Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0595-L/06
Familienbeihilfe für nicht österreichische Staatsbürger vor Mai 2004 (Gesetzesänderung).
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0595-L/06vom 15.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch x, vom
20. Juni 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 12. Juni
2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für das Kind A., für die Zeit von April 2002 bis April 2004 und
für das Kind y, für die Zeit von März 2003 bis April 2004
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 12.6.2006 den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für die beiden minderjährigen
Kinder der Berufungswerberin für die Zeit von April 2002 bzw. März
2003 bis April 2004 unter Hinweis auf § 3 Abs. 2
Familienlastenausgleichsgesetz abgewiesen. Dem Sohn der Berufungswerberin sei
mit Bescheid vom 6.12.2005 Asyl gewährt worden. Für die Tochter sei
Asyl mit Bescheid vom 11.2.2006 zugesprochen worden. Der Anspruch auf
Familienbeihilfe bestehe somit ab Dezember 2005.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird im Wesentlichen
damit begründet, dass für den Zeitraum von 5 Jahren,
rückwirkend ab Antragstellung, dem 27.4.2006, sohin im maßgeblichen
Zeitraum § 3 Abs. 2 FLAG 1967 in der Fassung BGBl 1991/367
anwendbar sei. Da der Berufungswerberin und ihren Kindern Asyl gewährt
worden sei, sei die Berufungswerberin seit der Einreise nach Österreich
Flüchtling und es stehe ihr die Familienbeihilfe rückwirkend ab
Antragstellung, sohin von April 2002 bzw. März 2003 bis jeweils April 2004
zu. Bis 30.4.2004 stehe allen Flüchtlingen, denen Asyl gewährt
worden sei, ab Einreisedatum bzw. Geburtsdatum rückwirkend für
höchstens 5 Jahre ab Antragstellung die Familienbeihilfe zu, sodass
jedenfalls Anspruch für den in Frage stehenden Zeitraum zustehe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 3 FLAG 1967 in der Fassung vor der mit dem
Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl I Nr. 142/2004 vorgenommenen Änderung
lautete: Absatz 1: Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser
Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder
zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen
Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn
die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch
besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt. Absatz 2: Abs. 1 gilt nicht für Personen, die
sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet
aufhalten, sowie für Staatenlose und für Flüchtlinge im Sinne des
Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974.
Mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I Nr.
142/2004, wurde Absatz 2 dieser Gesetzesstelle folgendermaßen
geändert: Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens
sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für
Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde.
Während nach der früheren Regelung in Hinblick
auf die Gewährung von Familienbeihilfe den österreichischen
Staatsbürgern neben Staatenlosen die Flüchtlinge im Sinn der Genfer
Flüchtlingskonvention gleichgestellt waren, gilt dies nach dieser
Änderung statt für Flüchtlinge nur für die Personen, denen
bescheidmäßig Asyl gewährt wurde. Eine für diese
Neuregelung geltende Übergangsbestimmung enthält § 50y
Abs. 2 FLAG 1967: Danach tritt diese Regelung mit 1. Mai 2004 in Kraft.
Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis einschließlich des Tages
der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde (dies ist der 15. Dezember 2004).
Für den Antrag der Berufungswerberin ist Folgendes von
Bedeutung: Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 8.2.2007,
2006/15/0098, zu einem gleichgelagerten Sachverhalt unter Hinweis auf seine
frühere Rechtssprechung festgestellt hat, ist die Frage, ob für einen
bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, anhand der rechtlichen und
tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der
gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie
sich dies den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967
entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches
für ein Kind kann somit je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach-
oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein.
Im zitierten Erkenntnis führt der
Verwaltungsgerichtshof weiters aus, es ergebe sich aus dieser Rechtssprechung,
dass für die Frage, ob im Zeitraum ab Mai 2004 ein Beihilfenanspruch
besteht, die durch das Pensionsharmonisierungsgesetz geänderte Fassung
maßgeblich ist, was zur Folge hat, dass der Beihilfenanspruch erst ab
tatsächlicher Asylgewährung besteht. Für vor dem Mai 2004
liegende Zeiträume richtet sich der Beihilfenanspruch hingegen nach
§ 3 FLAG 1967 in der vor dieser Änderung geltenden Fassung, was
zur Folge hat, dass auf die Eigenschaft als Flüchtling nach der Genfer
Flüchtlingskonvention abzustellen ist.
Im Sinn dieser Rechtssprechung gilt daher auch für den
gegenständlichen Fall, dass der Berufungswerberin, deren
Flüchtlingseigenschaft unbestrittenermaßen mit dem Asylbescheid
festgestellt wurde, die Familienbeihilfe im Berufungszeitraum zusteht.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am 15.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0595-L/06
- Stammnummer
- 28952
- Gültig
- 15.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF