Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1243-W/06
1) Ständiger Auslandsaufenthalt der Kinder? 2) Anwendbarkeit der VO (EWG) Nr. 1408/71
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1243-W/06vom 27.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom 30.1.2006 betreffend
Familienbeihilfe für die Kinder Do D., geb. am 5.7.2005, H D, geb. am
26.12.1994 und Ha B., geb. am 15.4.1997, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der seit 29. Oktober 2005 verheiratete Berufungswerber
(Bw.) besitzt die österreichische und seine Gattin die tschechische
Staatsbürgerschaft.
Am 8. November 2005 stellte er für den gemeinsamen
Sohn D., geb. am 5. Juli 2005, und für die beiden Kinder der Gattin, D H,
geb. 26. Dezember 1994 und B. Ha, geb. 15. April 1997, Anträge auf
Familienbeihilfe.
Aus den Anträgen ist Folgendes
ersichtlich:
Als
Wohnort ist J. angegeben.
Der
Familienwohnsitz befindet sich in Tschechien.
Die
Kinder wohnen ständig am Familienwohnort.
Die
Kindererziehung erfolgt in einem Haushalt mit dem anderen Elternteil.
Beruf
der Gattin: "Koch und Kellner", derzeit Karenz.
Die
beiden Stiefkinder besuchen in Tschechien die Schule.
Die
Anträge enthalten keine Angaben, ab wann Familienbeihilfe beansprucht
wird.
Der Bw. war - laut Auszug aus dem Zentralen
Melderegister - vom 30. September 2005 bis 28. Februar 2006 mit einem
Hauptwohnsitz in 2. J. 19, gemeldet. Weiters hatte er vom 1. Juli 2005 bis 28.
Februar 2006 einen Nebenwohnsitz in 1120 W., R-g.. Seit 28. Februar 2006 ist die
letztgenannte Adresse sein Hauptwohnsitz. Die Wohnung besteht aus Küche und
Zimmer und umfasst 26,24
m2 (Mietvertrag vom
24. Mai 2004).
Die Ehefrau des Bw. war - ebenso wie der Sohn
D.- vom 18. Oktober 2005 bis 28. Februar 2006 an der Adresse 2. J. 19
und seit 28. Februar 2006 in 1120 W., R-g., gemeldet.
Das Finanzamt wies am 30. Jänner 2006 nach
Durchführung von Ermittlungen, deren Inhalt und Gegenstand aus der unten
wiedergegebenen Bescheidbegründung ersichtlich sind, den Antrag vom
25. November 2005 auf Gewährung der Familienbeihilfe für die
Kinder Do D., geb. am 5.7.2005, H D, geb. am 26.12.1994 und Ha B., geb. am
15.4.1997 mit folgender Begründung ab:
"Gemäß
§ 2 Abs. 8 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) in der ab 1.1.2006
gültigen Fassung haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe,
wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person
hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren
persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Gemäß
§
3 Abs. 2 FLAG besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8
und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (tatsächlich)
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Weiters besteht
grundsätzlich Anspruch auf Familienbeihilfe für EU-Bürger in dem
Land, in dem eine Beschäftigung (nichtselbständige Einkünfte,
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständige Einkünfte,
Einkünfte aus Gewerbebetrieb) ausgeübt wird. Der Wohnsitz der Familie
ist hiebei unbeachtlich. Arbeitslose Arbeitnehmer oder Selbständige, die
(rechtmäßig!!) Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den
Rechtsvorschriften eines EWR-Staates beziehen (in Österreich das
Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe), haben Anspruch auf Familienbeihilfe
nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, auch für Kinder, die sich
ständig in einem anderen EWR-Staat aufhalten.
Anlässlich
einer Erhebung durch die Betriebsprüfung des Finanzamtes Hollabrunn
Korneuburg Tulln am 12. Jänner 2006 wurde per Niederschrift von Herrn
F.F,
2.J. 19, folgendes zu Protokoll
gegeben:
"Herr
Do Yasar-Kemal ist mir persönlich
bekannt, eine Vermietung an ihn bzw. seine Familie erfolgt nicht. Er hat nie bei
uns gewohnt. Wir hätten auch keine Möglichkeit ihn zu beherbergen.
Herr Do Yasar-Kemal meldete sich auf
unserer Adresse an, damit die Post wie z.B. die Handyrechnungen und
ähnliches hinterlegt werden kann. Er selbst lebt bei seiner Frau mit Kind
in Tschechien. Wir stimmten der Anmeldung zu, da er laufend in Österreich
auf Arbeitssuche ist."
Es ist somit als
erwiesen anzusehen, dass Sie bzw. Ihre Familie in Österreich keinen
tatsächlichen Wohnsitz haben. Bei der von Ihnen angeführten
Wohnadresse - 2.J. 19 - handelt es sich zweifelsfrei
um eine Scheinadresse. Der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen befindet sich
eindeutig in Tschechien. Der Bezug der österreichischen Notstandshilfe ist
nicht rechtmäßig und begründet daher ebenfalls keinen Anspruch
auf Familienbeihilfe als EU-Bürger.
Der Antrag auf
Familienbeihilfe ist somit abzuweisen."
Der Bw. erhob mit Schreiben vom 5. Februar 2006 gegen den
Bescheid Berufung und führte dazu aus:
"Sie haben meinen
Antrag von 25.11.2005 abgelehnt. Der Grund ist das der Herr
F gesagt hat das ich in Österreich
nicht wohne sondern in der Tschechischen Republik. Ich war und bin seit 1982 in
Österreich Wohnhaft. Wie ich gelesen habe geht es um eine Scheinadresse.
Sie sagen
Österreich ist ein Rechtsstaat ich glaube es ist ein Unrechtsstaat.
Meldezettel kann ich nicht Ausstellen, das war ein Österreichisches Amt.
Zweitens muss der Hausbesitzer es Unterschreiben und zustimmen das ich dort
wohnen kann oder darf. Sie haben mir geschrieben dass er das und dies gesagt
hat. Das alles ist für mich kein Grund. Jeder kann sagen was er will. Es
muss ein- Beweis da sein. z.B.: Haben sie das ganze Haus durchgeschaut Zimmer zu
Zimmer? Haben sie es Fotografiert? Wurde das Haus Polizeilich untersucht und
aufgenommen? Nicht vergessen wir leben in einem Rechtsstaat. Ob es eine
Scheinadresse ist oder nicht geht es über die Bezirkshauptmannschaft, nicht
über das Finanzamt!
Wie der Kollege von
Finanzamt beim Herrn F war, waren meine
Sachen in diesen zwei Zimmern wo Sie nicht drin waren. Am besten schicken sie
noch einmal einen Kollegen vorbei er soll sich das ganze noch genauer anschauen
Sie müssen rechtliche Beweise vorlegen können.
Oder sie beweisen
mir es, das ich in der Tschechei lebe oder gelebt habe. Aussage ist kein
ordentlicher Beweis. Wenn Ja, kann ich ihnen 50 Leute bringen die sich gerne als
Zeugen bei ihnen vorstellen wollen. Ich kann ihnen jederzeit Beweisen das ich in
Österreich ständig Gewohnt habe. Herr
F hatte Angst weil ich ein
Exekutionsproblem mit der Finanzamt W.
Erdbergerstrasse 1030 W. hatte. Vielleicht
wollte er etwas verbergen. Das ist normal bei diesem Situation sich falsch
Auszusagen."
Das Finanzamt erließ am 25. April 2006 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung vom 1. März 2006 mit
folgender Begründung ab:
"Mit Antrag vom 25.
November 2005 beantragten Sie die Familienbeihilfe für insgesamt drei
Kinder - und zwar für Ihr eigenes leibliches Kind
DoD., geb. 5.7.2005, weiters für Ihre
Stiefkinder HD, geb. 26.12.1994 und für
HaB., geb. 15.4.1997. Als eigene Wohnadresse
in Österreich führten Sie die Adresse
2.J. 19 an. Als Familienwohnsitz (=
Aufenthaltsort der gesamten Familie) gaben Sie die tschechische Adresse -
N - an. Laut Ihren eigenen Angaben
im Antrag lebt dort Ihre gesamte Familie. Ihre beiden Stiefkinder -
DH
und B.Ha - besuchen lt. Ihren Angaben in
Tschechien die Volksschule in Prace, Znojmo. Eine Abfrage im Zentralen
Melderegister ergab, daß Sie und Ihre Ehegattin
DoM., geb. 17.4.1976 sowie Ihr eigenes Kind
D.Do seit 30.9.2005 bzw. 18.10.2005 in
2.J. 19 hauptgemeldet waren. In der am 12.
Jänner 2006 durch das Finanzamt durchgeführten Erhebung in
J. 19 wurde vom Unterkunftgeber Herrn
FF.
eindeutig zu Protokoll gegeben, daß Sie und Ihre Ehegattin samt Kind
D. in
2.J. lediglich gemeldet waren - jedoch
tatsächlich dort nie wohnten. Der genaue Text dieser Aussage des Herrn
FF.
wurde bereits im Bescheid vom 30.1.2006 zitiert. Das Prüfungsorgan des
Finanzamtes konnte dort weder Sie noch Ihre Angehörigen antreffen. Weiters
war augenscheinlich festzustellen, daß aufgrund des desolaten Zustandes
des Gebäudes bzw. aus Platzmangel es gar nicht möglich war, daß
außer dem Ehepaar F in diesem
Gebäude sonst jemand wohnte. Der Antrag auf Familienbeihilfe wurde somit
mangels eines tatsächlichen Wohnsitzes in Österreich
abgewiesen.
In der gegen diesen
Bescheid eingebrachten Berufung behaupten Sie lediglich, daß Sie seit 1982
in Österreich wohnhaft sind. Weiters zweifeln Sie die Rechtsstaatlichkeit
in Österreich an und weisen darauf hin, daß der Hausbesitzer durch
seine Unterschrift am Meldezettel die Zustimmung zum Wohnen in seinem Haus gab.
Weiters werfen Sie dem Finanzamt vor, daß das Problem einer
"Scheinadresse" das Finanzamt nichts angehe, sondern in den
Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft falle. Das Finanzamt habe
es weiters im Zuge der Erhebung unterlassen, das ganze Haus polizeilich zu
durchsuchen bzw. es zu fotografieren. Sie bieten dem Finanzamt 50 Personen an,
die bezeugen können, daß Sie damals in
J. 19 wohnten. Weiters schreiben Sie, Herr
FF.
hatte Angst wegen Exekutionsproblemen mit einem Wiener Finanzamt und hätte
daher aus Angst falsch ausgesagt.
Gemäß
§ 2 Abs. 8 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) in der ab 1.1.2006
gültigen Fassung haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe,
wenn Sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person
hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren
persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Gemäß
§ 3 Abs. 2 FLAG besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die
nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(tatsächlich!!!) rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
Das oben genannte
Ergebnis der am 12.1.2006 durchgeführten Nachschau wird vom Finanzamt in
keiner Weise angezweifelt. Ihre in der Berufung angeführten Gründe und
Behauptungen sind weder stichhaltig noch glaubwürdig und besitzen daher
keine Beweiskraft. Eine neuerliche Befragung des Unterkunftgebers wäre
nicht zweckdienlich, da die Erstaussage des Herrn
FF.
den höchsten Wahrheitsgehalt vermuten lässt. Weiters wird darauf
hingewiesen, daß Sie selbst in Ihren Antrag vom 25.11.2005 als
Familienwohnort die tschechische Adresse angeführt haben, zumal Ihre
Familie dort wohnt und auch Ihre beiden Stiefkinder in Tschechien die
Volksschule besuchen. Darüber hinaus wurde festgestellt, daß Sie,
Ihre Ehegattin sowie Ihr gemeinsames Kind
D. seit 28.2.2006 in
J. abgemeldet sind. Als neuer
Hauptwohnsitz scheint lt. Zentralem Melderegister die Adresse - 1120
W.,
R-g. auf.
Das Finanzamt geht
davon eindeutig aus, daß Sie bzw. Ihre Familienangehörigen seit
Oktober 2005 keinen tatsächlichen Wohnsitz in Österreich haben. Bei
der gegenständlichen Adresse -
2.J. 19 - handelte es sich eindeutig
um eine Scheinadresse. Der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen befindet sich
zweifelsfrei in Tschechien.
Gemäß
§ 2 Abs. 8 FLAG besteht somit kein Anspruch auf österreichische
Familienbeihilfe..."
Der Bw. erhob gegen den Bescheid vom 25. April 2006 eine
als Vorlageantrag zu wertende Berufung und führte dazu Folgendes
aus:
"Ich möchte
vorausschicken, dass sich mein Lebensmittelpunkt seit meinem 2.Lebensjahr in
Österreich befindet und ich seit 1999 die österreichische
Staatsbürgerschaft besitze. Bei der Adresse in
J. bei Herrn
FF.
handelte es sich keinesfalls um eine Scheinadresse. Obwohl meine Frau aus
Tschechien stammt und ihre leiblichen Kinder dort noch wohnen und zur Schule
gehen, habe ich keinerlei Veranlassung in Tschechien zu wohnen oder gar dort zu
arbeiten. Ich habe, nach dem meine Frau mit mir zusammen zuerst in
J. und danach in
W., mit mir und unserem kleinen Sohn, der
am 5.7.2005 geboren ist, aufgrund der Bestimmungen der VO EWG Nr 1408/71 und
574/72 über die soziale Sicherheit in der europäischen Union, die
Familienbeihilfe nicht nur für mein eigenes Kind, das in Österreich
lebt und österreichischer Staatsbürger ist, sondern auch für
meine Stiefkinder, die tschechischen Republik wohnen, beantragt. Ich war der
Ansicht, dass für meine Stiefkinder und meine Frau das
Beschäftigungsstaatsprinzip gilt und somit § 4 FLAG anzuwenden gewesen
wäre.
Ich war seit dem
Jahr 2003 arbeitslos.
Aufgrund meiner
langen Arbeitslosigkeit wollte ich mich mit Hilfe eines Gründerprogrammes
des AMS in R. eine selbständige
Existenz aufbauen und dort einen Imbissstand eröffnen. Ich wollte mir auf
diese Weise selbst meinen Arbeitsplatz und damit die Lebensgrundlage für
meine Familie schaffen.
Da ich mich sowohl
um einen geeigneten Standplatz als auch um die rechtlichen Voraussetzungen wie
Gewerbeberechtigung etc kümmern musste, habe ich in
J. bei Herrn
FF.
Quartier genommen, weil ich von dort aus alles Notwendige erledigen hätte
können und in weiterer Folge diesen Imbissstand ohne langen Anfahrtsweg
betreiben hätte können. J. ist
eine Nachbargemeinde von R. und nur 10km
weit entfernt.
Ich möchte
nochmals betonen, dass ich keinesfalls die Adresse
2.J. 19
H. (...), bei Herrn
FF.
zum Schein angegeben habe. Ich habe vielmehr dort zusammen mit meiner Frau ab
30.9.2005 gewohnt und schließlich haben wir auch in
R. 29.10.2005 in
H. geheiratet.
Ich habe seit dem
Jahr 2004 eine Wohnung in W., 1120
W.,
R-Gasse 17/22 vor dieser Zeit habe ich in
L. bei meinen Eltern gewohnt. Ich lege den
Mietvertrag meiner Wohnung bei, der dies beweist. Wie bereits erwähnt, habe
ich mit meiner Frau deswegen in J.
gewohnt, weil ich mich dort um meine Existenzgründung gekümmert
habe.
Zum Wohn- bzw
Mietverhältnis:
Herr
FF.
weigerte sich mit mir einen Mietvertrag zu errichten, hat jedoch von mir
€ 200.- pro Monat für die Unterkunft verlangt. Er hat auch
Arbeitsleistungen und Hilfestellungen von mir verlangt, die ich auch für
ihn erledigt habe....
Ich weiß auch
nicht, ob er die Mieteinnahmen, die ich an ihn geleistet habe, versteuert hat
oder, ob er dieses Wohnverhältnis als Präkarium (Bittleihe) betrachtet
hat.
Ich erkläre
hiermit an Eides statt, dass ich schon seit September 2005 bei Herrn
FF.
gewohnt habe und meine Gattin mit meinen kleinen Sohn am 18. Oktober 2005 auch
an dieser Adresse eingezogen sind. Wir haben bei Familie
F bis zum 28.2.2006 per Adresse
2.J. 19
H. (GKZ ...), gewohnt.
Als ich erfahren
habe, dass Herr FF. abgestritten hat, dass wir bei ihm in
diesem Zeitraum gewohnt haben und er gegenüber dem Finanzamt angegeben hat,
dass ich niemals in seinem Haus gewohnt hätte, war ich völlig
entsetzt. Die Angaben, die er gegenüber dem Finanzamt gemacht hat,
widersprechen jedenfalls den Tatsachen. Er hat immerhin unsere Meldezettel
unterschrieben und sind offizielle Dokumente. Diese Meldezettel wurden mir in
(FAX) Kopie vom zuständigen Gemeindeamt übermittelt. Ich kann mir dies
nur so erklären, dass Herr FF. aus irgendeinem Grund Angst hat, weil
ich dort zusammen mit meiner Frau gewohnt habe und ihm die Miete bar auf die
Hand bezahlen musste. Einen Beleg hat er mir darüber nicht gegeben.
Aufgrund dieser Aussagen, die den Tatsachen widersprechen bin ich in erhebliche
existentielle Bedrängnis geraten.
Mir wurde aufgrund
der Falschaussage von Herrn FF. die Leistung aus der
Arbeitslosenversicherung gestrichen und ich bin dadurch mit meiner Familie in
extreme finanzielle Probleme geraten. Meine Familie und mein kleines Kind waren
dadurch nicht einmal versichert. Ich war noch immer arbeitslos und mir wurde die
Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gestrichen, eine Berufung ist gerade
im Laufen.
Zu den
räumlichen Verhältnissen:
Das Haus der
Familie FF. hat insgesamt eine Wohnfläche von
etwa 70m2. Herr und Frau F leben sehr
bescheiden in einem Zimmer und einer Küche. Im Haus befinden sich aber
weitere zwei Zimmer sowie Bad und WC rechts neben der Eingangstüre. Diese
beiden Zimmer hat er mir und meiner Frau vermietet. Diese Zimmer dürften
beim Lokalaugenschein übersehen worden sein. Es entspricht der Wahrheit,
dass das Haus des Herrn F in einem
desolaten Zustand war und wahrscheinlich noch ist. Dies hat für mich in
meiner Situation überhaupt keine Rolle gespielt, da ich ein dringendes
Wohnbedürfnis in dieser Gegend hatte.
Mir blieb nichts
anderes übrig als in der Nähe von
R. zu wohnen, weil ich dort mit
Vorbereitungsarbeiten für meinen Imbissstand beschäftigt
war.
Meine
Bemühungen zur Gründung eines Unternehmens in
R. kann ich durch entsprechende Unterlagen
nachweisen. Frau Ho vom AMS Hollabrunn
weiß
über diese Vorgänge und ist dort für die
Gründerprogramme zuständig.
Herr
FF.
hat mir jedenfalls über die Bezahlung der Miete keine Belege ausgestellt.
Aber er hat die Meldezettel unterschrieben. Ich kann darüber hinaus
Personen namhaft machen, die wissen, dass ich dort gewohnt und teilweise auch
Arbeitsleistungen für das Ehepaar F.
erbracht habe.
Ich habe an
besagter Adresse in J. auch Besuch von
meinen Eltern, von Freunden und meinen Cousins, sowie von meinen Geschwistern
und Schwägern erhalten. Auch meine Gattin bekam Besuch von Freundinnen aus
der Tschechischen Republik, an genau dieser Adresse.
Da der Meldezettel,
der von der Behörde ausgestellt wurde vom Finanzamt nicht akzeptiert wird,
stellt sich für mich die Frage welche Beweise ich vorlegen muss, damit mir
die Behörde glaubt, dass ich bei Herrn
FF.
gewohnt habe. Herrn FF. ist diese Sache möglicherweise
unangenehm, weil er den Mietzins ohne Beleg übernommen
hat.
Weiters halte ich
fest, dass ich ja ein Mietverhältnis in 1120
W.,
R-Gasse 17/22, seit 1.6.2004 seit 2004
habe und meine Miete pünktlich bezahle. Wäre es meine Absicht gewesen
gegenüber der Behörde ein Scheinmietverhältnis zu konstruieren,
wäre dies über meine bestehende Wohnung wohl sehr viel leichter
gegangen. Für die Handyrechnungen und für meine Post, hätte ich
auch meine Wiener Wohnung nutzen können. Eine Scheinadresse in
J. wäre dafür eindeutig nicht
erforderlich gewesen.
Derzeitige
Situation:
Ich halte hiermit
ausdrücklich fest, dass ich nun 28.2.2006 wieder mit meiner Frau und
unserem gemeinsamen Kind D. an der Adresse
in 1120 W.,
R-Gasse wohne. Auch dies kann von der
Behörde jederzeit überprüft werden. Aufgrund der Streichung der
Leistung aus der Arbeitslosenversicherung - gegen die ich berufen habe - war es
mir nicht mehr möglich den Imbissstand zu
eröffnen.
Ich habe nunmehr ab
dem 20.4.2006 ein Arbeitsverhältnis bei der Firma
A. (Beilage) erhalten. Auch dies kann
durch die Behörde überprüft werden.
Mein
Lebensmittelpunkt ist seit meinem zweiten Lebensjahr immer in Österreich
gewesen. Die Aufenthalte in der Tschechischen Republik haben sich auf Besuche
und gelegentliche Einkäufe beschränkt, keinesfalls habe ich dort den
Lebensmittelpunkt gehabt.
Ich stelle daher
nochmals vorerst nur für mein Kind D.
den Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe ab der Geburt 5.7.2005.
D. ist tschechischer Staatsbürger,
somit liegt eine EU Staatsbürgerschaft vor und ein Aufenthaltstitel nach
§ 9 des NAG vor. Somit erfülle ich bzw mein Kind gesetzlichen
Voraussetzungen nach § 2 Abs 2 Familienlastenausgleichsgesetz. Im Jahr 2005
wurden die Anspruchsvoraussetzungen insofern erfüllt, als ich seit 1999
österreichischer Staatsbürger bin.
D. hat mit seiner Mutter und mir zusammen
in J. gewohnt - somit war auch der
Anspruch auf Familienbeihilfe im Jahre 2005 gegeben. Wenn mein Kind
tatsächlich in der Tschechischen Republik gewohnt hätte, wäre
auch hier aufgrund der VO 1408/71 und 574/72 der Anspruch aufgrund § 4
des Familienlastenausgleichsgesetzes gegeben gewesen.
Sobald meine
Ehefrau in Österreich erwerbstätig ist, wird auch sie für meine
beiden Stiefkinder einen Antrag auf Familienbeihilfe bzw auf Ausgleichszahlung
nach § 4 des FLAG stellen bzw muss dies noch geklärt werden. In diesem
Falle wäre jedoch das Beschäftigungsstaatsprinzip anzuwenden. Da die
beiden Stiefkinder in der Tschechischen Republik im Schulsystem integriert sind
möchten wir sie zum jetzigen Zeitpunkt nicht aus der gewohnten Umgebung
nehmen...."
Dem Vorlageantrag waren diverse Meldezettel und Meldedaten,
der Staatsbürgerschaftsnachweis, die Geburtsurkunde von D., die
Heiratsurkunde sowie ein Dienstzettel beigeschlossen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Zunächst
ist festzustellen, dass im Rahmen dieser Berufungsentscheidung nur über den
Anspruch auf Familienbeihilfe für den Zeitraum
November 2005 bis Jänner 2006
abgesprochen werden kann; der Bw. hat am 8. November 2005 einen Antrag auf
Gewährung von Familienbeihilfe gestellt, ohne allerdings eine
Rückwirkung zu begehren. Die Reichweite der Abweisung durch das Finanzamt
wiederum ist durch das Bescheiddatum 30.1.2006 begrenzt.
2. Gemäß
§ 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen Anspruch
auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Gemäß
§ 5 Abs. 3 FLAG besteht für
Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, kein Anspruch auf
Familienbeihilfe.
3. Es ist daher
zunächst zu überprüfen, ob sich die (Stief-)Kinder des Bw. im
strittigen Zeitraum ständig im Ausland aufgehalten.
3.1 Bezüglich
der beiden Stiefkinder ist dies schon wegen des Schulbesuchs in Tschechien
eindeutig der Fall (vgl. z.B. VwGH 27.4.2005, 2002/14/0050), wobei
hinzuzufügen ist, dass der Bw. in seinem Vorlageantrag die Gewährung
von Familienbeihilfe nur mehr für seinen Sohn D. begehrt.
3.2 Aber auch
betreffend des Kindes D. bejaht dies die Berufungsbehörde in freier
Beweiswürdigung nach § 167 Abs. 2 BAO.
Dafür sprechen zunächst die Angaben des Bw. in
seinem Antrag auf Familienbeihilfe selbst, aus denen sich ergibt, dass sich der
Familienwohnsitz in Tschechien befindet und das Kind ständig dort wohnt.
Überdies wäre es mit den Erfahrungen des
täglichen Lebens nicht vereinbar, dass die Gattin des Bw. ihre beiden zum
damaligen Zeitpunkt sieben- und zehnjährigen Kinder in Tschechien
zurückgelassen hat und nunmehr bei ihrem Gatten und ihrem dritten Kind in
Österreich wohnt. Auch die beengten Raumverhältnisse sprechen
eindeutig dagegen.
3.3 Somit kann es
dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Wohnung in J. bloß um eine
Scheinadresse gehandelt hat, da auch gelegentliche Besuche der Gattin und des
Kindes D. in Österreich an dem ständigen Auslandsaufenthalt nichts
ändern würden.
3.4 Ist aber der
ständige Auslandsaufenthalt zu bejahen, so ist nur mehr zu
überprüfen, ob Familienbeihilfe auf Grund der Bestimmungen der VO
(EWG) Nr. 1408/71, auf die der Bw. zu Recht hinweist, gewährt werden kann.
4. Die genannte VO
lautet in der konsolidierten Fassung ABl. L 028 vom 30. Jänner 1997 und
nach Änderung durch die VO (EG) 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998 ABl. L
209 auszugsweise:
"Art.
1
Für die
Anwendung dieser Verordnung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt
definiert:
a) 'Arbeitnehmer'
oder 'Selbständiger': jede Person,
i) die gegen ein
Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der
sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem
Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig
weiterversichert ist;
ii) die im Rahmen
eines für alle Einwohner oder die gesamte erwerbstätige
Bevölkerung geltenden Systems der sozialen Sicherheit gegen ein Risiko oder
gegen mehrere Risiken pflichtversichert ist, die von den Zweigen erfasst werden,
auf die diese Verordnung anzuwenden ist,
- wenn diese Person
auf Grund der Art der Verwaltung oder der Finanzierung dieses Systems als
Arbeitnehmer oder Selbständiger unterschieden werden kann
oder
- wenn sie bei
Fehlen solcher Kriterien im Rahmen eines für Arbeitnehmer oder
Selbständige errichteten Systems oder eines Systems der Ziffer iii) gegen
ein anderes in Anhang I bestimmtes Risiko pflichtversichert oder freiwillig
weiterversichert ist oder wenn auf sie bei Fehlen eines solchen Systems in dem
betreffenden Mitgliedstaat die in Anhang I enthaltene Definition
zutrifft;
iii) die gegen
mehrere Risiken, die von den unter diese Verordnung fallenden Zweigen erfasst
werden, im Rahmen eines für die gesamte Landbevölkerung nach den
Kriterien des Anhangs I geschaffenen einheitlichen Systems der sozialen
Sicherheit pflichtversichert ist;
iv) die gegen ein
Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den unter diese Verordnung fallenden
Zweigen erfasst werden, im Rahmen eines für Arbeitnehmer, für
Selbständige, für alle Einwohner eines Mitgliedstaats oder für
bestimmte Gruppen von Einwohnern geschaffenen Systems der sozialen Sicherheit
eines Mitgliedstaats freiwillig versichert ist,
- wenn sie im Lohn-
oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist oder eine selbständige
Tätigkeit ausübt oder
- wenn sie
früher im Rahmen eines für Arbeitnehmer oder Selbständige
desselben Mitgliedstaats errichteten Systems gegen das gleiche Risiko
pflichtversichert war;
Art.
13
(1) Vorbehaltlich
des Artikels 14c und 14f unterliegen Personen für die diese Verordnung
gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. Welche
Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach diesem
Titel.
(2) Soweit nicht
die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt
Folgendes:
a) Eine Person, die
im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt
den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet
eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen,
das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines
anderen Mitgliedstaats hat;
Art.
73:
Ein Arbeitnehmer
oder ein Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
unterliegt, hat, vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang VI, für seine
Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen,
Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates,
als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates
wohnten.
Art. 75 Abs.
1:
Familienleistungen
werden in dem in Artikel 73 genannten Fall vom zuständigen Träger des
Staates gewährt, dessen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer oder
den Selbständigen gelten; ... Sie werden nach den für diese
Träger geltenden Bestimmungen unabhängig davon gezahlt, ob die
natürliche oder juristische Person, an die sie zu zahlen sind, im Gebiet
des zuständigen Staates oder in dem eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder
sich dort aufhält."
5. Personen,
für die die Verordnung gilt, unterliegen somit prinzipiell den
Rechtsvorschriften nur eines EU-Staates. Grundsätzlich gilt hier vorrangig
das Beschäftigungslandprinzip, d.h. ein Arbeitnehmer oder
Selbständiger (oder auch ein Arbeitsloser oder Rentner, der Leistungen nach
den Bestimmungen eines EU-Staates bezieht) hat nach den Rechtsvorschriften jenes
Landes, in dem er beschäftigt ist, Anspruch auf Familienleistungen auch
für Kinder, die sich ständig in einem anderen EU-Staat aufhalten.
Treffen jedoch Ansprüche in zwei EU-Staaten zusammen, weil z.B. jeder
Elternteil in einem anderen EU-Staat erwerbstätig ist, so kommt das
Wohnlandprinzip zur Anwendung, d.h., dass nach den Rechtsvorschriften jenes
Landes Familienleistungen zu gewähren sind, in dem sich die Kinder
ständig aufhalten.
6. Vor dem
Streitzeitraum ging der Bw. letztmalig vom 14. März 2005 bis 1. April 2005
in Österreich einer Beschäftigung nach. Ab diesem Zeitpunkt hat er
Transferleistungen, insbesondere Notstandshilfe bezogen, die aber ab 2.8.2005
wieder rückgefordert wurde.
7. Somit steht aber
fest, dass der Bw. im Streitzeitraum weder als Arbeitnehmer oder
Selbständiger noch auch als Arbeitsloser im Sinne der obigen Bestimmungen
anzusehen war.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine andere Betrachtung
dann angebracht wäre, wenn eine Wiederanweisung etwa der Notstandshilfe aus
welchen Gründen immer erfolgen würde.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Wien, am 27.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1243-W/06
- Stammnummer
- 24245
- Gültig
- 27.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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