Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3069-W/07
Kein Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe, wenn der Steuerpflichtige in Spanien beschäftigt ist und er sich mit Ehegattin und Kindern ständig in Spanien aufhält
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3069-W/07vom 27.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend
1) Abweisung des Antrags auf
Gewährung von Familienbeihilfe ab 1. März 2007 für den Sohn F.
sowie
2) Rückforderung von zu
Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
für den Sohn D. für den Zeitraum August 2002 bis Juli 2007
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) hat zwei Söhne, D., geb. am
17. März 2002, und F., geb. am 26. März 2007.
Für D. wurde im Zeitraum August 2002 bis Juli 2007
Familienbeihilfe (inkl. Kinderabsetzbeträge) bezogen. Für F. wurde
Familienbeihilfe ab Geburt beantragt.
Strittig ist somit, ob das Finanzamt
1) für
das Kind F. den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab März 2007
zu Recht abgewiesen hat und
2) für
das Kind D. die für den Zeitraum August 2002 bis Juli 2007 bezogenen
Familienbeihilfen- und Kinderabsetzbeträge zu Recht zurückgefordert
hat.
D., geb. am 17. März
2002:
Für D. wurde die Familienbeihilfe von August 2002 bis
Juli 2007 bezogen.
Seitens des Finanzamtes gab es zwei Überprüfungen
des Anspruches.
Im Überprüfungsformular vom Februar 2003 wurde
der Bw. um Bekanntgabe ersucht, wo er sich derzeit mit seiner Familie aufhalte:
Der Bw. beantwortete die Frage mit:
"7...S.,
N-gasse". Die Frage, ob seine
Ehegattin einer Beschäftigung nachgehe und wenn ja, wo und seit wann,
beantwortete er mit "Karenz".
Im Überprüfungsformular vom August 2005 ersuchte
das Finanzamt um eine Kindergartenbestätigung von D.. Der Bw. gab daraufhin
bekannt, dass D. keinen Kindergarten
besuche.
F., geb. am 26. März
2007
Im Juli 2007 stellte der Bw. für F. einen Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe. Als Wohnsitzadresse gab er "7... S.,
N-gasse" an. Als Dienstgeber führte er die "Fa. W., Y." und als Dienstort
im Ausland "Barcelona" an.
Das Finanzamt erließ am 28. August 2007 einen
Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge
betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für D. für
den Zeitraum August 2002 bis Juli 2007 und führte zur Begründung
aus:
"Gem. § 2 Abs.
1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Personen für
minderjährige Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Personen, die
sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, haben nur dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im
Bundesgebiet haben und sich die Kinder ständig im Bundesgebiet aufhalten.
Eine Person hat den Mittelpunkt der Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie
die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (§2 Abs.
8 FLAG)."
Mit gleichem Datum erließ es einen Bescheid, mit dem
es den Antrag des Bw. vom 6. Juli 2007 auf Gewährung der Familienbeihilfe
für F., geb. am 26. März 2007, ab März 2007, unter Verweis auf
die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 8 FLAG abwies.
Der Bw. brachte mit Schreiben vom 4. September 2007 gegen
den Rückforderungsbescheid des Finanzamtes vom 28. August 2007 (betreffend
Sohn D.) fristgerecht Berufung ein und begründete diese wie folgt:
"Mit Bescheid
über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge des
Finanzamtes vom 28.8.07 wurde die von mir bezogene Familienbeihilfe sowie der
Kinderabsetzbetrag für meinen Sohn D.
für den Zeitraum Aug. 2002 Juli 2007 im Betrag von insgesamt
€ 9.589,70 zurückgefordert. Dagegen wendet sich die vorliegende
Berufung und macht geltend: Am 20.9.02 habe ich bei meinem zuständigen
Finanzamt in Eisenstadt einen Antrag auf Gewährung einer Familienbeihilfe
für meinen neugeborenen Sohn D., geb.
17.3.02 gestellt. Zusätzlich zu diesem Antrag habe ich nachträglich
über Aufforderung der zuständigen Referentin noch den Meldezettel des
Gemeindeamtes S.
über meinen
Hauptwohnsitz, meinen Staatsbürgerschaftsnachweis sowie die Geburtsurkunde
meines Sohnes ausgestellt am 3.5.02 in V.
in Spanien vorgelegt. Aus dem von mir gestellten Antrag und den vorgelegten
Urkunden ist deutlich ersichtlich, daß ich meinen Hauptwohnsitz in
S.N-Gasse habe und mein Dienstort Barcelona
in Spanien ist. Aufgrund der weiten räumlichen Entfernung zu meinem
Heimatort und der damit verbundenen hohen Reisekosten war ich gezwungen für
meine Familie und mich in der Nähe meines Dienstortes eine Wohnung zu
nehmen. Ich bin seit 1.12.98 bei der österreichischen Fa.
W. in
Y. angestellt. Infolge meiner Ausbildung
und meiner guten spanischen Kenntnisse wurde ich von meiner Fa. für den
örtlichen Bereich Spanien mit dem Dienstort in Barcelona angestellt. Auch
diesen Dienstort in Spanien habe ich in meinem Antrag wahrheitsgemäß
angeführt. Entsprechend der im Antrag gemachten Angaben und nach
Einsichtnahme in die nachträglich vorgelegten Urkunden wurde mir mit
Schreiben vom 3.10.02 mitgeteilt, daß mir nach Überprüfung
meines Anspruches auf Familienbeihilfe ab März 2002 eine Familienbeihilfe
sowie ein Kinderabsetzbetrag für meinen Sohn
D. gewährt wird. Ich habe diese
beiden Leistungen des Finanzamtes im guten Glauben und vertrauend auf die
richtige Entscheidung des Finanzamtes bezogen.
In der
Begründung des angefochtenen Bescheides wird lediglich § 2 (1) sowie
die Bestimmung des § 2 (8) des FLAG 1967 angeführt, ohne
näher zu begründen, warum das Finanzamt den Mittelpunkt meiner
Lebensinteressen Spanien zugeordnet hat und nicht meinem Heimatland
Österreich sowie dies bei der ersten Entscheidung des Finanzamtes vor 5
Jahren erfolgt ist, obwohl sich am Sachverhalt seit der Antragstellung nichts
geändert hat. Allein die Tatsache, daß ich mich berufsbedingt in
Spanien gemeinsam mit meiner Familie aufhalte, rechtfertigt noch nicht die
Annahme des Finanzamtes, daß der Mittelpunkt meiner Lebensinteressen in
Spanien liegt. Diese für mich negative Entscheidung wurde, ohne mir vorher
Gelegenheit zu geben dazu gehört zu werden, zu meinem Nachteil
gefällt. Derart gegensätzliche Entscheidungen bei vorliegen desselben
Sachverhaltes sind überhaupt nicht nachvollziehbar und führen nur zu
größter Rechtsunsicherheit. Die Behörde muß den Parteien
das Parteiengehör ausdrücklich in förmlicher Weise und von Amts
wegen einräumen und muß vor Erlassung eines
Rückzahlungsbescheides der Partei ausdrücklich und mit ausreichender
Frist, Gelegenheit zur Stellungnahme geben. (Vfslg 2038,VwGH 1.4.1.2000,
98/19/0121 ua.) Das Recht auf Gehör ist gem. Art. 6 Abs.1 MRK auch
verfassungsrechtlich abgesichert. Darüber hinaus sichert der Anspruch auf
rechtliches Gehör die Gleichbehandlung der Parteien, wie sie schon die
verfassungsmäßig garantierte Gleichheit vor dem Gesetz (Art.7
B-VG.Art.2 StGG 1967) fordert.
Es wurde mir keine
Gelegenheit gegeben all jene Gründe anzugeben, die eindeutig dafür
sprechen, daß der Mittelpunkt meiner Lebensinteressen nach wie vor in
Österreich liegt.
Ein weiterer
schwerwiegender Verstoß gegen Grundsätze eines rechtsstaatlichen
Verfahrens liegt darin, daß bei mehr als 5 Jahre gleichbleibendem
Sachverhalt die nun rückgeforderten Leistungen gewährt wurden. Eine
Änderung der für die Zuerkennung der Leistungen relevanten Sachlage
ist nicht eingetreten, sodaß immer noch "derselbe Sachverhalt" und kein
"anderer Sachverhalt" vorliegt. Es geht nur dann nicht mehr um dieselbe
Verwaltungssache, wenn es um einen anderen Sachverhalt, insbesondere auch um
einen später entstandenen geht, oder wenn derselbe Sachverhalt einer
anderen Rechtsvorschrift unterstellt wird, insbesondere einer später
erlassenen Rechtsvorschrift (VwGH 30.6.1994, 92/06/0270 ua.).
Die Bestimmung des
§2 Abs.8 Flag 1967 nennt bei Personen die über zwei oder mehrere
Wohnungen verfügen, zwei Voraussetzungen, die für das Entstehen eines
Anspruches auf den Familienbeihilfenbezug vorliegen müssen. Einerseits
muß der Antragsteller der den Antrag auf Gewährung von
Familienbeihilfe stellt, den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Bundesgebiet
haben, andererseits müssen sich die Kinder, die den Beihilfenanspruch
vermitteln ständig im Bundesgebiet aufhalten.
Im vorliegenden
Fall ist gleich vorweg anzumerken, daß auf Grund gemeinschaftsrechtlicher
Bestimmungen der ständige Aufenthalt eines Kindes im EU-Ausland
grundsätzlich dem ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet gleichzuhalten
ist (siehe dazu auch § 53 Abs. 1 FLAG 1967, UFS Innsbruck vom 30.11..2006).
Im Gegensatz zu der vom Finanzamt geäußerten Rechtsansicht ist es
daher im vorliegenden Fall für den Bezug der Familienbeihilfe nicht
schädlich, wenn sich mein Sohn D.
überwiegend im EU-Ausland aufgehalten hat. Als zweite Voraussetzung ist zu
prüfen. ob sich der Mittelpunkt meiner Lebensinteressen im
streitgegenständlichen Zeitraum in Österreich befunden hat. Eine
Person hat nach § 2 Abs. 8 den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in
dem Staat, zu welchem die Person die engeren persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen hat. Unter den persönlichen Beziehungen sind
all jene zu verstehen, die jemand aus in seiner Person liegenden Gründen,
auf Grund seiner Geburt, der Staatsangehörigkeit, des Familienstandes und
der Betätigung religiöser und kultureller Art, mit anderen Worten nach
allen Umständen, die den eigentlichen Sinn des Lebens ausmachen, an ein
bestimmtes Land binden, während den wirtschaftlichen Beziehungen nur eine
weitergehenden Zwecken dienende Funktion zukommt.
Meinen zweiten
Wohnsitz in Spanien habe ich nicht selbst gewählt und ist rein beruflicher
Natur. Ich verbringe mit meiner Familie meinen gesamten Urlaub, sowohl im Sommer
als auch im Winter in Österreich. Darüber hinaus bin ich mindestens an
15 weiteren Wochenenden im Jahr im Bundesgebiet. Mein Sohn
D. hält sich in den Monaten Juli und
August sowie einen Großteil des Monates Dezember (Advent) in meiner
Heimatgemeinde auf. Ich bin Eigentümer eines Hauses in meiner
Heimatgemeinde. Vor 3 Jahren habe ich das gesamte Haus renoviert. So wurde der
Dachstuhl mit einer neuen Bretterverschalung versehen, das Dach mit Prefa
Schindeln neu gedeckt, sämtliche Spenglerarbeiten neu durchgeführt und
die gesamte Hausfassade neu gestaltet. Derzeit wird die Gasheizung auf den
neuesten Stand der Technik umgebaut und mit einem neuen Brennkessel versehen, um
das Haus jederzeit bei meiner Rückkehr nach Österreich benützen
zu können. Mein Sohn wird zweisprachig erzogen, der Schwerpunkt liegt
jedoch in der deutschsprachigen Erziehung. Er besucht in Barcelona den dortigen
deutschen Kindergarten, um bei einer künftigen Rückkehr nach
Österreich keine Schwierigkeiten insb. sprachlicher Natur zu haben. Auch
wird er im nächsten Jahr soferne wir uns noch in Spanien aufhalten die
deutsche Schule in Barcelona aufsuchen. Meine Frau hat in der Zwischenzeit auch
die deutsche Sprache erlemt, um bei unserer Rückkehr in das Bundesgebiet
leichter eine Anstellung in ihrem erlernten Beruf zu finden. Bei meinen
Aufenthalten in Österreich halte ich ständig Kontakt zu meinen
Freunden in der Heimat um die persönlichen und freundschaftlichen
Beziehungen zu ihnen nicht zu verlieren. Auch besitze ich ein Abonnement der
Wiener Staatsoper, wobei ich meine Aufenhalte in Österreich auch zum Besuch
von Opernaufführungen ausnütze. Für caritative Zwecke
insbesondere bei Katastrophenfällen in Österreich spende ich
Geldbeträge bei den von der Caritas durchgeführten
Spendeaktionen.
Ich bin im
Bundesgebiet geboren, mein Sohn und ich sind Österr. Staatsbürger mit
r.k. Glaubensbekenntnis. Bei Beurteilung der Frage, wo der Mittelpunkt meiner
Lebensinteressen liegt, hat das Finanzamt den oben angeführten
Ausführungen kein rechtliches Gewicht beigemessen. Allein die Tatsache,
daß ich mich nur aus beruflichen Gründen in Spanien aufhalte,
rechtfertigt noch nicht die Annahme des Finanzamtes, daß der Mittelpunkt
meiner Lebensinteressen in Spanien liegt. Diese für mich negative
Entscheidung wurde gefällt, weil mein Anhörungsrecht wie bereits
erwähnt verletzt wurde.
Durch meine
berufliche Tätigkeit in Spanien war ich gezwungen im EU-Ausland einen
zweiten Wohnsitz zu begründen. Mein Aufenthalt in Spanien ergibt sich
einzig und allein durch meine Tätigkeit für meinen österr.
Dienstgeber und es ist mir vollkommen unverständlich und rechtlich nicht
nachvollziehbar, warum meine berufliche Tätigkeit in Spanien nicht
gleichgestellt wird mit derselben Tätigkeit eines österr.
Berufskollegen bei derselben Firma im Bundesgebiet. Beide Tätigkeiten
erfolgen im wirtschaftlichen Interesse desselben Dienstgebers, jedoch mit dem
Unterschied, daß die im Bundesgebiet beschäftigten Dienstnehmer sehr
wohl einen Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre Kinder haben, die im
EU-Ausland beschäftigten derselben Firma jedoch von diesem Anspruch
ausgeschlossen sein sollen. Diese Vorgangsweise widerspricht nicht nur dem
Gleichheitsgrundsatz, sondern könnte auch mit Verfassungswidrigkeit
behaftet sein.
Bei Abwägung
der Interessenslage zwischen meinem in Bundesgebiet gelegenem Wohnsitz und dem
Wohnsitz in Spanien, kommt letzterem Wohnsitz nur der Charakter einer Wohnung
für Zwecke des beruflichen Aufenthaltes an diesem Orte zu, der
stärkere und ausschlaggebendere persönliche Beziehungen im Vergleich
zu meinem Wohnsitz im Bundesgebiet nicht erkennen läßt. Dem Wohnsitz
in Spanien kann nicht das rechtliche Gewicht beigemessen werden, das es
rechtfertigt, den Mittelpunkt meiner Lebensinteressen in Spanien
anzunehmen.
Es kann somit nicht
unterstellt werden, daß sich der Mittelpunkt meiner Lebensinteressen, am
Wohnsitz meines Dienstortes befindet, wo ich mich nur aus beruflichen
Gründen aufhalte und nur aus diesem Grunde dort auch eine Unterkunft
brauche."
Mit Schreiben vom 6. September 2007 erhob der Bw. mit im
Wesentlichen gleicher Begründung Berufung gegen den Abweisungsbescheid des
Finanzamtes vom 28. August 2007, betreffend seinen Sohn F..
Das Finanzamt legte die Berufungen ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Feststehender Sachverhalt:
Der
Bw. ist österreichischer Staatsbürger
Er
ist seit 1971 mit einem Hauptwohnsitz in 7... S. gemeldet.
Sohn
D. ist seit Oktober 2002 ebenfalls unter dieser Adresse gemeldet.
Für
die Ehegattin und Sohn F. liegen keine Meldedaten vor.
Die
gesamte Familie lebt nach den Angaben des Bw. im Streitzeitraum in Spanien; der
Bw. arbeitet in Spanien für eine österreichische Firma.
2. Mittelpunkt der
Lebensinteressen, ständiger Aufenthalt im Inland
2.1
Gemäß
§ 2 (8) FLAG haben Personen, die sowohl im Bundesgebiet
als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet
haben und sich die Kinder ständig im Bundesgebiet aufhalten.
Nach der ständigen Rechtsprechung kann eine Person
zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen haben.
Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens bestehen im Regelfall die
stärksten persönlichen Beziehungen zu dem Ort, an dem man
regelmäßig und Tag für Tag mit seiner Familie lebt. Verfügt
eine Person im Ausland über eine Wohnung, sei es als Eigentümer,
Mieter oder auch bloß als Mitbewohner und benützt sie diese Wohnung
jahrelang und ständig aus beruflichen Gründen gemeinsam mit den
engsten Familienangehörigen, so kann nicht angenommen werden, dass sie den
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich hat (vgl. VwGH 16.12.1993,
93/16/0138; 30.1.1990, 89/14/0054; 15.3.1989, 88/16/0229; 27.10.1988,
88/16/0068; 19.12.1987, 86/16/0198 und 30.5.1985, 83/16/0177).
Der Bw. führte in seiner Berufung vom 4. September
2007 (Rückforderungsbescheid betreffend D.) aus, dass er Eigentümer
des Hauses in S. sei und dass er das gesamte Haus vor drei Jahren renoviert
habe. Er habe seinen zweiten Wohnsitz in Spanien nicht selbst gewählt,
sondern dieser sei rein beruflicher Natur. Er verbringe mit seiner Familie den
gesamten Urlaub sowohl im Sommer als auch im Winter in Österreich. D.
würde sich in den Monaten Juli, August sowie einen Großteil des
Monates Dezember ebenfalls in S. aufhalten.
Weiters führte er aus, dass sein Sohn die deutsche
Schule in Barcelona besuchen werde und seine Gattin in der Zwischenzeit auch die
deutsche Sprache erlerne.
All diese Ausführungen werden vom unabhängigen
Finanzsenat nicht in Zweifel gezogen. Aber gerade auf Grund dieser
Ausführungen und der Tatsache, dass sich der Bw. - bis auf die Ferienzeiten
- ständig in Spanien aufhält und dort auch berufstätig ist, steht
für den unabhängigen Finanzsenat fest, dass der Bw. und seine Familie
(derzeit) den Lebensmittelpunkt eindeutig in Spanien haben. Verwiesen wird in
diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des VwGH vom 8.6.1982, 82/14/0047,
demzufolge gelegentliche Aufenthalte der Kinder während der Schulferien
nicht geeignet sind, den ständigen Aufenthalt im Ausland zu
unterbrechen.
2.2 In rechtlicher
Hinsicht folgt daraus, dass sich im Berufungsfall weder die Kinder ständig
iSd § 5 Abs. 3 FLAG im Inland aufgehalten haben noch der Bw. seinen
Mittelpunkt der Lebensinteressen iSd § 2 Abs. 8 FLAG im Inland gehabt hat.
Somit steht fest, dass ein Familienbeihilfenanspruch aufgrund der
innerstaatlichen Vorschriften grundsätzlich nicht gegeben ist.
2.3 Der Bw.
verweist aber zu Recht auf die Bestimmung des § 53 FLAG:
"(1)
Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten
Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen
Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines
Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe
der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines
Kindes in Österreich gleichzuhalten.
(2) Die
Gleichstellung im Sinne des Abs. 1 gilt auch im Bereich der Amtssitzabkommen
sowie Privilegienabkommen, soweit diese für Angestellte internationaler
Einrichtungen und haushaltszugehörige Familienmitglieder nicht
österreichischer Staatsbürgerschaft einen Leistungsausschluss aus dem
Familienlastenausgleich vorsehen."
Es muss daher nunmehr noch geprüft werden, ob sich ein
Anspruch auf Familienbeihilfe aus dem Gemeinschaftsrecht ergibt (s § 53
Abs. 1 2. Satz FLAG).
3. Gemeinschaftsrechtliche
Vorschriften
3.1 Die Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der
sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbstständige und deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,
lautet in der konsolidierten Fassung ABl. L 028 vom 30. Jänner 1997 und
nach Änderung durch die VO (EG) 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998 ABl. L
209 auszugsweise:
"Art.
1
Für die
Anwendung dieser Verordnung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt
definiert:
a) 'Arbeitnehmer'
oder 'Selbständiger': jede Person,
i) die gegen ein
Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der
sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem
Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig
weiterversichert ist;
ii) die im Rahmen
eines für alle Einwohner oder die gesamte erwerbstätige
Bevölkerung geltenden Systems der sozialen Sicherheit gegen ein Risiko oder
gegen mehrere Risiken pflichtversichert ist, die von den Zweigen erfasst werden,
auf die diese Verordnung anzuwenden ist,
- wenn diese Person
auf Grund der Art der Verwaltung oder der Finanzierung dieses Systems als
Arbeitnehmer oder Selbständiger unterschieden werden kann
oder
- wenn sie bei
Fehlen solcher Kriterien im Rahmen eines für Arbeitnehmer oder
Selbständige errichteten Systems oder eines Systems der Ziffer iii) gegen
ein anderes in Anhang I bestimmtes Risiko pflichtversichert oder freiwillig
weiterversichert ist oder wenn auf sie bei Fehlen eines solchen Systems in dem
betreffenden Mitgliedstaat die in Anhang I enthaltene Definition
zutrifft;
iii) die gegen
mehrere Risiken, die von den unter diese Verordnung fallenden Zweigen erfasst
werden, im Rahmen eines für die gesamte Landbevölkerung nach den
Kriterien des Anhangs I geschaffenen einheitlichen Systems der sozialen
Sicherheit pflichtversichert ist;
iv) die gegen ein
Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den unter diese Verordnung fallenden
Zweigen erfasst werden, im Rahmen eines für Arbeitnehmer, für
Selbständige, für alle Einwohner eines Mitgliedstaats oder für
bestimmte Gruppen von Einwohnern geschaffenen Systems der sozialen Sicherheit
eines Mitgliedstaats freiwillig versichert ist,
- wenn sie im Lohn-
oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist oder eine selbständige
Tätigkeit ausübt oder
- wenn sie
früher im Rahmen eines für Arbeitnehmer oder Selbständige
desselben Mitgliedstaats errichteten Systems gegen das gleiche Risiko
pflichtversichert war;
Art.
13
(1) Vorbehaltlich
des Artikels 14c (und 14f (eingefügt durch ABl. L 209/1998)) unterliegen
Personen für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines
Mitgliedstaates. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach diesem
Titel.
(2) Soweit nicht
die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt Folgendes:
a) Eine Person, die
im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt
den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet
eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen,
das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines
anderen Mitgliedstaats hat;
b) eine Person, die
im Gebiet eines Mitgliedstaats eine selbständige Tätigkeit
ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch
dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt;
.....
f) eine Person, die
den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates nicht weiterhin unterliegt, ohne
dass die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gemäß einer
der Vorschriften in den vorhergehenden Buchstaben oder einer der Ausnahmen bzw.
Sonderregelungen der Art. 14 bis 17 auf sie anwendbar würden, unterliegt
den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie wohnt, nach
Maßgabe allein dieser Rechtsvorschriften.
Art.
73:
Ein Arbeitnehmer
oder ein Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
unterliegt, hat, vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang VI, für seine
Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen,
Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates,
als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates
wohnten.
Art. 75 Abs.
1:
Familienleistungen
werden in dem in Artikel 73 genannten Fall vom zuständigen Träger des
Staates gewährt, dessen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer oder
den Selbständigen gelten; ... Sie werden nach den für diese
Träger geltenden Bestimmungen unabhängig davon gezahlt, ob die
natürliche oder juristische Person, an die sie zu zahlen sind, im Gebiet
des zuständigen Staates oder in dem eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder
sich dort aufhält."
3.2
Sachverhaltsmäßig steht fest, dass sowohl der Bw. als auch seine
Ehegattin ausschließlich in Spanien beschäftigt und auch dort
pflichtversichert sind und waren. Damit ist aber auch Spanien nach Art. 13 Abs.
1 lit. a der genannten Verordnung als Beschäftigungsland anzusehen (sh.
hierzu VwGH 25.1.2006, 2006/14/0105).
3.3 Rechtlich folgt
daraus, dass die Gewährung von Familienleistungen Spanien obliegen
würde und daher ein inländischer Familienbeihilfenanspruch auch auf
Gemeinschaftsrecht nicht gestützt werden kann.
4.
Gesetzliche Bestimmungen betreffend Rückzahlung von zu Unrecht bezogener
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge
§ 26 Abs. 1 FLAG
lautet:
"Wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder
gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist. Zurückzuzahlende
Beträge können auf fällige oder fällig werdende
Familienbeihilfen angerechnet werden."
Die Verpflichtung zur
Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfen ist sehr weitgehend,
zumal sie ausschließlich auf objektiven Sachverhalten beruht und auf
subjektive Momente, wie Verschulden und Gutgläubigkeit, keine
Rücksicht nimmt. Die Rückzahlungspflicht besteht daher auch dann, wenn
der unrechtmäßige Bezug ausschließlich auf einer Fehlleistung
der Abgabenbehörde beruht (sh. zB VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079).
Im Übrigen war es für das Finanzamt nicht ohne
Weiteres erkennbar, dass der Bw. sich ständig in Spanien aufhält, hat
er doch selbst sowohl bei der Antragstellung als auch bei den
Überprüfungen als Wohnsitz bzw. als
derzeitigen Aufenthalt S. angegeben.
Ebenso nannte er als Einreisetermin der Gattin das Jahr 1999. Als Arbeitgeber
wurde die Firma W. in "Y. NÖ. Barcelona" angegeben. Es wurde somit zu
keinem Zeitpunkt (eindeutig) erklärt, dass sich der Dienstort in Spanien
befindet.
5. Wenn der Bw.
schließlich geltend macht, es sei ihm vom Finanzamt kein
Parteiengehör gewährt worden, so ist darauf hinzuweisen, dass ein
etwaiger unterlaufener Verfahrensmangel durch die Erlassung der angefochtenen
Bescheide saniert worden ist, da dem Bw. nunmehr offengestanden ist, im
Berufungswege alles ihm zweckdienlich Erscheinende vorzubringen, und er diese
Möglichkeit auch wahrgenommen hat.
6. Daraus folgt,
dass die beiden angefochtenen Bescheide zu Recht ergangen sind.
Wien, am 27.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 13 VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom 05.07.1971 S. 2
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3069-W/07
- Stammnummer
- 31646
- Gültig
- 27.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF