Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104299/2018
Verlängert ein Studium, das nach einem schädlichen Studienwechsel und vor einem weiteren (unschädlichen) Studienwechsel betrieben wird, die Wartezeit? Verkürzen angerechnete Prüfungen nur aus dem direkten Vorstudium oder aus einem Vorstudium die Wartezeit?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104299/2018vom 03.11.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Wortlaut des § 17 Abs 4 erster Satz StudFG in der hier anzuwenden Fassung lautet: „Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben.“ Mit dem Wortlaut „[…] wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien […]“ kann aber nur der schädliche Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG gemeint sein und nicht ein allfällig späterer, zweiter, unschädlicher Studienwechsel. Damit ist auszuschließen, dass auch Semester in den nach dem schädlichen Studienwechsel betriebenen Studien bei der Wartezeit heranzuziehen sind.
Die Behörde liegt falsch, wenn sie meint, dass eine Anrechnung von ECTS-Punkten vom ersten Studium auf das übernächste Studium unbeachtlich wäre und nur Anrechnungen aus dem direkten Vorstudium eine Verkürzung der Wartezeiten bewirken könnten. Die im Rahmen des dritten Studiums angerechneten Prüfungen stammten aus dem verspätet gewechseltem Vorstudium (erstes Studium). Auch der VwGH dürfte den zweiten Satz aus § 17 Abs. 4 StudFG in der Fassung BGBl I Nr. 47/2008 so verstehen, dass die anerkannten Prüfungen aus einem Vorstudium die Wartezeit verkürzen (vgl. VwGH 28.2.2017, Ro 2016/16/0005, Rz 23: „Die in § 17 Abs. 4 zweiter Satz StudFG enthaltene Regelung über anerkannte Prüfungen aus einem Vorstudium verkürzen nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung die in § 17 Abs. 4 erster Satz leg. cit. festgelegte Wartezeit.“).
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea Pamperl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 15. Dezember 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 30. November 2017 betreffend Familienbeihilfe 03.2015-08.2016 Sozialversicherungsnummer ***SV-Nr*** Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird insoweit abgeändert, als der Rückforderungszeitraum auf die Monate März 2015 bis Februar 2016 eingeschränkt wird.
Rückforderungsbetrag: Familienbeihilfe 1.913 Euro, Kinderabsetzbetrag: 700,80 Euro, gesamt daher 2.613,80 Euro.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Im vorliegenden Fall geht es um die Fragen, ob ein Studium, das nach einem schädlichen Studienwechsel und vor einem unschädlichen weiteren Studienwechsel betrieben wird, die Wartezeit des schädlichen Studienwechsels verlängert und ob angerechnete Prüfungen nur aus dem direkten Vorstudium oder aus einem Vorstudium die Wartezeit verkürzen.
Mit Bescheid vom 30. November 2017 wird für das Kind ***2***, geb. am ***3*** 1993 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum von März 2015 bis August 2016 in Höhe von 3.936,20 Euro rückgefordert. Begründend wird zunächst auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 und § 17 StudFG hingewiesen. Weiters wird ausgeführt:
"[…] Gemäß § 17 Abs. 4 StudFG in der geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 76/2000) ist ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 nicht mehr zu beachten, wenn die oder der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.
Nach einem Studienwechsel nach dem jeweils 3. inskribierten Semester (oder zweitem Ausbildungsjahr) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe erst dann, wenn die oder der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat. Es sind daher alle Semester aus den vorherigen Studien, in denen eine Fortsetzungsmeldung vorgelegen ist und für die Familienbeihilfe bezogen wurde, in Bezug auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen."
Dagegen wird von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Dezember 2017 fristgerecht Beschwerde eingelegt. Ausgeführt wird, dass der Bescheid unrichtig sei, da die Höhe der Rückzahlungsforderung unrichtig sei. Die Rückforderung für das Sommersemester 2015 und das Wintersemester 2015, daher für die Monate März 2015 bis inklusive Februar 2016 (12 Monate) sei zulässig. Ab März 2016 stehe die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für das Kind ***2*** jedoch wieder zu. Die Rückforderung sei zu hoch. Die Tochter ***2*** hätte im Wintersemester 2013 begonnen an der WU in Wien das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften zu studieren. Das Studium hätte sie 3 Semester lang betrieben (WS 2013, SS 2014 und WS 2014) und sie hätte den erforderlichen Leistungsnachweis von 16 ECTS-Punkten nach den ersten beiden Semestern erbringen können. Im 3. inskribierten Semester hätte sie weitere 8 ECTS-Punkte erzielt. Nach dem 3. Semester hätte sie einen verspäteten Studienwechsel auf die Universität Wien vorgenommen und begann im Sommersemester 2015 das Bachelorstudium Kultur- und Sozialanthropologie zu studieren. Nach einem Semester, in dem sie 15 ECTS-Punkte erzielt hätte, hätte sie zulässigerweise das Hauptstudium auf das Bachelorstudium der FH Film-, TV- und Medienproduktion gewechselt. Das wäre nun der 2. Studienwechsel gewesen, der diesmal rechtzeitig bereits nach einem Semester erfolgt sei. Im Moment befinde sie sich im 5. Semester und würde das Studium voraussichtlich im Juni 2018 abschließen können. Im 1. und 2. Studienjahr hätte sie jeweils 60 ECTS-Punkte erzielt. Im Weiteren verweist die Beschwerdeführerin auf § 2 Abs. 1 lit. b FLAG sowie § 17 StudFG. Werden Prüfungen aus dem zu spät gewechselten Vorstudium bis zu 30 ECTS-Punkte im aktuellen Studium angerechnet, würde sich die Steh- bzw. Wartezeit um 1 Semester verkürzen. Eine Anrechnung von 31-60 ECTS-Punkte würde zu einer Verkürzung um 2 Semester führen und eine Anrechnung von 61-90 ECTS-Punkten zu einer Verkürzung von 3 Semestern.
Die Tochter ***2*** hätte sich aus dem Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der WU Wien zwei Prüfungen im Ausmaß von 6 ECTS-Punkten an der FH anrechnen lassen können. Demnach sei die Stehzeit von 3 Semestern um 1 Semester auf verbleibende 2 Semester Steh- bzw. Wartezeit zu verkürzen. In diesen zwei Semestern, daher im Sommersemester 2015 und im Wintersemester 2015 (März 2015 bis inklusive Februar 2016), hätte sie tatsächlich keinen Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag.
Das Finanzamt sei nun aber unrichtigerweise von einer unzulässigen Auszahlung während 3 Stehsemester ausgegangen und fordere die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Monate März 2015 bis inklusive August 2016 zurück. Richtigerweise wäre die Familienbeihilfe aber ab dem Sommersemester 2016 (März 2016) bis zum 24. Geburtstag der Tochter wieder zugestanden. Da die Tochter am ***3*** 2017 24 Jahre alt geworden sei, bestehe der Anspruch bis ***4*** 2017.
Beigefügt wird ein Erfolgsnachweis der Wirtschaftsuniversität Wien vom 23. September 2015, ein Sammelzeugnis der Universität Wien vom 12. Juli 2016 sowie ein Leistungsnachweis der FH BFI Wien vom 5. Dezember 2017. Aus dem letztgenannten Nachweis geht hervor, dass "Grundlagen der BWL" im Ausmaß von 3 ECTS-Punkten und "Bürgerliches Recht und Vertragsrecht" im Ausmaß von 3 ECTS-Punkten angerechnet wurden.
In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 30. Juli 2018 wird begründend ausgeführt:
"Ihre Tochter ***2*** hat von Oktober 2013 bis Februar 2015, somit 3 Semester, das Bachelorstudium Wirtschafts-u. Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien betrieben, wobei 24 ECTS (WS 2013/14+SS 2014=16 ECTS+WS 2014/15=8 ECTS) positiv abgelegt wurden. Von März 2015 bis August 2015 wurde dann das Bachelorstudium Kultur-u. Sozialanthropologie an der Universität Wien betrieben, wobei 15 ECTS positiv abgelegt wurden. Ab September 2015 wird bzw. wurde das FH-Bachelorstudium Film-, TV- u. Medienproduktion am bfi Wien betrieben, wobei laut Erfolgsnachweise vom WS 2015 bis SS 2017 pro Semester 30 ECTS positiv abgelegt wurden. Vom Studium Bach. Wirtschafts- u. Sozialwissenschaften wurden 6 ECTS auf das Fachhochschulstudium (= übernächstes Studium) angerechnet.
Gesetzliche Grundlagen und Würdigung:
Gemäß § 2 Abs.1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24.Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes (StudFG) 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 StudFG 1992 , BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.
§ 17 StudFG (Studienwechsel) normiert:
(1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem Zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs.1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten.
Das Arbeitspensum eines Studienjahres ist nach § 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz (UG) 2002 für alle Bildungseinrichtungen und für alle Studien mit 60 ECTS -Punkten bemessen, daher ist pro Anerkennung von Vorstudienleistungen im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten ein Semester zu berücksichtigen (bei Anerkennung von 1 bis 30 ECTS-Punkten ein Semester, bei Anerkennung von 31 bis 60 ECTS-Punkten zwei Semester usw.).
Da im gegenständlichen Fall keine volle Anrechnung der Vorstudienzeiten erfolgte und die Anrechnung von 6 ECTS erst auf das übernächste Studium (= Fachhochschulstudium) erfolgte, ist der beihilfenschädliche Studienwechsel gemäß § 17 Abs. 4 StudFG erst nach Ablauf von zwei Semestern des neuen Studiums (=08/2016) nicht mehr zu beachten. Damit besteht für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum von März 2016 bis August 2016 kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Somit war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."
Im dagegen fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag vom 14. August 2018 schildert die Beschwerdeführerin zunächst den bisherigen Verfahrensgang und führt dann begründend aus:
"[…] Mangelhafte Begründung
Die Ablehnung stützt die Behörde in der Begründung darauf, dass "keine volle Anrechnung der Vorstudienzeiten erfolgte und die Anrechnung von 6 ECTS erst auf das übernächste Studium (= Fachhochschulstudium) erfolgte". Die Behörde zitiert die Bestimmung von § 17 Abs 4 StudFG als Begründung, welche bereits seit 2016 nicht mehr in Geltung steht. Die gesamte von der Behörde in der Begründung zitierte Rechtslage ist veraltet. Offenbar hat die Behörde ihre Begründung auf eine Nicht-anzuwendende Rechtslage gestützt.
Gem § 93 Abs 3 lit a Bundesabgabenordnung (BAO) sind Bescheide zu begründen. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu aus:
,Nach der ständigen Rechtsprechung muss die Bescheidbegründung erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet.' (VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/13/0005 mwN)
Die Behörde stützt ihre Begründung auf eine Bestimmung, welche nicht mehr in Geltung steht. Darüber hinaus ist unklar, was mit ,voller Anrechnung' gemeint ist. Die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes leidet daher an einem Begründungsmangel. Bereits aus diesem Grund hat die Behörde das Verfahren mit einem Verfahrensfehler belastet, welcher sich im Ergebnis für mich negativ ausgewirkt hat.
Anrechnung verkürzt Wartezeit
Der Studienwechsel ist in § 17 StudFG geregelt, auf welchen § 2 Abs 1 lit b FLAG verweist. § 17 Abs 3 StudFG bestimmt:
,Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.' (Hervorhebung durch Autor)
Aus dieser Bestimmung geht zunächst hervor, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe wieder auflebt, wenn Studierende nach dem verspäteten Studienwechsel so viele Semester ,verbracht haben', wie in dem zu spät gewechselten Studium. Der Wortlaut der Bestimmung differenziert dabei nicht danach, in welchem Studium diese Semester zurückgelegt wurden. Eine explizite Nennung eines Studiums unterlässt der Gesetzgeber. Dass die Wartezeit in mehreren Studien ,verbracht' werden kann wird auch dadurch deutlich, dass im zweiten Satz von § 17 Abs 3 StudFG von ,Wartezeiten' im Plural gesprochen wird. Dadurch wird der Wille des Gesetzgebers ersichtlich, die Wartezeit auf mehrere Studien aufteilen zu können. Besonders wird dadurch auch die Möglichkeit eröffnet, eine Verkürzung der Wartezeit durch Anrechnung auf ein beliebiges Studium, welches nach dem verspäteten Studienwechsel betrieben wird, zu erreichen.
Diese Anordnung des Gesetzgebers steht im Einklang mit der gesamten Systematik des FLAG. Beim Anspruch auf Familienbeihilfe geht es um einen Anspruch, der für eine Berufsausbildung gewährt wird. Diese Berufsausbildung wird als einheitlicher Berufsausbildungsweg verstanden. So ist es bspw möglich nach einer abgeschlossenen Ausbildung Anspruch auf Familienbeihilfe für eine weiterführende Ausbildung zu haben. Im hier vorliegenden Fall ist die Frage, für welches Studium die Anrechnung aus dem Studium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften erfolgte, irrelevant. Wichtig ist, dass die entsprechenden Punkte den Fortschritt der Berufsausbildung meiner Tochter förderten, und deshalb der Zielstrebigkeit ihrer Berufsausbildung in Form eines Studiums dienlich waren. Deshalb ist die Wartezeit zu verkürzen. Sollte die Behörde mit ,volle Anrechnung' vermeinen, dass eine Verkürzung der Wartezeit erst bei einer Anrechnung ab einer gewissen ECTS-Punkteanzahl erfolgt, begibt sie sich damals ein weiteres Mal in Widerspruch zum Wortlaut der Bestimmung. Eine Anrechnung ist bereits ab einer Lehrveranstaltung geeignet, die Wartezeit zu verkürzen. Das ist auch aus den Gesetzesmaterialien der Novelle ersichtlich, mit welcher die nunmehr in Geltung stehende Regelung eingeführt wurde:
,Um die Durchlässigkeit des Studienförderungssystems zu erhöhen, wird festgelegt, dass aus dem Vorstudium angerechnete Studienleistungen (ECTS-Punkte) diese Wartezeit verkürzen, wobei im Sinne der Studierenden generell auf ganze Semester aufzurunden ist.' (405 BlgNR 23. GP5- Hervorhebung durch Autor)
Die Wartezeit wäre daher in meinem Fall auf zwei Semester nach dem verspäteten Studienwechsel zu reduzieren gewesen. Daraus folgt, dass die Rückforderung für das Sommersemester 2016, sohin von März bis August 2016, zu Unrecht erfolgt."
Beantragt wird eine mündliche Verhandlung.
Im Vorlagebericht des Finanzamts vom 24. September 2018 wird ausgeführt:
"Sachverhalt
Die Tochter der Beschwerdeführerin, ***2***, geb. ***5***1993 studierte vom Wintersemester 2013/2014 bis inklusive Wintersemester 2014/2015 das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften und erreichte im ersten Studienjahr 16 positive ECTS Punkte, im Wintersemester 2014/2015 8 positive ECTS Punkte. Im Sommersemester 2015 betrieb sie das Bachelorstudium Kultur- und Sozialanthropologie und erreichte darin 15 positive ECTS Punkte.
Für diese beiden Studien wurde Familienbeihilfe bezogen.
Ab dem Wintersemester 2015/2016 studierte sie Film, TV- und Medienproduktion an der FH des bfi Wien. Das Studium schloss sie laut Angaben der Bf im Juni 2018 ab. Vom Studium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften wurden 6 ECTS- Punkte auf das Studium an der FH angerechnet. Das Finanzamt forderte die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag mit Bescheid vom 30.11.2017 von März 2015 bis August 2016 zurück.[…]
Stellungnahme:
17 Abs. 4 StudFG in der bis 31.08.2016 geltenden Fassung lautete:
Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.
§ 17 StudFG in der mit BGBl. I Nr. 54/2016 geänderten und ab 01.09.2016 in Kraft getretenen Fassung lautet:
Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.
Der Wechsel von Wirtschafts- und Sozialwissenschaften auf Kultur- und Sozialanthropologie nach drei Semestern stellt einen beachtlichen Studienwechsel dar. Für das Sommersemester 2015 steht daher keine Familienbeihilfe zu.
Für die Berechnung der Wartezeit im Studium Film, TV- und Medienproduktion ist nach der bis 31.08.2016 geltenden Fassung des § 17 StudFG sowohl die im verspätet gewechselten Studium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften verbrachte Zeit von drei Semestern als auch die im Studium Kultur- und Sozialanthropologie verbrachte Zeit von einem Semester heranzuziehen. Die Wartezeit im Studium Film, TV- und Medienproduktion von insgesamt vier Semestern abzüglich des bereits beim ersten Studienwechsel berücksichtigten Sommersemesters 2015 verkürzt sich um ein weiteres Semester, resultierend aus der Anrechnung von 6 ECTS Punkten aus dem Studium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. Es steht daher für das Wintersemester 2015/2016 und das Sommersemester 2016 ebenfalls keine Familienbeihilfe zu."
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2022 wird der Antrag auf mündliche Verhandlung von der beschwerdeführenden Partei zurückgezogen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Tochter der Beschwerdeführerin, ***2***, geboren am ***3*** 1993 studierte im Wintersemester 2013/14, Sommersemester 2014 und Wintersemester 2014/15 an der Wirtschaftsuniversität Wien Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, wobei sie in jedem der 3 Semester Prüfungen im Ausmaß von jeweils 8 ECTS-Punkten positiv ablegte. Der Studienerfolgsnachweis im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG wurde im ersten Studienjahr erbracht.
Im Sommersemester 2015 studierte sie an der Universität Wien Kultur- und Sozialanthropologie. Prüfungen wurden im Ausmaß von 15 ECTS-Punkten positiv abgelegt.
Ab dem Wintersemester 2015/16 studierte sie das Bachelorstudium Film-, TV- und Medienproduktion an der Fachhochschule BFI Wien als für die Familienbeihilfe relevantes Hauptstudium. Dabei wurden Prüfungen im Ausmaß von 6 ECTS-Punkten aus dem Studium an der Wirtschaftsuniversität Wien angerechnet.
Die Beschwerdeführerin bezog seit zumindest Oktober 2013 und den gesamten hier strittigen Zeitraum durchgehend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus den übereinstimmenden Parteienvorbringen sowie aus der Aktenlage.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Gesetzeslage in der im Streitzeitraum geltenden Fassung:
Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung eines Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 StudFG genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 StudFG angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.
§ 17 StudFG wurde mit BGBl. I Nr. 54/2016 geändert. Die Änderung des § 17 Abs. 2 und 3 traten mit 1. September 2016 in Kraft. In der für den strittigen Zeitraum geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 47/2008) lautete § 17 StudFG folgendermaßen:
§ 17
(1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3.
[…]
(4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.
Anwendung auf den vorliegenden Fall:
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Behörde hätte eine veraltete Gesetzeslage angewendet, ist unzutreffend, da die von der Behörde angeführte und angewendete Fassung im hier strittigen Zeitraum Gültigkeit hatte.
Die Tochter der Beschwerdeführerin wechselte nach 3 Semestern vom Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften in das Studium Kultur- und Sozialanthropologie. Damit lag ein schädlicher Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs 1 Z 2 StudFG vor, da der Wechsel nach dem dritten inskribierten Semester erfolgte. Der Studienwechsel war daher nach einer Wartezeit gemäß § 17 Abs 4 StudFG (in der Fassung BGBl I 47/2008) von drei Semestern nicht mehr zu beachten. Es erfolgte jedoch ein neuerlicher Studienwechsel nach dem ersten inskribierten Semester des zweiten Studiums. Dieser Studienwechsel war nicht schädlich, da er nicht nach dem dritten inskribierten Semester erfolgte und das Studium nicht öfter als zweimal gewechselt wurde. Es verblieben somit zwei weitere Semester Wartezeit im abermals neuen (dritten) Studium. Allerdings wurden Prüfungen im Ausmaß von 6 ECTS-Punkten vom ersten Studium auf das dritte Studium angerechnet. Dadurch wird die Wartezeit um ein Semester verkürzt. Es verbleit damit eine Wartezeit im dritten Studium von einem Semester. Die Wartezeit beträgt daher, wie von der Beschwerdeführerin richtig ausgeführt, insgesamt zwei Semester, nämlich das Sommersemester 2015 (zweites Studium) und das Wintersemester 2015/16 (drittes Studium).
Wenn die belangte Behörde (in ihrem Vorlagebericht) meint, es sei für die Berechnung der Wartezeit im dritten Studium nach der bis zum 31. August 2016 geltenden Fassung des § 17 StudFG sowohl die im verspätet gewechselten Studium verbrachte Zeit von drei Semestern als auch die im zweiten Studium verbrachte Zeit von einem Semester heranzuziehen, so liegt sie damit nicht richtig. Dies kann bereits im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut nicht zutreffend sein. Der Wortlaut des § 17 Abs 4 erster Satz in der hier anzuwenden Fassung lautet: "Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben." Mit dem Wortlaut "[…] wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien […]" kann aber nur der schädliche Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG gemeint sein und nicht ein allfällig späterer, zweiter, unschädlicher Studienwechsel. Damit ist auszuschließen, dass auch Semester in den nach dem schädlichen Studienwechsel betriebenen Studien bei der Wartezeit heranzuziehen sind. Zudem wäre die Rechtsansicht des Finanzamts überschießend, weil sie einerseits (zutreffend) keine Familienbeihilfe für das zweite Studium aufgrund des schädlichen Studienwechsels gewährt, gleichzeitig aber andererseits die Zeiten des zweiten Studiums als Wartezeit für das dritte Studium der Wartezeit, die sich aus dem ersten Studium (vor dem schädlichen Wechsel) ergibt, hinzurechnen möchte.
Die Behörde liegt zudem weiters falsch, wenn sie - wie in der BVE ausgeführt - meint, dass eine Anrechnung von ECTS-Punkten vom ersten Studium auf das übernächste Studium unbeachtlich wäre und nur Anrechnungen aus dem direkten Vorstudium eine Verkürzung der Wartezeiten bewirken könnten. Die im Rahmen des dritten Studiums angerechneten Prüfungen stammten aus dem verspätet gewechseltem Vorstudium (erstes Studium). Auch der VwGH dürfte den zweiten Satz aus § 17 Abs. 4 in der Fassung BGBl I Nr. 47/2008 so verstehen, dass die anerkannten Prüfungen aus einem Vorstudium die Wartezeit verkürzen (vgl. VwGH 28.2.2017, Ro 2016/16/0005, Rz 23: "Die in § 17 Abs. 4 zweiter Satz StudFG enthaltene Regelung über anerkannte Prüfungen aus einem Vorstudium verkürzen nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung die in § 17 Abs. 4 erster Satz leg. cit. festgelegte Wartezeit."). Auch die Behörde selbst führt im Vorlagebericht (entgegen den Ausführungen in der BVE) an, dass die Anrechnung der Prüfungen eine Verkürzung der Wartezeit um ein Semester zur Folge hat (jedoch geht sie dort unrichtig davon aus, dass auch das zweite Studium eine Wartezeit begründen würde, siehe dazu bereits oben).
Nach der Änderung durch BGBl. I Nr. 54/2016 (ab 1. September 2016) stellte § 17 Abs. 3 StudFG ausdrücklich darauf ab, dass die anerkannten Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium stammen. Würde man diese Voraussetzung auch für die hier maßgebende Vorfassung des § 17 leg cit bejahen, wäre sie im vorliegenden Fall erfüllt.
Die Beschwerdeführerin begehrt, den angefochtenen Bescheid insoweit einzuschränken, als dass Familienbeihilfe für Ihre Tochter in den Monaten März 2016 bis August 2016 zu gewähren ist.
Der Beschwerde war aus diesen Gründen stattzugeben.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am 3. November 2022
Normen und Schlagworte
- § 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 17 Abs. 4 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104299/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7104299.2018
- Stammnummer
- 138494
- Gültig
- 03.11.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF