Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0538-L/07
Familienbeihilfe für nicht österreichische Staatsbürger ab 1.1.2006.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0538-L/07vom 22.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 18. Dezember 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 29. November 2006
betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
für die Kinder xx, für die Zeit von 1.4.2006 bis 31.5.2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 29.11.2006 die
Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für die zwei
minderjährigen Kinder des Berufungswerbers für die Zeit von 1..4.2006
bis 31.5.2006 in Höhe von insgesamt € 716,40
zurückgefordert. Gem. § 3 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hätten Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger seien, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie nach § 8 und 9 des Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetz rechtmäßig aufhalten würden.
Gem. § 3 Abs. 2 FLAG 1967 bestehe Anspruch
auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger seien, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG
rechtmäßig in Österreich aufhalten würden. Die
Aufenthaltstitel nach § 8 NAG für die beiden Kinder hätten
eine Gültigkeitsdauer von 21.6.2006 bis 2.12.2006. Somit bestehe für
die Monate April und Mai 2006 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird damit
begründet, dass die Entscheidung des Nationalrates gegen die Ausstellung
und Weitergabe der NAG-Karten-Aufenthaltsbewilligung früher durch die
Bezirkshauptmannschaft bestätigt worden sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 10.4.2007 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Erteilung des Aufenthaltstitels
nach § 8 NAG sei für die Kinder ab 21.6.2006 erfolgt, weshalb der
Anspruch auf Familienbeihilfe ab 1.6.2006 gegeben sei.
Im Vorlageantrag vom 13.4.2007 wird angeführt, dass
die Unterlagen für den Aufenthaltstitel vor dem 21.6.2006 bei der
Bezirkshauptmannschaft beantragt worden seien. Dort sei dem Berufungswerber
gesagt worden, dass eine Ausstellung der NAG-Karten nicht notwendig sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der
ab 1.1.2006 geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich
nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in
Österreich aufhalten. Nach § 3 Abs. 2 leg.cit.
besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
§ 3 Abs. 3 leg.cit. besagt: Abweichend von
Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005,
BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf
Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem
Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Bis 31.12.2005 galt für Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, folgende gesetzliche Regelung des
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967: Danach hatten solche Personen dann Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt waren und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet bezogen.
Kein Anspruch bestand, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei
Monate dauerte, außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstieß.
Die oben zitierte Neuregelung der Ansprüche von
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, erfolgte im
Rahmen umfangreicher Änderungen im Bereich des Fremdenrechtes. Danach
besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nur mehr für die Personen, die
auch zur Niederlassung in Österreich berechtigt sind, wobei diese
Berechtigung nach den Bestimmungen des ebenfalls im Rahmen des
Fremdenrechtspaketes 2005 erlassenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
erteilt wird. In deren §§ 8 und 9, auf die sich das Gesetz
bezieht, sind die Arten und Formen der Aufenthaltstitel im Sinn des Gesetzes
aufgezählt.
Der Berufungswerber konnte keinen Aufenthaltstitel nach der
neuen gesetzlichen Regelung nachweisen. Eine (vorläufige)
Beschäftigungsbewilligung ist nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung
seit 1.1.2006 nicht mehr ausreichend, um einen Anspruch auf Familienbeihilfe zu
vermitteln. Zudem begünstigt der oben zitierte § 3 Abs. 3
FLAG 1967 auch Asylsuchende erst ab dem Zeitpunkt, ab dem ihnen mit Bescheid
endgültig Asyl gewährt wurde. Diese Regelung entspricht überdies
in ihrem wesentlichen Inhalt der bereits vor dem 1.1.2006 geltenden Rechtslage
(§ 3 Abs. 2 FLAG 1967 i.d.F.
BGBl. I Nr. 142/2004).
Somit liegen für die zwei Kinder des Berufungswerbers
für die Monate April und Mai 2006 die Voraussetzungen für die
Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages nicht
vor.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 22.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0538-L/07
- Stammnummer
- 31110
- Gültig
- 22.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF