Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0531-L/06
Familienbeihilfe für nicht österreichische Staatsbürger vor 1.1.2006.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0531-L/06vom 22.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 27. April 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 5. April 2006 betreffend
Rückforderung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
die Kinder xxx, für die Zeit von 1.9.2004 bis 31.5.2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 5.4.2006 die
Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für die drei
minderjährigen Kinder des Berufungswerbers für die Zeit von 1.9.2004
bis 31.5.2005 in Höhe von insgesamt € 4.150,80
zurückgefordert.
Gem. § 3 Abs. 2 FLAG 1967 hätten
Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt worden sei, Anspruch
auf Familienbeihilfe. Dem Berufungswerber sei mit Bescheid des Bundesasylamtes
vom 16.6.2005 Asly gewährt worden, weshalb erst ab Juni 2005 ein Anspruch
auf Familienbeihilfe bestehe.
Die dagegen eingebrachte Berufung vom 27.4.2006 wird mit
dem Hinweis auf den gutgläubigen Verbrauch der ausbezahlten
Familienbeihilfe bzw. des Kinderabsetzbetrages begründet. Da der erste
Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge erst
am 5.4.2006 zugestellt worden sei, sei dem Berufungswerber nicht bewusst
gewesen, dass die bezogene Familienbeihilfe eventuell gar nicht zugestanden sei.
Darum habe dieser die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag bei Erhalt des
Rückforderungsbescheides längst gutgläubig für seine Kinder
ausgegeben. Nichts davon liege auf einem Sparbuch oder einer sonstigen
Sparform.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 15.5.2006 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Dem Berufungswerber sei mit 16.6.2005
Asyl gewährt worden, weshalb ab diesem Monat gem. § 3 Abs. 2
FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. Da ihm eine sofortige Tilgung
des Rückstandes nicht möglich sei, werde darauf hingewiesen, dass es
auch die Möglichkeit einer Anrechnung auf fällig werdende
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gebe.
Im Vorlageantrag vom 30.5.2006 werden die in der Berufung
angeführten Gründe wiederholt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bis 31.12.2005 galt für Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, folgende gesetzliche Regelung des
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967: Danach hatten solche Personen dann Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt waren und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet bezogen.
Kein Anspruch bestand, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei
Monate dauerte, außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstieß.
Absatz 2 dieser Gesetzesstelle in der Fassung des
BGBl. I Nr. 142/2004 besagt, dass Abs. 1 nicht für Personen
gilt, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im
Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach
dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde. Eine geltende
Übergangsbestimmung enthält § 50y Abs. 2 FLAG 1967:
Danach tritt diese Regelung mit 1. Mai 2004 in Kraft. Ausgenommen sind jene
Fälle, in denen bis einschließlich des Tages der Kundmachung dieses
Bundesgesetzes Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde (dies ist der
15. Dezember 2004).
Unbestritten ist, dass im gegenständlichen Fall die
Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 FLAG 1967 nicht vorlagen und
Asyl erst mit Bescheid vom 16.6.2005 gewährt wurde. Daraus ergibt sich
aber, dass ein Anspruch auf die Familienbeihilfe und die
Kinderabsetzbeträge erst ab Juni 2005 bestand.
Somit liegen aber für die drei Kinder des
Berufungswerbers im Berufungszeitraum die Voraussetzungen für die
Gewährung der Familienbeihilfe nicht vor.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit.a
EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im
Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag
für jedes Kind zu. Mangels Anspruchs auf Familienbeihilfe für den
streitgegenständlichen Zeitraum waren auch die Kinderabsetzbeträge
zurückzufordern.
Der Berufungswerber begründet nun seine Berufung mit
dem Hinweis auf den gutgläubigen Verbrauch der ausbezahlten
Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages. Nach § 26 FLAG
1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden
Beträge zurückzuzahlen. Diese Verpflichtung zur Rückzahlung ist
jedoch von subjektiven Momenten unabhängig. Fehlen objektiv die
Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe, besteht eine
Verpflichtung zur Rückzahlung selbst dann, wenn der
unrechtmäßige Bezug ausschließlich auf eine
unrechtmäßige Auszahlung durch das Finanzamt zurückzuführen
ist.
Unter dem Grundsatz von Treu und Glauben versteht man, dass
jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu
stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen
darf, was er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben. Dieser
Grundsatz ist auch im Abgabenrecht zu beachten. Dies gilt jedoch auch für
das in Art. 18 Abs. 1 B-VG normierte Legalitätsprinzip: "Die
gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt
werden." Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(z.B. VwGH 21.1.2004, 2003/16/0113) ist das Legalitätsprinzip
grundsätzlich stärker als jeder andere Grundsatz, insbesondere jener
von Treu und Glauben. Im Erkenntnis vom 7.6.2001, 98/15/0065, wird unter Hinweis
auf die Vorjudikatur festgestellt: Vor dem Hintergrund des Art. 18
Abs. 1 B-VG kommt es der Vollziehung nicht zu, durch bloße
Auskunftserteilung die Anordnungen des Gesetzgebers zu unterlaufen. Die
Verbindlichkeit eines Gesetzes wird durch die Auskunftserteilung nicht in
Wegfall gebracht. Der Grundsatz von Treu und Glauben kann somit nur insoweit
Auswirkungen zeitigen, als das Gesetz der Exekutive einen Vollzugsspielraum
eingeräumt hat.
Die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben setzt
somit voraus, dass der Behörde ein Ermessensspielraum eingeräumt ist.
Von Bedeutung kann er auch bei der Auslegung unbestimmter Gesetzesbegriffe sein.
Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und
Abs. 2 FLAG 1967 sind ihrem Wortsinn nach nicht unbestimmt und lassen
keinen Spielraum für eine andere Auslegung. Allein aus diesem Grund kann
der Grundsatz von Treu und Glauben im gegenständlichen Fall einer
bescheidmäßigen Rückforderung der zu Unrecht bezogenen
Familienbeihilfe (incl. Kinderabsetzbeträge) nicht entgegen gehalten
werden.
Nach ständiger Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines Verhaltens der Behörde
als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben einerseits voraus,
dass ein Verhalten der Behörde, auf das der Abgabepflichtige vertraut hat,
eindeutig und unzweifelhaft für ihn zum Ausdruck gekommen ist, und
andererseits, dass der Abgabepflichtige seine Dispositionen danach eingerichtet
hat und als Folge hievon einen abgabenrechtlichen Nachteil erlitten hat. Liegen
diese Voraussetzungen vor, könnte der Abgabenpflichtige einen
allfälligen Vertrauensschaden im Rahmen von Billigkeitsmaßnahmen
(Nachsicht etc.) durchsetzen. Keinesfalls könnte dies jedoch dazu
führen, dass eine Beihilfe zu gewähren ist, wenn die gesetzlichen
Voraussetzungen hiefür nicht vorliegen. Die Rückforderung der
zu Unrecht ausbezahlten Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages war daher
nicht rechtswidrig.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch entscheiden.
Linz, am 22.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0531-L/06
- Stammnummer
- 31108
- Gültig
- 22.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF