…die aufrechte Fortsetzungsmeldung vorgelegen ist. Der Sohn der BF hat daher nach dem vierten inskribierten Semester gewechselt. Die Wartezeit beträgt vier Semester da keine Prüfungen aus dem Vorstudium angerechnet wurden. Da somit erst ab 10/19 wieder Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, war spruchgemäß zu entscheiden…
…zusteht. Festzuhalten ist, dass die Feststellung in der Begründung des Bescheides, dass eine Wartezeit bestehe, jedenfalls nur unverbindlich sein kann und zukünftige Verfahren nicht präjudiziert. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet. Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung (vom 07.08.2024), dies mit…
…brachte in ihrer Beschwerde vom 26. Mai 2023 vor, dass für die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe sämtliche aus dem Vorstudium absolvierten Semester heranzuziehen seien, unabhängig davon, ob Familienbeihilfe für das gesamte Semester bezogen worden sei oder nicht. Auf der Homepage der Arbeiterkammer https…
…in denen eine Fortsetzungsmeldung vorgelegen ist und für die Familienbeihilfe bezogen wurde, in Bezug auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen. Es besteht daher für die Dauer von 3 Semestern kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Ihre Tochter C - dies…
…nach 4 Semester im WS 2004 gewechselt. Da für 3 Semester Studium Familienbeihilfe gewährt wurde, besteht nach einer Wartezeit von 3 Semester für das neue Studium ab dem SS 2006 wieder Anspruch auf Familienbeihilfe (§ 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967)." Der Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung…
…jedoch wäre es unsachlich, in die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe die Semester vor ihrem Studienwechsel im Wintersemester 2003 miteinzurechnen - weil ja dieser Studienwechsel (WS 2003) vom Gesetz nicht als unschädlich eingestuft wird. Bei der Anwendung des § 17 (4) STUFG 1992 Semester eines unschädlich…
…so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden. Studienwechsel Ein Studium begründet gemäß § 2 Abs. 1 lit…
…in denen eine Fortsetzungsmeldung vorgelegen ist und für die Familienbeihilfe bezogen wurde, in Bezug auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen." Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2014 erhob die Bf gegen den Rückforderungsbescheid fristgerecht Bescheidbeschwerde und führte darin im…
…Nachfrage bei der Familienbeihilfenstelle bzgl. weiterer Vorgangsweise wurde mir mitgeteilt, dass aufgrund der für die 2 bezogenen Semester – ohne Studienerfolg – ein Wartezeit bis zur Wiedergewährung über diese Semester entsteht. Es ist richtig, dass meine Tochter zwar 4 Semester an der Uni Wien inskribiert hat – jedoch…
…Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden. Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat…
…drei Jahren bestand, aber leider nicht möglich war, außerdem handle es sich um einen Fachrichtungswechsel nämlich um eine Spezialisierung auf Teilbereiche der Betriebswirtschaft. In einem Vorhalteverfahren vor dem Finanzamt wurde um Übermittlung des Anrechnungsbescheides zur eventuellen Verkürzung der Wartezeit ersucht. Von der Bf. wurde eine…
…Bescheide … über die Anrechnung von Vorstudienzeiten im Ausmaß von 2,5 ECTS-Punkten ist nunmehr für den Zeitraum Oktober 2012 bis Februar 2014 von einer Wartezeit von drei Semestern (und nicht wie ursprünglich von Oktober 2012 – September 2014) für den weiteren FB Anspruch auszugehen…
…zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden." Das BFG hält auch im fortgesetzten Verfahren, an seiner Ansicht, dass angesichts…
…Semester von f auf B wechselte. Daher wären sechs Semester Wartezeit, aber laut vorgelegter Unterlagen seien sieben Semester anerkannt und die Wartezeit verringere sich dadurch auf fünf Semester. Mit Eingabe vom 14. März 2005 berief der Berufungswerber (Bw) rechtzeitig gegen obgenannten Bescheid und führte aus…
…und im Wesentlichen vorgebracht: Es treffe zwar zu, dass der 2. Studienwechsel nach dem 6. Studiensemester verspätet erfolgt sei. Allerdings bemesse sich die Wartezeit gem. § 17 Abs. 3 StudFG nicht nach der gesamten absolvierten Studiendauer vor dem Studienwechsel, sondern es seien - im Hinblick auf die…
…ECTS-Punkten aus dem Vorstudium dem neuen Studium angerechnet worden. Somit verkürze sich die Wartezeit um ein Semester von vier Semestern auf drei Semester. In der Folge beantrage die Bf mittels Vorlageantrag vom 4.3.2024, dass die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt werde…
…2000 bis 30. September 2001 TP (2 Semester) und ab 1. Oktober 2001 VM und T studiert. Die Wartezeit für den Anspruch auf Familienbeihilfe betrage daher 6 Semester. C habe frühestens ab 1. Oktober 2004 Anspruch auf Familienbeihilfe. Mit Eingabe vom 27. September 2002 berief…
…Da keine Anrechnungen vom alten zum neuen Studium vorgelegen seien, könne die Wartezeit auch nicht verkürzt werden. Ein weiterer Anspruch bestehe bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ab dem Wintersemester 2025. Im Vorlageantrag vom 11.8.2025 verwies die Beschwerdeführerin auf die Ausführungen in der Beschwerde…
…vorherigen Studien, in denen eine Fortsetzungsmeldung vorgelegen ist und für die Familienbeihilfe bezogen wurde, in Bezug auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen." Dagegen wird von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Dezember 2017 fristgerecht Beschwerde eingelegt. Ausgeführt wird…
…hinsichtlich der 3 Semester im Vorstudium, für die bereits Familienbeihilfe bezogen worden sei, ab dem Sommersemester 2011 für den weiteren Anspruch grundsätzlich eine Wartezeit von 3 Semestern. Anhand der mit Bescheid anerkannten 44 ECTS-Punkte seien allerdings 2 Semester anzurechnen, sodass nur für 1 Semester…