Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1184-W/05
Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Studienabschnittes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1184-W/05vom 05.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Baden Mödling betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum
1. März 2004 bis 31. Juli 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Berufungswerberin
(Bw.) für ihre Tochter, welche seit dem Sommersemester 2001 an der
Wirtschaftsuniversität Wien "Betriebswirtschaft" studiert,
für den Zeitraum 1. März 2004 bis 31. Juli 2004 Familienbeihilfe
zusteht.
Die vorgesehene Studienzeit für das Studium
Betriebswirtschaft betrug nach dem alten Studienplan für den ersten
Studienabschnitt vier Semester zuzüglich eines Toleranzsemesters und eines
Verordnungssemesters (= insgesamt sechs Semester für den ersten
Studienabschnitt).
Die Tochter der Bw. hätte somit den ersten
Studienabschnitt bis spätestens 29.2.2004 beenden müssen.
Da sie erst am 25. August 2004 in den - ab dem
Wintersemester 2002/03 geltenden - neuen Studienplan wechselte, war durch
diesen Übertritt und durch Anerkennung von Prüfungen aus dem alten
Studienplan der erste Studienabschnitt nach Ansicht des Finanzamtes erst mit
25. August 2004 abgeschlossen.
Das Finanzamt stellte den Familienbeihilfebezug mit 29.
Februar 2004 ein und wies den Antrag der Bw. vom 23. September 2004 auf
Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. März 2004 bis
31. Juli 2004 mit Bescheid vom 2. Dezember 2004 mit folgender Begründung
ab.
"Gemäß
§ 2 (1) Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für
minderjährige Kinder,
b) für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen
Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr.
305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann
anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht
mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der
vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein
Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes
oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium
verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten
eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester....
Bei einem
Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992,
BGBl.Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf
Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten
Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die
Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten
Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des
betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen
wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder
des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die
Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
Ihre Tochter
M. hat im SS 2001 mit dem Studium der
Betriebswirtschaft im alten Studienplan begonnen. Im alten Studienplan kann
für den 1. Studienabschnitt 6 Semester (4 Semester Mindeststudiendauer, 1
Toleranzsemester sowie 1 Verordnungssemester) die Familienbeihilfe gewährt
werden. Diese 6 Semester waren mit 28.2.2004 zur Gänze ausgeschöpft.
Ihre Tochter untersteht laut Studienbuchblatt der Wirtschaftsuniversität
Wien seit 25.8.2004 dem neuen Studienplan. Für den 1. Abschnitt im
neuen Studienplan hat Monica die erforderlichen Prüfungen bereits abgelegt,
sodass sie sich seit 25.8.2004 im 2. Studienabschnitt
befindet.
Da die
Familienbeihilfe für Studierende nur innerhalb der Mindeststudiendauer
zuzüglich einem Toleranzsemester zuzüglich eines ev.
Verordnungssemesters gewährt werden kann und die Familienbeihilfe für
diesen Zeitraum bereits voll zur Auszahlung gelangt ist, war Ihr Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum 1.3.2004 bis 31.7.2004
abzuweisen."
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 8. Dezember 2004 Berufung
und führte dazu aus:
"Laut Ihrem
Bescheid wurde für meine Tochter Monica bis zum 28.2.2004 die
Familienbeihilfe für den ersten Studienabschnitt nach alter Studienordnung
gewährt und die Familienbeihilfe für den Zeitraum 1.3.2004 bis
31.7.2004 abgelehnt.
Ich ersuche um
Gewährung des Anspruches auf Familienbeihilfe für den Zeitraum vom
1.3.2004 bis 31.7.2004 da:
- zu diesem
Zeitpunkt die materiellen Voraussetzungen für den Abschluss des
1. Studienabschlusses nach neuer Studienordnung (letzte hiezu notwendige
Prüfung wurde am 10.12.2003 absolviert) und somit der Beginn des 2.
Studienabschnittes nach neuer Studienordnung vor, auch wenn diese formell (aus
welchen administrativen Gründen auch immer) zu einem späteren
Zeitpunkt (25.8.2004) bestätigt wurden.
- Mit meinem Antrag
am 24.1.2004 und 24.3.2004 wurde das Überwechseln von der alten
Studienordnung in den zweiten Studienabschnitt der neuen Studienordnung
mitgeteilt.
- Gleichbehandlung
von Studierenden mit gleichem Studienerfolg bei gleichen materiellen
Voraussetzungen..."
Mit Schreiben vom 6. April 2005 ersuchte das Finanzamt die
Bw. um Bekanntgabe, wann ihre Tochter den Antrag auf Übertritt in den neuen
Studienplan stellte.
Die Bw. legte mit Schreiben vom 6. Mai 2005 folgende
Bestätigung der Wirtschaftsuniversität Wien, datiert mit 3. Mai 2005,
vor:
"Die
Hörerin M.R., ...., war in der Zeit
vom 5.3.2001 bis 25.8.2004 nach dem alten Studienplan Betriebswirtschaft
(erlassen aufgrund des Bundesgesetzes über sozial- u.
wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. 57/1983 idgF, und der
Studienordnung für die Studienrichtung Betriebswirtschaft, BGBl 173/1984
idgF), gültig ab Wintersemester 1986/1987, an der
Wirtschaftsuniversität Wien inskribiert.
M.R. hat das
Studium Betriebswirtschaft nach dem neuen Studienplan (erlassen aufgrund des
Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten,
Universitäts-Studiengesetz, UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997), gültig ab
Wintersemester 2002/2003, am 25.8.2004 an der Wirtschaftsuniversität Wien
aufgenommen und am selben Tag den Antrag auf Anerkennung von Prüfungen auf
die Studienrichtung Betriebswirtschaft nach dem neuen Studienplan
gestellt.
Hätte die
Hörerin bereits im Jänner 2004 auf den neuen Studienplan
Betriebswirtschaft gewechselt und sich die absolvierten Prüfungen
anerkennen lassen, hätte sie den ersten Studienabschnitt, welcher der
ersten Diplomprüfung entspricht, bereits zu diesem Zeitpunkt
abgeschlossen."
Das Finanzamt erließ am 23. Mai 2005 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung vom 8. Dezember 2004 gegen
den Abweisungsbescheid betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum
1.3.2004 bis 31.7.2004 mit folgender Begründung ab:
"Anspruch auf
Familienbeihilfe v. 1.3.2004 - 31.7.2004 bisher "nicht
gegeben"
Anspruch auf
Familienbeihilfe v. 1.3.2004 - 31.7.2004 jetzt "nicht gegeben"
unverändert.
....
§ 17 (1) Ein
günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der
Studierende
1. das Studium
öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach
dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr)
gewechselt hat oder
3. nach einem
Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen
Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen
Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2) Nicht als
Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1. Studienwechsel,
bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des
nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr
betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten
Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig
sind,
2. Studienwechsel,
die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend
herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel,
die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren
Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren
Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen
wurde,
4. die Aufnahme
eines Doktoratsstudiums gemäß
§ 15 Abs. 3.
(3)
...
(4) Ein
Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn der
Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den
vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt
hat.
Unter vorgesehener
Studienzeit ist jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu
verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung
eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist (= gesetzliche
Studiendauer). Bei Studienrichtungen mit mehreren Studienabschnitten ist in
Bezug auf die Gewährung der Familienbeihilfe jeder Studienabschnitt
für sich zu betrachten. Jedem Studienabschnitt ist hierbei ein Semester
zuzurechnen (= Toleranzsemester).
Die vorgesehene
Studienzeit plus einem Toleranzsemester ist somit der für die
Gewährung der Familienbeihilfe maßgebende
Zeitraum.
Das
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur legt in Verordnungen
über die Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von
Studienbeihilfe fest, dass infolge besonderer Umstände für einzelne
Studienrichtungen an bestimmten Universitäten die vorgesehene Studienzeit
um ein Semester verlängert wird (= Verordnungssemester). Diese Verordnungen
gelten sinngemäß auch für die Verlängerung der
Anspruchsdauer für den Bezug der Familienbeihilfe.
Bei dem Studium
"Betriebswirtschaft" nach dem alten Studienplan wurde ein
Verordnungssemester festgelegt.
Für den ersten
Studienabschnitt nach dem alten Studienplan ist daher eine
Familienbeihilfengewährung für 6 Semester möglich (4 Semester
vorgesehene Studienzeit, 1 Toleranzsemester und 1
Verordnungssemester).
Ihre Tochter
M. hat ab dem Sommersemester 2001 bis zum
25.8.2004 das Studium "Betriebswirtschaft" nach dem alten
Studienplan inskribiert.
Die
Familienbeihilfe wurde daher für den ersten Studienabschnitt vom 1.3.2001
bis 29.2.2004 gewährt (6 Semester).
Da der erste
Studienabschnitt nach dem alten Studienplan bis 29.2.2004 nicht abgeschlossen
war, bestand ab 1.3.2004 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Erst ab 25.8.2004
hat Ihre Tochter M. das Studium
Betriebswirtschaft nach dem neuen Studienplan, der bereits ab Wintersemester
2002/03 gültig ist, aufgenommen und am selben Tag den Antrag auf
Anerkennung von im alten Studienplan abgelegten Prüfungen auf die
Studienrichtung Betriebswirtschaft nach dem neuen Studienplan
gestellt.
Der Abschluss des
1. Studienabschnittes erfolgte somit im neuen Studienplan durch Anrechnung der
für den Abschluss des 1. Studienabschnittes im neuen Studienplan
notwendigen Prüfungen, die bereits im alten Studienplan abgelegt
wurden.
Da Ihre Tochter
M. erst am 25.8.2005 auf den neuen
Studienplan "Betriebswirtschaft" gewechselt hat und mit gleichem
Datum um Anrechnung der im alten Studienplan abgelegten Prüfungen angesucht
hat, gilt der erste Abschnitt nicht mit dem letzten relevanten
Prüfungsdatum, sondern erst mit dem Übertritt in den neuen Studienplan
als abgeschlossen.
Hätte
M. bereits im Jänner 2004 auf den
neuen Studienplan "Betriebswirtschaft" gewechselt und sich die
für den Abschluss des ersten Studienabschnittes nach dem neuen Studienplan
erforderlichen und bereits im alten Studienplan absolvierten Prüfungen
durch Antrag vom Jänner 2004 anerkennen lassen, hätte sie den ersten
Studienabschnitt, welcher der der ersten Diplomprüfung entspricht, bereits
zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen.
Ihre Tochter
M. hat den ersten Studienabschnitt nicht
nach dem alten sondern nach dem neuen Studienplan
"Betriebswirtschaft" durch Übertritt am 25.8.2004 in den neuen
Studienplan in Verbindung mit dem Ansuchen um Anerkennung von im alten
Studienplan abgelegten Prüfungen abgeschlossen.
Der Anspruch auf
Familienbeihilfe ist daher erst wieder ab 1.8.2004 gegeben.
Ihre Berufung
betreffend den Zeitraum 1.3.2004 bis 31.7.2004 muss aus den genannten
Gründen vollinhaltlich abgewiesen werden.
Abschließend
wird noch darauf hingewiesen, dass das Familienlastenausgleichsgesetz 1967
keinerlei Ermessensentscheidungen zulässt und daher immer nur nach den
Bestimmungen des Gesetzes und Erfüllung bzw. Nichterfüllung der
Anspruchsvoraussetzungen entschieden werden darf."
Die Bw. stellte mit Schreiben vom 20. Juni 2005
fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte ersuchte um Gewährung
von Familienbeihilfe für den strittigen Zeitraum, da
"...zu diesem
Zeitpunkt die materiellen Voraussetzungen für den Abschluss des
1. Studienabschlusses nach neuer Studienordnung (letzte hiezu notwendige
Prüfung wurde am 10.12.2003 absolviert) und somit der Beginn des 2.
Studienabschnittes nach neuer Studienordnung vor(lagen), auch wenn diese formell
zu einem späteren Zeitpunkt (25.8.2004) erfolgt ist. Die Absicht des
Überwechselns wurde schon in den Anträgen vom 24.1.204 und 24.3.2004
mitgeteilt.
Es war uns aber
nicht bewusst, dass das Datum des Überwechselns, obwohl alle
Voraussetzungen schon erfüllt waren, bestimmend für die Gewährung
der Familienbeihilfe sein sollte. Der Bescheid entspricht zwar dem Wortlaut des
Gesetzes, es kann jedoch nicht im Sinne des Gesetzes sein, bei gleicher
Prüfungsleistung im gleichen Zeitraum in einem Fall die Familienbeihilfe zu
gewähren und im anderen Fall zu streichen...."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Das Finanzamt hat im Bescheid vom 2. Dezember 2004 und in
der Berufungsvorentscheidung vom 23. Mai 2005 die gesetzlichen Bestimmungen
für den Anspruch der Familienbeihilfe wiedergegeben und sehr
ausführlich die Gründe für die Abweisung dargelegt.
Der unabhängige Finanzsenat kann sich diesen
Ausführungen nur anschließen; wie das Finanzamt richtigerweise
ausgeführt hat, war im vorliegenden Fall einzig und allein ausschlaggebend,
zu welchem Zeitpunkt der Wechsel in den neuen Studienplan erfolgte.
Hätte die Tochter der Bw. bereits im Jänner 2004
- und nicht erst im August 2004 - auf den neuen Studienplan
"Betriebswirtschaft" gewechselt und sich die für den Abschluss
des ersten Studienabschnittes nach dem neuen Studienplan erforderlichen und
bereits im alten Studienplan absolvierten Prüfungen durch Antrag vom
Jänner 2004 anerkennen lassen, hätte sie den ersten Studienabschnitt
bereits zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen.
Somit wären auch die Anspruchsvoraussetzungen für
den Bezug der Familienbeihilfe im strittigen Zeitraum gegeben
gewesen.
Zu beurteilen ist aber nicht ein fiktiver, sondern ein
tatsächlich vorliegender Sachverhalt, weshalb die Berufung als
unbegründet abgewiesen werden musste.
Wien, am 5.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1184-W/05
- Stammnummer
- 18189
- Gültig
- 05.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF