Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0147-S/08
Anspruch auf Familienbeihilfe für nicht österreichische Staatsbürger idF des Pensionsharmonisierungsgesetzes BGBl I Nr. 142/2004
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0147-S/08vom 14.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des K, vom 27. Juli 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See, vertreten durch M, vom
23. Juni 2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe ab Mai 2006 entschieden:
Die Berufung wird hinsichtlich des Anspruches auf
Familienbeihilfe für den Monat November 2006 abgewiesen. Im
Übrigen wird der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist serbisch-montenegrinischer
Staatsbürger und hält sich als Asylwerber gemeinsam mit seiner
Ehepartnerin und seinen drei Kindern in R auf. Dem Berufungswerber wurde vom
Bundesasylamt am 2. April 2003 eine vorläufige
Aufenthaltsberechtigung in Österreich bis zum rechtskräftigen
Abschluss seines Asylverfahrens erteilt. Er stellte im Mai 2006 einen Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für seine drei mit ihm lebenden Kinder,
die in R die Schule bzw. den Kindergarten besuchen und legte der
Abgabenbehörde erster Instanz eine befristete
Beschäftigungsbewilligung seiner beruflichen Tätigkeit für den
örtlichen Geltungsbereich sowie eine Haushaltsbestätigung vor.
Dieser Antrag wurde von der Abgabenbehörde erster
Instanz unter Verweis auf § 3 Abs. 1 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 abgewiesen wonach Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger seien nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe haben, wenn sie nach den Bestimmungen der §§ 8 bzw. 9
des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl I Nr. 100/2005 einen
Aufenthaltstitel haben, der sie zum rechtmäßigen Aufenthalt in
Österreich berechtigen würde.
Gegen diesen Bescheid wurde berufen. Die Berufung wurde der
Rechtsmittelbehörde vorgelegt, welche die Berufung als unbegründet
abgewies.. In diesem Zusammenhang wird auf die an den Berufungswerber zur
Geschäftszahl RV/0512-S/06 ergangene Berufungsentscheidung der
Rechtsmittelbehörde vom 27. September 2006 verwiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde zunächst eine Beschwerde
an den Verfassungsgerichthof erhoben, in welcher unter anderem darauf
hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer in Österreich
unselbständig erwerbstätig sei. Der Verfassungsgerichtshof hat die
Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie mit Beschluss an den
Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die
Beschwerde erwogen, dass der vorliegende Beschwerdefall in der zu beantwortenden
Rechtsfrage jenem gleiche, der dem Erkenntnis vom 15. Jänner 2008,
2007/15/0170 zu Grunde liege und den Bescheid gemäß
§ 42
Abs. 2 Z 1 VwGG aufgehoben.
Die Rechtsmittelbehörde übersandte im
fortgesetzten Verfahren eine Kopie des Erkenntnisses vom
20. Februar 2008 an die Abgabenbehörde erster Instanz und
führte unter anderem aus, dass der Gerichtshof zur Rechtsfrage
ausgeführt habe, dass für Verfahren betreffend ausländischer
Staatangehöriger, die vor dem Gültigkeitszeitpunkt des Niederlassungs-
und Aufenthaltsgesetzes 2005 (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 sowie des Asylgesetzes
2005 (AsylG 2005, BGBl I Nr. 100) in Österreich um Asyl angesucht
hätten und deren Verfahren daher nach Bestimmungen des Asylgesetzes 1991
bzw. 1997 zu Ende zu führen seien, wenn diese im Zeitpunkt der
Antragstellung - im gegenständlichen Verfahren im Mai 2006 - noch
nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sind.
Die Bestimmung des § 3 FLAG in der Fassung des
Pensionsharmonisierungsgesetzes BGBl I Nr. 142/2004 sei daher auch im
gegenständlichen Verfahren anzuwenden. Dem Berufungswerber stehe daher die
Familienbeihilfe nach dem FLAG 1967 zu, wie dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Feber 2008, 2007/15/0186 den Berufungswerber
betreffend zu entnehmen sei.
Die anzuwendende Bestimmung § 3 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 idF des Pensionsharmonisierungsgesetzes BGBl
I Nr. 142/2004 laute:
"Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als
drei Monate dauert.
Kein Anspruch besteht
außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften
über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt."
Aus den Versicherungsdatenauszug ergäbe sich, dass der
Berufungswerber die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe
für seine drei Kinder erfülle, da die
Beschäftigungsverhältnisse immer länger als drei Monate dauerten
und seine Beschäftigung auch nicht gegen bestehende Vorschriften über
die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstoße, wie der
Bewilligung des AMS (siehe Blatt 4 des Aktes des Finanzamtes St. Johann
Tamsweg Zell am See zu entnehmen sei.
Auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes
den Berufungswerber betreffend werde daher das Finanzamt St. Johann Tamsweg
Zell am See gebeten, das gegenständliche Berufungsverfahren
entweder im eigenen Wirkungsbereich zu erledigen oder sofern Bedenken gegen eine
Erledigung des gegenständlichen Berufungsverfahrens im eigenen
Wirkungsbereich bestehen würden, dies der Rechtsmittelbehörde
mitzuteilen.
Die Abgabenbehörde erster Instanz forderte in der
Folge den Berufungswerber auf, den Stand der Asylverfahren - den Berufungswerber
sowie die Verfahren seine Familienmitglieder (Gattin und drei Kinder) betreffend
- bekannt zu geben und gegebenenfalls sämtliche die Familie betreffende
positive oder negative Asylbescheide vorzulegen. Sollten negative Asylbescheide
vorliegen, werde gebeten die Aufenthaltstitel für die gesamte Familie
nachzuweisen.
Der Berufungswerber legte Kopien der vorläufigen
Aufenthaltstitel nach § 19 des Asylgesetzes sowie Betätigungen AMS
über seine Beschäftigungsbewilligungen sowie
Schulbesuchbetätigungen seiner Kinder vor.
Der Vertreter der Abgabenbehörde erster Instanz legte
in der Folge den Verwaltungsakt sowie den an den Berufungswerber gerichteten
Bedenkenvorhalt sowie die von vom Berufungswerber übersandten Unterlagen
dem Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Salzburg (UFS, Salzburg)
vor. Ergänzend führte er aus, dass eine Erledigung im eigenen
Wirkungsbereich auf Grund des FLAG Infos des BMGFJ vom 8. April 2008
nicht möglich sei. Weiters werde darauf hingewiesen, dass bei einer
endgültigen Beihilfenberechnung zu berücksichtigen sei, dass in der
nachstehenden Aufstellung der Versicherungszeiten des Berufungswerbers
"Urlaubsabfindungen und Arbeitslosengeldbezüge" aufscheinen
würden.
|
Versicherungsdaten
|
Beschäftigung
|
Arbeitgeber
|
|
|
|
15.05.
bis 15.10.2006
|
Arbeiter
|
A
|
16.10.
bis 23.10.2006
|
Urlaubsabfindung
|
A
|
24.10.
bis 14.12.2006
|
Arbeitslosengeldbezug
|
Salzburger
Gebietskrankenkasse
|
15.12.
bis 15.04.2007
|
Arbeiter
|
A
|
16.04.
bis 24.04.2007
|
Urlaubsabfindung
|
A
|
25.04.
bis 20.05.2007
|
Arbeitslosengeldbezug
|
Salzburger
Gebietskrankenkasse
|
21.05.
bis 26.09.2007
|
Arbeiter
|
E
|
27.09.
bis 30.09.2007
|
Arbeitslosengeldbezug
|
Salzburger
Gebietskrankenkasse
|
01.10
bis 30.11.2007
|
Arbeiter
|
J
|
01.12.
bis 03.12.2007
|
Urlaubsabfindung
|
J
|
07.12.
bis 14.12.2007
|
Arbeitslosengeldbezug
|
Salzburger
Gebietskrankenkasse
|
15.12.
bis laufend
|
Arbeiter
|
H
Über
die Berufung wurde erwogen:
Durch das
"Fremdenrechtspaket 2005" BGBl. I Nr. 100/2005 hat der
Gesetzgeber eine Änderung der Rechtslage auf dem Gebiet des Asyl- und
Fremdenrechtes vorgenommen. Im Zuge dieser Reform wurde auch
§ 3 FLAG 1967 neu gefasst.
§ 3 FLAG 1967
idF des Pensionsharmonisierungsgesetzes,
BGBl. I Nr. 142/2004, (vor der Neufassung durch das
Fremdenrechtspaket 2005) lautet auszugsweise:
"§ 3.
(1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur
dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem
Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen
Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im
Bundesgebiet beziehen; (2) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich
seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten,
sowie für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997
gewährt wurde."
Artikel 12 des
Fremdenrechtspakets 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, lautet
auszugsweise:
"Änderung des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Das
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
(FLAG), BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2004, wird wie folgt geändert:
§ 3
(1) Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in
Österreich aufhalten.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl
nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100,
gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch
für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
§ 55
Die
§§ 2 Abs. 8 erster Satz und 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005, treten mit
1. Jänner 2006, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen
des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG),
BGBl. I Nr. 100/2005, sowie des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005),
BGBl. I Nr. 100, in Kraft."
Die §§ 73
und 75 AsylG 2005 lauten wie folgt:
"Zeitlicher Geltungsbereich
§ 73
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit
1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl
(Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme
des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005
außer Kraft.
(3) (Verfassungsbestimmung) § 42 Abs. 1 des
Asylgesetzes 1997 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer
Kraft.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden.
Sie dürfen jedoch frühestens mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes
in Kraft gesetzt werden."
"Übergangsbestimmungen
§ 75
(1) Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen
Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu
führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54
bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden.
§ 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass
die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der
Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen
würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde.
§ 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe
anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005
verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
(2) Ein nach dem Bundesgesetz über die Gewährung
von Asyl - Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992, eingestelltes Verfahren
ist bis zum 31. Dezember 2007 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes
1991 fortzusetzen und gilt als anhängiges Verfahren im Sinne des
Abs. 1. Ein nach dem AsylG 1997 eingestelltes Verfahren ist bis zum
31. Dezember 2007 nach den Bestimmungen des AsylG 1997 fortzusetzen
und gilt als anhängiges Verfahren im Sinne des Abs. 1.
(3) Karten nach dem AsylG 1997 behalten ihre
Gültigkeit bis zum vorgesehenen Zeitpunkt.
(4) Ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des
Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991,
BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 begründen in
derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den
Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68
AVG).
(5) Einem Fremden, dem am 31. Dezember 2005 die
Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, gilt, soweit es zu keiner
Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist,
der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.
(6) Einem
Fremden, dem am 31. Dezember 2005 eine befristete
Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des
AsylG 1997 zugekommen ist, gilt der Status des subsidiär Schutzberechtigten
als zuerkannt."
In den
Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes 2005 wird somit angeordnet, dass
Asylverfahren, die am 31. Dezember 2005 bereits anhängig waren,
noch nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen sind
(§ 75 Abs 1 Asylgesetz 2005). Die Bestimmung des
§ 55 FLAG verknüpft das Inkrafttreten des § 3 FLAG in
der Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005 mit den
Übergangsbestimmungen des NAG und jenen des Asylgesetzes 2005.
Die Bestimmung des § 55 FLAG ist
dahingehend zu verstehen, dass § 3 FLAG in der Fassung des
Fremdenrechtspaketes 2005 für Personen, denen gegenüber
gemäß
§ 75 Asylgesetz 2005 das Asylverfahren noch
nach dem AsylG 1997 abgeführt wird, auch für Zeiträume ab
1. Jänner 2006 nicht anzuwenden ist. Für diesen
Personenkreis kommt daher
§ 3 FLAG - unbeschadet der durch
BGBl. I Nr. 168/2006, mit Wirkung ab 1. Juli 2006
vorgenommenen Änderungen - zunächst noch
in der Fassung des
Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, zur
Anwendung.
a) Anwendung § 3 FLAG
1967 in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes,
BGBl. I Nr. 142/2004
Im gegenständlichen Verfahren steht fest, dass der
Berufungswerber im Jahr 2003 - und somit vor Inkrafttreten
des Fremdenrechtspakets 2005,
BGBl. I Nr. 100/2005 - einen Asylantrag gestellt hat und das
Asylverfahren nach den Asylgesetz 1997 abzuführen ist, welches weder im
Mai 2006 (Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe) noch im
April 2008 abgeschlossen ist, wie der Beantwortung des Vorhaltes der
Abgabenbehörde erster Instanz an den Berufungswerber zu entnehmen ist. Der
Berufungswerber ist ab Mai 2006 - wie in den Jahren zuvor (auf den
Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung wird verwiesen) - in
Österreich als Dienstnehmer beschäftigt und unterliegt mit diesen
Einnahmen der Besteuerung (Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit).
Im Hinblick auf
das am 31. Dezember 2005 anhängige Asylverfahren war daher im
gegenständlichen Verfahren § 3 Familienlastenausgleichsgesetz
1967 in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes
BGBl. I Nr. 142/2004 anzuwenden, wie der Verwaltungsgerichtshof
im Erkenntnis vom 15. Jänner 2008, 2007/15/0170 ausführte und auf
dessen Begründung er im Verfahren des Berufungswerbers vor dem Gerichtshof
verwies.
b) Anspruch auf
Familienbeihilfe gem. § 10 Abs. 2 FLAG 1967
Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats
gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt
werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem
eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt (§ 10 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Nach § 3 FLAG in der Fassung des
Pensionsharmonisierungsgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 besteht nur
dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der Anspruchswerber (Berufungswerber)
bei einem Dienstgeber beschäftigt ist oder Krankengeld in Folge
Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit bezieht. Für
Zeiträume in denen ein Arbeitnehmer Arbeitslosengeld bezieht bzw.
Urlaubsabfindungen für Zeiträume erhält, für die er einen
Urlaubsanspruch hätte diesen aber nicht mehr in Anspruch nehmen werden
kann, weil das Dienstverhältnis gelöst wurde, besteht
kein Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 10 Abs. 2 FLAG
1967 bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Frage, ob für einen
bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, anhand der rechtlichen und
tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten (siehe die
Erkenntnisse vom 24. September 2002, 96/14/0125, vom
27. März 2002, 2000/13/0104, vom 21. Februar 2001,
96/14/0139, und vom 24. Oktober 2000, 95/14/0119) ist. Der gesetzlich
festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies
den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG entnehmen
lässt, der Monat. Das Bestehen des
Familienbeihilfenanspruches kann somit je nach dem Eintritt von Änderungen
der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein
(siehe VwGH vom 28. November 2001, 96/13/0076).
Daraus folgt, dass der Berufungswerber unter Anwendung des
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967 nur im
November 2006 keinen Anspruch auf
Familienbeihilfe hat, weil er nur diesen Monat durchgehend Arbeitslosengeld
bezogen hat, sonst aber für den gesamten Zeitraum ab Mai 2006 ein
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, weil in den übrigen Monaten immer
innerhalb des Anspruchszeitraumes -
Monat - Dienstverhältnisse
eingegangen wurden, die als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
der Besteuerung unterzogen wurden, wie dies den nachstehenden Daten des Auszuges
der Sozialversicherung zu entnehmen ist.
|
15.05. bis
15.10.2006
|
Arbeiter
|
A
|
16.10. bis
23.10.2006
|
Urlaubsabfindung
|
A
|
24.10.
bis 14.12.2006
|
Arbeitslosengeldbezug
|
Salzburger
Gebietskrankenkasse
|
15.12. bis
15.04.2007
|
Arbeiter
|
A
|
16.04. bis
24.04.2007
|
Urlaubsabfindung
|
A
|
25.04. bis
20.05.2007
|
Arbeitslosengeldbezug
|
Salzburger
Gebietskrankenkasse
|
21.05. bis
26.09.2007
|
Arbeiter
|
E
|
27.09. bis
30.09.2007
|
Arbeitslosengeldbezug
|
Salzburger
Gebietskrankenkasse
|
01.10 bis
30.11.2007
|
Arbeiter
|
J
|
01.12. bis
03.12.2007
|
Urlaubsabfindung
|
J
|
07.12. bis
14.12.2007
|
Arbeitslosengeldbezug
|
Salzburger
Gebietskrankenkasse
|
15.12. bis
laufend
|
Arbeiter
|
H
Die Berufung war daher hinsichtlich des Anspruches auf
Familienbeihilfe für November 2006 abzuweisen und der angefochtene
Bescheid im Übrigen ersatzlos aufzuheben.
Salzburg, am
14. Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0147-S/08
- Stammnummer
- 34682
- Gültig
- 14.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF