Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0064-L/04
Familienbeihilfe für nicht österreichische Staatsbürger ohne Beschäftigung und ohne Nachweis für laufendes Asylverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0064-L/04vom 13.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Linz vom 13. April 2000 betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für das Kind x, für die
Zeit von November 1999 bis März 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 13.4.2000 die
Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für den
minderjährigen Sohn des Berufungswerbers für die Zeit von November
1999 bis März 2000 in Höhe von insgesamt € 744,90
zurückgefordert. Die Familienbeihilfe sei gem.
§ 3 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
zurückzufordern, weil der Berufungswerber in diesem Zeitraum keine
Bezüge von einem Dienstgeber erhalten habe.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird im Wesentlichen
damit begründet, dass der Berufungswerber und seine Familie um politisches
Asyl angesucht hätten, das Verfahren aber noch nicht abgeschlossen
sei. Aus dem nachgereichten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom xx
geht hervor, dass die Beschwerde des Berufungswerbers unter Hinweis auf
§ 44 Abs. 2 des Asylgestzes 1997,
BGBl. I Nr. 76 in der Fassung der Kundmachung
BGBl. I Nr. 110/1998 zurückgewiesen werde.
Das Finanzamt forderte in der Folge den Berufungswerber
mehrmals schriftlich auf nachzuweisen, dass das Asylverfahren noch aufrecht sei
und darüber noch nicht entschieden worden sei. Da diese Vorhalte
unbeantwortet blieben, wies das Finanzamt die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 28.10.2003 unter Hinweis auf
§§ 3 Abs. 1 und 3 Abs. 2 FLAG 1967 als
unbegründet ab. Laut den vorliegenden Unterlagen sei der
Berufungswerber seit 13.6.1998 in Österreich. Aus dem Auszug der
Sozialversicherung sei ersichtlich, dass er im Berufungszeitraum keine
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen habe (Arbeitslosengeld
vom 4.11.1999 - 15.12.1999; Karenzurlaubsgeldbezug vom 16.12.1999 -
7.3.2000; Notstandshilfe vom 9.3.2000 - 3.4.2000). Auch die Gattin habe in
diesem Zeitraum keine Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit gehabt.
In der Berufung vom 5.5.2000 sei angeführt worden, dass der
Berufungswerber um Asyl angesucht habe, aber noch kein positiver Bescheid
zugegangen sei. In den diversen Vorsprachen habe der Berufungswerber immer
wieder angegeben, dass das Asylverfahren zwar noch aufrecht sei, er aber
über keinen geeigneten Nachweis verfüge. Auf den Vorhalt vom 25.4.2003
und die Erinnerung vom 26.6.2003 habe der Berufungswerber nicht reagiert. Da der
Berufungswerber bis dato weder einen Nachweis über ein aufrechtes
Asylverfahren noch einen positiven Asylbescheid vorgelegt habe, sei die Berufung
abzuweisen gewesen.
Der Vorlageantrag vom 6.11.2003 wird im Wesentlichen damit
begründet, dass ein Verfahren beim "Bundessenat" laufe und es werde
ersucht, diese Jahre zu warten.
Vom unabhängigen Finanzsenat wurde der Berufungswerber
ebenfalls zweimal aufgefordert, einen Nachweis über sein laufendes
Asylverfahren bzw. einen abschließenden Bescheid vorzulegen. Bis
dato wurden jedoch keine Unterlagen nachgereicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der
bis 31.12.2005 geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im
Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser
Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder
zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen
Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn
die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch
besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
Absatz 2 dieser Gesetzesstelle in der Fassung des
BGBl. I Nr. 142/2004 , ebenfalls gültig bis 31.12.2005,
besagt, dass Abs. 1 nicht für Personen gilt, die sich seit mindestens
sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für
Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde.
In der bis 1. Mai 2004 geltenden Fassung lautete diese
Bestimmung folgendermaßen: Abs. 1 gilt nicht für Personen, die
sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet
aufhalten, sowie für Staatenlose und für Flüchtlinge im Sinne des
Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974.
Während nach der alten Regelung in Hinblick auf die
Gewährung von Familienbeihilfe den österreichischen Staatsbürgern
neben Staatenlosen die Flüchtlinge im Sinn der Genfer
Flüchtlingskonvention gleichgestellt waren, gilt dies nach der neuen
Regelung statt für Flüchtlinge nur für die Personen, denen
bescheidmäßig Asyl gewährt wurde. Eine für diese
Neuregelung geltende Übergangsbestimmung enthält § 50y
Abs. 2 FLAG 1967: Danach tritt diese Regelung mit 1. Mai 2004 in
Kraft. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis einschließlich des
Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach dem Asylgesetz 1997
gewährt wurde. Da die Kundmachung dieses Bundesgesetzes am
15. Dezember 2004 erfolgt ist, bedeutet dies, dass die alte Rechtslage noch
den Fällen zugrunde gelegt werden kann, bei denen der das Asylverfahren
positiv abschließende Bescheid vor dem 15. Dezember 2004 erlassen
wurde.
Auf Grund der im Akt befindlichen Unterlagen kann ein
Anspruch auf Familienbeihilfe des Berufungswerbers nach
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der bis 31.12.2005 geltenden Fassung
ausgeschlossen werden. Da der Berufungswerber aber auch keine Unterlagen
bezüglich seines Asylverfahrens vorlegen konnte, kann im Berufungszeitraum
auch nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2
FLAG 1967- und zwar weder nach der ursprünglichen noch nach der ab 1.5.2004
geltenden Fassung - ausgegangen werden.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 13.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0064-L/04
- Stammnummer
- 24484
- Gültig
- 13.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF