Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1112-W/04
Studienwechsel, Anerkennung von Prüfungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1112-W/04vom 24.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes X. betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober und November 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) hat im
Wintersemester (WS) 2000 an der
Wirtschaftsuniversität (WU) Wien das Studium der Studienrichtung
Handelswissenschaften (J160, Studienplan 1994W) begonnen und die
Familienbeihilfe wurde der Bw. für die Dauer von sechs Semestern
(vorgesehene Dauer des ersten Studienabschnitt dieser Studienrichtung inkl.
einem Toleranzsemester) bis September 2003 gewährt.
Im Rahmen der Anspruchsüberprüfung gab die Bw. am
xx.10.2003 bekannt, dass sie ab dem WS 2003 die Studienrichtung
Betriebswirtschaft (J151, Studienplan 2002W) inskribiert habe. Mit gleichem
Schreiben (beim Finanzamt eingelangt am 3. November 2003) wurde die
Nachzahlung der Familienbeihilfe ab Oktober 2003 beantragt und u.a. eine
Bestätigung des Büros der Kollegialorgane der Universität (eine
Serviceeinrichtung der Studienkommissionen) vorgelegt, wonach die Bw. für
die Studienrichtung Betriebswirtschaft am xy.10.2003 einen Antrag auf
Anerkennung der in der Studienrichtung Handelswissenschaften abgelegten
Prüfungen gestellt habe, die Ausstellung eines Studienerfolgsnachweises
könne aber erst nach positivem Abschluss des Anerkennungsverfahrens
erfolgen, dies würde noch mindestens 8 Wochen in Anspruch nehmen. Weiters
legte die Bw. eine Kopie des Studienblattes für das WS 20003/04, ein
Nachweis über abgelegte Prüfungen der Studienrichtung
Handelswissenschaften sowie eine Fortsetzungsbestätigung für das WS
2003/04 (Studienrichtung Handelswissenschaften) vor.
Mit Schreiben vom xy.12.2003 legte die Bw. zwei Bescheide
der Universität über die Anerkennung von Prüfungen (Zl. B9999
betreffend die Anerkennung von Prüfungen für den 1. Studienabschnitt
und Zl. B/9999/01 betreffend die Anerkennung für den 2.
Studienabschnitt) vor. Mit den vom xx.11.2003 datierten Bescheiden (die im
Spruch als Entscheidungsdatum jeweils den x5.xx.2003 nennen) wurden der Bw.
über Antrag vom xy.10.2003 zwecks Fortsetzung ihres Studiums in der
Studienrichtung Betriebswirtschaft gemäß
§ 59 bzw.
§ 64 des Universitätsstudiengesetzes (UniStG) BGBl. 48/1997, ihre
bisher in der Studienrichtung Handelswissenschaften abgelegten Prüfungen
bzw. ihre positiv beurteilen wissenschaftlichen Arbeiten als gleichwertig mit
den im Bescheid angeführten Prüfungen bzw. wissenschaftlichen Arbeiten
der angestrebten Studienrichtung anerkannt. Beide Bescheide wurden von der Bw.
unter Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung am xx.12.2003
übernommen.
Laut gleichzeitig vorgelegtem Diplomprüfungszeugnis
(ausgestellt am x1.12.2003) hat die Bw. die erste Diplomprüfung in der
Studienrichtung Betriebswirtschaft am xx.12.2003 abgelegt, wobei bei allen im
Zeugnis ausgewiesenen Pflichtfächern der Vermerk "anerk. lt.
Besch.Zl.B9999 vom 03.12.2003" angebracht ist.
Mit Bescheid vom 25. März 2004 wies das Finanzamt
den Antrag der Bw. auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum
Oktober und November 2003 ab und begründete die Abweisung im
Wesentlichen mit einer Studienzeitüberschreitung im Sinne des § 2
Abs.1 lit. b FLAG 1967: Da nach den vorgelegten Unterlagen das Datum
der Absolvierung der ersten Diplomprüfung Betriebswirtschaft mit xx.12.2003
ausgewiesen sei, befinde sich die Bw. (nach dem Wechsel in diese Studienrichtung
im Oktober 2003) durch die Anrechnung der Prüfungen aus dem Vorstudium
(erst) seit Dezember 2003 im zweiten Studienabschnitt der Studienrichtung
Betriebswirtschaft.
Die Berufung gegen den Abweisungsbescheid - eingebracht
beim Verwaltungsgerichtshof und an das zuständige Finanzamt mit Beschluss
vom xx.04.2004, Zl 2004/xx/xxxx, weitergeleitet - begründet die Bw. im
Wesentlichen dahingehend, dass es gemäß
§ 2 Abs.1 lit.b
FLAG 1967 keine Regelungen über den Anspruch auf Familienbeihilfe
gäbe, wenn von einem alten Studienplan in einen neuen Studienplan
gewechselt werde. Die Bw. hätte rechtzeitig die Anrechnung der
Prüfungen eingereicht, eine Bestätigung der Universität, dass die
Anrechnung acht Wochen dauern würde, liege vor. Weiters führt die Bw.
aus, es sei aus dem vorgelegten Diplomprüfungszeugnis ersichtlich, dass sie
den ersten Abschnitt innerhalb der vorgesehenen Studiendauer absolviert habe
(die letzte Prüfung des ersten Abschnittes sei im Rahmen der
Sommerveranstaltungen am 26. September 2003 absolviert worden). Zudem
verweise die Bw. darauf, dass sie, wie auch im Abweisungsbescheid
angeführt, bereits im Oktober die Studienrichtung gewechselt habe.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde unter
anderem auch sinngemäß ausgeführt, dass die Bw. die
Studienrichtung Handelswissenschaft bereits sechs Semester lang betrieben habe
(und auch die Familienbeihilfe dafür bezogen hätte), die vorgesehene
Studiendauer für den ersten Studienabschnitt der von der Bw. ab
Oktober 2003 betriebenen Studienrichtung Betriebswirtschaft nach den
studienrechtlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung eines
Toleranzsemesters aber nur drei Semester betrage. Die Voraussetzungen für
die Absolvierung des ersten Studienabschnittes des neu gewählten Studiums
hätten somit - (bei Berücksichtigung der gesamten
Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums) -
bereits beim Übertritt in das in das neue Studium im Oktober 2003
vorliegen müssen.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz wiederholt die Bw., dass sie die letzte
Prüfung der ersten Diplomprüfung der Studienrichtung
Betriebsprüfung (gemeint offensichtlich Betriebswirtschaft) bereits im
September 2003 abgelegt habe und somit die vorgesehene Studiendauer nicht
überschritten habe. Dass die Anerkennung der Prüfung bis
Dezember 2003 gedauert habe, sei nicht in ihrem Einflussbereich gelegen und
könne daher auch nicht ihr angelastet werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 2
lit. a FLAG 1967 haben Personen, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden, Anspruch
auf Familienbeihilfe. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis
letzter Satz sind anzuwenden.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit.b FLAG 1967
ist bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene
Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die
vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. ... Bei einem Studienwechsel
gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.Nr. 305,
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.
...
Gemäß
§ 17 Abs. 1
Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992 liegt ein günstiger
Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils
dritten inskribierten Semester gewechselt hat. Allerdings gelten Studienwechsel,
bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des
nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr
betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten
Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind, nach
§ 17 Abs.2 des StudFG nicht als Studienwechsel im Sinne des
Abs.1.
Unter Studium ist eine auf Grund der einschlägigen
Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den im § 3 StudFG
genannten Einrichtungen zu verstehen. Für das von der Bw. ab
Oktober 2003 betriebene Studium sind daher die einschlägigen
Studienvorschriften - zu denen auch das Universitäts-Studiengesetz (UniStG)
zählt - maßgebend.
Gemäß
§ 59 Abs. 1 UniStG, idF BGBl. I
Nr. 48/1997, hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission positiv
beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten
inländischen oder ausländischen postsekundären
Bildungseinrichtung, einer Berufsbildenden höheren Schule, einer
Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung oder in einem Lehrgang
universitären Charakters abgelegt haben, auf Antrag der oder des
ordentlichen Studierenden bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den
im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die
Studienkommission ist berechtigt, solche Anerkennungen durch Verordnung generell
festzulegen.
Gemäß
§ 59 Abs. 4 UniStG
gilt die Anerkennung einer
Prüfung als Prüfungsantritt und
positive Beurteilung der entsprechenden im Studienplan vorgeschriebenen
Prüfung in der Studienrichtung, für welche die Prüfung anerkannt
wird.
Gemäß
§ 59 Abs. 5 UniStG hat die oder
der Vorsitzende der Studienkommission über Anerkennungsanträge in
erster Instanz abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach
Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden.
Im gegenständlichen Berufungsfall hat die Bw. die
für den Familienbeihilfenbezug zur Verfügung stehende Studiendauer des
ersten Studienabschnittes in der Studienrichtung Handelswissenschaften (inkl.
Toleranzsemester gemäß
§ 2 Abs. 1
lit. b FLAG 1967) mit Ablauf des Sommersemesters 2003
ausgeschöpft und mit Beginn des folgenden Wintersemesters einen
Studienwechsel in die Studienrichtung Betriebswirtschaft vorgenommen, sodass
gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 die
Bestimmungen des § 17 StudFG zur Anwendung kommen. Da die Bw. den
Studienwechsel eindeutig nach dem dritten inskribierten Semester vollzogen hat,
liegt grundsätzlich ein Studienwechsel im Sinne des § 17
Abs. 1 Z. 2 StudFG vor, der allerdings nach Abs. 2 Z. 1
leg.cit. nicht wirksam wird, wenn die gesamten Vorstudienzeiten für die
Anspruchdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden. Da
die Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes hinsichtlich Studiendauer
immer auf den jeweiligen Studienabschnitt abstellen - wie auch die
Anrechnung der Prüfungen mit Bescheid der Studienkommission nach
Studienabschnitten getrennt erfolgte -, ist bei der Beurteilung, ob eine
Berücksichtigung der gesamten Vorstudienzeit erfolgt ist, zunächst
jeder Studienabschnitt für sich zu betrachten.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 des Studienplanes
für die Studienrichtung Betriebswirtschaft an der
Wirtschaftsuniversität Wien (idF des Beschlusses der Studienkommission vom
26. Februar 2003) umfasst das Diplomstudium Betriebswirtschaft
125 Semesterstunden. Davon entfallen 34 Semesterstunden auf die
Pflichtfächer des ersten Studienabschnittes.
Laut dem von der Bw. vorgelegtem Diplomprüfungszeugnis
wurden ihr alle vorgeschriebenen Prüfungen für den ersten
Studienabschnitt Betriebswirtschaft* (insgesamt im Ausmaß von 34
Semesterstunden) mit Wirksamkeit 3. Dezember 2003 aus dem Vorstudium
anerkannt.
*Der
Abschluss des 1. Studienabschnittes in der Studienrichtung
Betriebswirtschaft erfolgt mit Ablegung der 1. Diplomprüfung. Die erste
Diplomprüfung und somit der erste Studienabschnitt ist abgeschlossen, wenn
die Leistungsnachweise über alle Lehrveranstaltungen, die im 1.
Studienabschnitt vorgeschrieben sind, erbracht wurden. Obwohl "Prüfung"
genannt, ist unter "Erster Diplomprüfung" keine Klausur zu verstehen. Die
Studierenden besuchen die Lehrveranstaltungen der einzelnen Fächer und
erhalten dafür jeweils eine Beurteilung (= Leistungsnachweis). Wenn alle
Lehrveranstaltungen eines Faches positiv absolviert wurden, wird aus den
einzelnen Lehrveranstaltungsbeurteilungen die Gesamtbeurteilung für das
Fach ermittelt. Diese Beurteilung ist die Beurteilung der Diplomprüfung.
Quelle:
www.wu-wien.ac.at/lehre/studienangebot/diplomstudien/bw/abschnitt1
Die mit gleichem Datum ebenfalls bescheidmäßig
erfolgte Anerkennung der übrigen von der Bw. abgelegten Prüfungen
für den zweiten Studienabschnitt ist für den Berufungsfall insofern
relevant, weil dadurch die Berücksichtigung der gesamten Vorstudienzeiten
im Sinne des § 17 Abs. 2 Z. 1 StudFG erkennbar ist. Die durch die
Berücksichtigung dieser Prüfungen aus dem Vorstudium bedingte
Verkürzung der Anspruchsdauer des zweiten Studienabschnittes (Neuberechnung
der restlichen Studiendauer des zweiten Studienabschnittes) ist jedoch nicht
Gegenstand dieses Verfahrens, weil der im gegenständlichen Verfahren
strittige Zeitraum nur die Monate Oktober und November 2003 umfasst.
Strittig ist im gegenständlichen Berufungsfall, ob ab
Oktober 2003 im neu gewählten Studium eine
Studienzeitüberschreitung des ersten Studienabschnittes deshalb vorliegt,
weil die fragliche letzte Prüfung im Vorstudium zwar am 26. September 2003
abgelegt, die Anerkennung sämtlicher im Vorstudium abgelegter
Prüfungen als gleichwertig im Sinne des § 59 UniStG für das
Studium, das die Bw. nun betreibt, aber erst mit dem Bescheid über die
Anerkennung von Prüfungen vom xx.11.2003 (mit Wirksamkeit xx.12.2003 )
erfolgte.
Die Bw. verneint dies, weil es ihrer Beurteilung nach
- unabhängig davon, dass die Prüfungen in einer anderen
Studienrichtung erfolgten - auf die tatsächliche Ablegung der
Prüfungen ankomme.
Für die Beurteilung der Frage, ob eine
Studienzeitüberschreitung im Sinne des § 2 Abs. 1
lit. b FLAG 1967 vorliegt, ist entscheidend, wann die erste
Diplomprüfung der betriebenen Studienrichtung absolviert wurde. Im
gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die Bw. die letzte
Prüfungsleistung zwar am 26. September 2003 erbracht hat, allerdings
wurde diese erst mit Bescheid vom xx.11.2003 (rechtswirksam am xx.12.2003) aus
Ihrem Vorstudium durch Anrechnung für Ihr nunmehr betriebenes Studium
anerkannt.
Es ist insoweit richtig, dass nicht die Ausfertigung des
Diplomprüfungszeugnisses, also das Datum der tatsächlichen Errichtung
eines Zeugnisses, sondern das Datum der Erbringung sämtlicher
Voraussetzungen für die Absolvierung der Diplomprüfung entscheidend
ist. Maßgeblich ist der Termin, mit dem die letzte Voraussetzung für
die Ablegung der Diplomprüfung erbracht wurde. Dies ist vorliegendenfalls
nicht durch eine tatsächliche Prüfungsleistung geschehen, sondern
durch die bescheidmäßige Anrechnung und Anerkennung der fraglichen
Prüfungen gemäß
§ 59 UniStG. Diese Prüfungsleistungen
sind zunächst für ein anderes, vorangegangenes Studium erbracht
worden, sodass deren Gleichwertigkeit für das nunmehr betriebene Studium
nicht von vornherein gegeben war und einer weiteren Nachprüfung und
Beurteilung durch Bescheid zu unterziehen war.
Nach dem Wesen der Anerkennung und Anrechnung
gemäß
§ 59 UniStG erfolgt die Übertragung von
Studienleistungen eines Studiums auf ein anderes Studium, soweit diese
Studienleistungen des Vorstudiums jenem des neuen Studiums nach Inhalt und
Umfang gleichwertig sind, bescheidmäßig durch das zuständige
akademische Organ, dem Vorsitzenden der Studienkommission. Da die Anrechnung von
Studien und die Anerkennung von Prüfungsleistungen bescheidmäßig
erfolgt, liegt der günstige Studienerfolg, der sich durch die Absolvierung
einer Diplomprüfung ergibt, frühestens mit dem Datum der Erlassung des
entsprechenden Bescheides vor. Erst ab diesem Zeitpunkt ist rechtskräftig
festgestellt, dass sämtliche Voraussetzungen für die Ablegung der
Diplomprüfung vorgelegen sind. Und erst zu diesem Zeitpunkt werden die in
einer anderen Studienrichtung abgelegten Prüfungen und Lehrveranstaltungen
zu Bestandteilen des neuen Studiums. Daraus folgt, dass es sich beim Datum
xx.12.2003 um jenes Datum handelt, zu welchem erstmals sämtliche
Voraussetzungen für die Ablegung der ersten Diplomprüfung der
Studienrichtung Betriebswirtschaft vorgelegen sind.
Die Bw. hat den Wechsel der Studienrichtung vorgenommen,
nachdem im ersten Abschnitt des Vorstudiums die für den
Familienbeihilfenbezug zur Verfügung stehende Zeit "verbraucht"
war. Den Antrag auf Anrechnung der Prüfungen für das nachfolgende
Studium hat sie erst nach dem bereits vollzogenen Studienwechsel gestellt.
Im gegenständlichen Fall kommt somit dem
Anerkennungsbescheid insoweit Bedeutung zu, als erst damit die Gleichwertigkeit
der Prüfungen feststand. Die Frage, ob die Bw. auf die Ausstellung des
Anrechnungsbescheides Einflussmöglichkeiten zugestanden seien, ist in
diesem Zusammenhang unerheblich. Zudem wäre das diesbezügliche
Argument der Bw. insofern auch nicht richtig, da die Ausstellung des Bescheides
abhängig von der Antragstellung (gemäß
§ 59
Abs. 5 UniStG spätestens nach zwei Monaten) zu erfolgen
hat.
Nach den vorstehenden Ausführungen bestand somit
für das nach dem Wechsel betriebene Studium bis zur Anerkennung der
Prüfungen aus dem Vorstudium kein Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Es somit wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 24.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 59 UniStG, Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997
- § 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1112-W/04
- Stammnummer
- 19127
- Gültig
- 24.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF