…2005 in Kraft." Das bedeutet, dass Studierende, die vor dem WS 2002/03 ihren 1. Studienabschnitt abgeschlossen haben, ihr Studium nach dem alten Studienplan bis 28.2.2006 beenden können. Diese Übergangsbestimmungen gelten jedoch nur für den Übertritt in den neuen Studienplan und beeinflussen keineswegs…
…Folge war, dass der Umstieg auf den neuen Studienplan zwingend vorzunehmen war. Der § 26 Abs. 1 FLAG 1967 normiert Folgendes: Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch "eine in § 46…
…wann ihre Tochter den Antrag auf Übertritt in den neuen Studienplan stellte. Die Bw. legte mit Schreiben vom 6. Mai 2005 folgende Bestätigung der Wirtschaftsuniversität Wien, datiert mit 3. Mai 2005, vor: "Die Hörerin M.R., ...., war in der Zeit vom 5.3.2001 bis…
…des 1. Abschnittes nach neuem Studienplan | 7 Semester | innerhalb der zulässigen Studienzeit bereits absolvierte Semester | 5 Semester | Anzahl der Semester, die noch zur Verfügung stehen | 2 Semester Da der Übertritt in den neuen Studienplan mit Wintersemester 2001/2002 erfolgte, lagen…
…dass ein formeller Übertritt der Tochter in den neuen Studienplan keineswegs erforderlich gewesen wäre. Die Überstellung in den neuen Studienplan sei vielmehr automatisch erfolgt, da der alte Studienplan nicht mehr existent gewesen wäre und auch die entsprechenden Lehrfächer und Prüfungen nicht mehr angeboten worden seien…
…dem neuen Studienplan beträgt jedoch ebenfalls 3 Semester inklusive Toleranzsemester. Wie bereits erwähnt verlängert eine Studienbehinderung (Krankheit, Auslandsstudium oder Studentenvertretung) von jeweils drei Monaten die Studienzeit um ein Semester. Da eine solche Studienbehinderung ihres Sohnes nicht nachgewiesen wurde und der Übertritt in den neuen Studienplan…
…Den ersten Studienabschnitt habe er nach dem alten Studienplan in 2 Semestern abgeschlossen. Im Wintersemester 1999 sei er auf den neuen Studienplan umgestiegen. Da der erste Abschnitt im alten Studienplan umfangreicher gewesen sei als im neuen Studienplan, seien ihm beim Übertritt in den neuen Studienplan…
…hätte somit den ersten Studienabschnitt bis spätestens Februar 2002 beenden müssen. Da sie erst am 14. Februar 2005 in den - ab dem Wintersemester 2002/03 geltenden - neuen Studienplan wechselte, war durch diesen Übertritt und durch Anerkennung von Prüfungen aus dem alten Studienplan der erste Studienabschnitt…
…die Bw. im Wesentlichen dahingehend, dass es gemäß § 2 Abs.1 lit.b FLAG 1967 keine Regelungen über den Anspruch auf Familienbeihilfe gäbe, wenn von einem alten Studienplan in einen neuen Studienplan gewechselt werde. Die Bw. hätte rechtzeitig die Anrechnung der Prüfungen eingereicht, eine Bestätigung…
…vielen Studienrichtungen - nicht nur in der von der Tochter der Bw. betriebenen Studienrichtung - üblich, dass Einführungsseminare und Basislehrveranstaltungen (Vorprüfungsfächer) vorwiegend im Wintersemester abgehalten werden, weil eben die meisten Studenten im Wintersemester ein neues Studium beginnen. Aus dem vorgelegten Studienplan ist somit nur der planmäßiger Ablauf…
…Außerdem wolle er nach Übertritt in den Ruhestand mit seiner Ehegattin auch weiterhin in W wohnen bleiben und hier den Lebensabend verbringen. Seine Tochter VM habe sich vom Wechsel des Studienortes nach I durch ein besseres persönliches Studienumfeld sowie durch die neue Studienordnung einen besseren…
…auf Grund des Übertrittes des Studierenden auf die neuen Studienvorschriften für die Frage der noch verbleibenden Dauer des Familienbeihilfenanspruches zunächst die Anspruchsdauer für sämtliche Studienabschnitte nach den alten und nach den neuen Studienvorschriften einander gegenüberzustellen sind. Hierbei werden die nach dem alten Studienplan abgelaufenen Semester…
…auf Grund des Übertrittes des Studierenden auf die neuen Studienvorschriften für die Frage der noch verbleibenden Dauer des Familienbeihilfenanspruches zunächst die Anspruchsdauer für sämtliche Studienabschnitte nach den alten und nach den neuen Studienvorschriften einander gegenüberzustellen sind. Hierbei werden die nach dem alten Studienplan abgelaufenen Semester…
…dass der Unterhaltsberechtigte dann, wenn in einem bestimmten Ausbildungsweg entgeltliche Privatschulen neben öffentlichen (unentgeltlichen) Schulen zur Verfügung stehen, bei gleichwertigen Alternativen grundsätzlich die für den Unterhaltsverpflichteten weniger belastende öffentliche Schule auszuwählen oder die Mehrkosten der Privatschule selbst zu tragen haben wird. Stellt aber aus im…
…dass die bereits drei absolvierten Semester des Vorstudiums in die Studienzeit des Folgestudiums gänzlich einzurechnen sind. Eine Fortgewährung der Familienbeihilfe nach einer Dauer von drei Semestern ist daher nach den gesetzlichen Bestimmungen nur dann möglich, wenn nach diesem Zeitrahmen durch die Vorlage des ersten Diplomzeugnisses…
…Tätigkeit des Kindes die für den Anspruch auf Familienbeihilfe notwendige Annahme, das Kind sei infolge seiner Behinderung nicht in der Lage gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, widerlege, habe im Rahmen der durch das BGBl. I Nr. 105/2002 geschaffenen neuen Rechtslage (ab 1…
…sich auch in den Feststellungen des Prüfers wieder, entsprechen aber so nicht dem Zweck der anzuwendenden Begünstigungsbestimmung. Dem sozialpolitischen Zweck einer Abfertigung - dem Arbeitnehmer die Zeit nach Kündigung des Dienstverhältnisses bis zum Antritt einer neuen Beschäftigung überbrücken zu helfen oder den Übertritt in den Ruhestand…
…kein neuer Rechtsanspruch der Berufungswerberin abgeleitet werden kann. Der im Vorlageantrag vom 12. Oktober 2006 vertretenen Rechtsansicht der Berufungswerberin, die gegenständlichen Zahlungen seien nicht als Provisionen oder Folgeprovisionen zu qualifizieren, kann sich der Referent nicht anschließen, liegen doch die Wurzeln dieser Zahlungen unbestritten in den…
…Einnahmen überstiegen hätten. Die Lebensführung des Bw. insgesamt sei durch die Tätigkeit in seinem Beruf bestimmt gewesen. Der Umstand, dass er auch nach seinem Übertritt in den Ruhestand und der Kündigung der Kassenverträge weiterhin Patienten betreut habe, auch wenn ihm bewusst gewesen sei, dass er…
…Nach seinem Übertritt in den Ruhestand 1989 setzte er die Vermietungstätigkeit bis 2000 fort, und zwar laut seinen Steuererklärungen mindestens ab 1988 (Vorjahre nicht mehr aktenkundig) bis 1999 mit - insgesamt hohen - Verlusten und in 2000 mit einem noch aus Vermietung resultierenden vergleichsweise geringfügig positiven Jahresergebnis…