Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0500-L/06
Familienbeihilfe für nicht österreichische Staatsbürger vor und nach dem Mai 2004
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0500-L/06vom 11.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 8. Dezember 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 25. November 2005
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für das Kind xx, für die Zeit von 1.5.2004 bis 31.7.2004
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben. Der Bescheid wird hinsichtlich des Kindes I. für die Zeit
von 1.1.2004 bis 30.4.2004 aufgehoben.
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 25.11.2005 den Antrag
auf Gewährung der Familienbeihilfe für das minderjährige Kind I.
für die Zeit von 1.1.2004 bis 31.7.2004 und für das minderjährige
Kind M. für die Zeit von 1.5.2004 bis 31.7.2004 unter Hinweis auf die
§ 3 Abs. 1 und 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
abgewiesen. Auf Grund der Neuregelung des § 3 Abs. 2 i.V. mit
§ 50y (2) FLAG 1967 seien rückwirkend ab 1.5.2004 bei der
Gewährung der Familienbeihilfe österreichischen Staatsbürgern nun
nicht mehr Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention
gleichgestellt, sondern Personen ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen Asyl nach dem
Asylgesetz 1997 zuerkannt worden sei. Maßgeblich sei das Datum des
Asylbescheides, da der Berufungswerber die Anspruchsvoraussetzungen erst ab Mai
2005 erfülle (Asylbescheid vom 4.5.2005, Dienstverhältnis ab
17.5.2005) bestehe der Anspruch auf Familienbeihilfe für die beiden Kinder
ab Mai 2005.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird im Wesentlichen
damit begründet, dass die neue Regelung des § 3
Abs. 2 i.V. mit § 50y Abs. 2 FLAG 1967 mit
1. Mai in Kraft getreten sei. Für die Monate vor Inkrafttreten dieser
Neuregelung mit 1.5.2004 bestehe ein Anspruch auf die Familienbeihilfe, dies
beginnend mit dem Monat der Einreise ins Bundesgebiet.
Nachdem darüber hinaus mit der Asylgewährung per
4.5.2005 die Feststellung verbunden gewesen sei, dass der Berufungswerber als
Flüchtling iSd GFK zu gelten habe und diese Feststellung
naturgemäß bedeute, dass er ab dem Moment der Einreise
Flüchtling iSd GFK gewesen sei, würden diese Voraussetzungen für
die Gewährung der Familienbeihilfe ab dem Tag der Einreise durchgehend bis
zum heutigen Tag vorliegen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 6.4.2006 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Maßgeblich sei das Datum des
Asylbescheides. Die neue Regelung trete rückwirkend mit 1.5.2004 in Kraft.
Das heiße, es sei ab 1.5.2004 bei der Beurteilung der Frage, ob ein
Anspruch auf die Familienbeihilfe gegeben sei, grundsätzlich die neue
Rechtslage anzuwenden. Sei jedoch bis einschließlich des Tages der
Kundmachung dieses Bundesgesetzes - 15.12.2004 - Asyl nach dem Asylgesetz1997
gewährt worden, sei aus Gründen des Vertrauensschutzes der
Entscheidung über einen Anspruch auf Familienbeihilfe die alte Rechtslage
zugrunde zu legen. Da der Berufungswerber einem österreichischen
Staatsbürger ab dem Zeitpunkt, zu dem ihm Asyl zuerkannt worden sei,
gleichgestellt worden sei, bestehe ab Mai 2005 Anspruch auf Familienbeihilfe -
Bescheid vom 4.5.2005. Die Antagstellung bzw. die Einreise der Familie sei auf
Grund der neuen Rechtslage nicht maßgeblich.
Mit Schreiben vom 25.4.2006 wurde der Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der
Fassung vor der mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz,
BGBl I Nr. 142/2004 vorgenommenen Änderung lautete:
Absatz 1: Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser
Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder
zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen
Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn
die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch
besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt. Absatz 2: Abs. 1 gilt nicht für
Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im
Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und für Flüchtlinge
im Sinne des Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, und des
Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl.
Nr. 78/1974.
Mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz,
BGBl. I Nr. 142/2004, wurde Absatz 2 dieser Gesetzesstelle
folgendermaßen geändert: Abs. 1 gilt nicht für Personen,
die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet
aufhalten, sowie für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem
Asylgesetz 1997 gewährt wurde.
Während nach der früheren Regelung in Hinblick
auf die Gewährung von Familienbeihilfe den österreichischen
Staatsbürgern neben Staatenlosen die Flüchtlinge im Sinn der Genfer
Flüchtlingskonvention gleichgestellt waren, gilt dies nach dieser
Änderung statt für Flüchtlinge nur für die Personen, denen
bescheidmäßig Asyl gewährt wurde. Eine für diese
Neuregelung geltende Übergangsbestimmung enthält § 50y
Abs. 2 FLAG 1967: Danach tritt diese Regelung mit 1. Mai 2004 in
Kraft. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis einschließlich des
Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach dem Asylgesetz 1997
gewährt wurde (dies ist der 15. Dezember 2004).
Unbestritten ist, dass im gegenständlichen Fall Asyl
nicht vor diesem Zeitpunkt, sondern erst im September 2005 gewährt wurde,
sodass der zweite Satz dieser Übergangsbestimmung hier nicht zur Anwendung
kommen kann, sondern grundsätzlich bereits die nach dem 1. Mai 2004
geltende Regelung anzuwenden ist.
Für den Antrag des Berufungswerbers, die
Familienbeihilfe bereits ab Einreise nach Österreich zu gewähren, ist
jedoch auch Folgendes von Bedeutung: Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner
Entscheidung vom 8.2.2007, 2006/15/0098, zu einem gleichgelagerten Sachverhalt
unter Hinweis auf seine frühere Rechtssprechung festgestellt hat, ist die
Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, anhand
der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu
beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die
Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10
Abs. 2 und 4 FLAG 1967 entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen
des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach dem
Eintritt von Änderungen der Sach- oder Rechtslage von Monat zu Monat anders
zu beurteilen sein.
Im zitierten Erkenntnis führt der
Verwaltungsgerichtshof weiters aus, es ergebe sich aus dieser Rechtssprechung,
dass für die Frage, ob im Zeitraum ab Mai 2004 ein Beihilfenanspruch
besteht, die durch das Pensionsharmonisierungsgesetz geänderte Fassung
maßgeblich ist, was zur Folge hat, dass der Beihilfenanspruch erst ab
tatsächlicher Asylgewährung besteht. Für vor dem Mai 2004
liegende Zeiträume richtet sich der Beihilfenanspruch hingegen nach
§ 3 FLAG 1967 in der vor dieser Änderung geltenden Fassung, was
zur Folge hat, dass auf die Eigenschaft als Flüchtling nach der Genfer
Flüchtlingskonvention abzustellen ist.
Im Sinn dieser Rechtssprechung gilt daher auch für den
gegenständlichen Fall, dass dem Berufungswerber, dessen
Flüchtlingseigenschaft unbestrittenermaßen mit dem Asylbescheid
festgestellt wurde, die Familienbeihilfe für das Kind I. für die Zeit
von Jänner 2004 bis April 2004 zu gewähren ist, jedoch nicht im
nachfolgenden Berufungszeitraum und folglich auch nicht für das am 1.5.2004
geborene Kind M. im gesamten Berufungszeitraum.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am 11.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0500-L/06
- Stammnummer
- 30926
- Gültig
- 11.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF