Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0460-L/03
Familienbeihilfe für die Zeit des dritten Studienabschnittes, wenn der zweite Studienabschnitt noch nicht beendet wurde.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0460-L/03vom 20.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wurde der zweite Studienabschnitt noch nicht regulär beendet, kann die Familienbeihilfe für den dritten Studienabschnitt gewährt werden, wenn der Studierende tatsächlich für diesen Studienabschnitt zugelassen wurde.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 23. Mai 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes x vom 20. Mai 2003 betreffend Abweisung eines
Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind y, für
die Zeit ab 1.3.2003 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 20. Mai 2003 den
Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für das volljährige
Kind für die Zeit ab 1. März 2003 unter Hinweis auf
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967
abgewiesen. Der Sohn des Berufungswerbers studiere seit dem Wintersemester
1998/1999 Rechtswissenschaften. Der erste Abschnitt sei mit der
Diplomprüfung am 22. November 1999 beendet worden. Es sei der Umstieg
in den neuen Studienplan erfolgt. Die vorgesehene Studienzeit im
2. Abschnitt betrage 4 Semester (3 Semester gesetzliche
Studiendauer und ein Toleranzsemester). Diese 4 Semester und auch
2 Verlängerungssemester auf Grund eines Auslandsstudiums seien der
für die Gewährung der Familienbeihilfe maßgebende Zeitraum. Da
der Sohn des Berufungswerbers auf Grund fehlender Prüfungen den
2. Abschnitt noch nicht abgeschlossen habe, sei ab März 2003 kein
Anspruch auf Familienbeihilfe mehr gegeben.
Dagegen wurde eine Berufung eingebracht. Im Wintersemester
1998 habe der Sohn des Berufungswerbers begonnen, Rechtswissenschaften zu
studieren. Den ersten Studienabschnitt habe er nach dem alten Studienplan in
2 Semestern abgeschlossen. Im Wintersemester 1999 sei er auf den neuen
Studienplan umgestiegen. Da der erste Abschnitt im alten Studienplan
umfangreicher gewesen sei als im neuen Studienplan, seien ihm beim
Übertritt in den neuen Studienplan 4 Stunden nicht juristische
Wahlfächer, 3 Stunden juristische Wahlfächer und 7 Stunden
freie Wahlfächer angerechnet worden. Danach habe er die
Diplomprüfungen aus Strafrecht, Arbeits- und Sozialrecht, sowie
zivilgerichtlichen Verfahren abgelegt und sei für das Wintersemester 2001
und das Sommersemester 2002 auf Grund des Erasmusprogrammes zum Studium nach R.
gegangen. In R. habe er seine Diplomarbeit aus Völkerrecht verfasst. Von R.
zurückgekehrt, habe er im Wintersemester 2002 die fehlenden Prüfungen
aus dem 2. Abschnitt ablegen wollen, was ihm im letzten Moment durch einen
Unfall aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Nach
einer Aussprache mit dem Studiendekan habe ihm dieser erlaubt, ausnahmsweise in
den 3. Studienabschnitt zu wechseln, um möglichst für sein
Studium keine Zeit zu verlieren. Daraufhin habe er am 11. März 2003
die Diplomprüfung aus Verfassungsrecht, am 28. März 2003 die
Diplomprüfung aus Europarecht und am 14. Mai die Diplomprüfung
aus Völkerrecht abgelegt. Seine Pflichtübungszeugnisse habe er hier
nicht angeführt, sie seien ebenfalls im Prüfungsauszug
ersichtlich. Das bedeute, dass er im Sommersemester 2003 bisher 3 von
5 Prüfungen aus dem 3. Abschnitt abgelegt habe. Voraussichtlich
beenden werde er den 3. Abschnitt im Herbst 2003. Ab Herbst werde er sich
dann wieder den 2 letzten Prüfungen aus dem 2. Abschnitt widmen. Diese
Prüfungen könne er nicht vorziehen, da er den 3. Abschnitt,
einmal ausnahmsweise begonnen, beenden müsse; d. h., dass er den
2. Abschnitt nicht vorher beenden dürfe. Wenn er den 2. Abschnitt
beendet habe, sei er mit dem Studium fertig und hätte für den
3. Abschnitt keine Familienbeihilfe bekommen. Zusätzlich habe er vom
Dekanat eine Bestätigung angefordert, die belege, dass er in einen
3. Studienabschnitt gewechselt sei. In diesem Sommersemester sei es ihm
möglich bis auf eine Prüfung den gesamten 3. Abschnitt zu
beenden, obwohl für einen Abschnitt ja 3 Semester und für die
Familienbeihilfe noch ein zusätzliches Toleranzsemester vorgesehen
seien.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. August 2003 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen. Der Sohn des
Berufungswerbers habe im Wintersemester 1998 mit dem Studium der
Rechtswissenschaften begonnen. Der erste Studienabschnitt sei am
22. November 1999 abgeschlossen worden. Im Wintersemester sei auch der
Umstieg auf den neuen Studienplan erfolgt. Dies habe jedoch für den
Anspruch auf Familienbeihilfe keine Auswirkung, da sowohl im alten als auch im
neuen Studienplan für den ersten Studienabschnitt dieselbe Studiendauer (2
Semester) vorgesehen sei. Die für den 2. Studienabschnitt vorgesehene
Studienzeit betrage 4 Semester. Diese setze sich zusammen aus der gesetzlichen
Studiendauer von 3 Semestern und einem Toleranzsemester. Unter vorgesehener
Studienzeit sei jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu
verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung
eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt sei (= gesetzliche
Studiendauer). Bei Studienrichtungen mit mehreren Studienabschnitten sei in
Bezug auf die Gewährung der Familienbeihilfe jeder Studienabschnitt
für sich zu betrachten. Jedem Studienabschnitt sei hiebei ein Semester
zuzurechnen (= Toleranzsemester). Ein Studienabschnitt plus ein Semester
sei somit der für die Gewährung der Familienbeihilfe maßgebende
Zeitraum. Ein Studienabschnitt werde jeweils mit einer Diplomprüfung
abgeschlossen. Im vorliegenden Fall würde die vorgesehene Studienzeit
für den 2. Abschnitt von 4 Semestern und
2 Verlängerungssemester für das Auslandsstudium, gerechnet ab dem
Sommersemester 2000, den maßgebenden Zeitraum für die Gewährung
der Familienbeihilfe bilden. Dass der Sohn des Berufungswerbers bereits
Prüfungen aus dem 3. Studienabschnitt absolviert habe, führe zu
keiner Verlängerung der Studienzeit. Der Unfall am 23. November
2002 bewirke keine Verlängerung des Familienbeihilfenanspruches, da die
Studienbehinderung keine 3 Monate gedauert habe. Für das
Auslandsstudium im Studienjahr 2001/2002 in R. sei am 6. März 2002
eine Studienverlängerung um 2 Semester gewährt worden. Da der
2. Studienabschnitt nicht in der vorgesehenen Studienzeit absolviert worden
sei, falle der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monates Februar 2003
weg. Die Familienbeihilfe für den 3. Studienabschnitt könne erst
wieder mit Beginn des Monates gewährt werden, in dem der
2. Studienabschnitt erfolgreich vollendet werde.
Im Vorlageantrag wird auf eine Bestätigung der
Studienkommission der rechtswissenschaftlichen Fakultät der
Universität hingewiesen. Der Vorsitzende der Studienkommission habe eine
Aufteilung der Semesteranzahl auf die Abschnitte des Studiums nach dem geltenden
Studienplan erstellt. Er sei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Sohn des
Berufungswerbers das Toleranzsemester für den 2. als auch für den
3. Abschnitt noch nicht konsumiert habe. Dies sei auch die
Entscheidungsgrundlage für die Gewährung der Studienbeihilfe durch die
Studienbehörde.
Der angeführte Unfall vom November 2002 sei ein
gewalttätiger Überfall aus einem Hinterhalt gewesen, Strafanzeige
liege auf. Der Sohn des Berufungswerbers habe eine Fraktur beider
Schneidezähne erlitten, was eine Reihe von schmerzvollen Zahnarztterminen
notwendig gemacht habe. Weiters habe der Sohn eine Rissquetschwunde an der
Kinnspitze erlitten, die genäht werden musste. An die Ablegung der
geplanten Prüfung aus bürgerlichem Recht sei nicht mehr zu denken
gewesen, woraufhin der Studiendekan der rechtswissenschaftlichen Fakultät
ausnahmsweise gestattet habe, in den 3. Studienabschnitt zu wechseln. Den
Großteil der Prüfungen aus dem 3. Abschnitt habe der Sohn des
Berufungswerbers im Sommersemester 2003 abgelegt. Der 2. Studienabschnitt
werde nach dem 3. beendet. Damit sei mit dem Ende des 2. Studienabschnittes
auch das Studium beendet und der Sohn hätte dann für den gesamten
3. Abschnitt keine Familienbeihilfe bekommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit.b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.
Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten
Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die
Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten
Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des
betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen
wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder
des Studiums durch eine Bestätigung der im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtung zu erbringen. Für
eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die
Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.
In der zitierten Gesetzesbestimmung wird somit eindeutig
vorgegeben, unter welchen Voraussetzungen ein Studium als Berufsausbildung im
Sinn des § 2 Abs. 1 lit.b FLAG 1967 anzusehen ist. Jedenfalls ist
bei Studienrichtungen mit mehreren Studienabschnitten in Bezug auf die
Gewährung von Familienbeihilfe jeder Abschnitt für sich zu betrachten.
Gesetzliche Anspruchsvoraussetzung ist, dass die vorgesehene Semesteranzahl pro
Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschritten wird. Wird
der Studienabschnitt in dieser Zeit nicht absolviert, fällt der Anspruch
auf Familienbeihilfe weg und es kann die Familienbeihilfe erst mit Beginn des
Monats weiter gewährt werden, in dem dieser erfolgreich vollendet wurde.
Der Sohn des Berufungswerbers war ab dem Wintersemester
1998/1999 ordentlich Studierender der Studienrichtung "Rechtswissenschaften".
Der erste Studienabschnitt wurde mit der Diplomprüfung am 22. November
1999 beendet. Danach erfolgte der Umstieg in den neuen Studienplan. Die
vorgesehene Studiendauer für den zweiten Abschnitt beträgt
unbestritten vier Semester (incl. einem Toleranzsemester). Unter
Berücksichtigung von zwei Verlängerungssemestern auf Grund des
studienbezogenen Auslandsaufenthaltes wäre somit der zweite
Studienabschnitt - ebenso unbestritten - bis 28.2.2003 zu absolvieren
gewesen. Wie in der Berufung ausgeführt wird, sei der Sohn des
Berufungswerbers zwei Semester (Wintersemester 2001 und Sommersemester 2002) auf
Grund des Erasmusprogrammes zum Studium nach R. gegangen. In R. habe er seine
Diplomarbeit aus Völkerrecht verfasst. Von R. zurückgekehrt, habe er
im Wintersemester 2002 die fehlenden Prüfungen aus dem zweiten Abschnitt
ablegen wollen, was ihm im letzten Moment durch einen Unfall aus
gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Nach einer
Aussprache mit dem Studiendekan habe ihm dieser erlaubt, ausnahmsweise in den
dritten Studienabschnitt zu wechseln, um möglichst für sein Studium
keine Zeit zu verlieren.
Dem unabhängigen Finanzsenat wurde eine
Bestätigung der Universität vorgelegt, aus der hervorgeht, dass der
Beginn des dritten Abschnittes des Studiums "Rechtswissenschaften" der 11.3.2003
war. Somit befand sich der Studierende tatsächlich ab dem Sommersemester
2003 im dritten Studienabschnitt, obwohl der zweite Studienabschnitt noch nicht
beendet wurde. Daraus leitet der unabhängige Finanzsenat aber auch den
Anspruch auf die Familienbeihilfe für den Sohn des Berufungswerbers im
Berufungszeitraum ab.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 20.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0460-L/03
- Stammnummer
- 19098
- Gültig
- 20.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF