Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2907-W/06
Mittelpunkt der Lebensinteressen der Mutter und ständiger Aufenthalt der Kinder in Österreich?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2907-W/06vom 06.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Karl Claus
& Mag. Dieter Berthold KEG, 2130 Mistelbach, Hauptplatz 1, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln betreffend Familienbeihilfe
von 1. April 2006 bis 31. August 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), eine tschechische
Staatsbürgerin, bezog bis März 2006 für ihre drei Kinder
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.
Am 7. Juni 2006 stellte der steuerliche Vertreter der Bw.
den Antrag auf Weitergewährung von Familienbeilhilfe ab April 2006.
Folgende Unterlagen liegen im Akt auf:
Beschluss
des BG H. über die rechtskräftige Scheidung, datiert mit 25.
Jänner 2006.
Versicherungsdatenauszug,
Stand 28. April 2006, wonach die Bw. vom 1. Jänner 2004 bis 30. April
2005 Kinderbetreuungsgeld bezog;
Bestätigung
der Meldung aus dem lokalen Melderegister: Sowohl die Bw. als auch die drei
Kinder waren ab 18. April 2006 mit in Ur (Wohnsitzqualität: Hauptwohnsitz)
gemeldet.
Schulbesuchsbestätigung,
dass M.F., geb. 29. April 1991 im Schuljahr 2005/2006 die Klasse 4a in R besucht
hat.
Schulbesuchsbestätigung,
dass Fi.Mi., geb. 19.10.1996, im Schuljahr 2005/2006 die 3. Schulstufe der
Volksschule R besucht hat (Schuleintrittsdatum: VS R - 1. September 2003).
Niederschrift
mit A. L, 2070 Mi:"Ich habe mein Haus in der H-Gasse X, Ur in der Zeit von
April 06 bis August 06 an Frau M. H vermietet. Die Miete beträgt mtl.
€ 200,--. Warum Frau H mein Haus in Ur gemietet hat, ist für mich
unverständlich, da sie sich fast nie in U, H-Gasse X, aufhielt.
Mietvertrag,
im dem festgehalten wurde, dass das (unbefristete) Mietverhältnis zwischen
A. L und der Bw. am 18. April 2006 begann.
Aussage
von G. K. , Ur Y, dass die Bw. von April bis 23. August 2006 "vielleicht 15
x" am Anwesen war. Die Kinder seien gelegentlich in U gewesen, wenn die Bw.
in Tschechien arbeitete. Die Kinder
seien in dieser Zeit von der Schwester der Bw. beaufsichtigt worden. Das Haus
Nr. X u. Y sei früher ein Anwesen gewesen. Das Haus Nr. X befinde sich im
Anschluss (hinter) dem Haus Nr. Y. Der Innenhof werde von beiden Häusern
genützt. Dadurch sei für Frau K. jederzeit ersichtlich gewesen, ob
sich jemand im Haus Nr. X befände.
Bericht
über das Ergebnis der Erhebung gemäß
§ 143 BAO vom 20.
September 2006 (Gegenstand der Amtshandlung: Wohnsitzüberprüfung):
"...Dem Grenzpolizeiinspektionsposten
M war bekannt, dass Frau
H bzw. eine andere weibl. Person die
Kinder von Tschechien nach Österreich verbracht haben. Aufgrund eines
Zwischenfalls wurde dann nicht mehr der Grenzübergang
M gewählt sondern vermutlich
K."
Das Finanzamt erließ am 23. Oktober 2006 einen
Bescheid und wies den Antrag der Bw. vom 31. Mai 2006 auf Gewährung der
Familienbeihilfe für ihre drei Kinder mit folgender Begründung
ab:
"Gemäß
§ 2 Abs. 8 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) in der ab 1.1.2006
gültigen Fassung haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe,
wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person
hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren
persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Gemäß
§ 3 Abs. 2 FLAG besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die
nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(tatsächlich) rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
Weiters besteht
grundsätzlich Anspruch auf Familienbeihilfe für EU-Bürger in dem
Land, in dem eine Beschäftigung (nichtselbständige Einkünfte,
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständige Einkünfte,
Einkünfte aus Gewerbebetrieb) ausgeübt wird. Der Wohnsitz der Familie
ist hiebei unbeachtlich.
Zur Feststellung,
ob sich Frau HM. mit ihren drei Kindern tatsächlich
überwiegend in Österreich aufhält, wurden umfangreiche Erhebungen
des Finanzamtes durchgeführt.
So gab z.B. Frau
G.K. (Nachbarin von Frau
HM.
) am 23.8.2006 an, dass sich Frau H in der
Zeit von April 2006 bis zur Erhebung vielleicht 15 mal am Anwesen in
U war. Die beiden Häuser waren
früher ein Anwesen, dadurch wird der Hof auch von beiden genützt.
Für die Nachbarin war es jederzeit ersichtlich, ob Frau
H das Haus nützte oder
nicht.
Ebenso gab die
Vermieterin des Hauses - Frau LA. - an, dass es für sich
unverständlich war, warum Frau H das
Haus mietete, da sie es fast nie nutzte. Im August 2006 kündigte die
Vermieterin den Mietvertrag, da das Haus total vernachlässigt wurde. Die
zweimonatige Kündigungsfrist wurde von Frau
H nicht in Anspruch genommen, da sie kaum
persönliche Sachen im Haus hatte.
Ein an die
Grenzpolizeiinspektion M gerichtetes
Amtshilfeersuchen ergab folgendes Ergebnis:
Bei einem
Grenzübertritt am 4.9.2006 gab Frau H
im Zuge einer Befragung an, dass der Wohnsitz in Österreich aufgelöst
wird und die Abmeldung bei der Gemeinde R.
in den nächsten Tagen erfolgen wird. Sie gab auch weiters bekannt, ihre
Kinder nicht mehr in Österreich zur Schule gehen zu lassen, sondern in
Tschechien. Den Wohnsitz habe sie in Tschechien, derzeit in
Z, und wird in einer Woche wieder einen
anderen, noch unbekannten Wohnsitz in Tschechien begründen.
Frau
HM.
wurde mit Schreiben vom 28.8.2006 aufgefordert, zwecks Befragung am 18.9.2006 im
Finanzamt Hollabrunn persönlich vorzusprechen. Der Termin für diese
Vorladung wurde von Frau H nicht
wahrgenommen.
Für die
Behörde ist es somit als erwiesen anzusehen, dass sich Frau
HM.
und ihre drei Kinder von April 2006 bis lfd. nicht überwiegend im
Bundesgebiet aufgehalten haben. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen der
gesamten Familie befindet sich eindeutig in Tschechien..."
Die steuerliche Vertretung der Bw. erhob gegen den Bescheid
fristgerecht Berufung und führte dazu aus:
"...Der
Abweisungsbescheid vom 23.10.2006 wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten.
Vorerst weise ich darauf hin, dass ich zwei Kinder habe, welche die tschechische
Staatsbürgerschaft haben und ein Kind, nämlich den mj.
LuH, welcher österreichischer
Staatsbürger ist. Vorerst wird dazu ausgeführt, dass ich vom 18.4.2006
bis 31.8.2006 in Österreich aufhältig war.
Ich habe
durchgehend in diesem Zeitraum mit meinen Kindern in Österreich gewohnt.
Bemerkt wird, dass die Zeugin A.L vorwiegend in Wien wohnt. Das
heißt, diese kann mehr oder weniger keine genauen Wahrnehmungen gemacht
haben. Ferner wird ausgeführt, dass auch Frau
G.K. keinerlei genaue Angaben machen konnte.
Diese hat mich offensichtlich im Zeitraum vom April 2006 bis August 2006 15 mal
am Anwesen in U gesehen. Es konnte daher
für Frau G.K. nicht möglich sein genau zu
beobachten, wann ich mit meiner Familie in
R bin. Es sind daher seitens des
Finanzamtes genau jene Personen einvernommen worden, die geradezu nichts zum
Sachverhalt beitragen konnten. Richtig ist, dass der Wohnsitz mit 31.8.2006 in
Österreich aufgelöst wurde. Richtig ist, dass der Wohnsitz nach
Tschechien, nämlich nach Z, verlegt
wurde. Das Schreiben vom 28.8.2006 konnte mir nicht mehr zugestellt werden, da
ich eben Ende August 2006 bereits das Haus in
R. verlassen hatte. Daher hätte mir
zumindest für den Zeitraum vom 18. April bis 31. August eben die
Familienbeihilfe für sämtliche Kinder überwiesen werden
müssen, da die Voraussetzungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz
gegeben sind.
Festhalten
möchte ich, dass meinem ausgewiesenen Rechtsvertreter niemals die Aussagen
von Frau G.K. und
A.L
zur Kenntnis gebracht worden sind, sodass dieser keinerlei Möglichkeit
hatte, im Rahmen des Rechtes auf Gehör entsprechend zu replizieren.
Hätte ich die Möglichkeit gehabt durch meinen ausgewiesenen
Rechtsvertreter zu replizieren, hätte ich entsprechende Beweismittel dartun
können, insbesondere meine Einvernahme, die zeugenschaftliche Einvernahme
meiner Kinder. Dieses Recht wurde mir entzogen, sodass gegenständliches
erstinstanzliches Verfahren mit wesentlichen Verfahrensmängeln behaftet
ist.
Das Schreiben vom
28.8.2006 hatte ich nicht mehr erhalten, sodass mir jegliches Parteiengehör
entzogen wurde..."
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Die Berufungsbehörde richtete am 22. Februar 2007 an
die Bw. zu Handen ihres steuerlichen Vertreters ein Schreiben folgenden Inhalts
unter Anschluss untenstehender Beilagen:
1) Beschluss des BG Hollabrunn vom 28.3.2006 2)
Aktenvermerk vom 2.5.2006 betr. Telefonat mit Volksschule R 3)
Aktenvermerk vom 4.5.2006 betr. Telefonat mit Gemeinde R. 4) Bericht
über das Ergebnis der Erhebung gem. § 143 BAO vom 20.9.2006 5)
Aktenvermerk vom 23.8.2006 betr. Befragung von G. K. 6) Niederschrift
über die Nachschau nach § 144 BAO vom 8.9.2006 bei Fr. A. L
"Es
werden Ihnen obige Beilagen zur Kenntnis gebracht. Im einzelnen ergeben sich
hieraus folgende entscheidungsrelevante Angaben:
ad
1) Seite 2, 3. Absatz: "...die sich mit ihm zur Zeit meist in Tschechien
aufhält."
ad 2)
Fi.Mi. besucht die Volksschule, wird
jedoch laut ihren eigenen Aussagen täglich von Znaim in die Schule gebracht
und wieder abgeholt.
ad 3) Auskunft
einer in U wohnhaften
Gemeindebediensteten, derzufolge Sie tatsächlich nicht dauernd in
U wohnhaft
waren.
ad 4) Zusammenfassendes
Ergebnis der Erhebung.
ad 5)
Aussage der G.K., derzufolge Sie in der Zeit von April
bis 23. August vielleicht 15x am Anwesen waren. Die Kinder seien gelegentlich in
U gewesen, wenn Sie in Tschechien
arbeiteten.
ad 6) Aussage der
A.L, derzufolge Sie sich fast nie in
U aufgehalten hätten.
Aufgrund
dieser übereinstimmenden Angaben nimmt es die Berufungsbehörde
vorläufig als erwiesen an, dass weder Sie selbst im Streitzeitraum Ihren
Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland gehabt noch auch Ihre Kinder sich
ständig im Inland aufgehalten haben.
Hingewiesen
wird weiters darauf, dass bei Zutreffen der Aussage der
G.K., derzufolge Sie in Tschechien
gearbeitet haben, Sie nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 idgF
Anspruch auf Familienleistungen in Tschechien haben würden.
Es wird Ihnen
Gelegenheit geboten, hierzu innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses
Schreibens Stellung zu nehmen."
Am 27. März 2007 beantragte der Rechtsvertreter der
Bw. Fristverlängerung zur Erstattung einer Stellungnahme bis zum 10. April
2007. Wegen des vorübergehenden Aufenthalts der Bw. in Tschechien sei sie
für den Rechtvertreter noch nicht erreichbar gewesen bzw. habe von ihr noch
kein Besprechungstermin zur Erörterung des Schreibens wahrgenommen werden
können.
Eine Stellungnahme ist bis zum heutigen Tag nicht
erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Eingangs wird festgehalten, dass durch die
Berufungsausführungen nunmehr klargestellt ist, dass Familienbeihilfe
für den Zeitraum 1. April 2006 bis 31. August 2006 begehrt wird.
Gemäß
§ 2 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 Bundesabgabenordnung
(BAO) hat jemand einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er
eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen,
dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Gemäß
§ 26 Abs. 2 BAO hat jemand den
gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich
unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort
oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG hat die Person den
Anspruch auf Familienbeihilfe, zu deren Haushalt das Kind gehört.
Gemäß
§ 2 Abs. 8 FLAG haben Personen nur
dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der
Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt der
Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen hat. Nach § 5 Abs 3 FLAG besteht kein Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn sich die Kinder ständig im Ausland
aufhalten.
Zu prüfen ist weiters, ob die Verordnung (EG) Nr.
1408/71 des Rates vom 14.6.1971 auf den Berufungsfall anwendbar ist. Die
genannte VO lautet in der konsolidierten Fassung ABl. L 028 vom 30. Jänner
1997 und nach Änderung durch die VO (EG) 1606/98 des Rates vom 29. Juni
1998 ABl. L 209 auszugsweise:
"Art.
1
Für die
Anwendung dieser Verordnung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt
definiert:
a) 'Arbeitnehmer'
oder 'Selbständiger': jede Person,
i) die gegen ein
Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der
sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem
Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig
weiterversichert ist;
ii) die im Rahmen
eines für alle Einwohner oder die gesamte erwerbstätige
Bevölkerung geltenden Systems der sozialen Sicherheit gegen ein Risiko oder
gegen mehrere Risiken pflichtversichert ist, die von den Zweigen erfasst werden,
auf die diese Verordnung anzuwenden ist,
- wenn diese Person
auf Grund der Art der Verwaltung oder der Finanzierung dieses Systems als
Arbeitnehmer oder Selbständiger unterschieden werden kann
oder
- wenn sie bei
Fehlen solcher Kriterien im Rahmen eines für Arbeitnehmer oder
Selbständige errichteten Systems oder eines Systems der Ziffer iii) gegen
ein anderes in Anhang I bestimmtes Risiko pflichtversichert oder freiwillig
weiterversichert ist oder wenn auf sie bei Fehlen eines solchen Systems in dem
betreffenden Mitgliedstaat die in Anhang I enthaltene Definition
zutrifft;
iii) die gegen
mehrere Risiken, die von den unter diese Verordnung fallenden Zweigen erfasst
werden, im Rahmen eines für die gesamte Landbevölkerung nach den
Kriterien des Anhangs I geschaffenen einheitlichen Systems der sozialen
Sicherheit pflichtversichert ist;
iv) die gegen ein
Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den unter diese Verordnung fallenden
Zweigen erfasst werden, im Rahmen eines für Arbeitnehmer, für
Selbständige, für alle Einwohner eines Mitgliedstaats oder für
bestimmte Gruppen von Einwohnern geschaffenen Systems der sozialen Sicherheit
eines Mitgliedstaats freiwillig versichert ist,
- wenn sie im Lohn-
oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist oder eine selbständige
Tätigkeit ausübt oder
- wenn sie
früher im Rahmen eines für Arbeitnehmer oder Selbständige
desselben Mitgliedstaats errichteten Systems gegen das gleiche Risiko
pflichtversichert war;
...
Art.
13
(1) Vorbehaltlich
des Artikels 14c (und 14f (eingefügt durch ABl. L 209/1998)) unterliegen
Personen für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines
Mitgliedstaates. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach diesem
Titel.
(2) Soweit nicht
die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt Folgendes:
a) Eine Person, die
im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt
den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet
eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen,
das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines
anderen Mitgliedstaats hat;
...
Art.
73:
Ein Arbeitnehmer
oder ein Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
unterliegt, hat, vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang VI, für seine
Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen,
Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates,
als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates
wohnten.
Art. 75 Abs.
1:
Familienleistungen
werden in dem in Artikel 73 genannten Fall vom zuständigen Träger des
Staates gewährt, dessen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer oder
den Selbständigen gelten; ... Sie werden nach den für diese
Träger geltenden Bestimmungen unabhängig davon gezahlt, ob die
natürliche oder juristische Person, an die sie zu zahlen sind, im Gebiet
des zuständigen Staates oder in dem eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder
sich dort aufhält."
Über Vorabentscheidungsersuchen des
Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 16. Dezember 2003 erkannte der Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften mit Urteil vom 7. Juni 2005, Rechtssache
C-543/03 "Christine D und Petra O gegen Tiroler Gebietskrankenkasse", im
Spruchpunkt 1. zu Recht:
"Eine Person
besitzt die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG)
Nr. 1386/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001
geänderten und aktualisierten Fassung, wenn sie auch nur gegen ein einziges
Risiko im Rahmen eines der in Artikel 1 Buchstabe a dieser Verordnung genannten
allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit pflichtversichert
oder freiwillig versichert ist, und zwar unabhängig vom Bestehen eines
Arbeitsverhältnisses. Es ist Sache des nationalen Gerichts, die notwendigen
Prüfungen vorzunehmen, um festzustellen, ob die Klägerinnen der
Ausgangsverfahren in den Zeiträumen, für die die fraglichen Leistungen
beantragt wurden, einem Zweig des österreichischen Systems der sozialen
Sicherheit angehört haben und damit unter den Begriff 'Arbeitnehmer' im
Sinne von Artikel 1 Buchstabe a fielen."
In den Entscheidungsgründen seines Urteils führte
der EuGH aus, dass die Bedeutung des Arbeitnehmerbegriffs im Gemeinschaftsrecht
nicht einheitlich sei, sondern vom jeweiligen Anwendungsbereich abhänge
(Rnr. 27). Die Begriffe "Arbeitnehmer" und "Selbständiger" seien in Art. 1
Buchstabe a der Verordnung definiert. Sie bezeichneten jede Person, die im
Rahmen eines der in Art. 1 Buchstabe a aufgeführten Systeme der sozialen
Sicherheit gegen die in dieser Vorschrift angegebenen Risiken unter den dort
genannten Voraussetzungen versichert sei (Rnr. 29). Eine Person besitze somit
die Arbeitnehmereigenschaft im Sinn der genannten Verordnung, wenn sie auch nur
gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines der in Art. 1 Buchstabe a dieser
Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit
pflichtversichert oder freiwillig versichert sei, und zwar unabhängig vom
Bestehen eines Arbeitsverhältnisses (Rnr. 30). Dies sei vom nationalen
Gericht zu prüfen (Rnr. 33).
Sachverhaltsmäßig steht im Berufungsfall fest,
dass die Bw. im Streitzeitraum im Inland weder im Lohn- oder
Gehaltsverhältnis beschäftigt war noch eine selbständige
Tätigkeit ausgeübt hat. Dass sie auch nur gegen ein einziges Risiko im
Rahmen eines der in Art. 1 Buchstabe a der VO genannten allgemeinen oder
besonderen Systeme der sozialen Sicherheit in Österreich pflichtversichert
oder freiwillig versichert war, wurde im Berufungsverfahren nicht behauptet.
Auch aus der sonstigen Aktenlage ergibt sich hierfür kein Hinweis. Ist es
aber als erwiesen anzunehmen, dass eine derartige Versicherung nicht vorgelegen
ist, so ergibt sich daraus in rechtlicher Hinsicht, dass auf die VO,
insbesondere auf deren Artikel 73, ein Anspruch auf Familienbeihilfe nicht
gestützt werden kann.
Somit ist für den Berufungsfall nur mehr entscheidend,
ob die Bw. im Streitzeitraum ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland
gehabt hat und sich Ihre Kinder ständig im Inland aufgehalten haben.
Die Berufungsbehörde hat der Bw. im Schreiben vom 22.
Februar 2007 unter Anschluss der oben angeführten Unterlagen und
Ermittlungsergebnisse vorgehalten, dass es vorläufig als erwiesen
anzunehmen ist, dass dies nicht der Fall war. Der steuerliche Vertreter der Bw.
ist dem nicht entgegengetreten.
In freier Beweiswürdigung und in Übereinstimmung
mit den Ermittlungsergebnissen des Finanzamtes, die in der im Sachverhaltsteil
wiedergegebenen ausführlichen Bescheidbegründung ihren Niederschlag
gefunden haben, ist somit die Berufungsbehörde zum Schluss gekommen, dass
die Voraussetzungen des § 2 Abs. 8 und des § 5 Abs 3 FLAG nicht
vorliegen. Die Berufung war daher abzuweisen.
Wien, am 6.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2907-W/06
- Stammnummer
- 29860
- Gültig
- 06.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF