Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0118-I/08
Familienbeihilfenanspruch eines in Österreich arbeitenden Dienstnehmers - Kinder leben im Haushalt der Mutter in Deutschland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0118-I/08vom 16.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auf Grund des durch die VO (EWG) 1408/71 normierten Beschäftigungslandprinzips und der Regelung des Art 1 lit f sublit i der genannten Verordnung besteht - bei überwiegender Kostentragung - der Anspruch eines nur in Österreich nichtselbständig tätigen Kindesvaters auf österreichische Familienbeihilfe auch dann, wenn seine in Deutschland lebenden Kinder nicht bei ihm, sondern mit der nicht erwerbstätigen Kindesmutter im gemeinsamen Haushalt leben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, Ort, Straße,
vertreten durch Dr. Brigitte M.A. Weirather, Rechtsanwältin,
6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 34, vom 18. Jänner
2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes FA vom 10. Jänner 2008
betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
für den Zeitraum 1. September 2007 bis 31. Dezember 2007
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Auf Grund amtlicher Feststellungen forderte das Finanzamt
mit Bescheid vom 10. Jänner 2008 die an den Beihilfenbezieher für
den Zeitraum 1. September bis 31. Dezember 2007 ausbezahlte
Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen zurück. Dies mit der
Begründung, die Kinder wären ab September 2007 nicht mehr beim
Beihilfenbezieher haushaltszugehörig.
In der rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die
bevollmächtigte Rechtsanwältin aus, dass zwar ab 1. September
2007 keine Haushaltszugehörigkeit mehr gegeben sei, der Beihilfenbezieher
für beide Kinder jedoch überwiegend unterhaltspflichtig wäre. Die
Kindesmutter habe keinen Antrag auf Familienbeihilfe gestellt. Es habe daher ein
Familienbeihilfenanspruch wegen überwiegender Kostentragung
bestanden.
Unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 2
Abs 2 FLAG 1967 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet
ab. Dies mit der Begründung, dass die Kinder ab dem genannten Zeitpunkt
unstrittig alleine bei der Mutter haushaltszugehörig wären und eine
überwiegende Kostentragung nur dann einen Anspruch auf Familienbeihilfe
begründen könne, wenn "das Kind bei keinem anderen Elternteil
haushaltszugehörig" sei.
Daraufhin wurde von der bevollmächtigten
Rechtsanwältin ein Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall ist nach dem Inhalt des
Verwaltungsaktes von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt
auszugehen:
Der Berufungswerber, ein österreichischer
Staatsbürger, stand in einem Dienstverhältnis in Österreich. Der
Wohnsitz der gesamten Familie wurde in Deutschland unterhalten. Die Kindesmutter
ging weder in Deutschland noch in Österreich einer Beschäftigung nach.
Vom Finanzamt wurde für beide Kinder die (österreichische)
Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen bis inklusive Dezember 2007
ausbezahlt. Mit 1. September 2007 wurde der gemeinsame Wohnsitz vom
Berufungswerber verlassen und in einem Nachbarhaus in Deutschland gemeinsam mit
einer Lebensgefährtin begründet.
Im vorliegenden Fall wäre der rechtlichen
Würdigung des Finanzamtes grundsätzlich zuzustimmen, wenn - bei
Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich und fehlendem
Auslands-(EU-)bezug - der Anspruch auf Familienbeihilfe ausschließlich
nach inländischen Recht zu beurteilen wäre. Nach § 2
Abs 2 FLAG 1967 geht in einem derartigen Fall die
Haushaltszugehörigkeit eines Kindes nämlich jedenfalls der
überwiegenden Kostentragung vor (UFS 13.2.2004, RV/0571-I/03).
Nun ist gegenständlich der EU-Bezug jedoch
zweifelsfrei gegeben, da der Berufungswerber und seine Familie im
streitgegenständlichen Zeitraum in Deutschland wohnten, ein
Dienstverhältnis jedoch nur in Österreich bestanden hat.
Nach Art 13 Abs 2 lit a der VO(EWG) 1408/71
unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedsstaates abhängig
beschäftigt ist - abgesehen von für den gegenständlichen Fall
nicht bedeutsamen Ausnahmen -, den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar
auch dann, wenn sie in einem anderen Mitgliedsstaat wohnt. Nach Art 73 der
genannten Verordnung, welche Regelungen über den Anspruch auf
Familienleistungen für Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige enthält, hat ein Arbeitnehmer oder
Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedslandes
(gegenständlich Österreich) unterliegt, vorbehaltlich hier nicht
entscheidender Ausnahmen, Anspruch auf Familienleistungen für seine
Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates wohnen,
nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates (gegenständlich
Österreich), als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates
wohnten.
Offenbar auf Grund dieser Bestimmungen hat das Finanzamt
die österreichische Familienbeihilfe über mehrere Jahre
ausbezahlt.
Nunmehr stellt sich die Frage, ob durch das Verlassen des
gemeinsamen Haushaltes durch den Kindesvater ein Umstand eingetreten ist, der
eine andere Beurteilung notwendig macht. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass die
Bestimmungen der VO(EWG) 1408/71 im Zusammenhang mit der Festlegung des Staates,
der für die Auszahlung der Familienbeihilfe zuständig ist,
grundsätzlich vom Beschäftigungslandprinzip ausgehen und somit der
Wohnsitz der Kinder (und des Behilfenbeziehers) keine entscheidende Bedeutung
hat. Auch ein gemeinsamer Wohnsitz von Beihilfenbezieher und
anspruchsvermittelnden Kindern ist nach diesen Grundsatzbestimmungen für
die Festlegung des zahlungsverpflichteten Staates nicht gefordert.
Beim vorliegenden Sachverhalt ergibt sich aus den
vorgenannten EU-Bestimmungen, dass Österreich, obwohl weder der
Berufungswerber noch seine Kinder in Österreich über einen Wohnsitz
verfügten, in direkter Anwendung des EU-Rechtes dem Grunde nach für
die Auszahlung der Familienbeihilfe zuständig ist und - wie im Folgenden
ausgeführt - auch nach dem Verlassen der gemeinsamen Wohnung durch den
Berufungswerber eine Auszahlung durch Österreich zu erfolgen hatte. Dies
auf Grund folgender Überlegungen:
Nach § 2 Abs 2 FLAG 1967 besteht ein
Anspruch auf Familienbeihilfe in Österreich - unabhängig vom Vorliegen
eines EU-Bezuges - vorrangig bei bestehender Haushaltszugehörigkeit.
Besteht zu einer Person Haushaltszugehörigkeit, ist - wie oben bereits
festgehalten - diese Person vorrangig anspruchsberechtigt. So könnte
folglich die Tatsache, dass beim Antragsteller keine Haushaltszugehörigkeit
und somit eine generelle Voraussetzung für den Beihilfenanspruch auf
nationaler Ebene nicht gegeben ist, - auch bei bestehendem EU-Bezug - dazu
führen, dass die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes bei einer anderen
Person den Anspruch des Antragstellers auf Familienbeihilfe ausschließen
würde. Wohl um zu verhindern, dass diese - dem Grundgedanken der VO(EWG)
1408/71 entgegenstehende - Wirkung eintreten kann, regelt Art 1 lit f
sublit i) der VO(EWG) 1408/71, dass, wenn nach innerstaatlichen
Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Haushaltszugehöriger angesehen
wird, wenn sie mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebt (wie
dies auf Grund des § 2 Abs 2 iVm Abs 5 FLAG 1967 der
Fall ist), diese Voraussetzung als erfüllt gilt, wenn der Unterhalt der
betreffenden Person überwiegend von diesem bestritten wird.
Daraus folgt, dass die Kinder des Berufungswerbers im
gegenständlichen Fall trotz nicht mehr aufrechtem gemeinsamen Wohnsitz
dennoch als bei ihm als (fiktiv) haushaltszugehörig anzusehen sind, wenn
der Berufungswerber überwiegend für den Unterhalt der Kinder aufkommt
(vgl. in diesem Sinne auch VwGH 19.4.2007, 2004/15/0049).
Alle diese Überlegungen wurden dem Finanzamt mit
Vorhalt vom 30. Juni 2008 ebenso zur Kenntnis gebracht wie die
Feststellung, dass - auf Grund des Inhaltes des Verwaltungsaktes - der
Berufungswerber im streitgegenständlichen Zeitraum überwiegend die
Kosten des Unterhaltes seiner Kinder getragen hat. Dem Finanzamt wurde mit dem
genannten Vorhalt ausdrücklich die Möglichkeit geboten,
Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, die gegen die vom Berufungswerber als
gegeben angesehene überwiegende Kostentragung sprechen. In Reaktion auf
diesen Vorhalt übermittelte das Finanzamt eine vom Berufungswerber
vorgelegte Aufstellung der von ihm im Jahr 2007 getragenen Kosten, welche er mit
€ 5.378,00 bezifferte. Zudem stellte er die Wohnung und Erzeugnisse
(Lebensmittel, Holz) aus seiner Landwirtschaft kostenlos zur Verfügung und
machte mit den Kindern Ausflüge bzw. übergab ihnen zu diversen
Anlässen Geschenke. Auch wenn die vom Berufungswerber getragenen Kosten zum
Teil die Kindesmutter mitbetreffen (zB Wohnungs- und Betriebskosten,
Telefon- und Autokosten), erreichen die Zuwendungen in Summe (bezifferte
Geldzahlungen und unbezifferte Sachleistungen) nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates ein Ausmaß, bei welchem von der
behaupteten überwiegenden Kostentragung auszugehen ist. Dies jedenfalls in
Ansehung der Regelbedarfssätze, welche - als grobe Richtschnur zwar nicht
entscheidend jedoch einen ersten Anhaltspunkt liefernd - für die neun- bzw.
fünfjährigen Söhne im Jahr 2007 zusammen monatlich ca.
€ 500,00 betragen haben, der Tatsache, dass die Kindesmutter über
keine eigenen Einkünfte verfügte, und nachdem das Finanzamt - trotz
ausdrücklicher Aufforderung allfällige gegenteilige
Sachverhaltsfeststellungen zu treffen - die Tatsache der überwiegenden
Kostentragung im Antwortschreiben vom 14. August 2008 weder in Frage
gestellt noch konkret bestritten hat und diese daher wohl ebenfalls als gegeben
ansieht.
Unbestritten ist auch, dass die Kindesmutter zu Gunsten des
Berufungswerbers auf die Familienbeihilfe verzichtet hat (§ 2a
FLAG 1967), da diese in der Vergangenheit stets an den Berufungswerber
ausbezahlt wurde und ein Widerruf der Verzichtserklärung oder eine eigene
Antragstellung nicht aktenkundig sind.
Da somit in direkter Anwendung der EU-rechtlichen
Bestimmungen kombiniert mit den innerstaatlichen Anspruchsvoraussetzungen der
Familienbeihilfenanspruch gegeben war und der Aufenthalt der Kinder in
Deutschland auch für den Bezug der Kinderabsetzbeträge nicht
schädlich ist, war wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 16. September 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0118-I/08
- Stammnummer
- 36829
- Gültig
- 16.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF