Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4049-W/02
Verlust des Anspruches nach §3 Ab.3 FLAG 1967 (idF BGBl. 367/1991), wenn die nicht österreichische Staatsbürgerin nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit Kindesvater lebt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4049-W/02vom 25.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung Bw., vom 10. September 2002 gegen
den Bescheid des Finanzamtes X. vom 27. August 2002 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum März 2002 bis September 2002 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben. Der Bescheid wird hinsichtlich der
Rückforderung für die Monate März und April 2002 aufgehoben,
für den Zeitraum Mai bis September 2002 wird die Berufung als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (im folgenden Bw.) ist marokkanische
Staatsbürgerin und lebte mit dem Kindesvater, einem österreichischen
Staatsbürger, und der Tochter T., geb. am Datum, im gemeinsamen Haushalt.
Der Kindesvater bezog Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die
Tochter ab deren Geburt bis Februar 2002.
Mit einem am 12. April 2002 beim Finanzamt eingereichten
(nicht unterschriebenen) Formular Beih 1 gab die Bw. als Antragstellerin
eine neue Adresse (in einer C. Mutter-Kind-Wohngemeinschaft) bekannt. Das
Finanzamt beauftragte mit Ergänzungsersuchen vom 26. April 2002 die Bw.,
die Meldezettel der Bw ab Einreise nach Österreich vorzulegen und
gewährte der Bw. gleichzeitig (irrtümlich?) die Familienbeihilfe
für die Tochter rückwirkend ab März 2002. Die abverlangten
Meldezettel sowie eine "Scheidungserklärung" vom 5. Februar 2002 wurden von
der Bw. in Kopie mit einem von Ihr unterzeichneten Begleitschreiben "zum Antrag
auf Gewährung der Familienbeihilfe" im Mai 2002 vorgelegt.
Mit Bescheid
vom 27. August 2002 forderte das Finanzamt die von der Bw. für deren
Tochter für den Zeitraum vom März bis September 2002 bezogenen
Beträge an Familienbeihilfe in Höhe von € 737,80 und
Kinderabsetzbeträgen in Höhe von € 356,30 als zu Unrecht
bezogen zurück und verpflichtete die Bw. gemäß
§ 26
Abs. 1 FLAG 1967 iVm § 33 Abs. 4 EStG 1988 den
Rückforderungsbetrag in Höhe von € 1.094,10
zurückzuzahlen. Das Finanzamt begründete den
Rückforderungsbescheid nach auszugsweiser Zitierung des § 3
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 damit, dass kein Anspruch auf die
Familienbeihilfe für obgenannten Zeitraum gegeben sei, weil die Bw. im
Bundesgebiet nicht bei einem Dienstgeber beschäftigt sei, auch keine
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung erhalte, keine 60
Kalendermonate ständig in Österreich wohnhaft und von Ihrem
österreichischen Mann geschieden sei.
Mit Eingabe
vom 5. September 2002 brachte die Bw. Berufung gegen den
Rückforderungsbescheid vom 27. August 2002 ein und führte in der
Begründung aus:
"... Gemäß
§ 2 Familienlastenausgleichsgesetz besteht unter bestimmten
Voraussetzungen für minderjährige Kinder Anspruch auf
Familienbeihilfe. Eine dieser Voraussetzungen betrifft die
Haushaltszugehörigkeit des Kindes. Diesbzgl. ist unter
44. Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967;
Neufassung, AmtsBl vom 13.2.2001, 23/01 unter Punkt 02.05 "Zum Begriff
"Haushaltszugehörigkeit" Ziffer 10 (S 390) klargestellt, "dass für
Mütter in "Frauenhäusern" gilt, dass sie grundsätzlich für
ihre Kinder selbst verantwortlich sind und die Pflege und Versorgung der Kinder
- wenn auch unter gewisser Reglementierung durch die Einrichtung - selbst
ausüben müssen. Deshalb ist die Haushaltszugehörigkeit der Kinder
zu ihren Müttern nicht zu verneinen. Daran ändert sich auch nichts,
wenn die Kinder während der Abwesenheit der Mutter, z.B. Schule oder
Berufstätigkeit, von Betreuungspersonen versorgt werden und die Mittel
für die Unterbringung von der öffentlichen Hand zur Verfügung
gestellt werden."
Weiters stellt sich die
Frage, ob weiterhin die Haushaltszugehörigkeit zum Haushalt des Vaters des
Kindes gegeben ist, da dieser aufgrund seiner österreichischen
Staatsbürgerschaft den Anspruch auf die Familienbeihilfe vermittelte. Da
die Unterbringung im Frauenhaus nicht losgelöst vom Verhalten des Vaters
des Kindes betrachtet werden kann, wird die Frage, ob Abwesenheit vom Haushalt
des Vaters des Kindes eine vorübergehende oder eine dauerhafte ist,
wesentlich von einer Verhaltensänderung des Vaters des Kindes
abhängen, worauf weder das Kind, dem die Familienbeihilfe zukommen sollte,
noch die Mutter einen Einfluss haben werden.
Jedenfalls erscheint aber die
Entziehung der Familienbeihilfe bzw. sogar Rückforderung bereits bezogener
Familienbeihilfe weder dem Zweck des Gesetzes entsprechend noch billig. Dies
insbesondere deshalb, weil ja das Kind selbst mit Unterschrift der
erziehungsberechtigten Mutter ansonsten den Anspruch geltend machen
könnte.
Ich stelle daher den
ANTRAG auf Aufhebung des Bescheides durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Sollte meiner Berufung der
Erfolg versagt sein, ersuche ich eventualiter auf Nachsicht von der
Rückzahlung, da mich diese in meiner derzeitigen Einkommenssituation
unbillig treffen würde.
Sollte auch diesem Ansuchen nicht
entsprochen werden, ersuche ich eventualiter um Ratenzahlung in der Höhe
von € 40,00 monatlich. Bzgl. jeder dieser Entscheidungen ersuche ich
aber um Aussetzung der Einbringung bis zur Entscheidung über die Berufung
durch die Behörde zweiter Instanz.
Das Finanzamt legte die Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Berufungsfall ist nach den Angaben der Bw. und den von
ihr vorgelegten Unterlagen für den strittigen Zeitraum von folgendem
Sachverhalt auszugehen:
Die Bw. ist marokkanische
Staatsbürgerin und hält sich laut den vorgelegten Meldenachweisen seit
Juni 2000 in Österreich auf.
Die Tochter T. wurde am Datum1
geboren (laut Geburtsurkunde, ausgestellt vom Standesamt Zl. vom Datum2) und ist
österreichische Staatsbürgerin.
Die Bw. wohnte mit dem
Kindesvater KV, österreichischer Staatsbürger, und der Tochter im
gemeinsamen Haushalt in Adresse1.
Vom 25. September 2001 bis
26. November 2001 hielt sich die Bw. mit der Tochter in einem Frauenhaus
(in Adresse2) auf.
Im Zeitraum vom 26. November
2001 bis 0.0 2002 waren die Bw. und die Tochter wieder mit dem Kindesvater im
Haushalt des Kindesvaters in Adresse3 gemeldet.
Laut vorgelegter
Übersetzung einer vom Islamischen I. S. am 99.99 2002 ausgestellten
"Scheidungserklärung" hat der Kindesvater (in Abwesenheit seiner Frau und
Anwesenheit von zwei Zeugen) erklärt, dass er sich von seiner Frau scheiden
lässt.
Am 0.0 2002 zog die Bw. mit der
Tochter in eine C. Mutter-Kind-WG in Adresse4 bzw. am 9. September 2002 in
ein C. Wohnheim in Adresse5.
Strittig ist im Berufungsfall, ob die Bw. selbst nach den
Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bzw. aufgrund der
Zugehörigkeit des Kindes zum gemeinsamen Haushalt der Kindeseltern (nach
§ 3 Abs. 3 bzw. iVm § 2a Abs.1 FLAG 1967) im strittigen
Zeitraum (März bis September 2002) Anspruch auf Familienbeihilfe
hatte.
Die
maßgebliche Rechtslage (Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der
für den strittigen Zeitraum jeweils geltenden Fassung) stellt sich wie
folgt dar:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG)
haben Personen, die die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre
minderjährigen Kinder.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG
1967 hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren
Haushalt das Kind gehört. Gemäß
§ 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum
Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine
Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nach
lit. a leg.cit. nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur
vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält.
Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern,
so geht gemäß
§ 2a Abs. 1 FLAG 1967 der Anspruch des
Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des
anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, dass
die Mutter den Haushalt überwiegend führt.
Der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, kann
nach § 2a Abs. 2 FLAG 1967 zugunsten des anderen Elternteiles
verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings
nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht
bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden.
§ 3 FLAG 1967 idF BGBl.Nr. 367/1991 (in Geltung
vom 1.1.1992 bis 30.04.2004) lautet:
(1) Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser
Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder
zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen
Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn
die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch
besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit
mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie
für Staatenlose und für Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des
Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951,
BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974.
(3) Ist ein Elternteil, der den Haushalt
überwiegend führt (§ 2 a Abs 1), nicht österreichischer
Staatsbürger, genügt für dessen Anspruch auf Familienbeihilfe,
wenn der andere Elternteil österreichischer Staatsbürger ist oder die
Voraussetzungen nach Abs 1 oder 2 erfüllt.
Die Familienbeihilfe wird
gemäß
§ 10 Abs. 1 FLAG 1967 nur auf Antrag
gewährt. Gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird
Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen
für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe
erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt
oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Im
gegenständlichen Fall muss die Bw. - als nicht österreichische
Staatsbürgerin - für den Anspruch auf Familienbeihilfe jedenfalls die
Voraussetzungen nach § 3 FLAG 1967 erfüllen:
Im Zeitraum von März bis September 2002 war die Bw.
unbestritten weder bei einem Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt noch
hatte sie im genannten Zeitraum Bezüge aus der gesetzlichen
Krankenversicherung, sodass die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs.1
nicht vorlagen.
Der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 2 FLAG 1967,
wonach für nicht österreichische Staatsbürger ein 5
jähriger, ständiger Aufenthalt in Österreich auch zum Anspruch
führt, ist im gegenständlich strittigen Zeitraum ebenfalls nicht
vorgelegen, da sich die Bw. unbestritten erst seit Juni 2000 in
Österreich aufhält.
Für den Anspruch nach § 3 Abs. 3 FLAG 1967
ist es erforderlich, dass das Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern
gehört: Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht
der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem
Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteiles wird
vermutet, dass die Mutter den Haushalt überwiegend führt (§ 2 a
Abs 1 FLAG). Ist der Elternteil, der den Haushalt überwiegend führt
nicht österreichischer Staatsbürger, genügt für dessen
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der andere Elternteil österreichischer
Staatsbürger ist.
Mit dem Hinweis in der Berufung auf die
Durchführungsrichtlinien (DR) zum FLAG, wonach für Mütter in
"Frauenhäusern" grundsätzlich gelte, dass sie für ihre Kinder
selbst verantwortlich seien und die Pflege und Versorgung der Kinder selbst
ausüben müssen, weshalb die Haushaltszugehörigkeit der Kinder zu
ihren Müttern nicht zu verneinen sei, ist für die Berufung nichts
gewonnen. Die Haushaltszugehörigkeit des Kindes zur Bw. wurde im
gegenständlichen Fall nicht in Frage gestellt. Wie bereits ausgeführt
ist für den Anspruch der Bw. nach § 3 Abs. 3 FLAG 1967
erforderlich, dass das Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern
gehört.
Die in der Berufung aufgeworfene Frage, ob weiterhin die
Haushaltszugehörigkeit zum Haushalt des Kindesvaters, der aufgrund seiner
österreichischen Staatsbürgerschaft den Anspruch auf die
Familienbeihilfe vermittelte, gegeben sein könnte, ist
auszuführen: Der aktenkundig erstmalige "Auszug" der Bw. aus dem
Haushalt des Kindesvaters erfolgte im Herbst 2001 durch den Aufenthalt der Bw.
und ihrer Tochter in einem Frauenhaus. Es war zum damaligen Zeitpunkt nicht
absehbar, ob die Abwesenheit der Bw. und ihrer Tochter vom Haushalt des
Kindesvaters eine vorübergehende oder eine dauerhafte sein wird. Die
Familienbeihilfe wurde daher auch nicht ab dem Zeitpunkt des Aufenthaltes der
Bw. im Frauenhaus rückgefordert (der Bezieher der Familienbeihilfe war
damals noch der Kindesvater). Die Bw. ist laut den vorgelegten Unterlagen mit
der Tochter auch am 26. November 2001 wieder in den Haushalt des
Kindesvaters zurückgekehrt und war bis Anfang April 2002 weiter mit dem
Kindesvater in Adresse3 wohnhaft bzw. gemeldet.
Mit der vom Kindesvater im Februar 2002 einseitig
ausgesprochenen Scheidung nach islamischen Recht nahm das Finanzamt
offensichtlich an, dass die Haushaltszugehörigkeit der Bw. bzw. der Tochter
zum Kindesvater ab diesem Zeitpunkt jedenfalls dauerhaft aufgehoben worden sei.
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Da die Bw. mit der Tochter erst am 0.0
2002 in eine C. Mutter-Kind-Wohngemeinschaft zog, erscheint es nicht
unwahrscheinlich, dass sie in der Zeit davor im Haushalt des Kindesvaters nicht
nur gemeldet war, sondern tatsächlich noch ein gemeinsamer Haushalt
bestand, zumal die Bw. selbst unmittelbar nach dem Umzug in die Wohngemeinschaft
die Änderung der Adresse (und des Familienstandes nach islamischem Recht)
dem Finanzamt bekannt gegeben hat.
Wenn auch für die Beurteilung der Frage, ob der nach
§ 3 Abs.3 FLAG 1967 erforderliche gemeinsame Haushalt vorgelegen ist,
auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist und melderechtliche
Verhältnisse daher nur ein Indiz für die Beendigung der
Haushaltszugehörigkeit darstellen können, kann im Berufungsfall dem
Meldenachweis gegenüber dem für die Bw. ungünstigeren und ohne
ihr Mitwirken zustande gekommenen Scheidungserklärung in freier
Beweiswürdigung der Vorrang eingeräumt werden, sodass im Ergebnis der
Anspruch der Bw. auf die Familienbeihilfe nach § 3 Abs.3 FLAG 1967
für die Monate März und April 2002 noch angenommen werden kann.
Eine nicht österreichische Staatsbürgerin
verliert den Familienbeihilfenanspruch nach § 3 Abs. 3 FLAG 1967, wenn
sie sich von ihrem österreichischen Gatten trennt und mit diesem nicht mehr
in einem gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 19.2.2002, 95/14/0097; 25.2.2003,
99/14/0312), selbst wenn das Kind österreichischer Staatsbürger ist
(VfGH 5.12.1996, B 2965/95). Nachdem die Bw. mit der Tochter im April 2002
unstrittig in eine Mutter-Kind Wohngemeinschaft gezogen ist (und in der Folge
auch nicht mehr zum Kindesvater zurückkehrte), sind unter
Berücksichtigung des § 10 Abs. 2 FLAG 1967 ab Mai die
Anspruchsvoraussetzungen nicht vorgelegen, sodass die Familienbeihilfe für
den Zeitraum von Mai bis September 2002 zu Unrecht bezogen wurde.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat nach
§ 26
Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 die
entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. § 26 leg. cit.
gilt gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a
EStG 1988 auch für den zu Unrecht bezogenen Kinderabsetzbetrag. Durch
diese Bestimmung wird eine objektive Erstattungspflicht desjenigen
begründet, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, ohne
Rücksicht darauf, ob die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen
wurden oder ob die Rückzahlung eine Härte bedeutet.
Die Verpflichtung zur Rückerstattung
unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten
unabhängig. Ein unrechtmäßiger Familienbeihilfenbezug ist auch
dann rückzufordern, wenn der Bezieher der Familienbeihilfe diese dem Kind
zugewendet hat (vgl. VwGH 16.2.1988, 85/14/0130; VwGH 31.10.2000, 96/15/0001).
Auch hat der
Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass es der Rückforderung
nicht entgegensteht, wenn der unrechtmäßige Bezug
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt
verursacht worden ist (VwGH 25. Jänner 2001, 2000/15/0183; 28. November
2002, 2002/13/0079).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Ergänzend sei noch ausgeführt, dass über die
Eventualanträge der Bw. (Gewährung einer Nachsicht bzw. Ratenzahlung)
im gegenständlichen Verfahren nicht zu entscheiden war.
Wien, am 25.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
nicht österreichische Staatsbürgergemeinsamer Haushalttatsächliche VerhältnisseBeweismittelzu Unrecht bezogenRückforderung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4049-W/02
- Stammnummer
- 39485
- Gültig
- 25.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF