Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0145-F/08
Die Wartezeit betreffend Studienwechsel beinhaltet alle Semester sämtlicher vorhergehender Studien.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0145-F/08vom 05.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des bw, vom 21. August 2007 gegen
die Bescheide des Finanzamtes c vom 24. Juli 2007 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum 1. Oktober 2005 bis 28. Februar 2006 und Abweisung
des Antrages auf Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. Oktober 2005 bis 30.
September 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid
betreffend Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge für den
Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 28. Februar 2006 bleibt
unverändert.
Der angefochtene
Abweisungsbescheid wird betreffend den Zeitraum 1. Oktober 2005 bis 28. Februar
2006 ersatzlos aufgehoben und bleibt betreffend den Zeitraum 1. März 2006
bis 30. September 2007 unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 24. Juli 2007 wurden vom Berufungswerber
(Bw) zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
für seine namentlich genannte Tochter betreffend den Zeitraum Oktober 2005
bis Februar 2006 gemäß
§ 26 Abs 1 Familienlastenausgleichsgesetz
(FLAG) 1967 in Verbindung mit § 33 Abs 4 Z 3 lit a Einkommensteuergesetz
(EStG) 1988 rückgefordert und hiezu begründend ausgeführt, dass
im § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 hinsichtlich eines Studienwechsels auf die
Bestimmungen des § 17 Studienförderungsgesetz (StudFG) hingewiesen
werde. Gemäß
§ 17 Abs 1 StudFG liege ein günstiger
Studienerfolg nicht vor, wenn die oder der Studierende das Studium öfter
als zweimal gewechselt hat oder das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt
gemeldeten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder nach
einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen
Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen
Studienerfolges aus dem neuen Studium.
Mit Bescheid vom 24. Juli 2007 wurde der Antrag des Bw auf
Familienbeihilfe vom 23. Juli 2007 (Mail vom 18. Juli 2007) für das
namentlich genannte Kind betreffend den Zeitraum Oktober 2005 bis September 2007
mit derselben Begründung abgewiesen.
Gegen obgenannte Bescheide berief der Bw rechtzeitig und
führte hiezu aus, dass laut Schreiben der st betreffend Anrechnung der
bisher an der Universität n und c erfolgreich abgelegten Prüfungen
(mit den Prüfungszusammenstellungen der beiden Universitäten) 34
Semesterstunden von insgesamt 56 absolvierten Semesterstunden für die neue
Studienrichtung anerkannt worden seien, sodass kein schädlicher
Studienwechsel bzw. ein günstiger Studienerfolg vorzuliegen scheint.
Der günstige Studienerfolg in der aktuellen
Studienrichtung sei auch durch die dem Finanzamt bereits vorliegenden Zeugnisse
bzw Bestätigungen der st bereits belegt bzw sei der weitere aktuelle
Studienerfolg für das vergangene Jahr bis auf weiteres nachgewiesen
worden.
Laut Studienerfolgsbestätigung der st vom 15. Oktober
2007 hat die Ausbildung der Tochter des Bw mit 3. Oktober 2005 begonnen und
wurde das Ende dieser Ausbildung mit 2. Oktober 2008 angegeben. Laut
Stundentafel für den eu Dienst beträgt die theoretische Ausbildung im
ersten Jahr 1170, im zweiten Jahr 680 und im dritten Jahr 640 Stunden. Hiezu
kommen noch Pflichtpraktika im Mindestausmaß von 1400 Stunden und
Wahlpraktika im Mindestausmaß von 600 Stunden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Dezember 2007 wurde die
Berufung des Bw als unbegründet abgewiesen und hiezu
ausgeführt:
"Gemäß
§ 2 Abs 1 lit b des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) haben Personen, die im
Bundesgebiet ihren ordentlichen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt
haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 (STUFG 1992) genannte Einrichtung
(Universität, Fachhochschule) besuchen ist eine Berufsausbildung nur dann
anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten. Wird in der vorgesehenen Studienzeit ein
Studienabschnitt nicht absolviert, fällt der Anspruch auf Familienbeihifle
weg. Die Familienbeihilfe kann erst mit Beginn des Monats weitergewährt
werden, in dem dieser Studienabschnitt erfolgreich vollendet wurde.
Das Gesetz normiert hiezu weiters, dass bei einem
Studienwechsel die in § 17 STUFG 1992 angeführten Regelungen auch
für den Anspruch auf Familienbeihilfe gelten.
Hiezu bestimmt § 17 Abs 1 Z 1 - 32 des
Studienförderungsgesetzes 1992 kumulativ, dass ein günstiger
Studienerfolg u.a. nicht vorliegt, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat
oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten
Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium
keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines
günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
Abs 2 leg.cit. schränkt hiezu ein, dass
Studienwechsel, bei welchem die gesamten Vorstudienzeiten in die neue
Studienrichtung eingerechnet werden, sowie Studienwechsel, die durch ein
unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend
herbeigeführt wurden, nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1
gelten.
Diese Bestimmung dieses Absatzes trifft aber im
gegenständlichen Fall nicht zu.
Die Bestimmung des § 17 Abs 1 Z 2 STUFG besagt somit,
dass - soweit keine Gründe nach Abs 2 vorliegen - bei einem Studienwechsel
nach dem dritten inskribierten Semester für den Studenten für die
gesamte Studiendauer kein Anspruch mehr auf Familienbeihilfe bestand. Um
rigorose Härten zu mildern, wurden dem § 17 STUFG 1992 mit BGBl. Nr.
23/1999 die Absätze 3 und 4 angefügt.
Der mit 1. September 1999 in Kraft getretene Abs 3
lautete:
Ein Studienwechsel im Sinne des Abs 1 Z 2 ist nicht mehr zu
beachten, wenn der Studierende den ersten Studienabschnitt jenes Studiums, das
er nach dem Studienwechsel betrieben hat, innerhalb der Anspruchsdauer (§
18) absolviert hat.
Da es Studienrichtungen gibt, die nicht in
Studienabschnitte gegliedert sind, wurde auch dieser Absatz im BGBl. Nr. 76/2000
novelliert und normiert ab 1. September 2001:
Ein Studienwechsel im Sinne des Abs 1 Z 2 ist nicht mehr zu
beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele
Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt
hat.
Auf Grund dieser Bestimmung ist es ab 1. 9. 2001
möglich, die Familienbeihilfe auch dann zu erhalten, wenn ein Studium nach
dem dritten Semester gewechselt wird.
Allerdings ruht die Auszahlung der
Familienbeihilfe nach dem Studienwechsel in dem Ausmaß der bislang
absolvierten gesamten Studiendauer. Grundsätzlich sind daher
alle Semester aus den vorherigen
Studien, in denen der Studierende zur Fortsetzung gemeldet gewesen ist
und für die das volle Semester die Familienbeihilfe bezogen wurde, in Bezug
auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe auf das neue
Studium heranzuziehen. In analoger Anwendung zur Vorgangsweise der
Studienbeihilfenbehörde ist die Wartezeit im Falle der teilweisen
Berücksichtigung von Vorstudienzeiten um die Anzahl der angerechneten
Vorstudiensemester zu verkürzen.
Ihre Tochter th studierte vom Wintersemester 2002 bis
einschließlich Sommersemester 2003 l an der Uni c und vom Wintersemester
2003 bis einschließlich Sommersemester 2005 Bakkalaureatsstudium gs an der
Uni n. Familienbeihilfe wurde für den gesamten Zeitraum also für 6
Semester bezogen. Ab Wintersemester 2005 wechselte sie dann zur st, welches
Studium laut vorgelegten Bestätigungen ernsthaft und zielstrebig betrieben
wird. Da Ihre Tochter mit 1. 10. 2005 einen schädlichen Studienwechsel
vollzogen hat, kann die Familienbeihilfe bis auf weiteres nicht gewährt
werden.
Die Berufung war als unbegründet abzuweisen."
Mit Eingabe vom 3. Jänner 2008 stellte der Bw den
Antrag auf Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und führte aus:
"Der Studienwechsel im Wintersemester 2005 meiner Tochter
th zur st stellt zwar einen schädlichen Studienwechsel nach dem
Studienförderungsgesetz dar, jedoch wäre es unsachlich, in die
Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe die Semester vor
ihrem Studienwechsel im Wintersemester 2003 miteinzurechnen - weil ja dieser
Studienwechsel (WS 2003) vom Gesetz nicht als unschädlich eingestuft
wird.
Bei der Anwendung des § 17 (4) STUFG 1992 Semester
eines unschädlich gewechselten Studiums gleich wie die eines schädlich
gewechselten Studiums zur Bestimmung der Wartezeit heranzuziehen, würde die
Gleichbehandlung zweier auch vom STUFG selbst als ungleich qualifizierter
Sachverhalte bedeuten.
Die gesamte bisherige Studiendauer zur Berechnung der
Wartezeit heranzuziehen, scheint nur bei einer isolierten Betrachtung des
Wortlautes des § 17 (4) möglich.
Zur Bestimmung der Wartezeit auf Wiedergewährung der
Familienbeihilfe für meine Tochter th sind vier Semester heranzuziehen (die
4 Semester zwischen ihrem unschädlichen Studienwechsel im WS 2003 und ihrem
schädlichen Studienwechsel im WS 2005).
Analog zur Vorgehensweise der Studienbeihilfenbehörde
sind dabei auch die 34 Semesterstunden zu berücksichtigen, die meiner
Tochter th nachweislich von der st von ihrem Bakkalaureatstudium gs auf ihre
jetzige Ausbildung angerechnet wurden.
Die Wartezeit beträgt somit vier Semester
abzüglich des Zeitraumes der den angerechneten 34 Semesterstunden
entspricht.
Der Anspruch auf Familienbeihilfe besteht somit seit Ablauf
dieser Wartezeit."
Laut telefonischer Rücksprache mit der Direktorin der
st wurden durch die belegte Anerkennung von 34 Semesterwochenstunden insgesamt
285 Akademiestunden angerechnet (siehe Aktenvermerk lt. Telefonat vom 24. Feber
2009).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 26 Abs 1 FLAG hat, wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die
entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der
unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige
Auszahlung durch eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG)
1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt
verursacht worden ist. Zurückzuzahlende Beträge können auf
fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet
werden.
Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht
bezogenen Familienbeihilfen ist sehr
weitgehend, zumal sie ausschließlich auf objektiven
Sachverhalten beruht und auf subjektive
Momente, wie Verschulden und Gutgläubigkeit, keine
Rücksicht nimmt. Die Rückzahlungspflicht besteht daher auch dann, wenn
der unrechtmäßige Bezug ausschließlich
auf einer Fehlleistung der Abgabenbehörde
beruht.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG haben Personen
Anspruch auf Familienbeihilfe, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
und die für einen Beruf ausgebildet
oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule
fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist.
Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes (StudFG) 1992, BGBl.
Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine
Berufsausbildung nur dann anzunehmen,
wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt
um nicht mehr als ein Semester
oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten.
Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren
Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.
Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 StudFG
1992, BGBl.Nr. 305, angeführten
Regelungen auch für den Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als
Anspruchsvoraussetzung für das erste
Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht
nur dann, wenn für ein
vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer
Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder
des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht-
und Wahlfächern des betriebenen
Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden
nachgewiesen wird.
Gemäß
§ 17 Abs. 1 StudFG in der Fassung
BGBl. I Nr. 76/2000 liegt ein günstiger
Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat
oder
2. das Studium nach dem
jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten
Ausbildungsjahr)
gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium
keinen günstigen
Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines
günstigen Studienerfolges aus dem
neuen Studium.
§ 17 Abs 2 StudFG besagt:
Nicht als Studienwechsel im Sinne des Absatz 1
gelten:
1. Studienwechsel, bei welchen die
gesamten Vorstudienzeiten für die
Anspruchsdauer des
nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden,
weil sie dem nunmehr betriebenen
Studium aufgrund der besuchten Lehrveranstaltungen und
absolvierten Prüfungen nach Inhalt
und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis
ohne Verschulden des Studierenden
zwingend herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der
Reifeprüfung einer Höheren Schule
erfolgen, wenn für das während des Besuchs der
Höheren Schule betriebene Studium keine
Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gem. § 15 Abs.
3.
§ 17 Abs 4 StudFG besagt: Ein Studienwechsel im Sinne
des Abs 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr
gewählten Studium so viele Semester wie in
den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt
hat.
Das heisst aber auch, dass das Gesetz nicht zwischen
familienbeihilfenschädlichen und aufgrund eines zulässigen
Studienwechsels familienbeihilfenunschädlichen Semestern unterscheidet und
schon alleine aus diesem Grund die vom Bw argumentierte Meinung von der
Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht vertreten werden kann.
Ein Studienwechsel liegt nach ständiger Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes vor,
wenn die Studierende das begonnene und bisher betriebene,
aber noch nicht
abgeschlossenen Studium, nicht mehr fortsetzt und an dessen
Stelle ein anderes Studium
beginnt. Im Fall der gleichzeitigen Absolvierung mehrerer
Studien liegt ein Studienwechsel
dann vor, wenn der Studierende anstelle des bisher
angegebenen Studiums ein anderes von
ihm betriebenes Studium benennt (vgl. VwGH 8.1.2001,
2000/12/0053).
Im vorliegenden Fall hat die Tochter des Bw nach der
Aktenlage und den Angaben des Finanzamtes ab Wintersemester 2002/03 bis
Sommersemester 2003 (= zwei Semester) an der Uni c l studiert und ab
Wintersemester 2003/04 bis einschließlich Sommersemester 2005 (= vier
Semester) das Bakkalaureatsstudium gs sowie das Studium der y an der Uni n
betrieben. Nach dem vierten Semester des Bakkalaureatsstudiums gs und des
Studiums der y hat die Tochter des Bw das Studium an der st, welche als
Einrichtung im Sinne des § 3 des StudFG 1992 gilt, begonnen. Die vorhin
genannten Studien wurden von ihr nicht mehr fortgesetzt und abgemeldet.
Der Bw legte im Zuge des Berufungsverfahrens ein Schreiben
der st vom 7. August 2007 betreffend Anrechnung von Lehrveranstaltungen des
Bakkalaureatsstudiums gs bzw. des Lehramtsstudiums für die
Unterrichtsfächer w und t und y und op vor, woraus hervorgeht, dass
insgesamt 34 Semesterwochenstunden anerkannt wurden. Laut telefonischer
Erkundigung der Berufungsbehörde wurde von der Direktorin der st
bestätigt, dass für 34 anerkannte Semesterwochenstunden insgesamt 285
Akademiestunden angerechnet worden seien.
Im vorliegenden Fall sind somit die Rechtsfolgen des §
17 Abs 1 Z 2 StudFG eingetreten, da
nach dem vierten Semester das Studium gewechselt wurde und
somit ein
familienbeihilfenschädlicher Studienwechsel im Sinne
des § 17 Abs 1 Z 2 StudFG vorliegt.
Gemäß
§ 17 Abs 2 StudFG gilt als
nicht familienbeihilfenschädlicher
Studienwechsel
lediglich, wenn die
gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung
eingerechnet
werden. Nach Abs 4 dieser gesetzlichen Bestimmung ist ein Studienwechsel
im Sinne des Abs 1 Z 2 dann nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem
nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in
den vor dem Studienwechsel betriebenen
Studien zurückgelegt hat. Vor dem Studienwechsel hat die Tochter des
Bw unbestrittenermaßen insgesamt
sechs Semester studiert. Das heisst aber
auch - wie bereits erwähnt -, dass entgegen der Meinung des Bw auch jene
Semester zu zählen sind, welche ursprünglich beim ersten angefangenen
Lehramtsstudium absolviert wurden, obwohl nach diesen zwei Semestern ein
familienbeihilfenunschädlicher Studienwechsel von der Tochter vollzogen
wurde. Aus der gesetzlichen Bestimmung geht klar und eindeutig hervor, dass
alle Semester der vorhergehenden Studien
einzubeziehen sind. Daran kann auch der Einwand des Bw, die Anwendung des §
17 (4) StudFG 1992 würde Semester eines unschädlich gewechselten
Studiums gleich wie die eines schädlich gewechselten Studiums zur
Bestimmung der Wartezeit heranziehen und daher die Gleichbehandlung zweier auch
vom StudFG selbst als ungleich qualifizierten Sachverhalte bedeuten, nichts
ändern.
Für die Beurteilung, ob im Sinne des § 17 Abs 2 Z
1 StudFG die gesamte Vorstudienzeiten auf Grund der besuchten
Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen für die Anspruchsdauer
des neuen Studiums berücksichtigt wurden und es sich daher um keinen
familienbeihilfenschädlichen Studienwechsel handelt, ist bei Angabe des
Studienerfolges in Semesterwochenstunden folgendermaßen vorzugehen:
Laut Auskunft der Direktorin der st wurden im vorliegenden
Berufungsfall insgesamt 285 Akademiestunden anerkannt (siehe Telefonat vom 24.
Feber 2009). Bei einer Gesamtstundenanzahl von 2.525 für den theoretischen
und 2000 für den praktischen Teil, welche in drei Ausbildungsjahren bzw. 6
Semestern zu absolvieren ist, ergeben sich bei Berücksichtigung von 2
Toleranzsemestern bzw. einem Toleranzjahr durchschnittlich 565,63 Stunden pro
Semester (4.525 : 8 = 565,63). Bei Berücksichtigung der anerkannten 285
Akademiestunden ergibt sich daher eine anzuerkennende Vorstudienzeit von einem
Semester (285 : 565,63 = 0,5039).
Unbestritten ist, dass der Besuch der st als
familienbeihilfenanspruchsbegründend angegeben und ernsthaft und
zielstrebig betrieben
wird. Die Rechtsfolgen des § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG sind
jedoch laut vorstehender Ausführungen eingetreten. Aufgrund vorstehender
Anrechnung der Vorstudienzeiten und somit Verkürzung der Wartezeit um ein
Semester ist der hier vorgenommene Studienwechsel gemäß
§ 17 Abs
4 StudFG nicht mehr zu beachten, wenn die Studierende im nunmehr gewählten
Studium fünf Semester zurückgelegt hat. Somit ergibt sich ein
neuerlicher Anspruch bei Vorliegen der grundsätzlichen Voraussetzungen erst
wieder ab März 2008.
Betreffend den Abweisungsbescheid vom 24. Juli 2007 ist
anzumerken, dass bis zur Antragstellung des Bw (siehe Mail vom 18. Juli 2007)
die Familienbeihilfe für seine Tochter th bis Februar 2006 ausbezahlt
worden war. Demzufolge kann dieser Antrag nur den Zeitraum ab März 2006
betreffen. Insoweit war der Zeitraum Oktober 2005 bis Februar 2006 im Spruch des
Abweisungsbescheides nicht rechtens und ist daher der Bescheid
diesbezüglich ersatzlos aufzuheben.
Die Rückforderung des Familienbeihilfenbezuges
für den Zeitraum Oktober 2005 bis Februar 2006 sowie die Abweisung des
Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum März
2006 bis September 2007 erfolgten aufgrund vorstehender Ausführungen jedoch
zu Recht.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen und
es war wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Feldkirch,
am 5. März 2009
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0145-F/08
- Stammnummer
- 39674
- Gültig
- 05.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF