Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0729-S/06
Studienwechsel bei Humanmedizin an verschiedenen Universitäten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0729-S/06vom 09.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Beim Studium der Humanmedizin an der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität in Salzburg erfolgt keine Anrechnung von Vorstudienzeiten aus der Studienrichtung Humanmedizin anderer Universitäten. Trotz gleichlautender Bezeichnung der Studienrichtung handelt es sich um eine andere Studienrichtung im Sinne des § 17 StudFG, sodass ein Studienwechsel gegeben ist, der nach dem Zeitpunkt des Wechsels zu unterschiedlichen Rechtsfolgen beim Familienbeihilfenbezug führt. Bei einem Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z. 2 StudFG ist Abs. 4 leg.cit. anzuwenden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 6. Juli 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 8. Juni 2006, VNr betreffend
Familienbeihilfe für die Tochter N., im Beisein der Schriftführerin
Ulrike Kranzinger nach der am 28. September 2007 in 5026 Salzburg-Aigen,
Aignerstraße 10, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer amtswegigen Überprüfung des
Anspruches auf Familienbeihilfe beantragte die Bw am 9.5.2006 die Auszahlung der
Familienbeihilfe für ihre Tochter N., ab September 2005, da die Tochter mit
diesem Zeitpunkt das Studium der Humanmedizin, welches sie mit WS 2003 in Wien
begonnen habe, nunmehr in Salzburg an der Paracelsus Medizinischen
Privatuniversität Salzburg fortsetze. Das Studium in Salzburg sei nicht in
Studienabschnitte gegliedert und dauere 5 Jahre.
Mit Bescheid vom 8.6.2006 wies die Abgabenbehörde I.
Instanz den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab September 2005 mit
der Begründung ab, dass nach einem Studienwechsel nach dem jeweils 3.
inskribierten Semester Anspruch auf Familienbeihilfe erst dann bestehe, wenn die
Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den
vor dem Studienwechsel betriebenen Studium zurückgelegt hat. Da die Tochter
das Studium der Humanmedizin bereits vier Semester absolviert habe, bestehe
für das Studium an der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität
Anspruch auf Familienbeihilfe erst ab September 2007.
Am 10.7.2007 brachte die Bw Berufung ein und führte
begründend aus, dass kein Studienwechsel vorliege, da die Tochter in Wien
das Studium der Humanmedizin betrieben habe und auch in Salzburg das Studium der
Humanmedizin betreibe. Nach § 3 Universitätsakkreditierungsgesetz
seien die Studenten der Privatuniversitäten mit solchen der
öffentlichen Universitäten gleich zu behandeln, was auch auf die
Familienbeihilfe zutreffe. Wenn ein Student innerhalb desselben Studiums den
Universitätsstandort wechsle, dann gehe der Anspruch auf Familienbeihilfe
nicht verloren, daher dürfe dies bei einem Wechsel an eine
Privatuniversität auch nicht der Fall sein. Darüber hinaus
unterscheide sich der Studienplan an der Paracelsus Medizinischen
Privatuniversität grundlegend von dem an öffentlichen
Universitäten und zwar werde das Studium an der Paracelsus Medizinischen
Privatuniversität statt in 6 Studienjahren (mit drei Studienabschnitten) in
5 Jahren und einem Studienabschnitt abgewickelt. Dadurch komme es zu keiner
Verlängerung in der Dauer des Familienbeihilfenbezuges.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 1.8.2006 wies die
Abgabenbehörde I. Instanz die Berufung als unbegründet ab, da die
Tochter Nina an der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität im ersten
Studienjahr beginnen musste und ihr keine Vorstudienzeiten angerechnet worden
seien, weshalb es sich um einen Studienwechsel im Sinne des § 17
Studienförderungsgesetzes handle. Relevant sei nicht, ob öffentliche
oder private Universität, sondern ob in dem nunmehr betriebenen Studium die
gesamten Vorstudienzeiten angerechnet werden oder nicht. Da bereits drei
Semester Familienbeihilfe bezogen worden sei, bestehe ein Anspruch auf
Familienbeihilfe erst dann, wenn im nunmehr betriebenen Studium drei Semester
absolviert worden seien.
Im Vorlageantrag vom 16.8.2006 beantragte die Bw die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Vorhalt vom 26.1.2007 wurde seitens der
Abgabenbehörde II. Instanz die strittige Frage des Studienwechsels
erörtert und der Bw aufgetragen, den Bescheid über die Anrechnung von
Vorstudienzeiten vorzulegen.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 26. Februar 2007
führte die Bw aus, dass kein schädlicher Studienwechsel vorliege, weil
das Studium an der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität Salzburg um
ein Jahr kürzer dauere und zudem nicht in Studienabschnitte gegliedert sei.
Dadurch komme es zu keinem längeren Bezug der Familiebeihilfe als bei einem
Verbleib beim Studium an der Universität Wien, da dort das Studium 6 Jahre
dauere, in drei Studienabschnitte gegliedert sei und daher drei Toleranzsemester
zustünden, was einen maximalen Familienbeihilfenbezug von fünfzehn
Semestern bedeute. An der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität
Salzburg dauere das Studium 5 Jahre. Selbst unter Einrechnung von zwei
Toleranzsemestern könne die Dauer des Familienbeihilfenbezuges nicht
über jener der Universität Wien liegen.
Eine Anrechnung von Vorstudienzeiten durch die Paracelsus
Medizinische Privatuniversität Salzburg sei nicht erfolgt.
In der am 28. September 2007 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt:
Der Vertreter des Finanzamtes verwies im Wesentlichen
darauf, dass es sich im gegenständlichen Fall um einen schädlichen
Studienwechsel handle, weil die Studienpläne der Universität Wien und
der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität in Salzburg
äußerst unterschiedlich seien und auch seitens der
Privatuniversität keine Anerkennung von Vorstudienzeiten erfolgt sei. Diese
Rechtsmeinung sei mit dem bundesweiten Fachbereich und dem zuständigen
Bundesministerium für Familie, Gesundheit und Jugend abgesprochen und im
Falle einer abweichenden Entscheidung mittels Amtsbeschwerde
durchzusetzen.
Die Bw ergänzte, falls mit einem schädlichen
Studienwechsel gemeint sei, dass das Studium respektive der
Familienbeihilfenbezug dadurch länger dauere, dass dies gerade der Grund
für ihre Berufung sei, weil im vorliegenden Fall durch den Studienwechsel
keine längere Anspruchsdauer bewirkt werde. Das Studium in Salzburg sei ein
kürzeres Studium, sodass insgesamt eine Studienzeit erzielt werden kann,
die sogar kürzer ist, als das in Wien begonnene Studium dauern würde.
An der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität Salzburg werde einiges an
Studienzeit dadurch eingeholt, dass schon im September begonnen werde und dass
der Betrieb ganztags sei, sodass eine Verlängerung der Studienzeit
insgesamt nicht gegeben sein könne.
Die BW bringt weiters vor, dass ein Studienkollege ihrer
Tochter, der mit ebenfalls vier Semester in Wien Humanmedizin studierte und ab
September 2005 an der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität in
Salzburg - also ein völlig identer Sachverhaltsfall - von einem Finanzamt
in einem anderen Bundesland anders behandelt wurde. Dieser Student habe die
Familienbeihilfe ab September 2005 bezogen und beziehe sie auch derzeit
noch.
Die Bw ersuchte abschließend, diese beiden identen
Fälle gleich zu behandeln und auch ihr die Familienbeihilfe ab September
2005 zu gewähren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A.) Rechtliche
Bestimmungen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei
volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die
Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten
Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten
die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305,
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die
Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für
das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann,
wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen
aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von
acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig
von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der
im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
Nach dieser ausdrücklichen Anordnung gelten daher bei
einem Studienwechsel die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.
Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Dieser § 17 Studienförderungsgesetz lautet:
Abs. 1: Ein
günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1.
das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2.
das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten
Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3.
nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen
Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen
Studienerfolges aus dem neuen Studium.
Abs. 2: Nicht als
Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1.
Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die
Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil
sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen
und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen
gleichwertig sind,
2.
Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des
Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
3.
Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer
höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der
höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
4.
die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß
§ 15 Abs.
3.
Abs. 3: Nicht als
Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 gilt der Wechsel von der
Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung Zahnmedizin für Studierende,
die die Studienrichtung Medizin vor dem Studienjahr 1998/99 aufgenommen haben
und den Studienwechsel spätestens im Sommersemester 2001 vornehmen.
Abs. 4: Ein
Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn der
Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den
vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.
Gemäß
§ 3 Abs. 2 Z. 1 StudFG sind den im
Abs. 1 leg. cit. genannten österreichischen Bildungseinrichtungen die in
Österreich gelegenen Bildungseinrichtungen, die nach den Bestimmungen des
Universitäts-Akkreditierungsgesetzes (UniAkkG) BGBl. I Nr. 168/1999, als
Privatuniversitäten akkreditiert sind, gleichgestellt.
Gemäß
§ 3 Abs. 3 UniAkkG sind das
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, und die auf seiner
Grundlage erlassenen Verordnungen, das Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986,
das Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, hinsichtlich des
Anspruches auf Familienbeihilfe, die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen
hinsichtlich der Mitversicherung von Kindern sowie die steuerrechtlichen
Bestimmungen auf die Studierenden an der Privatuniversität
anzuwenden.
B.) Festgestellter
Sachverhalt:
Die Tochter der Bw hat ab dem Wintersemester 2003 bis zum
Sommersemester 2005 an der Universität Wien das Studium der Humanmedizin
betrieben.
Dieses Studium ist in drei Abschnitte zu zwei und je
fünf Semestern gegliedert. Da der erste Abschnitt nicht abgeschlossen
worden ist, wurde die Familienbeihilfe nur für drei Semester
gewährt.
Mit Wintersemester 2005 (ab 5.9.2005) wechselte die Tochter
der Bw an die Paracelsus Medizinische Privatuniversität in Salzburg. Sie
begann das Studium der Humanmedizin und betreibt dieses auch derzeit. Das
Studium an der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität in Salzburg ist
nicht in Studienabschnitte gegliedert und dauert insgesamt fünf Jahre. Ein
Wiederholen von Studienjahren ist nicht möglich. Es kann daher faktisch zu
keiner Verlängerung des Studiums und zu keiner Inanspruchnahme von
Toleranzsemestern kommen.
Unbestritten ist, dass von der Paracelsus Medizinischen
Privatuniversität Salzburg keine Anrechnung von Vorstudienzeiten erfolgt
ist.
C.) Rechtliche
Würdigung:
a.) Gleichbehandlung mit einem gleichgelagerten Fall, dem
Familienbeihilfe weitergewährt worden ist:
Nähere Ermittlungen zu diesem Vergleichsfall waren
nicht möglich, da weder der Name des Beihilfenempfängers noch des
Finanzamtes bekanntgegeben wurden. Es ist für die Beurteilung des
vorliegenden Berufungsfalles aber auch nicht notwendig und zwar aus folgenden
Gründen:
Aus einer - allenfalls rechtswidrigen - Vorgangsweise einer
Behörde gegenüber Dritten kann niemand für sich einen Anspruch
auf vergleichbare Rechtswidrigkeit ableiten (VwGH 13.12.1988, 86/14/0091,
30.1.1990, 89/14/0264).
Der im § 114 BAO einfachgesetzlich zum Ausdruck
kommende verfassungsrechtliche Gleichheitssatz gewährt niemand einen
Anspruch darauf, dass sich eine Behörde, die sich in anderen Fällen
rechtswidrig verhält, auch ihm gegenüber rechtswidrig verhalte
(Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen
Bundesverfassungsrechtes, 5. Aufl, S 404, und die dort zit. Judikatur; VwGH
27.5.1987, 87/03/0112).
Die österreichische Rechtsordnung kennt kein
subjektives Recht auf gesetzmäßige Verwaltungsführung durch die
Behörden im Verfahren betreffend andere Rechtssubjekte (VwGH 8.2.1982,
3791/80, 16.2.88, 87/14/0177, 30.1.1990, 89/14/0264).
Daher ist für den vorliegenden Fall mit dem Hinweis
darauf, ein anderes Finanzamt hätte einen gleichgelagerten Fall anders
entscheiden, nichts zu gewinnen.
b.) Identität des Studiums:
Handelt es sich bei dem Studium der Humanmedizin der
Universität Wien um dasselbe Studium wie das Studium der Humanmedizin an
der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität in Salzburg und liegt daher
lediglich ein Studienplanwechsel vor oder handelt es sich um ein anderes
Studium, wodurch ein Studienwechsel bewirkt worden ist?
Dabei kann aus der identen Bezeichnung des Studiums
"Humanmedizin" allein noch nichts abgeleitet werden.
Das in Wien begonnene Studium der Humanmedizin ist in drei
Abschnitte zu zwei und je fünf Semestern gegliedert, während das
Studium an der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität in Salzburg nur
einen Studienabschnitt im Ausmaß von zehn Semestern aufweist.
Das Studium an der Paracelsus Medizinischen
Privatuniversität in Salzburg ist mit keinem anderen Studium an einer
anderen Universität in Österreich kompatibel. Das heißt dieses
Studium der Humanmedizin kann nur an der Paracelsus Medizinischen
Privatuniversität in Salzburg betrieben werden.
Konkret bedeutet das, dass das Studium an der Paracelsus
Medizinischen Privatuniversität in Salzburg unabhängig von
irgendwelchen Vorstudien neu zu beginnen ist.
Von einem Studienplanwechsel ist die Rede, wenn ein Studium
neu strukturiert wird, indem beispielsweise die Dauer und die Anzahl der
einzelnen Studienabschnitte verändert wird, teilweise neue
Prüfungsfächer eingeführt werden oder neue Schwerpunkte in der
Ausbildung gesetzt werden. Dabei ist für die Studierenden ein Wechsel
zwingend oder freiwillig vorgesehen und die Anrechnung des bisher absolvierten
Studiums vorgesehen. Nicht relevant ist ob zugleich mit dem Studienplanwechsel
auch ein Wechsel der Universität erfolgt.
Konkret bedeutet dies, dass auf Grund des Übertrittes
des Studierenden auf die neuen Studienvorschriften für die Frage der noch
verbleibenden Dauer des Familienbeihilfenanspruches zunächst die
Anspruchsdauer für sämtliche Studienabschnitte nach den alten und nach
den neuen Studienvorschriften einander gegenüberzustellen sind. Hierbei
werden die nach dem alten Studienplan abgelaufenen Semester, die innerhalb der
höchstzulässigen Studienzeit absolviert wurden, auf die gesetzliche
Studiendauer nach dem neuen Studienplan angerechnet (UFSL 21.12.2006,
RV/1220-L/04).
Die Bw stützt ihre Argumentation darauf, dass
lediglich ein Studienplanwechsel vorliege und daher die bereits
zurückgelegten Semester linear anzurechnen seien, sodass der
Familienbeihilfenanspruch mit dem Wechsel weiterlaufe, weil im neuen Studienplan
nur ein Studienabschnitt vorgesehen sei. Deshalb habe die Bw Anspruch auf
Familienbeihilfe für insgesamt 10 Semester, wobei bisher nur für drei
Semester Familienbeihilfe bezogen worden sei und somit die Familienbeihilfe ab
September 2005 für die restlichen 7 Semester weiterlaufe.
Der festgestellte Sachverhalt lässt jedoch für
eine derartige Interpretation keinen Raum.
Durch den Wechsel an die Paracelsus Medizinische
Privatuniversität in Salzburg wurde nicht ein Studienplanwechsel bewirkt,
bei dem lediglich die Einteilung der einzelnen Studienabschnitte differiert,
sondern es wurde in Sinne des § 17 StudFG tatsächlich ein neues
Studium begonnen und somit ist ein echter Studienwechsel vollzogen
worden.
Bei der Regelung des § 17 StudFG (Studienwechsel)
handelt es sich um eine unter dem spezifischen Gesichtspunkt des
Studienförderungsgesetzes (Zielstrebigkeit des Studiums als Teilelement des
günstigen Studienerfolges) getroffene abschließende Regelung. Der
Begriff Studienwechsel bedeutet den Betrieb einer anderen Studienrichtung als
jener, die in den vorangegangenen Semestern betrieben wurde. Ein Studienwechsel
liegt vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene,
aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle
ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes
fallendes Studium beginnt (VwGH 1.2.1990, 89/12/0175, sowie 2.9.1998,
98/12/0163).
Die Tochter der Bw musste tatsächlich das Studium der
Humanmedizin an der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität in Salzburg
neu beginnen. Da sie das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester
gewechselt hat, liegt ein Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z. 2
StudFG vor, was bedeutet, dass kein günstiger Studienerfolg
vorliegt.
Von den Ausnahmegründen des § 17 Abs. 2 StudFG
kommt nur Z. 1 in Betracht, wonach ein Studienwechsel, bei welchen die gesamten
Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums
berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund
der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt
und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind, nicht als ein Studienwechsel im
Sinne des § 17 Abs. 1 StudFG gilt, somit kein schädlicher
Studienwechsel gegeben wäre.
Da aber nach dem unstrittig festgestellten Sachverhalt
keine Anrechnung von Vorstudienzeiten erfolgt ist, ist der vorliegende
Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG nach § 17 Abs. 4
StudFG erst dann nicht mehr zu beachten, wenn die Studierende in dem nunmehr
gewählten Studium so viele Semester wie in dem vor dem Studienwechsel
betriebenen Studium zurückgelegt hat. Dabei sind jedoch nur jene Semester
relevant, für die die Bw tatsächlich Familienbeihilfe bezogen
hat.
Zum Argument der Bw, es komme durch den Studienwechsel zu
keinem längeren Familienbeihilfenbezug als wenn die Tochter das Studium in
Wien beendet hätte, wodurch ein sogenannter "schädlicher" Wechsel
nicht vorliege, respektive dieser Begriff neu zu definieren sei, ist anzumerken,
dass bei der Beurteilung hinsichtlich der Dauer des Familienbeihilfenanspruches
nicht ein nicht mehr betriebenes Studium relevant sein kann oder fiktiv relevant
bleiben kann. Der Anspruch richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und
nach dem konkret betriebenen Studium.
Die Frage "was wäre wenn" kann im vorliegenden
Zusammenhang keine Unsachlichkeit oder Ungleichbehandlung aufzeigen. So
hätte die Bw durchgehend Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre
Tochter gehabt, hätte diese das Studium nicht nach dem vierten Semester
gewechselt sondern bereits nach dem zweiten Semester gewechselt und nach zwei
weiteren Semestern und einem neuerlichen Studienwechsel das Studium in Salzburg
aufgenommen. Es ist aber der Geschehensablauf so, wie er oben unter B.)
festgestellt wurde, zu beurteilen und nur dieser Sachverhalt ist hinsichtlich
der Tatbestandsverwirklichung zu überprüfen.
Die Abgabenbehörde I. Instanz ist daher zurecht von
einem solchen Studienwechsel ausgegangen, der mangels Anrechnung
gemäß
§ 17 Abs. 2 Z. 1 StudFG zu einer Wartezeit im Sinne des
§ 17 Abs. 4 StudFG führt.
c.) Berechnung der Anzahl der Semester im Sinne des §
17 Abs. 4 StudFG:
Die Bw hat für das Studium in Wien für drei
Semester Familienbeihilfe bezogen. Der Abgabenbehörde I. Instanz ist bei
der Berechnung der Anzahl der Semester in der Begründung des
Abweisungsbescheides ein Fehler unterlaufen, der in der Begründung der
Berufungsvorentscheidung korrigiert wurde. Die Wartezeit im Sinne des § 17
Abs. 4 StudFG beträgt drei Semester, weil für das Studium in Wien nur
für 3 Semester Familienbeihilfe bezogen worden ist.
Der angefochtene Bescheid datiert vom 6.7.2006. Die
gänzliche Abweisung des Antrages ist zurecht erfolgt, da im Zeitpunkt der
Bescheiderlassung tatsächlich noch kein Anspruch auf Familienbeihilfe
gegeben war. Für die Gewährung der Familienbeihilfe ab März 2007
war daher ein Neuantrag erforderlich, dem seitens der Abgabenbehörde I.
Instanz auch entsprochen worden ist.
d.) Verstoß gegen § 3 UniAkkG:
Eine Differenzierung zwischen öffentlichen
Universitäten und Privatuniversitäten ist in den vorliegenden Fragen
der Familienbeihilfe nicht zulässig. Die Bw meint, dass es zu einer solchen
Differenzierung gekommen sei. Nach Ansicht der Abgabenbehörde II. Instanz
liegt aber keine Ungleichbehandlung vor. Auch bei einem Wechsel von einer
öffentlichen zu einer anderen öffentlichen Universität ist wie im
vorliegenden Fall zu prüfen, ob ein Studienplanwechsel oder ein
Studienwechsel vorliegt und in welchem Ausmaß das bisher betriebene
Studium an der nunmehrigen Universität angerechnet wird.
Beim gegebenen Sachverhalt hat die Abgabenbehörde I.
Instanz keine unzulässige Differenzierung zwischen öffentlichen und
privaten Universitäten vorgenommen.
Abschließend darf auf die bisherige
Entscheidungspraxis des Unabhängigen Finanzsenates hingewiesen werden (UFSS
vom 13.9.2004, RV/0413-S/03).
Salzburg, am
9. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0729-S/06
- Stammnummer
- 30912
- Gültig
- 09.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF