Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102986/2025
Angerechnete Prüfungen aus einem verspätet gewechselten Vorstudium bewirken die Verkürzung der Wartezeit für den Anspruch der Familienbeihilfe für das nunmehr betriebene Studium
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102986/2025vom 01.10.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 2. April 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 26. März 2020 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für das Kind ***2*** im Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis zum 29. Februar 2020 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 26. März 2020 forderte das Finanzamt Wien 8/16/17 (nunmehr: Finanzamt Österreich) von der Bf. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für ihre Tochter für den Zeitraum Oktober 2017 bis Februar 2020 iHv insgesamt 6.472,20 € zurück. Begründend führte das Finanzamt aus, die Tochter der Bf. habe ihr Studium im Oktober 2017 zum dritten Mal gewechselt, sodass die Familienbeihilfe ab diesem Zeitpunkt zurückzufordern sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. Beschwerde, in der sie zusammengefasst vorbrachte, ihre Tochter habe am 1. Oktober 2015 das Lehramtsstudium Geschichte und PP (Psychologie und Philosophie) begonnen.
Am 1. März 2016 habe sie das Lehramtsstudium Geschichte und Biologie und am 1. Oktober 2017 das Lehramtsstudium Geschichte und Inklusive Pädagogik begonnen. Ihre Tochter habe ein Fach zweimal gewechselt, weil es im Fach Biologie aufgrund von Beschränkungen der Teilnehmerzahl sehr schwierig gewesen sei, Vorlesungen und Seminare zu besuchen und somit eine lange Studiendauer das Ergebnis gewesen wäre. Weiters sei das Wunschfach der Tochter "Inklusive Pädagogik" erst ab dem Wintersemester 2016/2017 von der Universität angeboten worden.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 2. Juni 2021 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stelle jede Änderung einer der kombinationspflichtigen Studienrichtungen einen Studienwechsel dar. "Das neue Modell" sehe ein formell nicht kombinationspflichtiges Studium vor, wobei allerdings generell die Ausbildung in zwei Unterrichtsfächern zu absolvieren sei. Das Lehramtsstudium diene der fachlichen, der fachdidaktischen und der pädagogischen, wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung unter Einschluss einer schulpraktischen Ausbildung in jeweils zwei Unterrichtsfächern für das Lehramt an höheren Schulen. Die zwei gewählten Unterrichtsfächer hätten die Studierenden anlässlich der Zulassung zum Lehramtsstudium bekanntzugeben.
Für alle Fächer gelte, dass für die pädagogische und fachdidaktische Ausbildung unbeschadet der schulpraktischen Ausbildung im Studienplan20 bis 25 % der festzulegenden Gesamtstundenzahl des Lehramtsstudiums für das jeweilige Unterrichtsfach vorzusehen sei. Daraus ergebe sich, dass die von den Studierenden zu wählenden Unterrichtsfächer in quantitativer und qualitativer Hinsicht im Vergleich zur pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung nicht etwa von untergeordneter Bedeutung, sondern im Gegenteil für die Identität des gewählten Lehramtsstudiums von ausschlaggebender Bedeutung seien. Da die beiden gewählten Unterrichtsfächer nach dem UniStG grundsätzlich gleichwertig seien, sei davon auszugehen, dass nach einem Wechsel auch nur eines der beiden Unterrichtsfächer von einer Fortführung desselben (Lehramts)Studiums nicht mehr gesprochen werden könne (Verweis auf VwGH 27.2.2006, 2005/10/0069).
Die Tochter der Bf. habe von Oktober 2015 bis Februar 2016 das Lehramtsstudium Bachelor (UA 193 050 060 Unterrichtsfach Geschichte, Sozialkunde, Politische Bildung; Unterrichtsfach Psychologie und Philosophie) angemeldet. Im März 2016 sei ein erster Studienwechsel iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 erfolgt: Die Tochter der Revisionswerberin habe von März 2016 bis September 2016 das Lehramtsstudium Bachelor (UA 193 041 050 Unterrichtsfach Biologie und Umweltkunde; Unterrichtsfach Geschichte, Sozialkunde und Poltische Bildung UG 2002) angemeldet. Ein zweiter Studienwechsel iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 habe im Oktober 2016 stattgefunden: Die Tochter der Revisionswerberin habe von Oktober 2016 bis September 2017 das Bachelorstudium Lehramt Sek (AB) (UA 198 402 411 02 Unterrichtsfach Biologie und Umweltkunde; Unterrichtsfach Geschichte, Sozialkunde, Politische Bildung) angemeldet. Ein dritter Studienwechsel sei im Oktober 2017 erfolgt: Die Tochter der Revisionswerberin habe ab diesem Zeitpunkt das Bachelorstudium Lehramt Sek (AB) (UA 198 411 499 02 Unterrichtsfach Geschichte, Sozialkunde, Politische Bildung; Spezialisierung Inklusive Pädagogik Lehrverbund) angemeldet. Da die Tochter der Bf. ihr Studium öfter als zweimal gewechselt habe, sei mit Oktober 2017 ein für die Gewährung der Familienbeihilfe schädlicher Studienwechsel iSd § 17 Abs. 1 Z 1 StudFG vorgelegen.
Im Vorlageantrag wurde seitens der Bf. vorgebracht, dass ihre Tochter lediglich zweimal ihr Studium gewechselt habe.
Beim Lehramtsstudium Bachelor (UA 193 041 050 Unterrichtsfach Biologie und Umweltkunde; Unterrichtsfach Geschichte, Sozialkunde und Poltische Bildung UG 2002) und dem Bachelorstudium Lehramt Sek (AB) (UA 198 402 411 02 Unterrichtsfach Biologie und Umweltkunde; Unterrichtsfach Geschichte, Sozialkunde, Politische Bildung) handle es sich um dasselbe Studium. Offenbar habe sich im Zuge einer organisatorischen Neuausrichtung die Bezeichnung der Studienrichtung sowie die UA-Zahl geändert.
Mit Erkenntnis des BFG vom 1. März 2022, RV/7100340/2022 wurde die Beschwerde, mit der wesentlichen Begründung, dass ob Vorliegens eines schädlichen Studienwechsels gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG das Kind ***1*** nicht mehr als in Berufsausbildung befindlich zu qualifizieren sei und ergo dessen die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen rechtens erfolgt sei, abgewiesen.
In der Folge war eine gegen obiges Erkenntnis erhobene a.o. Revision von Erfolg gekrönt, indem der Verwaltungsgerichtshof dieses mit Erkenntnis vom 9. September 2025, Ra 2022/16/0036 - ungeachtet der grundsätzlichen Konstatierung eines auf § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG fußenden Studienwechsels - mit der Begründung gänzlicher Nichtberücksichtigung der Norm des § 17 Abs. 3 StudFG, sprich fehlender verwaltungsgerichtlicher Feststellungen in Bezug auf Anrechnungen von Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium - wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben hat.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Tochter der Bf. war im Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis 2. Februar 2016 zunächst im Lehramtsstudium Bachelor (UA 193 050 060 Unterrichtsfach Geschichte, Sozialkunde, Politische Bildung; Unterrichtsfach Psychologie und Philosophie) inskribiert, wobei Prüfungen im Ausmaß von 15 ECTS -Punkten positiv absolviert wurden.
Im Zeitraum vom 1. März 2016 bis zum 30. September 2016 bzw. vom 1. Oktober 2016 bis 30. November 2017 war das Kind ***1*** im Lehramtsstudium Bachelor (UA 193 041 050 Unterrichtsfach Biologie und Umweltkunde; Unterrichtsfach Geschichte, Sozialkunde und Poltische Bildung UG 2002) und dem Bachelorstudium Lehramt Sek (AB) (UA 198 402 411 02 Unterrichtsfach Biologie und Umweltkunde; Unterrichtsfach Geschichte, Sozialkunde, Politische Bildung) gemeldet, wobei Prüfungen im Ausmaß von 74 ECTS-Punkten erfolgreich absolviert wurden.
Seit dem 1. Oktober 2017 betreibt das Kind ***1*** das Bachelorstudium Lehramt Sek (AB) (UA 198 411 499 02 Unterrichtsfach Geschichte, Sozialkunde, Politische Bildung; Spezialisierung Inklusive Pädagogik Lehrverbund), wobei die Universität Wien mit Datum 1.10.2017 bzw. 2.10.2017 im Vorstudium Bachelor (UA 193 041 050 Unterrichtsfach Biologie und Umweltkunde; Unterrichtsfach Geschichte, Sozialkunde und Poltische Bildung UG 2002) und dem Bachelorstudium Lehramt Sek (AB) (UA 198 402 411 02 Unterrichtsfach Biologie und Umweltkunde; Unterrichtsfach Geschichte, Sozialkunde, Politische Bildung) absolvierte Prüfungen im Ausmaß von 70 ECTS- Punkten zur Anrechnung brachte, sodass - bezogen auf den Rückforderungszeitraum - das Gesamtausmaß positiv absolvierter Prüfungen auf 165 ECTS- Punkte lautet.
2. Beweiswürdigung
Obiger Sachverhalt ist unstrittig und basiert dieser sowohl in Bezug auf sämtliche an der Universität Wien inskribierten Fächern samt dem Gesamtausmaß der in diesen positiv absolvierten Prüfungen als auch der im Ausmaß von 70 ECTS- Punkten erfolgten Anrechnung der im Vorstudium Bachelor (UA 193 041 050 Unterrichtsfach Biologie und Umweltkunde; Unterrichtsfach Geschichte, Sozialkunde und Poltische Bildung UG 2002) und dem Bachelorstudium Lehramt Sek (AB) (UA 198 402 411 02 Unterrichtsfach Biologie und Umweltkunde; Unterrichtsfach Geschichte, Sozialkunde, Politische Bildung) positiv absolvierten Prüfungen einerseits auf dem mit 21. Februar 2020 datierten Studienblatt sowie dem ebenfalls mit 21. Februar 2020 datierten Sammelzeugnis.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b 10. Satz des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) gelten bei einem Studienwechsel die in § 17 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG) angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.
§ 17 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992 idF BGBl. I Nr. 54/2016, lautete auszugsweise wie folgt:
"Studienwechsel
§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem
zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
[...]
(3) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden."
Das BFG hält auch im fortgesetzten Verfahren, an seiner Ansicht, dass angesichts der Tatsache, dass die Tochter das als einheitliches Studium anzusehende Lehramtsstudium Bachelor (UA 193 041 050 Unterrichtsfach Biologie und Umweltkunde; Unterrichtsfach Geschichte, Sozialkunde und Poltische Bildung UG 2002) bzw. Bachelorstudium Lehramt Sek (AB) (UA 198 402 411 02 Unterrichtsfach Biologie und Umweltkunde; Unterrichtsfach Geschichte, Sozialkunde, Politische Bildung) nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt habe, ein günstiger Studienerfolg nach § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG nicht mehr vorliegt.
Zwar folgt aus § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG, dass ein Studienwechsel nach dem dritten inskribierten Semester zu einem Verlust des Anspruchs auf Familienbeihilfe führt, jedoch ist dieser Verlust nicht endgültig, da aus § 17 Abs. 3 StudFG folgt, dass ein solcher Anspruch (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) nach Ablauf der Wartezeit, die sich nach der Anzahl der Semester bestimmt, die im "zu spät" gewechselten Studium zurückgelegten wurden, wieder besteht.
Im gegenständlichen Fall hat die Tochter der Bf. drei Semester im "zu spät" gewechselten Studium verbracht, sodass die sich aus § 17 Abs. 3 erster Satz StudFG ergebende Wartezeit grundsätzlich drei Semester beträgt.
In Anbetracht der Tatsache, dass im zu beurteilenden Fall aus dem verspätet gewechselten Vorstudium stammende Prüfungen für das ab dem 1. Oktober 2017 betriebene Studium im Ausmaß von 70 ECTS- Punkten zur Anrechnung gelangt sind, vertritt das BFG die Auffassung, dass entsprechend dem Inhalt der Norm des § 17 Abs. 3 zweiter Satz StudFG eine Wartezeit im Sinne des § 17 Abs. 3 erster Satz leg. cit. überhaupt nicht zum Tragen kommt.
Wird der Studienerfolg in ECTS- Punkten bemessen, ist die Anzahl der anerkannten ECTS-Punkte aus den Vorstudien maßgeblich. Das Arbeitspensum eines Studienjahres ist nach § 54 Abs 2 UG 2002 für alle Bildungseinrichtungen und für alle Studien mit 60 ECTS-Punkten bemessen, daher ist pro Anerkennung von Vorstudienleistungen im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten ein Semester zu berücksichtigen (bei Anerkennung von 1 bis 30 ECTS-Punkten ein Semester, bei Anerkennung von 31 bis 60 ECTS-Punkten zwei Semester usw.).
In Ansehung vorgenannter Anrechnungsmodalitäten verkürzt sich im vorliegenden Fall die Wartezeit um drei Semester, sprich summa summarum auf "Null".
Ergo dessen ist der Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG sohin unbeachtlich, mit der Folge eines aufrechten Anspruches der Bf. auf Familienbeihilfe.
Korrespondierend damit erfolgte die für den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis zum 29. Februar 2020 verfügte Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen zu Unrecht und war daher der angefochtene Bescheid aufzuheben.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, da die Aufhebung einerseits direkt auf den gesetzlichen Grundlagen des FLAG sowie des StudFG fußt, andererseits das BFG dem Erkenntnis des VwGH vom 5.9.2025, Ra 2022/16/0036 folgt. Demzufolge war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
Wien, am 1. Oktober 2025
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 17 Abs. 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102986/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102986.2025
- Stammnummer
- 149277
- Gültig
- 01.10.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF