…der EU) erst dann zu thematisieren, wenn festgestellt wird, dass ich, oder der Kindesvater keiner anspruchsbegründenden Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen sind). Wird festgehalten, dass das Beschäftigungslandprinzip ausschlaggebend ist bzw. war, werden Ausführungen über vermutete Lebensumstände, welche auf den Lebensmittelpunkt (oder doch gewöhnlichen Aufenthalt (?); arg.: "mit…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Helga Hochrieser in der Beschwerdesache des Bf., Adr., gegen den Bescheid des Finanzamts Baden Mödling vom 7.9.2011 betreffend Abweisung des Antrags vom 27.5.2011 auf Ausgleichszahlung (Familienbeihilfe) zu Recht erkannt: Der…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend 1) Abweisung des Antrags auf Gewährung von Familienbeihilfe ab 1. März 2007 für den Sohn F. sowie 2) Rückforderung von zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe…
…keine Betriebsstätte gehabt habe. Ihre nunmehrigen Angaben, sie habe den Lebensmittelpunkt in Salzburg gehabt, erscheinen daher unglaubwürdig. Für die Auszahlung der Familienbeihilfe gelte das Beschäftigungslandprinzip, wonach für die Auszahlung von Familienleistungen jenes Land zuständig sei, in dem eine Beschäftigung ausgeübt werde. Da sie ihren Angaben…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Christian Lenneis und die weiteren Mitglieder ADir. Romana Wimmer, Mag. Belinda Maria Eder und Manfred Obermüller im Beisein der Schriftführerin Ingrid Pavlik über die Berufung der Bw., W., vertreten durch Mag. Stefan Hajos, Rechtsanwalt, 1030 Wien…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Karl Claus & Mag. Dieter Berthold KEG, 2130 Mistelbach, Hauptplatz 1, gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln betreffend Familienbeihilfe von 1. April 2006 bis 31. August 2006 entschieden: Die Berufung wird…
…oder sich dort aufhält." 5. Personen, für die die Verordnung gilt, unterliegen somit prinzipiell den Rechtsvorschriften nur eines EU-Staates. Grundsätzlich gilt hier vorrangig das Beschäftigungslandprinzip, d.h. ein Arbeitnehmer oder Selbständiger (oder auch ein Arbeitsloser oder Rentner, der Leistungen nach den Bestimmungen eines EU…
…ist vorweg festzuhalten, dass die Bestimmungen der VO(EWG) 1408/71 im Zusammenhang mit der Festlegung des Staates, der für die Auszahlung der Familienbeihilfe zuständig ist, grundsätzlich vom Beschäftigungslandprinzip ausgehen und somit der Wohnsitz der Kinder (und des Behilfenbeziehers) keine entscheidende Bedeutung hat. Auch ein…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin, vom 12. Jänner 2009, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 18. Dezember 2008, betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Kinder für die Zeit ab 1. Dezember 2007, entschieden…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des NZ, 1000Wien, vertreten durch Walpurga Schneider-Kolovratnik, Steuerberater, 1080 Wien, Piaristengasse 18/6, vom 12. November 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes 4/5/10 vom 13. Oktober 2004 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt betreffend Abweisung des Antrags auf Gewährung von Familienbeihilfe ab 1. Juli 2001 entschieden: Der Berufung wird teilweise stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird insoweit abgeändert, als der Antrag…
Eine Ansiedlung von Unternehmen in Österreich kommt der österreichischen Volkswirtschaft nicht nur dann unmittelbar zu Gute, wenn diese Unternehmen ausschließlich innerhalb Österreichs tätig werden. Auch dann, wenn der Wirtschaftsstandort Österreich gewählt wird, um von hier aus internationale Geschäfte abzuwickeln, kommt der wirtschaftliche Erfolg einer solchen…
Am 23. Juni 1999 ist in Abschnitt C Z. 3 des Ergebnisprotokolls über österreichisch-deutsche Verständigungsgespräche folgendes festgehalten worden : "Werden von einem österreichischen Bau- und Montageunternehmen Arbeitskräfte von einem österreichischen Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen geleast und an diversen Montagebaustellen mit einer zwölf Monate nicht überschreitenden Dauer in Deutschland…
Durch Artikel 15 Abs. 3 DBA-Deutschland-2000 sollte die alte Streitfrage zwischen Österreich und Deutschland beigelegt werden, ob es abkommensrechtlich zulässig ist, im Fall einer steuerlich anzuerkennenden Arbeitskräftegestellung den Gestellungsnehmer als Arbeitgeber zu werten. Denn aus österreichischer Sicht darf sich kein Staat - wenn zwischen…
Das Vorliegen einer Betriebstätte setzt voraus, dass in den betreffenden Räumlichkeiten die "Tätigkeit eines Unternehmens" ganz oder teilweise ausgeübt wird (Art. 5 Abs. 1 OECD-MA). Eine bloße Vermietung erweist sich als eine bloß passive Unternehmensleistung und nicht als aktive betriebliche Tätigkeit. Daher bilden jene…
Überlässt ein in Österreich ansässiges gewerbliches Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen in Österreich ansässige Arbeitskräfte an ein ebenfalls in Österreich ansässiges Unternehmen, welches das entliehene Personal auf einer Betriebsstätte iSd Art. 5 Abs. 3 DBA Deutschland in Deutschland einsetzt, ist für die Beurteilung der Frage, ob Deutschland hinsichtlich der…
Werden von einem liechtensteinischen Personalgestellungsunternehmen in Deutschland ansässige Arbeitskräfte, denen in Österreich ein Zweitwohnsitz zur Verfügung gestellt wird, in Österreich sowie (als Tagespendler) in Liechtenstein und in der Schweiz eingesetzt, dann steht gemäß Artikel 9 Abs. 1 des derzeit noch anzuwendenden DBA-Deutschland aus dem…
…amtliches Formular Beih1 ausgefüllt; somit liegt nur ein körperlicher Antrag vor. Aus ihren Ausführungen geht von Beginn des Beihilfenverfahrens an hervor, dass sie ihren Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe auf das unionsrechtlich eingerichtete Beschäftigungslandprinzip stützt, das sie durch § 13 EHG erhärtet sind. Für den Monat…
…bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum 03/2013 bis 09/2014 mit nachstehender Begründung: Die Mutter des Bf wohne in Griechenland und komme überwiegend für den Unterhalt des Bf auf. Daher sei Griechenland für die Auszahlung der Familienbeihilfe vorrangig zuständig (Beschäftigungslandprinzip). Es sei unerheblich…
…von Familienleistungen zuständige Staat festzustellen sei. Am sogenannten bereits in den VO(EWG) Nr 1408/71 normierten "Beschäftigungslandprinzip" habe sich auch mit Rechtswirksamkeit der (Nachfolge-)VO(EG) Nr 883/2004 nichts geändert. Dem "Beschäftigungslandprinzip" würden die Einkünfte "der leiblichen Eltern" zu Grunde gelegt, unabhängig davon…