Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1220-L/04
Wechsel des Studienplanes nach Ablauf der zulässigen Studienzeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1220-L/04vom 21.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung Bw., vom 30. Mai 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 7. Mai 2003
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für C., für die Zeit ab 1.3.2001 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die Familienbeihilfe wird
für die Zeit vom 1.10.2001 bis 30.9.2002 gewährt.
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 7.5.2003 den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für den volljährigen Sohn der
Berufungswerberin für die Zeit ab 1.3.2001 unter Hinweis auf § 2
Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967
abgewiesen. Durch den Übertritt auf einen neuen Studienplan
verlängere sich die gesetzliche Studiendauer nur, wenn der Wechsel
innerhalb der höchstzulässigen Studienzeit nach dem alten Studienplan
erfolge. Der Sohn der Berufungswerberin studiere seit WS 1998/99 Architektur. Da
die vorgesehene Studienzeit für den 1. Abschnitt mit Ende des
WS 2000/2001 (= 5 Semester) abgelaufen sei und der Umstieg auf
den neuen Studienplan erst mit Ende des WS 2001/2002 erfolgt sei, bestehe
kein Anspruch auf Familienbeihilfe, solange er sich noch im 1. Abschnitt
befinde.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird im Wesentlichen
damit begründet, dass durch den Umstieg des Sohnes auf den neuen
Studienplan in Architektur (Fassung vom 29.6.2001; Anrechnungsbescheid vom
5.2.2002) sich folgende Situation ergeben habe. Die Anzahl der Semester mit
Familienbeihilfenanspruch sei gleichgeblieben (12). Die Verteilung derselben
zwischen 1. und 2. Abschnitt habe sich jedoch verändert
(1. Abschnitt: 6+1; 2. Abschnitt: 4+1 statt vorher 4+1 und
6+1). Dem Bescheid vom 7.5.2003 zufolge würde die Berufungswerberin
für ihren Sohn über die gesamte Studiendauer gerechnet zwei Semester
Familienbeihilfe verlieren, da sie für die Dauer des 1. Abschnittes
nur 5 Semester Familienbeihilfe bezogen habe, ihr Sohn nach Beendigung des
1. Abschnittes nach Studienplan neu (voraussichtlich WS 03/04) aber
nur mehr 4+1 Semester Studiendauer für den 2. Abschnitt zu
absolvieren habe. Da er bereits jetzt Lehrveranstaltungen des
2. Abschnittes absolviert habe, sei eine Überschreitung dieser
Studienzeit nicht wahrscheinlich. Dieser Sachverhalt sei im Übrigen auch
von der Stipendienstelle akzeptiert worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14.1.2004 wurde die
Berufung vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. Werde ein
Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit nicht absolviert, falle der
Anspruch auf Familienbeihilfe weg. Die Familienbeihilfe könne erst mit
Beginn des Monats weiter gewährt werden, in dem dieser Studienabschnitt
erfolgreich vollendet worden sei. Die Familienbeihilfe für den Sohn der
Berufungswerberin sei ohne Abschluss des ersten Studienabschnittes der
Studienrichtung Architektur daher mit 28.2.2001 einzustellen. Der Umstieg auf
den neuen Studienplan Architektur ab dem WS 2001 (bereits
6 absolvierte Semester) könne für den abgelaufenen Zeitraum
keinen Familienbeihilfeanspruch begründen.
Mit Schreiben vom 17.2.2004 wurde die Vorlage der Berufung
an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz
1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für
einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule
fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres
Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305,
genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen,
wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein
Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der
vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein
Semester zugerechnet werden.
Weiters gilt für den Studienerfolgsnachweis: Die
Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für
das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann,
wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung
oder der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von
Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im
Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird.
Unter "vorgesehene Studienzeit" ist jene in Semestern oder
Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen
Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder
eines Studiums festgelegt ist (= gesetzliche Studiendauer). Der für die
Gewährung der Familienbeihilfe maßgebende Zeitraum ist die
gesetzliche Studiendauer des jeweiligen Studienabschnittes zuzüglich eines
weiteren Semesters (= Toleranzsemester).
Der Sohn der Berufungswerberin war vom Wintersemester 1998
bis Sommersemester 2004 ordentlicher Studierender der Studienrichtung
"Architektur". Die vorgesehene Studienzeit betrug für den ersten
Studienabschnitt 5 Semester incl. einem Toleranzsemester und endete demnach
mit 28.2.2001. Unbestritten wurde dieser Abschnitt in dieser Zeit nicht beendet.
Somit erlosch der Anspruch auf die Familienbeihilfe vorerst mit 28.2.2001.
Für den zweiten Studienabschnitt waren 7 Semester incl. einem
Toleranzsemester vorgesehen. Im Wintersemesters 2001/2002 ist der Sohn
der Berufungswerberin in den neuen Studienplan der Studienrichtung Architektur
in der Fassung vom 29.6.2001, in Kraft getreten Wintersemester 2001,
übergetreten. Nach dem neuen Studienplan sind für den ersten
Studienabschnitt 7 Semester incl. einem Toleranzsemester und für den
zweiten Studienabschnitt 5 Semester incl. einem Toleranzsemester
vorgesehen.
Dies bedeutet, dass auf Grund des Übertrittes des
Studierenden auf die neuen Studienvorschriften für die Frage der noch
verbleibenden Dauer des Familienbeihilfenanspruches zunächst die
Anspruchsdauer für sämtliche Studienabschnitte nach den alten und nach
den neuen Studienvorschriften einander gegenüberzustellen sind. Hierbei
werden die nach dem alten Studienplan abgelaufenen Semester, die innerhalb der
höchstzulässigen Studienzeit absolviert wurden, auf die gesetzliche
Studiendauer nach dem neuen Studienplan angerechnet.
Im gegebenem Fall werden daher die Zeiten des
Familienbeihilfenanspruches wie folgt ermittelt:
|
Dauer des 1. Abschnittes nach neuem
Studienplan
|
7 Semester
|
innerhalb der zulässigen Studienzeit bereits
absolvierte Semester
|
5 Semester
|
Anzahl der Semester, die noch zur Verfügung
stehen
|
2 Semester
Da der Übertritt in den neuen Studienplan mit
Wintersemester 2001/2002 erfolgte, lagen die Voraussetzungen für die
Gewährung der Familienbeihilfe in der Zeit vom 1.10.2001 bis 30.9.2002 vor.
Weil der Sohn der Berufungswerberin aber den ersten Studienabschnitt bis heute
nicht beendet hat, besteht in den Zeiten vom 1.3.2001 bis 30.9.2001 und vom
1.10.2002 bis 31.5.2003 (= Ende des Berufungszeitraumes) kein Anspruch auf die
Familienbeihilfe.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 21.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1220-L/04
- Stammnummer
- 25567
- Gültig
- 21.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF