in deutscher Übersetzung im
Wege des Bundesministeriums für Finanzen.
Bezüglich des
konkreten Sachverhaltes ergibt sich, dass meine beiden Kinder am 1.1.2003
bereits älter als 3 Jahre waren, sodass ich auch diese "spanische
Familienbeihilfe" nicht erhalte. Es trifft daher die Bestimmung des § 4
Abs.2 FLAG auf mich in vollem Umfang zu, wobei gemäß
§ 4 Abs.3
FLAG die Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der
gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach
diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet zu werden hat. Hieraus
folgt, dass ich auf Grund des Umstandes, dass ich in Spanien überhaupt
keine Familienbeihilfe seitens des spanischen Staates erhalte bzw. auch bisher
eine solche nie erhalten habe, Anspruch auf die Ausgleichszahlung im Sinne der
genannten Bestimmungen des FLAG habe, und zwar genau in der Höhe in der mir
bisher die nun rückgeforderten Beträge geleistet worden
sind.
Die
Rückforderung gemäß dem nun angefochtenen Bescheid ist daher zur
Gänze unberechtigt...".
Das Finanzamt erließ am 29. September 2005 eine
Berufungsvorentscheidung, mit der es die Berufung vom 17. November 2004 mit
folgender Begründung abwies:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 idgF (FLAG) haben Personen,
die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben, Anspruch auf Familienbeihilfe - im gegenständlichen Fall - für
minderjährige Kinder.
Gemäß
§ 2 Abs 8 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die
sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, nur dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
im Bundesgebiet haben und sich die Kinder ständig im Bundesgebiet
aufhalten. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat,
zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen
hat.
Gemäß
§ 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für
Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
Gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967 erlischt der Familienbeihilfenanspruch mit Ablauf des
Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein
Ausschließungsgrund hinzukommt.
Gemäß
§ 26 Abs.1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen
hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Den
Ausführungen der Berufung folgend und den ha. vorgelegten Unterlagen liegt
nachfolgender Sachverhalt vor:
Sie sind seit
1.1.2000 bei der Fa. O. Technologies
Espana SL, einer Tochterfirma der österreichischen
O. Electronics GesmbH , als Angestellte im
Vertrieb tätig. Zur Aufrechterhaltung des Kontaktes zwischen der
österreichischen Mutterfirma und deren Tochterfirma in Spanien befinden Sie
sich regelmäßig am Sitz der Mutterfirma in Klaus (Vorarlberg) sowie
auch in Wien, wo Sie dann bei Ihren Eltern wohnen.
Sie verbringen mit
Ihrem Gatten und den Kindern sämtliche Sommer- und Winterurlaube, sowie
Feiertage zu Weihnachten, Neujahr und Ostern in Wien oder in
B. (Tirol). Beide Kinder besuchen die "
Deutsche Schule Madrid ".
Für den Besuch
der " Deutschen Schule Madrid "erwachsen Ihnen monatliche Kosten von
€ 640.-.
Die Kinder halten
sich in Madrid auf, wo Sie einen gemeinsamen Haushalt mit Ihrem Gatten
führen.
Hat eine Person
sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz, besteht nur dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der Anspruchsberechtigte den Mittelpunkt
seiner Lebensinteressen im Bundesgebiet hat und sich die Kinder ständig im
Bundesgebiet aufhalten. Einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften hat
jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf
schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird
(§ 26 Abs. 1 BAO).
Das
Tatbestandsmerkmal des "ständigen Aufhaltens" im Sinne des § 5 Abs. 3
FLAG ist im Sinne des § 26 Abs.2 BAO auszulegen. Ob der Aufenthalt im
Inland länger als sechs Monate dauert, ist jedoch nur von Bedeutung, wenn
Abgabenvorschriften die unbeschränkte Abgabenpflicht an den
gewöhnlichen Aufenthalt knüpfen.
Demnach kommt es im
Berufungsfall darauf an, ob sich die Kinder im Streitzeitraum in Spanien unter
Umständen aufgehalten haben, die erkennen lassen, dass sie in diesem Land
nicht nur vorübergehend verweilten. Diese nicht auf den Mittelpunkt der
Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven Kriterien zu
treffen. Da der ständige Aufenthalt eines Kindes im Bundesgebiet
grundsätzlich dessen tatsächliche (körperliche) Anwesenheit
voraussetzt, folgt daraus auch, dass ein Kind nur einen gewöhnlichen
Aufenthalt haben kann. Zudem wird der ständige Aufenthalt im Ausland auch
dann nicht unterbrochen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet nur
vorübergehend ist. Somit sind die Umstände, unter denen sich die
Kinder im Ausland aufgehalten haben, für die Beurteilung des
"ständigen Aufenthaltes" maßgeblich.
Gelegentliche
Aufenthalte der Kinder in Österreich während der Schulferien sind
nicht geeignet, den ständigen Aufenthalt der Kinder in Spanien, wo sie
während des ganzen Schuljahres die Schule besuchen und mit ihren Eltern
leben, zu unterbrechen (VwGH 82/14/47 vom 8.6.1982).
Da somit
außer Streit steht, dass sich die Kinder nicht ständig im
Bundesgebiet aufgehalten haben und gemäß
§ 5 Abs. 3 FLAG kein
Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder besteht, die sich ständig im
Ausland aufhalten, war wie im Spruch zu entscheiden und der Berufung ein Erfolg
zu versagen.
Vor diesem
Hintergrund wurde von einer Überprüfung, ob für den
gegenständlichen Zeitraum überhaupt ein Wohnsitz im Bundesgebiet
vorgelegen ist, Abstand genommen.
Ausgleichszahlung
gem. § 4 Abs. 2 FLAG 1967
Gemäß
§ 4 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen, die Anspruch auf eine gleichartige
ausländische Beihilfe haben, keinen Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Nach Abs. 2 leg.
cit. erhalten österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs.
1 oder gern. § 5 Abs. 4 vom Anspruch auf Familiebeihilfe
ausgeschlossen sind, eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der
gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person
(§ 5 Abs. 4 ) Anspruch haben, geringer ist, als die Familienbeihilfe,
die ihnen nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre.
Gemäß
§ 4 Abs. 6 gilt die Ausgleichszahlung als Familienbeihilfe im Sinne dieses
Bundesgesetzes; die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe
finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung.
Eine
Ausgleichszahlung ist grundsätzlich nur dann zu gewähren, wenn die
ausländische Familienbeihilfe niedriger ist als die Familienbeihilfe, die
nach dem FLAG 1967 zu gewähren wäre.
Da gern. § 5
Abs. 3 FLAG 1967 kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder besteht, die
sich ständig im Ausland aufhalten, ist auch die Gewährung der
Ausgleichszahlung ausgeschlossen.
Ermittlung der
Höhe des Rückforderungsbetrages:
Die Höhe der
Familienbeihilfe ist im § 8 FLAG 1967 geregelt und sind, unter
Berücksichtigung des Alters der Kinder, nachfolgende Beträge zur
Anweisung gelangt...
Gutgläubiger
Verbrauch der unrechtmäßig bezogenen Familienbeihilfe:
Gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 erster Satz hat derjenige, der die Familienbeihilfe
zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen,
soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine
unrichtige Auszahlung durch eine im § 46 des FLAG 1967 genannte
Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht
worden ist.
Die Verpflichtung
zur Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge kann nicht
mit dem Hinweis abgewendet werden, dass die Beihilfen im guten Glauben bezogen
und verbraucht worden sind. Diese Einwendungen wären nur dort
zielführend, wo sich ein Rückforderungsanspruch auf die Normen des
bürgerlichen Rechts als Ausdruck eines allgemein geltenden
Rechtsgrundsatzes gründet.
Die Verpflichtung
zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist
jedoch subjektiven Momenten - wie Verschulden, Gutgläubigkeit -
unabhängig (VwGH 3.11.1954, 3505/53, VwGH 20.12.1968,
486/68).
Diesen
Rechtsstandpunkt unterstreicht der Verwaltungsgerichtshof neuerlich in seinem
Erkenntnis vom 13.3.1991, 90/13/0241, in dem er auf die objektive
Erstattungspflicht des § 26 Abs. 1 FLAG 1967 verweist und feststellt, dass
derjenige, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, ohne Rücksicht
darauf, ob die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen worden sind oder
nicht und ob die Rückgabe eine Härte bedeutet, diese
rückzuerstatten hat."
Der steuerliche Vertreter stellte fristgerecht den Antrag
auf Vorlage an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte
begründend aus:
"...Weiters
führe ich ergänzend aus wie folgt:
A) Ich halte mein
Vorbringen und meine Anträge in meiner obgenannten Berufung vom 15.12.2004
und im bisherigen Verfahren vollinhaltlich aufrecht. Zur Vermeidung von
Wiederholungen wird mein Berufungsvorbringen und mein sonstiges Vorbringen auch
zum Inhalt dieses meines Vorlageantrages erklärt.
B) Auch die
Berufungsvorentscheidung vom 29.09.2005 ist rechtswidrig. Die Begründung
der Erstbehörde in der Berufungsvorentscheidung ist unrichtig und hält
einer näheren Betrachtung dementsprechend nicht stand.
Richtig ist
vielmehr, dass bei mir die Voraussetzungen für den Bezug der
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für meine Kinder auch
betreffend den Zeitraum 01/2000 -09/2004 vorlagen, sodaß die
Rückforderung der diesbezüglichen Beträge von insgesamt
€ 18.959,06 schon deshalb völlig unberechtigt ist.
C) Eine Person kann
mehrere Wohnsitze haben und haben meine Kinder und ich sowohl einen solchen
Wohnsitz in Österreich, als auch in Spanien. Es ist ferner zu bestreiten,
dass unser (einziger) Mittelpunkt unserer Lebensverhältnissen bloß in
Spanien liegen würde. Unsere persönlichen Beziehungen zu
Österreich sind sogar weitaus stärker, als jene zu Spanien. Unsere
persönlichen Beziehungen, d.h. unsere Beziehungen, die uns aus in der
Person liegenden Gründen auf Grund der Geburt, der Herkunft, der
Staatszugehörigkeit und unserer Betätigungen gesellschaftlicher,
religiöser und kultureller Art, mit anderen Worten nach allen
Umständen, die den eigentlichen Sinn des Lebens ausmachen, an ein
bestimmtes Land binden, sind eindeutig stärker zu Österreich, als zu
Spanien. Bei uns ist das daher nicht jener Ort, an dem ich meinem Beruf
nachgehe, sondern Österreich, das Land aus dem ich stamme und zu dem auch
meine Kinder die stärkste Beziehung haben. Daraus folgt, dass mein
Mittelpunkt der Lebensverhältnisse und jener meiner Kinder nicht Spanien
ist, sondern Österreich.
Ich bin zwar bei
der Firma O. Technologies Espana SL, einer
Tochterfirma der österreichischen O.
Electronics GmbH, als Angestellte im Vertrieb beschäftigt. Auf Grund meiner
Ausbildung spreche ich aber mehrere Fremdsprachen fließend und habe daher
insbesondere den ständigen und regelmäßigen Kontakt zwischen der
österreichischen Mutterfirma, O.
Electronics GmbH und deren Tochterfirma in Spanien,
O. Technologies Espana SL, aufrecht zu
halten. Zu diesem Zweck befinde ich mich regelmäßig, und zwar jeden
Monat, für eine nicht unwesentliche Zeit am Sitz der österreichischen
Mutterfirma in Vorarlberg und zwar in einem Haushalt in
K, sowie auch in Wien, wo ich dann in
meinem Haushalt bei meinen Eltern in W.,
regelmäßig wohne. Ferner verbringe ich mit meinem Gatten und meinen
Kindern sämtliche Sommer- und Winterurlaube, sowie die Feiertage zu
Weihnachten, Neujahr und Ostern in Wien oder in Tirol in
B..
Zweifellos
verbringen meine Kinder und ich auch einige Zeit des Jahres in Spanien, jedoch
ist ausschlaggebend, dass wir wesentlich stärkere Bindungen zu
Österreich haben, dies aus beruflichen, familiären und
gesellschaftlichen Gründen. Es liegen somit mehrere Wohnsitze vor, wobei
aber der eine Wohnsitz in Spanien nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist.
Unter Einrechnung der im gegenständlichen Falle gegebenen Umstände der
Lebensführung, wie etwa mehrere Haushalte, regelmäßige
Aufenthalte im Inland, wesentlich stärkere gesellschaftliche Bindungen zu
Österreich, und mein Pflichtenkreis, der sich fast ausschließlich auf
Österreich bezieht, liegt mein Mittelpunkt der Lebensverhältnisse in
Österreich und lag er auch im Zeitraum 01/2000 - 09/2004 in
Österreich. Für den gegenständlichen Zeitraum muss daher von
einem in Österreich gelegenen Mittelpunkt meiner Lebensinteressen
ausgegangen werden und ist es auch nicht richtig, dass sich meine Kinder
ständig in Spanien aufhalten würden. Die von der Erstbehörde im
angefochtenen Bescheid vorgenommene Würdigung meiner
Lebensverhältnisse und jener meiner Kinder ist daher nicht
zutreffend.
Wie ich bereits in
meiner Berufung vorgebracht habe, gestalte ich zudem auch die Erziehung meiner
Kinder so, dass der "Österreichbezug" so betont wird, wie wenn sich die
Kinder ständig im Inland aufhalten würden. Beide Kinder besuchen die
"Deutsche Schule Madrid", und zwar meine jüngere Tochter den dort
eingerichteten Kindergarten und meine ältere Tochter die dortige
Volkschule. An dieser Schule sind auch 3 österreichische Lehrer, die von
der Republik Osterreich bezahlt werden, tätig. An dieser Schule wird in
Deutsch unterrichtet und auch im Kindergarten Deutsch gesprochen. Das vom
Gesetzgeber gewollte Kriterium des "Österreichbezugs" als Voraussetzung
für die Gewährung der Familienbeihilfe ist daher auch aus diesen,
bereits in meiner Berufung enthaltenen Gründen, in meinem Fall bzw. im Fall
meiner beiden Kinder gegeben.
Zum Beweis meines
obigen Vorbringens zu meinen Lebensverhältnissen und jenen meiner Kinder,
beantrage ich die Einvernahme des Zeugen Ing.
Y in der mündlichen
Berufungsverhandlung.
D) In
Anknüpfung an mein Berufungsvorbringen und mein obiges Vorbringen mache ich
ferner insbesondere geltend, dass ich die Unterhaltskosten für meine Kinder
auch in den gegenständlichen. Zeiträumen getragen habe. Für den.
Besuch der "Deutschen Schule Madrid" erwachsen mir für meine jüngere
Tochter, die den dortigen Kindergarten besucht, zusätzliche monatliche
Kosten von € 350,--, für den Besuch der dortigen Volkschule durch
meine ältere Tochter, zusätzliche monatliche Kosten von €
6.290,--, zusammen daher € 640,--. Die von mir bisher bezogene
Familienbeihilfe, die ich ohne dass ich irgendwelche unrichtigen Angaben gemacht
hätte, bezogen habe, habe ich für die Deckung dieser Schulkosten
bisher verwendet.
E) Gemäß
§ 26 Abs. 4 FLAG sind außerdem die Oberbehörden ermächtigt,
in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden
anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges der
Familienbeihilfe abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.
Unter der Annahme, dass die Familienbeihilfe von mir tatsächlich zu Unrecht
bezogen worden wäre, ist deren Rückforderung von mir aus den von mir
vorgebrachten Gründen jedenfalls unbillig. Ich beantrage daher auch aus
diesen Gründen höflichst, von der Rückforderung
gegenständlicher Familienbeihilfen abzusehen und beantrage sohin jedenfalls
auch die Nachsicht von der gegenständlichen
Rückforderung.
Nun ist es zwar in
diesem Zusammenhang richtig, dass auf diese in § 26 Abs. 4 FLAG
ermöglichte aufsichtsbehördliche Maßnahme der Oberbehörde
nach der Judikatur des VwGH kein Rechtsanspruch bestünde,
nichtsdestoweniger liegt aber bei mir ein solcher Fall vor, in dem die
Rückforderung jedenfalls unbillig ist und in welchem daher bei richtiger
Rechtsauffassung eine solche aufsichtsbehördliche Maßnahme der
Oberbehörde nach § 26 Abs. 4 FLAG zu ergreifen ist.
F) Eine
Rückzahlungsverpflichtung kann ferner im vorliegenden Falle auch deswegen
nicht zum Tragen kommen, da der Bezug der gegenständlichen
Familienbeihilfen und Absetzbeträge ausschließlich durch das
Finanzamt als auszahlende Stelle. verursacht wurde. Ich bin meinen Pflichten,
insbesondere meinen Meldepflichten immer nachgekommen. Es kann also auch gesagt
werden, dass die Gewährung der Familienbeihilfen und der
Kinderabsetzbeträge im gegenständlichen Zeitraum ausschließlich
auf eine Verursachung durch das Finanzamt zurückzuführen ist, zumal
diesem alle Möglichkeiten gegeben waren, Überprüfungshandlungen
zu setzen und die Auszahlung der gegenständlichen Beträge von vorne
herein zu verweigern bzw. einzustellen.
G) Und wenn auch
judiziert wird, dass ein gutgläubiger Verbrauch der Beträge durch
meine Kinder rechtlich ohne Bedeutung sei, so war auch dies dennoch im
vorliegenden Falle ebenfalls so und ist es keinesfalls rechtens, in Bezug auf
den Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs. 1 FLAG nicht auch darauf
abzustellen, dass die Beträge gutgläubig verbraucht
wurden.
H) Die
Erstbehörde hat auch in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung
folgendes weiterhin zu Unrecht nicht berücksichtigt:
Nach § 4 Abs.2
FLAG erhalten nämlich österreichische Staatsbürger, die
gemäß
§ 4 Abs 1 leg.cit. oder gemäß
§ 5
Abs.5 leg.cit. vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, eine
Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen
Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs.5) Anspruch haben,
geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach dem FLAG ansonsten zu
gewähren wäre.
In diesem
Zusammenhang ist entgegen dem angefochtenen Bescheid doch zu
berücksichtigen, dass bis Ende 2002 in Spanien überhaupt keine
Familienbeihilfe seitens des Staates gewährt wurde. Erst auf Grund des
Gesetzes 46/2002 vom 18. Dezember 2002 wird Frauen mit Kindern unter 3 Jahren ab
1.1.2003 eine staatliche Unterstützung gewährt, die nach der
österreichischen Terminologie als Familienbeihilfe bezeichnet werden
kann.
Diesbezüglich
habe ich sogar einen Auszug des entsprechenden Gesetzes in beglaubigter
Übersetzung meiner Berufung beigelegt und die Beischaffung des
vollständigen Wortlauts des genannten spanischen Gesetzes in deutscher
Übersetzung; im Wege des Bundesministeriums für Finanzen beantragt und
dennoch geht die Erstbehörde darüber einfach hinweg, obwohl sich
bezüglich des konkreten Sachverhaltes ergibt, dass meine beiden Kinder am
1.1.2003 bereits älter als 3 Jahre waren, sodass., ich auch diese
"spanische Familienbeihilfe" nicht erhalte. Es trifft daher die Bestimmung des
§ 4 Abs.2 FLAG auf mich in vollem Umfang zu, wobei gemäß
§
4 Abs.3 FLAG die Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe,
die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet zu werden
hat. Hieraus folgt, dass ich auf Grund des Umstandes, dass ich in Spanien
überhaupt keine Familienbeihilfe seitens des spanischen Staates erhalte
bzw. auch bisher eine solche nie erhalten habe, Anspruch auf die
Ausgleichszahlung im Sinne der genannten Bestimmungen des FLAG habe, und zwar
genau in der Höhe in der mir bisher die nun rückgeforderten
Beträge geleistet worden sind. Die dem zuwider laufende Begründung in
der angefochtenen Berufungsvorentscheidung ist demgemäß unrichtig und
rechtswidrig.
I) Ich beantrage
daher neuerlich meiner Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu
beheben, allenfalls abzuändern und zu erkennen, dass keinerlei
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge von mir zurückgefördert
werden. Ferner beantrage ich, eine Senatsentscheidung und eine mündliche
Verhandlung vor der Berufungsbehörde über meine Berufung und meinen
Vorlageantrag durchzuführen..."
Nach Beendigung einer Aussetzung nach § 281 BAO wurden
der Bw. von der Abgabenbehörde zweiter Instanz die Erkenntnisse des VwGH
vom 19.4.2007, 2004/15/0049, und vom 25.1.2006, 2006/14/0105, zur Kenntnis
gebracht, wobei darauf hingewiesen wurde, dass insbesondere letzteres Erkenntnis
nach Ansicht der Berufungsbehörde auf den Berufungsfall anwendbar
erscheine.
Die Bw. bestritt dies mit der Begründung, dass sie im
Streitzeitraum durchwegs pflichtversichert gewesen sei. Sie legte in weiterer
Folge eine Bestätigung der spanischen "Einzugsstelle für Beiträge
zur Sozialversicherung" in beglaubigter Übersetzung vor, aus der sich
ergibt, dass sie ab 1.1.2000 durchgehend einer spanischen Pflichtversicherung
unterlegen ist.
In der am 29. November 2007 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung verwies der Rechtsvertreter der Bw. auf das bisherige
Berufungsbegehren und ergänzte insbesondere, dass die Bw. neben ihren
ständigen Aufenthalten in Österreich zur Urlaubszeit sowie zu den
Feiertagen für die spanische Tochter eines österreichischen
Unternehmens tätig sei. Auf Grund dessen verbringe sie - abgesehen von den
obigen Zeiten - noch ca. einmal im Monat dienstlich Aufenthalte in
Österreich.
Der Amtsvertreter des Finanzamtes wies darauf hin, dass in
Spanien sehr wohl Familienleistungen existierten, die allerdings teilweise vom
Einkommen abhingen.
Das Finanzamt hätte sich in seiner abweisenden
Entscheidung insbesondere darauf gestützt, dass sich die Kinder auf Grund
des Besuchs von Schule bzw. Kindergarten ständig in Spanien aufhalten. Der
Mittelpunkt der Lebensinteressen der Berufungswerberin wäre daher insoweit
ohne größere Bedeutung.
Der Rechtsvertreter der Bw. bestritt dies und führte
aus, dass EU-rechtlich gesehen ein Ausgleich der sozialen Lasten zwischen
EU-Mitgliedsstaaten vorgesehen sei.
Die Rückforderung der Familienbeihilfe im
Berufungsfall widerspreche hier eindeutig diesem Ausgleichsprinzip.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Die im
Berufungsfall anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften sind bereits in
der Berufungsvorentscheidung vom 29. September 2005 wiedergegeben worden.
2.
Sachverhaltsmäßig ist es als erwiesen anzunehmen, dass die Bw.
für ein spanisches Unternehmen in Spanien tätig war und ist, sie sich
aber aus beruflichen Gründen ca. einmal im Monat bei der Mutterfirma in
Österreich aufgehalten hat. Es wird auch der Behauptung der Bw. Glauben
geschenkt, dass sie mit ihrem Gatten und ihren Kindern sämtliche Urlaube in
Österreich verbracht hat. Dem Antrag auf Einvernahme des Zeugen Ing. Y zu
diesem Beweisthema wird daher nach § 183 Abs. 3 BAO deshalb nicht
entsprochen, weil die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt
werden. Unstrittig ist weiters, dass auch der Gatte der Bw. in Spanien
berufstätig war und ihre Kinder in Spanien den Kindergarten bzw. die Schule
besucht haben. Strittig ist somit zunächst, ob hieraus dennoch abgeleitet
werden kann, dass die Bw. im Streitzeitraum ihren Mittelpunkt der
Lebensinteressen im Bundesgebiet gehabt hat und ob sich auch die Kinder
ständig in Österreich aufgehalten haben.
Auch hier genügt es, auf die fundierten
Ausführungen der Berufungsvorentscheidung zu verweisen; das Finanzamt hat
zu Recht auf das Erkenntnis des VwGH vom 8.6.1982, 82/14/0047, hingewiesen,
demzufolge gelegentliche Aufenthalte der Kinder während der Schulferien
nicht geeignet sind, den ständigen Aufenthalt im Ausland zu unterbrechen.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt weiters in
ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass im Falle des Vorliegens
mehrerer Wohnsitze der jeweilige Mittelpunkt der Lebensverhältnisse
ausschlaggebend ist und dass dieser Mittelpunkt bei einer verheirateten Person
regelmäßig am Orte des Aufenthaltes der Familie zu finden sein wird
(vgl. VwGH 16.12.1993, 93/16/0138; 30.1.1990, 89/14/0054; 15.3.1989, 88/16/0229;
27.10.1988, 88/16/0068; 19.12.1987, 86/16/0198 und 30.5.1985,
83/16/0177).
3. In rechtlicher
Hinsicht folgt daraus, dass sich im Berufungsfall weder die Kinder ständig
iSd § 5 Abs. 3 FLAG im Inland aufgehalten haben noch die Bw. ihren
Mittelpunkt der Lebensinteressen iSd § 2 Abs. 8 FLAG im Inland gehabt hat.
Somit steht fest, dass ein Familienbeihilfenanspruch aufgrund der
innerstaatlichen Vorschriften grundsätzlich nicht gegeben ist. Auch eine
Ausgleichszahlung nach § 4 FLAG scheidet aus, da nach § 4 Abs. 2 FLAG
Voraussetzung hierfür wäre, dass dem Grunde nach ein Anspruch auf
Familienbeihilfe nach den Bestimmungen des FLAG bestünde.
§ 53 FLAG sieht allerdings vor, dass Staatsbürger
von Vertragsstaaten des EWR, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen
ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern
gleichgestellt sind. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in
einem Staat des EWR nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen
dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich
gleichzuhalten.
4. Es muss daher
nunmehr geprüft werden, ob sich ein Anspruch auf Familienbeihilfe aus dem
Gemeinschaftsrecht ergibt.
4.1 Die Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der
sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbstständige und deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,
lautet in der konsolidierten Fassung ABl. L 028 vom 30. Jänner 1997 und
nach Änderung durch die VO (EG) 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998 ABl. L
209 auszugsweise:
"Art.
1
Für die
Anwendung dieser Verordnung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt
definiert:
a) 'Arbeitnehmer'
oder 'Selbständiger': jede Person,
i) die gegen ein
Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der
sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem
Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig
weiterversichert ist;
ii) die im Rahmen
eines für alle Einwohner oder die gesamte erwerbstätige
Bevölkerung geltenden Systems der sozialen Sicherheit gegen ein Risiko oder
gegen mehrere Risiken pflichtversichert ist, die von den Zweigen erfasst werden,
auf die diese Verordnung anzuwenden ist,
- wenn diese Person
auf Grund der Art der Verwaltung oder der Finanzierung dieses Systems als
Arbeitnehmer oder Selbständiger unterschieden werden kann
oder
- wenn sie bei
Fehlen solcher Kriterien im Rahmen eines für Arbeitnehmer oder
Selbständige errichteten Systems oder eines Systems der Ziffer iii) gegen
ein anderes in Anhang I bestimmtes Risiko pflichtversichert oder freiwillig
weiterversichert ist oder wenn auf sie bei Fehlen eines solchen Systems in dem
betreffenden Mitgliedstaat die in Anhang I enthaltene Definition
zutrifft;
iii) die gegen
mehrere Risiken, die von den unter diese Verordnung fallenden Zweigen erfasst
werden, im Rahmen eines für die gesamte Landbevölkerung nach den
Kriterien des Anhangs I geschaffenen einheitlichen Systems der sozialen
Sicherheit pflichtversichert ist;
iv) die gegen ein
Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den unter diese Verordnung fallenden
Zweigen erfasst werden, im Rahmen eines für Arbeitnehmer, für
Selbständige, für alle Einwohner eines Mitgliedstaats oder für
bestimmte Gruppen von Einwohnern geschaffenen Systems der sozialen Sicherheit
eines Mitgliedstaats freiwillig versichert ist,
- wenn sie im Lohn-
oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist oder eine selbständige
Tätigkeit ausübt oder
- wenn sie
früher im Rahmen eines für Arbeitnehmer oder Selbständige
desselben Mitgliedstaats errichteten Systems gegen das gleiche Risiko
pflichtversichert war;
Art.
13
(1) Vorbehaltlich
des Artikels 14c (und 14f (eingefügt durch ABl. L 209/1998)) unterliegen
Personen für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines
Mitgliedstaates. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach diesem
Titel.
(2) Soweit nicht
die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt Folgendes:
a) Eine Person, die
im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt
den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet
eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen,
das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines
anderen Mitgliedstaats hat;
b) eine Person, die
im Gebiet eines Mitgliedstaats eine selbständige Tätigkeit
ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch
dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt;
.....
f) eine Person, die
den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates nicht weiterhin unterliegt, ohne
dass die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gemäß einer
der Vorschriften in den vorhergehenden Buchstaben oder einer der Ausnahmen bzw.
Sonderregelungen der Art. 14 bis 17 auf sie anwendbar würden, unterliegt
den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie wohnt, nach
Maßgabe allein dieser Rechtsvorschriften.
Art.
73:
Ein Arbeitnehmer
oder ein Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
unterliegt, hat, vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang VI, für seine
Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen,
Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates,
als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates
wohnten.
Art. 75 Abs.
1:
Familienleistungen
werden in dem in Artikel 73 genannten Fall vom zuständigen Träger des
Staates gewährt, dessen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer oder
den Selbständigen gelten; ... Sie werden nach den für diese
Träger geltenden Bestimmungen unabhängig davon gezahlt, ob die
natürliche oder juristische Person, an die sie zu zahlen sind, im Gebiet
des zuständigen Staates oder in dem eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder
sich dort aufhält."
4.2
Sachverhaltsmäßig steht fest, dass sowohl die Bw. als auch ihr
Ehegatte ausschließlich in Spanien beschäftigt und auch dort
pflichtversichert sind. Damit ist aber auch Spanien nach Art. 13 Abs. 1 lit. a
der genannten Verordnung als Beschäftigungsland anzusehen ist.
4.3 Rechtlich folgt
daraus, dass die Gewährung von Familienleistungen Spanien obliegen
würde und daher ein inländischer Familienbeihilfenanspruch auch auf
Gemeinschaftsrecht nicht gestützt werden kann.
5. Was den
behaupteten gutgläubigen Verbrauch der Familienbeihilfe anlangt, wird
nochmals auf die Berufungsvorentscheidung (S 3/4) verwiesen, deren rechtliche
Überlegungen von der Abgabenbehörde zweiter Instanz geteilt werden.
Wenn die Bw. schließlich in Punkt E des Vorlageantrages die Bestimmung des
§ 26 Abs. 4 FLAG releviert, ist - abgesehen davon, dass der
unabhängige Finanzsenat nicht Oberbehörde des Finanzamtes ist - ein
Absehen von der Rückforderung schon deshalb nicht möglich, weil der
Rückforderungsbescheid bereits ergangen ist.
Wien, am 30.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 13 VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom 05.07.1971 S. 2
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2103-W/05
- Stammnummer
- 31720
- Gültig
- 30.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF