Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3743-W/02
Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht in Österreich (Familienwohnort im Beschäftigungsland)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3743-W/02vom 20.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vormals vertreten durch die
Rechtsanwälte D&M, vom 17. Dezember 2001 gegen den Bescheid
des Finanzamtes X. vom 20. November 2001 betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe für das Kind B. Y., geb. am 0.0.1994, für den
Zeitraum vom Jänner 1999 bis Juli 2001 und von Familienbeihilfe
und Kinderabsetzbeträgen für das Kind A. Y. , geb am 0.00.1989,
für den Zeitraum vom September 1996 bis Juli 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Überprüfung des Anspruches auf
Familienbeihilfe gab die Berufungswerberin über Anfrage des Finanzamtes am
20. September 2001 bekannt, dass die Kinder bis zum Abschluss der
Grundschulausbildung die Schule in Griechenland besuchen werden und die Bw.
selbst sich sowohl in Griechenland als auch in Österreich aufhalte.
Mit Bescheid vom 20. November 2001 forderte das Finanzamt
die von der Berufungswerberin (im Folgenden Bw.) für das Kind B. Y.
für den Zeitraum vom Jänner 1999 bis Juli 2001 bezogenen
Beträge an Familienbeihilfe sowie die für das Kind A. Y. für den
Zeitraum vom September 1996 bis Juli 2001 bezogenen Beträge an
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen als zu Unrecht bezogen
zurück. Das Finanzamt verpflichtete die Bw. gemäß
§ 26
Abs. 1 FLAG 1967 iVm § 33 Abs. 4 EStG 1988 den
Rückforderungsbetrag in Höhe von € 9.987,06 (ATS 137.425)
zurückzuzahlen und führte in der Begründung aus, dass sich der
Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bw. nicht im Bundesgebiet befinde.
Die gegen den Rückforderungsbescheid eingebrachte
Berufung begründete die Bw. wie folgt:
"Der zitierte Bescheid
wird in seinem gesamten Inhalt und Umfang angefochten und beantragt, diesen
ersatzlos zu beheben, sohin von der Rückforderung der Familienbeihilfe
für die Jahre 1994 bis 2001 abzusehen.
Als Berufungsgrund wird
geltend gemacht:
Unrichtige
rechtliche Beurteilung:
Mangelnde Voraussetzungen
für eine Wiederaufnahme:
Hervorzuheben ist, dass
das jeweils für die Berufungswerberin zuständige Finanzamt immer erst
nach sorgfältiger Überprüfung der Berufungswerberin den Bezug der
Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages zuerkannt hat.
Die Berufungswerberin
wurde immer aufgefordert Unterlagen zu übermitteln, damit
überprüft werden könne, ob die Voraussetzungen für die
Gewährung der Familienbeihilfe noch gegeben sind. Dabei hat die
Berufungswerberin immer vollständige und wahrheitsgemäße Angaben
gemacht, unter anderem auch immer mitgeteilt, wo der Wohnort des jeweiligen
Kindes war, wo es in die Schule ging etc. Die Berufungswerberin hat daher nicht
eine falsche oder irreführende Angabe gemacht. Nach (wohl
sorgfältiger) Überprüfung erhielt die Berufungswerberin jeweils
die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe, welche Mitteilung
jeweils angesichts des normativen Inhalts als Bescheid anzusehen ist. Wenn daher
das jeweilige zuständige Finanzamt der Berufungswerberin die
Familienbeihilfe zuerkennt, darf man
nicht
bei
völlig
unveränderter Sachverhaltsgrundlage nunmehr die Familienbeihilfe
rückfordern
. Die Voraussetzungen nach
§ 303 (4) BAO liegen daher nicht vor, eine Wiederaufnahme und daraus
folgend eine Rückforderung ist nicht zulässig.
Überdies wird
nachhaltig die Auffassung vertreten, dass die Benachteiligung der
(österreichischen) Kinder, die nicht in Österreich ihren Mittelpunkt
der Lebensinteressen haben, gegenüber solchen bei denen diese Voraussetzung
vorliegt nicht dem verfassungsrechtlich garantierten Gleichbehandlungsgebot
entspricht. Insoweit ist auch die Begründung des Bescheides vom 20.11.2001
verfehlt, da es nicht auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen der
Berufungswerberin, sondern ausschließlich der Kinder ankommt
Zu Unrecht hat die erste
Instanz auch die Rechtslage bis 30.04.1996 nicht
berücksichtigt.
§ 26
Familienlastenausgleichsgesetz
1967
§ 26. (1) Wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch den Dienstgeber oder
eine auszahlende Stelle verursacht worden ist. Zurückzuzahlende
Beträge können auffällige oderfällig werdende
Familienbeihilfen angerechnet werden. Die Anrechnung ist durch das Finanzamt
durchzuführen. Die Familienbeihilfenkarte ist zur Durchführung der
Anrechnung dein Finanzamt zu überlassen.
Die Familienbeihilfe bis
30.4.1996 ist daher nicht rückforderbar, dass hier zweifelsfrei die
auszahlende Stelle (FA) den "Falschbezug" verursacht hat.
Antrag
auf Absehen von der Rückforderung:
Unter Bezugnahme auf die Ausführungen
des VwGH vom 20. Juli 1999, 98/13/0101 liegt zweifelsfrei durch die Jetzige
Rückforderung eine Verletzung von Treu und Glauben vor. Die
Berufungswerberin hat immer die richtigen und vollständigen Angaben
gemacht, aufgrund derer ihr der Bezug der Familienbeihilfe zugebilligt wurde.
Aufgrund einer völlig unveränderten Sachlage nunmehr die -
natürlich verbrauchten - Beträge zurückzufordern, ist sicherlich
unbillig im Sinne des § 26 FamLAG
Die Berufungswerberin
stellt daher ausdrücklich auch den Antrag im Sinne des § 26(4) FamLAG
von der Rückforderung allenfalls zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe
abzusehen."
Das Finanzamt legte die Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt
stellt sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen bzw. den Angaben der Bw. im
Zuge der Antragstellung für den strittigen Zeitraum wie folgt dar:
Die Bw. ist österreichische
Staatsbürgerin, hat eine inländische Wohnadresse und ist in
Österreich nicht erwerbstätig.
Der Kindesvater und Ehemann der
Bw. ist griechischer Staatsbürger, wohnt in Griechenland und ist laut den
Angaben der Bw. in Griechenland selbständig tätig.
Weder die Bw. noch ihr Ehegatte
sind in Österreich bei einer öffentlich-rechtlichen
Pensionsversicherungsanstalt versichert.
Die im
Rückforderungszeitraum minderjährigen Kinder besuchen die Schule in
Griechenland. Das jüngere Kind ist im Jahr 1994 auch in Griechenland
geboren.
Laut den Angaben der Bw. auf dem
Formular zur Überprüfung des Anspruches erfolgte die Kindererziehung
in einem Haushalt mit dem anderen Elternteil.
Laut vorgelegtem Schreiben des
Arbeitsministeriums - Amt für Beschäftigung der Arbeitskräfte,
Ortsstelle K. vom 24.8.2001) hat der Ehemann der Bw. keine Familienbeihilfe
für die Kinder erhalten.
Strittig ist im Berufungsfall, ob im
Rückforderungszeitraum für die nicht erwerbstätige
Berufungswerberin Anspruch auf Familienbeihilfe bzw. Kinderabsetzbetrag in
Österreich besteht, obwohl der Kindesvater (und Familienerhalter) seine
selbständige Erwerbstätigkeit in Griechenland ausübt, die Kinder
sich seit vielen Jahren in Griechenland aufhalten und auch die Pflichtschule in
Griechenland besuchen.
Aufgrund des gegebenen Sachverhaltes im
gegenständlichen Fall ist vorerst zu prüfen, welcher Mitgliedstaat
nach EU- Recht (als unmittelbar anzuwendendes Recht) vorrangig die
Familienleistungen zu erbringen hat. Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer und
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern, (in der Folge VO Nr. 1408/71), gilt nach ihrem
Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h für alle Rechtsvorschriften über Zweige der
sozialen Sicherheit, welche Familienleistungen betreffen.
Unter Familienleistungen sind nach Art. 1 Buchstabe u
sublit. i der VO Nr. 1408/71 alle Sach- oder Geldleistungen zu verstehen, die
zum Ausgleich von Familienlasten im Rahmen der in Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h
genannten Rechtsvorschriften bestimmt sind.
Familienbeihilfen sind nach Art. 1 Buchstabe u sublit. ii
der VO Nr. 1408/71 regelmäßige Geldleistungen, die nach Maßgabe
der Zahl und gegebenenfalls des Alters von Familienangehörigen gewährt
werden.
Familienangehöriger ist nach Art. 1 Buchstabe f
sublit. i der Verordnung Nr. 1408/71 jede Person, die in den Rechtsvorschriften,
nach denen die Leistungen gewährt werden, oder in den Fällen des Art.
22 Abs. 1 Buchstabe a und des Art. 31 in den Rechtsvorschriften des
Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie wohnt, als Familienangehöriger
bestimmt, anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet ist; wird nach
diesen Rechtsvorschriften eine Person jedoch nur dann als
Familienangehöriger oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit
dem Arbeitnehmer oder dem Selbständigen oder dem Studierenden in
häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt,
wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von diesem
bestritten wird.
Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt, dass -
vorbehaltlich hier nicht interessierender Sonderbestimmungen - Personen,
für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines
Mitgliedstaates unterliegen. Soweit die hier nicht in Betracht kommenden Art. 14
bis 17 der zitierten Verordnung nicht etwas anderes bestimmen, gilt
gemäß Art. 13 Abs. 2 Folgendes:
b) eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats eine
selbständige Tätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften
dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen
Mitgliedstaats wohnt;
f) eine Person, die den Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaates nicht weiterhin unterliegt, ohne dass die Rechtsvorschriften
eines anderen Mitgliedstaats gemäß einer der Vorschriften in den
vorhergehenden Buchstaben oder einer der Ausnahmen bzw. Sonderregelungen der
Art. 14 bis 17 auf sie anwendbar würden, unterliegt den Rechtsvorschriften
des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie wohnt, nach Maßgabe allein
dieser Rechtsvorschriften."
Personen, für die die VO 1408/71 gilt, unterliegen
nach Art. 13 den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. Nach den
einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung ist jener Staat verpflichtet
Familienleistungen zu zahlen, in dem (von einem Elternteil) die
Beschäftigung ausgeübt wird. Es gilt somit das sogenannte
Beschäftigungslandprinzip, wobei auch Selbständige von den
Bestimmungen der VO 1408/71 erfasst sind.
Für den vorliegenden Fall hat Griechenland als
Beschäftigungsland die Familienleistungen zu tragen, da der Kindesvater als
Familienerhalter seine selbständige Beschäftigung in diesem Land
ausübt. Da die Bw. in Österreich keiner Beschäftigung nachgeht
und zudem durch den Schulbesuch der Kinder eindeutig auch das Wohnland der
Kinder Griechenland ist, sind die existierenden Prioritätsregeln für
den Fall der Kumulierung von Ansprüchen aufgrund der VO (Art.73 bzw. 76 der
VO) nicht weiter heranzuziehen. Ob die Familienleistungen für die Kinder
der Bw. in Griechenland tatsächlich beantragt wurden, bzw. ob aufgrund der
innerstaatlichen Bestimmungen in Griechenland (z.B. durch Einkommensgrenzen) im
konkreten Fall Anspruch auf Familienleistungen besteht, ist nicht relevant. Eine
Benachteiligung aufgrund der Staatsbürgerschaft ist dadurch nicht gegeben,
weil alle den Rechtsvorschriften Griechenlands unterliegenden Personen,
unabhängig von der Staatsbürgerschaft, von den dortigen
innerstaatlichen Bestimmungen betroffen sind.
Im Fall der Bw. als österreichische
Staatsbürgerin ist jedoch auch ein möglicher Anspruch auf eine
Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 2 FLAG 1967) nach den
österreichischen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu prüfen.
§ 4 Abs. 2 FLAG 1967 ordnet für den Fall des
Zusammentreffens des inländischen Beihilfenanspruches mit einem Anspruch
auf eine gleichartige ausländische Beihilfe an, dass in Österreich ein
Anspruch auf eine Ausgleichszahlung bis zur Höhe der (höheren)
österreichischen Beihilfe besteht.
Diese Bestimmung setzt einen Beihilfenanspruch nach §
2 FLAG 1967 voraus (VwGH 23.05.2007, 2006/13/0074; 19.03.2008,
2008/15/0002). Für diese Ausgleichszahlung muss demnach ein
grundsätzlicher Anspruch nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967
bestehen.
Nach § 2 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder (lit.a) bzw.
für volljährige Kinder unter den in lit.b leg.cit. näher
definierten Voraussetzungen.
§ 2 Abs 8 FLAG 1967 in der im Berufungsfall
anzuwendenden Fassung lautet:
"Personen,
die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, haben nur
dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und sich die Kinder ständig im
Bundesgebiet aufhalten. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen
Beziehungen hat."
Im Berufungsfall ist davon auszugehen, dass die Bw. im
strittigen Zeitraum sowohl in Österreich als auch in Griechenland einen
Wohnsitz hat. Bei Vorliegen eines Wohnsitzes sowohl im In- als auch im Ausland,
muss die antragstellende Person für den Anspruch auf Familienbeihilfe
gemäß
§ 2 Abs. 8 FLAG den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen in Österreich haben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes kann eine Person zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur
einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse haben. Eine Person hat den
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren
persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Unter persönlichen
Beziehungen sind dabei all jene zu verstehen, die jemanden aus in seiner Person
liegenden Gründen auf Grund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des
Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art,
mit anderen Worten nach allen Umständen, die den eigentlichen Sinn des
Lebens ausmachen, an ein bestimmtes Land binden. Nach den Erfahrungen des
täglichen Lebens bestehen im Regelfall die stärksten persönlichen
Beziehungen zu dem Ort, an dem man Tag für Tag mit seiner Familie lebt.
Auch hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die
stärkste persönliche Beziehung eines Menschen im Regelfall zu dem Ort
besteht, an dem er regelmäßig mit seiner Familie lebt, dass also der
Mittelpunkt der Lebensinteressen einer verheirateten Person
regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein
wird.
Da die Bw. selbst nicht berufstätig ist, ihre Kinder
sich unbestritten bereits seit Jahren in Griechenland aufhalten und dort die
Schule (Anmerkung: soweit bereits schulpflichtig) besuchen, ist davon
auszugehen, dass die Bw. die stärkste persönliche Beziehung zum Ort
des Aufenthaltes ihrer Familie hat. Damit ist der Mittelpunkt der
Lebensinteressen der Bw. iSd § 2 Abs 8 FLAG 1967 als nicht in
Österreich gelegen anzunehmen und dieser - auch im angefochtenen Bescheid
getroffenen Feststellung - ist die Bw. in der Berufung nicht entgegengetretenen
Fehlt es aber am Mittelpunkt der Lebensinteressen im
Bundesgebiet, so steht § 2 Abs 8 FLAG 1967 einem Familienbeihilfenanspruch
entgegen. Daran vermag die Regelung des § 53 FLAG 1967 nichts zu
ändern, da nach dieser Bestimmung zwar der ständige Aufenthalt eines
Kindes in einem Staat des EWR dem ständigen Aufenthalt in Österreich
gleich zu halten ist, im gegenständlichen Fall steht jedoch das Fehlen des
Mittelpunktes der Lebensinteressen der Bw. - und nicht wie in der Berufung
vorgebracht das Fehlen des Mittelpunktes der Lebensinteressen der Kinder - dem
Familienbeihilfenanspruch nach den nationalen Rechtsvorschriften
entgegen.
Aus der Bestimmung des § 4 Abs 2 FLAG 1967 ist somit
für den gegenständlichen Fall nichts zu gewinnen. Diese Bestimmung
setzt nämlich, wie bereits erwähnt, einen Beihilfenanspruch nach
§ 2 FLAG 1967 voraus. (VwGH 23. Mai 2007, 2006/13/0074; 19.03.2008,
2008/15/0002).
Zum Vorbringen
der Bw., durch die Rückforderung sei eine unzulässige Wiederaufnahme
gemäß
§ 303 Abs. 4 Bundesabgabenordnung (BAO) erfolgt, ist
auszuführen: Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs. 4 BAO
hat den Zweck, ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren, aus den im Gesetz
erschöpfend aufgezählten Gründen aus der Welt zu schaffen und die
Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen.
Die Gewährung der
Familienbeihilfe setzt nach der Bestimmung des § 10 Abs. 1
FLAG 1967 eine Antragstellung voraus. Über solche Anträge hat das
nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden
Person zuständige Finanzamt zu entscheiden, wobei gemäß
§ 13 FLAG 1967 ein Bescheid nur zu erlassen ist, insoweit
einem Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe nicht oder nicht
vollinhaltlich stattzugeben ist. Wie von der Bw. in der Berufung selbst
darstellt, hat das Finanzamt der Bw. die Familienbeihilfe immer
antragsgemäß gewährt und ein (den Antrag der Bw.) abweisender
Bescheid wurde nicht erlassen.
Bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf
Familienbeihilfe hat das Wohnsitzfinanzamt jedoch gemäß
§ 3
Abs.1 des Bundesgesetzes vom 16. April 1993, BGBl. Nr. 246/1993, eine Mitteilung
auszustellen. Die an die Bw. jeweils übersandten Mitteilungen über den
Bezug der Familienbeihilfe stellen aus folgendem Grund keinen erstinstanzlichen
Bescheid (iSd § 93 BAO) dar: Erledigungen einer
Abgabenbehörde, die ihrem Inhalt nach die Erfordernisse einer
"Bescheidqualität" im Sinne der Norm des § 93 BAO aufweisen bzw.
erfüllen, sind durch nachfolgende Merkmale gekennzeichnet: die Bezeichnung
als Bescheid, den Spruch des Bescheides mit der Angabe des Bescheidadressaten,
die Begründung, die Rechtsmittelbelehrung sowie die Bezeichnung der
bescheiderlassenden Behörde, das Ausstellungsdatum und die Unterschrift
(Beglaubigung) desjenigen, der die Erledigung genehmigt hat. Die allgemein
gehaltenen Informationsschreiben des Finanzamtes sind formlose Mitteilungen und
entgegen dem Berufungsvorbringen nicht als Bescheid anzusehen.
Die Wiederaufnahme des
Verfahrens nach § 303 Abs. 4 BAO soll ein bereits abgeschlossenes Verfahren
wieder eröffnen, einen Prozess, der durch einen rechtskräftigen
Bescheid bereits einen Schlusspunkt erreicht hat, erneut in Gang bringen ( vgl.
VwGH 20.6.1990, 90/16/0003 und VwGH 6.12.1990, 90/16/0155, 0165). Da die
antragsgemäße Gewährung der Familienbeihilfe keinen ein
erstinstanzlicher Bescheid zur Folge hatte, liegt durch die nunmehrige
Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Beträge auch keine
Wiederaufnahme iSd § 303 Abs. 4 BAO vor.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat nach
§ 26
Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 in der
Fassung BGBl. I Nr. 8/1998 (mit Wirksamkeit ab 1. Mai 1996) die entsprechenden
Beträge zurückzuzahlen. Durch diese Bestimmung wird eine objektive
Erstattungspflicht desjenigen begründet, der die Familienbeihilfe zu
Unrecht bezogen hat, ohne Rücksicht darauf, ob die bezogenen Beträge
gutgläubig empfangen wurden oder ob die Rückzahlung eine Härte
bedeutet. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger
Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig.
Der von der Bw. in der Berufung angesprochene
gutgläubige Verbrauch der Beträge ist demnach rechtlich ohne
Bedeutung, weil der Rückforderungsanspruch nach § 26
Abs. 1 FLAG (nach § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a letzter Satz EStG
1988 auch auf Kinderabsetzbeträge anzuwenden) ausschließlich darauf
abstellt, ob der Empfänger die Beträge objektiv zu Unrecht erhalten
hat (vgl. VwGH 31.10.2000, 96/15/0001, VwGH 13.03.1991, 90/13/0241).
Auch das Vorbringen der Bw., sie habe den Sachverhalt dem
Finanzamt mitgeteilt und das Finanzamt habe die Auszahlung der - nunmehr bei
unverändertem Sachverhalt zurückgeforderten - Beträge
vorgenommen, ist nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen. Der
Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass es nach der durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/1998 gestalteten Rechtslage der Rückforderung
nicht mehr entgegensteht, wenn der unrechtmäßige Bezug durch eine
unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist, weil seit der
so geänderten Rechtslage das Finanzamt nicht mehr auszahlende Stelle im
Sinne des § 26 FLAG angesehen werden kann (vgl. VwGH 25.01.2001,
2000/15/0183; 28.11.2002, 2002/13/0079). Nebenbei sei bemerkt, dass die
Rückforderung nicht, wie in der Berufung angeführt, ab dem Jahr 1994,
sondern nur für die im Spruch dieser Entscheidung angeführten
Zeiträume erfolgte.
Soweit sich die Bw. auf eine Maßnahme nach § 26
Abs. 4 FLAG 1967 beruft, kann dies der Berufung zu keinem Erfolg verhelfen.
Auf eine in § 26 Abs. 4 FLAG 1967 ermöglichte
aufsichtsbehördliche Maßnahme der Oberbehörde besteht
nämlich kein Rechtsanspruch (VwGH 22.04.1998, 98/13/0067).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 20.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3743-W/02
- Stammnummer
- 39413
- Gültig
- 20.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF