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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100370/2020

Wartezeit nach §17 Abs. 4 StudFG, wenn bei einem Studienwechsel nach dem dritten inskribierten Semester nicht für alle Semester davor Familienbeihilfe bezogen wurde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100370/2020vom 30.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Josef Zwilling in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 9. Jänner 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom 11. Dezember 2018 betreffend Familienbeihilfe ab 09.2018, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der Sohn der Beschwerdeführerin (BF) begann im Wintersemester 2015/16 an der Universität Innsbruck mit dem Studium Physik und wechselte im Wintersemester 2017/18 zum Studium Anglistik. Mit Vorhalt vom 9.10.2018 wurde nachgefragt ob Prüfungen aus dem Vorstudium angerechnet wurden, und es wurde um Vorlage eines Anrechnungsbescheides ersucht. Mit Schreiben vom 29.10.18 teilte die BF mit, dass es eine Anrechnung von Prüfungen für das Anglistikstudium nicht gibt. Familienbeihilfe wurde bis September 2016 ausbezahlt und der Antrag auf Weitergewährung ab September 2018 (=Datum der Einbringung des Familienbeihilfenantrages) für ihren Sohn, wurde abgewiesen. Die Begründung der Abweisung lautet: "Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) gelten bei einem Studienwechsel die in § 17 Studienfördergesetz (StudFG) 1992 angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf die Familienbeihilfe. Nach § 17 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn die oder der Studierende das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat und nicht die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden. Wurde der Studienerfolgsnachweis jedoch nicht zeitgerecht erbracht, werden für den Studienwechsel alle Semester gezählt, in denen die aufrechte Fortsetzungsmeldung vorgelegen ist. Der Sohn der BF hat daher nach dem vierten inskribierten Semester gewechselt. Die Wartezeit beträgt vier Semester da keine Prüfungen aus dem Vorstudium angerechnet wurden. Da somit erst ab 10/19 wieder Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, war spruchgemäß zu entscheiden." Die BF hat gegen den Abweisungsbescheid vom 11.12.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt: "Innerhalb offener Frist erhebe ich hiermit das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 11.12.2018 betreffend die Familienbeihilfe für meinen Sohn. In ihrer Begründung zum Abweisungsbescheid führen Sie an, dass mein Sohn nach dem vierten inskribierten Semester sein Studium gewechselt hat und daher die Wartefrist für den Familienbeihilfenbezug vier Semester beträgt. In den Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz 1968 wird in Bezug auf einen Studienwechsel u.a. folgendes ausgeführt: 21.17. Gemäß § 17 Abs. 4 StudFG ist es ab 1. September 2001 unverändert möglich, die Familienbeihilfe auch dann zu erhalten, wenn ein Studium nach dem dritten Semester gewechselt wird. Allerdings ruht die Auszahlung der Familienbeihilfe nach dem Studienwechsel in dem Ausmaß der bislang absolvierten gesamten Studiendauer. Grundsätzlich sind daher alle Semester aus den vorherigen Studien, in denen der Studierende zur Fortsetzung gemeldet gewesen ist und für die das volle Semester die Familienbeihilfe bezogen wurde, in Bezug auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen. Mein Sohn hat im Vorstudium Physik nur für zwei Semester Familienbeihilfe bezogen. Die Wartezeit für den Familienbeihilfenbezug nach dem Studienwechsel auf Anglistik beträgt demnach nicht vier, sondern lediglich zwei Semester. Dies entspricht den angeführten Durchführungsrichtlinien, die als Wartezeit aus den vorherigen Studien nur jene Semester mit vollem Familienbeihilfenbezug festlegen. Ich beantrage daher die Familienbeihilfe für meinen Sohn ***Name*** nach einer Wartezeit von 2 Semestern ab 9/2018." Das Finanzamt hat einer ausführlichen Beschwerdevorentscheidung dargestellt, warum die Wartezeit nach § 17 Abs.3 StudFG vier und nicht nur zwei Semester beträgt und folglich die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die BF stellte einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) und führte darin ergänzend zur Beschwerde aus, dass in den Durchführungsrichtlinien zum FLAG (DR-FLAG 1967 vom September 2010) unter Punkt 21.18 folgendes ausgeführt werde: "Gemäß § 17 Abs. 4 StudFG ist Ms möglich, die Familienbeihilfe auch dann zu erhalten, wenn ein Studium nach dem dritten Semester gewechselt wird. Allerdings ruht die Auszahlung der Familienbeihilfe dem Studienwechsel in dem Ausmaß der bislang absolvierten gesamten Studiendauer. Grundsätzlich sind daher alle Semester aus den vorherigen Studien, in denen der Studierende zur Fortsetzung gemeldet gewesen ist und für die das volle Semester die Familienbeihilfe bezogen wurde und in denen keine Verlängerungsgründe oder die Hemmung der Studienzeit zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Wartezeit, bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen." Aus der zitierten Durchführungsrichtlinie zum FLAG sei eindeutig ablesbar, dass für die Ermittlung der Wartezeit für den Bezug der Familienbeihilfe nur jene Semester heranzuziehen seien, in denen durchgehend (volle Semester) Familienbelhilfe bezogen worden sei. Im Vorlagebericht wiederholte das Finanzamt im Wesentlichen ihre ausführliche Argumentation aus der Beschwerdevorentscheidung. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Das Gericht bezieht sich mangels widerstreitender Sachverhaltselemente auf das wiedergegebene verwaltungsbehördliche Geschehen. Zusammengefasst stellt sich dieses wie folgt dar: Der Sohn der BF hat im Wintersemester 2015/16 an der Universität Innsbruck mit dem Studium Physik begonnen. Im Wintersemester 2017/18 erfolgte nach 4 Semestern ein Studienwechsel an der Universität Innsbruck zum Studium Anglistik. Ein Anrechnungsbescheid konnte von der BF nicht vorgelegt werden. Unbestritten ist, dass der Sohn der BF sein Studium nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt hat und somit ein schädlicher Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG vorliegt. Ebenso unbestritten ist, dass der Sohn in seinem vorhergehenden Studium aufgrund mangelnden Studienerfolgs nur für zwei Semester Familienbeihilfe bezogen hat. Strittig ist ausschließlich, ob die Wartezeit nach § 17 Abs.3 StudFG vier oder nur zwei Semester beträgt. 2. Beweiswürdigung Der vorliegende Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten, dem Vorbringen der Parteien im Beschwerdeverfahren und den vorgelegten Unterlagen. Dieser Sachverhalt ist unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besteht Anspruch für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienfördergesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß. In § 2 Abs. 1 lit. b FLAG wird auf § 17 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) verwiesen. Diese Bestimmung lautet: Gemäß § 17 Abs. 1 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende 1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder 2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder 3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium. Gemäß § 17 Abs. 2 StudFG gelten nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1: 1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist. 2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden. 3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde. 4. die Aufnahme eines Masterstudiums gemäß § 15 Abs. 3 5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 4 Gemäß § 17 Abs. 3 StudFG ist ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten: dabei ist auf ganze Semester aufzurunden. ERWÄGUNGEN: Unbestritten ist, dass der Sohn der BF sein Studium nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt hat und somit ein schädlicher Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG vorliegt. Ebenso unbestritten ist, dass der Sohn in seinem vorhergehenden Studium aufgrund mangelnden Studienerfolgs nur für zwei Semester Familienbeihilfe bezogen hat. Strittig ist ausschließlich, ob die Wartezeit nach § 17 Abs.3 StudFG vier oder nur zwei Semester beträgt. In § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass bei einem Studienwechsel die in § 17 StudFG angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe gelten, also auch die Regelungen des Abs. 3 dieser Bestimmung. Ein Studienwechsel ist daher nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben, im konkreten Fall also vier Semester. Dass hierunter nur Semester zu verstehen sind, in denen Familienbeihilfe bezogen wurde, ist aus dieser Norm somit nicht ableitbar. Auch der Sinn der Bestimmung spricht für die Auslegung, dass die Wartezeit vier Semester beträgt; betrüge sie nämlich bloß zwei Semester, wäre ein Student, der in den ersten vier Semestern einen günstigen Studienerfolg aufgewiesen hat, der daher für alle vier Semester Familienbeihilfe bezogen hat und bei dem die Wartezeit jedenfalls vier Semester beträgt, einem Studenten gleichgestellt, der diesen günstigen Studienerfolg nicht aufgewiesen hat. Letzterer könnte nämlich bereits nach sechs Semestern wieder Familienbeihilfe beziehen, womit die Bestimmungen über den günstigen Studienerfolg wieder zunichtegemacht würden. Festzuhalten ist noch, dass der von der BF zitierte Punkt der Durchführungsrichtlinien zum FLAG 1967 nicht der aktuellen Verwaltungsübung entspricht und die Interpretation des Gesetzes durch die BF auch nicht mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes (BFG) übereinstimmt. Erwähnt sei auch, dass das BFG nicht an die Durchführungsrichtlinien zum FLAG 1967 gebunden ist. Das BFG vertritt vielmehr die Rechtsauffassung, dass bei mangelndem Studienerfolgsnachweis für die Wartezeit alle Semester gezählt werden, in denen eine aufrechte Fortsetzungsmeldung vorgelegen hat, auch wenn nur für einen kürzeren Zeitraum Familienbeihilfe bezogen wurde (vgl. RV/7100395/2014 vom 15.5.2014). Das Finanzamt hat demnach zu Recht die Weitergewährung der Familienbeihilfe für den Sohn der BF ab September 2018 verwehrt. Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht dem Gesetzeswortlaut und der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt. Salzburg, am 30. Juni 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100370/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.6100370.2020
Stammnummer
152076
Gültig
30.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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