Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1001-L/06
Studienwechsel unter gänzlicher Anrechnung der Vorsemester
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1001-L/06vom 26.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des D., vom 11. September 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 11. August 2006
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Vom Finanzamt Grieskirchen Wels wurde dem Berufungswerber
(Bw.) ein Formular zwecks Überprüfung des Anspruches auf
Familienbeihilfe, datiert mit 31. Jänner 2005, zugesandt. Mit diesem
Schreiben ersuchte die Behörde den Bw., das erste Diplomzeugnis betreffend
seiner Tochter B. (VersNr. A) vorzulegen. In der Folge übermittelte der Bw.
dem genannten Finanzamt mehrere Unterlagen, aus denen u.a. zu entnehmen ist,
dass die Tochter des Bw. seit Februar 2005 sowohl in der Studienrichtung
"Pharmazie" als auch in der Studienrichtung
"Sprachwissenschaft" gemeldet ist. Lt. vorgelegtem Studienblatt
wurde dabei das Pharmaziestudium im September 2003 begonnen. Weiters findet sich
im Akt des Finanzamtes eine Bestätigung der Universität C., dass
sämtliche von der Tochter in der Studienrichtung "Pharmazie"
abgelegten Prüfungen für das im Februar 2005 neu begonnene Studium
"Sprachwissenschaften" zur Gänze angerechnet werden. Ein, wie
vom Finanzamt geforderter Nachweis, über die erfolgte Ablegung einer ersten
Diplomprüfung, wurde jedoch vom Bw. nicht vorgelegt, sodass die
Gewährung der Familienbeihilfe mit März 2005 vom Finanzamt
Grieskirchen Wels eingestellt wurde. Am 22. März 2006
übermittelte der Bw. ein Zeugnis über die Ablegung der ersten
Diplomprüfung betreffend seiner Tochter B.. Aus diesem Zeugnis ist zu
entnehmen, dass die Tochter des Bw. die erste Diplomprüfung in der
Studienrichtung "Sprachwissenschaft" am 1. Februar 2006 erfolgreich
ablegte.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2006 ersuchte der Bw. das
Finanzamt um Nachzahlung der vom März 2005 bis März 2006 nicht
gewährten Familienbeihilfe. Begründend führte der Bw. in seinem
Antrag sinngemäß aus, dass eine volle Anerkennung (gemeint
offensichtlich die abgelegten Prüfungen in der Studienrichtung
"Pharmazie") von der Universität C. für die neue
Studienrichtung erfolgt sei und die normale Studiendauer für angewandte
Sprachwissenschaft mit größter Wahrscheinlichkeit von seiner Tochter
nicht überschritten werden wird.
Diesen Antrag wies das Finanzamt Grieskirchen Wels mit
Bescheid vom 11. August 2006 für den Zeitraum vom 1.März 2005 bis
31. Jänner 2006 ab. Begründend führte das Finanzamt
zusammengefasst aus, dass im vorliegenden Fall die Tochter des Bw. ihr
Pharmaziestudium mit Oktober 2003 begonnen, und im Februar 2005 einen
Studienwechsel auf die Studienrichtung "Sprachwissenschaften" als
Hauptstudium vollzogen habe. Dabei seien sämtliche Prüfungen aus dem
Erststudium für das mit Februar 2005 neu begonnene Studium der
"Sprachwissenschaften" anerkannt worden. Zwar liege im
gegenständlichen Fall ein Studienwechsel nach dem dritten Semester vor,
jedoch sei dieser durch die Anrechnung sämtlicher Prüfungen aus dem
Pharmaziestudium für das Folgestudium nicht beihilfenschädlich. Sowohl
für das Studium "Pharmazie" als auch für das Studium der
"Sprachwissenschaften" bestehe der erste Studienabschnitt aus zwei
Semester wodurch sich für die Berechnung unter Einrechnung eines
Toleranzsemesters eine Dauer von drei Semestern ergebe. Der erste
Studienabschnitt sei demnach erst nach Ablegung der ersten Diplomprüfung
abgeschlossen, wodurch sich im vorliegenden Fall kein Anspruch auf
Familienbeihilfe für den Zeitraum März 2005 bis einschließlich
Jänner 2006 ergebe.
Gegen diesen Bescheid brachte der Bw. mit Eingabe vom
11. September 2006, fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. Darin
führt der Bw. sinngemäß aus, dass die Studienzeit für
angewandte Sprachwissenschaft (inklusive Toleranzsemester) bis zum Abschluss
etwa vier bis sechs Jahre benötige. Dieser Zeitraum werde auch durch
Beihilfe unterstützt. Bei einer beabsichtigten Studienzeit von nur 3,5
Jahren würden inklusive der notwendigen Wahlpflichtfächer (im
gegenständlichen Fall die Studien der Pharmazie voll anerkannt) nur
insgesamt fünf Jahre Familienbeihilfe gewährt werden. Daraus sei
ersichtlich, dass für den Staat kein Schaden entstehe und es daher
unlogisch erscheine, für diesen Zeitraum keine Beihilfe zu gewähren.
Vom Bw. wurde daher abschließend ersucht, den vorliegenden Fall an der
Gesamtstudienzeit zu beurteilen und nicht an eventuell versäumten Terminen
anlässlich des Übertrittes von einer Studienrichtung zur Anderen.
Eine Berufungsvorentscheidung hat das genannte Finanzamt im
gegenständlichen Verfahren nicht erlassen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl.I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen.
Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung
eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den
Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr 305, angeführten Regelungen
auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher
Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein
vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten
Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus
Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von
einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
§ 17 Studienförderungsgesetz in der hier
anzuwendenden Fassung lautet:
Abs. 1: Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor,
wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat
oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten
Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium
keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines
günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
Abs. 2: Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1
gelten:
1. Studienwechsel, bei welchem die gesamten
Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums
berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund
der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt
und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis
ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt
wurden,
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der
Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das
während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine
Studienbeihilfe bezogen wurde
4. Die Aufnahme eines Doktoratsstudium
gemäß
§ 15 Abs. 3.
Abs. 4. Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist
nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende den ersten Studienabschnitt jenes
Studiums, das er nach dem Studienwechsel betrieben hat, innerhalb der
Anspruchsdauer (§ 18) absolviert hat.
Die Tochter des Bw. hat das Studium der Pharmazie im
Wintersemester 2003 begonnen. Laut vorliegender Aktenlage wechselte sie mit
Sommersemester 2005 auf die Studienrichtung Sprachwissenschaft wobei unstrittig
ist, dass ihr sämtliche - im Rahmen des Pharmaziestudiums - abgelegten
Prüfungen für das im Jahr 2005 neu begonnene Hauptstudium angerechnet
wurden. Somit liegt nach den Bestimmungen des § 17 Abs. 2
Studienförderungsgesetz kein beihilfenschädlicher Studienwechsel vor.
Das Diplomstudium der Studienrichtung Sprachwissenschaft
ist, wie übrigens auch das Erststudium Pharmazie, in drei Abschnitte
unterteilt, wobei als Studiendauer für den jeweiligen ersten Abschnitt zwei
Semester vorgesehen sind. Unter Berücksichtigung des
"Toleranzsemesters" ergibt sich somit grundsätzlich für
die Studienrichtung "Sprachwissenschaft" eine anspruchsberechtigte
Beihilfendauer von drei Semester für den ersten Studienabschnitt. Durch die
volle Anrechnung der im Rahmen des Pharmaziestudiums abgelegten Prüfungen
für das Studium der Sprachwissenschaft führt das im
gegenständlichen Fall dazu, dass die bereits drei absolvierten Semester des
Vorstudiums in die Studienzeit des Folgestudiums gänzlich einzurechnen
sind. Eine Fortgewährung der Familienbeihilfe nach einer Dauer von drei
Semestern ist daher nach den gesetzlichen Bestimmungen nur dann möglich,
wenn nach diesem Zeitrahmen durch die Vorlage des ersten Diplomzeugnisses die
Beendigung des ersten Studienabschnittes nachgewiesen wird. Andernfalls
führt dies zu einer Einstellung der Familienbeihilfe bis zu jenem
Zeitpunkt, in dem der erste Studienabschnitt durch die erfolgreiche Ablegung der
ersten Diplomprüfung tatsächlich absolviert ist.
Der Bw. führt in seiner Berufung vom
11. September 2006 sinngemäß aus, dass die Studiendauer der
Richtung Sprachwissenschaft - offenbar basierend auf Erfahrungswerte des
Bw. - zwischen vier und sechs Jahre betrage. Dieser Zeitraum werde
grundsätzlich durch Familienbeihilfe unterstützt. Wenn daher die
Tochter des Bw. beabsichtige, das Studium innerhalb einer Gesamtzeit von
fünf Jahren - bereits unter Einrechnung der anerkannten drei Semester des
Vorstudiums "Pharmazie" - zu beenden, entstehe für den
Staat bei Gewährung der Familienbeihilfe kein Schaden wodurch die
Verweigerung der Beihilfe nicht logisch erscheine. Dazu ist auszuführen,
dass im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 unter "vorgesehene
Studienzeit" jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu
verstehen ist, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die
Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist. Zur
Studiendauer ist dabei auf § 19 Abs.2 UniStG (idF BGBl. I Nr.
120/2002) zu verweisen. Demnach wird das Diplomstudium der Sprachwissenschaften
in drei Abschnitte gegliedert und umfasst in Summe (2/4/2) acht Semester. Nach
den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit b FLAG ist eine entsprechende
Berufsausbildung jedoch nur dann anzunehmen, wenn die vorgesehene Studienzeit
pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschritten wird.
Wird daher die, für die Gewährung der Familienbeihilfe
höchstzulässige Studiendauer in einem Abschnitt überschritten,
fällt die Familienbeihilfe demnach mit dem Ende des letzten für den
Anspruch auf Familienbeihilfe maßgeblichen Semesters weg. Mit den
Einwendungen des Bw. kann daher auf Grund der vorgenannten Gesetzesbestimmungen
im vorliegenden Fall nichts gewonnen werden.
Im gegenständlichen Verfahren ergibt sich demnach
unstrittig, dass die Tochter des Bw. ihre erste Diplomprüfung im Februar
2006 ablegte und dadurch den ersten Studienabschnitt beendete. Unter Einrechnung
jener drei, in der Studienrichtung "Pharmazie" gemeldeten Semester
ergibt das für die Studienrichtung "Sprachwissenschaft" bis zur
Beendigung des ersten Abschnittes eine Studiendauer von fünf Semester. Wie
bereits das Finanzamt Grieskirchen Wels in seinem Bescheid vom 11. August
2006 feststellte, waren daher nach Ablauf von drei Semestern, d.h. ab Februar
2005 bis Ende Jänner 2006 die Voraussetzungen für die Gewährung
der Familienbeihilfe nicht gegeben. Der Abweisungsbescheid des genannten
Finanzamtes vom 11. August 2006 erfolgte daher zu Recht.
Es war daher, wie im Spruch ausgeführt, zu
entscheiden.
Linz, am 26.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1001-L/06
- Stammnummer
- 26938
- Gültig
- 26.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF