Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0502-W/06
Liebhaberei bei der Privatordination eines Arztes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0502-W/06vom 28.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Stellt sich bei einer Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 LVO 1990 sowie 1993 (mit Ausnahme der Vermietung) objektiv erst nach mehreren Jahren heraus, dass sie niemals erfolgbringend sein kann, kann sie dennoch bis zu diesem Zeitpunkt als Einkunftsquelle anzusehen sein. Erst wenn die Tätigkeit dann nicht eingestellt wird, ist sie für Zeiträume ab diesem Zeitpunkt als Liebhaberei zu qualifizieren (§ 1 Abs 1 LVO 1990 und 1993; VwGH 15.2.2006, 2002/13/0095, zit in SWK 2006, R 64).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Wolfgang Fußgänger, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den
12. , 13., 14. Bezirk und Purkersdorf in Wien betreffend Umsatzsteuer und
gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre 1992 bis 1995
sowie Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer und gesonderte
Feststellung von Einkünften für 1992 bis 1994
entschieden:
Der
Berufung hinsichtlich Umsatzsteuer 1992 bis 1995 wird stattgegeben. Diese
Bescheide werden abgeändert. Der Berufung hinsichtlich gesonderte
Feststellung der Einkünfte für 1992 bis 1995 wird im
eingeschränkten Umfang stattgegeben. Diese Bescheide werden
abgeändert. Die Berufung betreffend Wiederaufnahme der Verfahren
hinsichtlich gesondere Feststellung der Einkünfte und Umsatzsteuer für
1992 bis 1994 wurde zurückgezogen. Diese Berufung wird als gegenstandslos
erklärt.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Feststellung der Einkünfte sowie
der Umsatzsteuer sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der 1926 geborene Bw., ein
Facharzt, war bis einschließlich 1991 als Primararzt an einem Spital in
Wien tätig und bezog daraus u.a. sogenannte Sondergebühren. Er
hatte sich weiter als selbständiger Arzt mit Kassenverträgen
niedergelassen und betrieb eine Ordination in W und eine in seinem von ihm
bewohnten Haus in M. Mit Ablauf des 31. Dezember 1991 beendete der Bw.
seine Tätigkeit im Krankenhaus in W und legte die Kassenverträge
zurück. Für die Streitjahre 1992 bis 1995 erklärte er aus
seinem Betrieb (Ordination in W mit "Zweigstelle" in M. erzielte Einkünfte
in Höhe von minus 118.348 S (1992, worunter auch 145.512 S
"Nettoeinnahmen X. Spital" erfasst waren), minus 186.235 S (1993), minus
208.774 S (1994) und minus 127.301 S (1995) sowie Umsätze von
367.542 S (1992), 148.763 S (1993), 29.002 S (1994) und
55.574 S (1995). Durch einen mit 2. Mai 1995 datierten
ausgefüllten Fragebogen teilte er dem Finanzamt mit,
dass er mit 31. März 1995 den
Betrieb in W ("den ganze Betrieb") eingestellt habe. Im Gefolge
einer beim Bw. durchgeführten Prüfung der Aufzeichnungen
(§ 151 Abs. 1 BAO idF vor der Änderung durch das
Abgabenänderungsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 124) hielt die
Prüferin in ihrem Bericht vom 31. Jänner 1997 fest, dass der
Bw. an einem Wohnsitz in M. eine "weitere" Ordination unterhalte (Tz 12).
Bisher seien 30 % der laufenden Kosten sowie der AfA steuerlich geltend
gemacht worden. Gemäß dem vorgelegten Hausplan betrage die
betrieblich genutzte Fläche 18,76 % der Gesamtwohnfläche. Daher
würden die anteiligen Kosten mit diesem Prozentsatz zum Ansatz gebracht.
Zum "Fuhrpark" (Tz 13) hielt die Prüferin fest, dass bisher die Kosten
für zwei Kraftfahrzeuge geltend gemacht worden seien. Die laufenden
Kosten sowie die AfA des einen Fahrzeugs, das auch nach den Feststellungen der
Prüferin und den Angaben des Bw. kaum genutzt werde (2.000 km
pro Jahr) würden ausgeschieden. Weiters werde geltend gemachter
Aufwand (Tz 14 - Blumeneinkäufe) in Höhe von rund 1.300 S
(1992), 1.500 S (1993) und 1.800 S (1994) als nicht absetzbare Kosten
der privaten Lebensführung von den Betriebsausgaben
ausgeschieden. Unter der Überschrift "Betriebsaufgabe" (Tz 16)
führte die Prüferin aus, dass der Bw. in Wien eine Ordination
unterhalten habe, die vorwiegend der Betreuung der Kassenpatienten gedient habe.
Mit Zurücklegung der Kassenverträge "per 1.1.1992" sei diese
Ordination aufgegeben worden, weil die Privatpatienten in der Ordination in M.
weiter betreut worden seien. Dies sei dem Finanzamt erst im Mai 1995
bekannt gegeben worden, als der Bw. auch seine Tätigkeit in M. beendet
habe. Liege "ein Wandel zur Liebhaberei gem. § 1 Abs. 2 der
Liebhabereiverordnung bei einer bisher als Einkunftsquelle anerkannten
Betätigung vor", dann liege eine Betriebsaufgabe zu diesem Zeitpunkt, im
Berufungsfall "per 1.1.1992" vor. Die Prüferin ermittelte sodann einen
Übergangsgewinn und einen Aufgabegewinn zum 1. Jänner 1992.
Unter der Überschrift "Liebhaberei" (Tz 17) führte die
Prüferin aus, dass der Bw. seine nichtselbständige Tätigkeit als
Primararzt im Spital in Wien in der Folge des "Pensionsantrittes per
1.1.1992" beendet habe. Ebenso habe er zu diesem Zeitpunkt sämtliche
Kassenverträge zurückgelegt, "sodass für sein Tätigkeitsfeld
lediglich die Betreuung von Privatpatienten verblieb". Die Haupteinnahmequelle
seiner selbständigen Tätigkeit habe sich seit jeher "aus den
Sondergebühren bedingt, die ihm als aktiver Primar im Krankenhaus"
zugeflossen seien (wobei im Jahr 1992 noch ein Betrag von 145.512 S
auf Grund des Zuflussprinzips erklärt worden sei). Die Erlöse,
die durch die weitere selbständige Tätigkeit haben erzielt werden
können, seien im Verhältnis zu den Gesamterlösen von
untergeordneter Bedeutung gewesen. Die Prüferin stellte die Erlöse der
Jahre 1988 bis 1991 dar, wonach von erklärten Erlösen von
rund 1,700.000 S (1988), 1,400.000 S (1989), 1,100.000 S (1990)
und 1,400.000 S (1991), auf Sondergebühren rund 1,370.000 S
(1988), 800.000 S (1989), 850.000 S (1990) und 1,190.000 S (1991)
entfielen. Die "Kassengelder" hätten demgegenüber rund 245.000 S
(1988), 255.000 S (1989), 220.000 S (1990) und 175.000 S (1991)
ausgemacht. Die Erlöse von "Privatpatienten" würden rund je
75.000 S (1988 und 1989), 61.000 S (1990) und 63.000 S (1991)
ausmachen, das seien an den Gesamterlösen 4,42 % (1988), 5,31 %
(1989), 5,37 % (1990) und 4,43 % (1991). In den Streitjahren
hätten die erklärten Erlöse rund 232.500 S (1992),
33.500 S (1993), 27.000 S (1994) und 7.500 S (1995) erreicht.
Erlöse von Privatpatienten hätten dabei im Jahr 1992
87.000 S ausgemacht, in den Jahren 1993 bis 1995 den gesamten Betrag
der erklärten Erlöse. Der Bw. habe angegeben, dass
"verschiedene Untersuchungsmethoden" (z.B. Ultraschalluntersuchungen)
teilweise von den (Kranken)kassen nicht ersetzt würden und er sie in
solchen Fällen aus sozialen Gründen seinen Patienten nicht
weiterverrechnet habe. Er habe ab 1. Jänner 1992 seine
Kassenverträge zurückgelegt und damit auch Mitte 1993 die
Räumlichkeiten seiner Ordination in Wien aufgegeben, in welcher er als
niedergelassener Facharzt vorwiegend die Kassenpatienten betreut habe. Ab dem
Zeitpunkt der Änderung der Wirtschaftsführung (Pensionierung, Wegfall
der Kassenbetreuungen) sei anzumerken, dass weder die Absicht des Bw. gegeben
gewesen sei, aus der Tätigkeit einen Gesamtgewinn zu erzielen, noch
objektiv betrachtet die Tätigkeit dazu geeignet gewesen sei, Gewinne zu
erzielen, weil die ausgewiesenen Verluste bereits die Einnahmen überstiegen
hätten. Die Lebensführung des Bw. insgesamt sei durch die
Tätigkeit in seinem Beruf bestimmt gewesen. Der Umstand, dass er auch nach
seinem Übertritt in den Ruhestand und der Kündigung der
Kassenverträge weiterhin Patienten betreut habe, auch wenn ihm bewusst
gewesen sei, dass er dadurch keine Gewinne erzielen könne, lasse darauf
schließen, dass eine weitere Tätigkeit auf einer in seiner
Lebensführung als Arzt begründeten Neigung erfolgt sei sowie der
Bewirtschaftung eines Teiles seines Hauses in M. gedient habe, "das mit seinem
bisherigen betrieblichen und in der Folge dem Privatvermögen zuzurechnenden
Anteil ein Bestandteil des Gebäudes ist, das für die Befriedigung des
persönlichen Wohnbedürfnisses vorhanden" sei. Dadurch habe sich
das wirtschaftliche Engagement des Bw. seit der Pensionierung so
grundsätzlich geändert, dass nicht mehr eine typischerweise
erwerbswirtschaftliche Betätigung vorliege. Die bisher erklärten
Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit würden durch die
Prüferin auf geringere negative Beträge "berichtigt", jedoch nicht
festgestellt (Tz 19). Aus "buchungstechnischen Gründen" würden
die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in den Streitjahren
jedoch "auf S 0,00" lauten. Hinsichtlich der Umsatzsteuer ging die
Prüferin von einem steuerpflichtigen Umsatz von 145.512 S im
Jahr 1992 und von 0 S für die übrigen Streitjahre aus und
rechnete "gem. §§ 11 (12) u. (14), 16 (2) UStG 1972"
Beträge hinzu, ohne
Vorsteuern als abziehbar
anzuerkennen.
Mit Bescheiden vom
12. März 1997 setzte das Finanzamt der Prüferin folgend die
Umsatzsteuer für 1994 und 1995, mit Bescheiden vom
2. April 1997 die Umsatzsteuer für 1992 und 1993
(für 1992 bis 1994 nach Wiederaufnahme der Verfahren) fest. Mit Bescheiden
vom 2. April 1994 stellte das Finanzamt die Einkünfte des Bw.
für die Streitjahre 1992 bis 1995 (für die Jahre 1992
bis 1994 nach Wiederaufnahme der Verfahren) mit 139.995 S (1992),
sonst mit 0 fest. In allen Bescheiden verwies das Finanzamt auf die
Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung sowie den darüber
erstellten Prüfungsbericht.
Dagegen
berief der Bw. Der betriebliche Anteil der Zweitordination sei amtlich
von der Bewertungsstelle mit 30 % festgestellt und nach Fertigstellung der
Ordination dem Finanzamt "zur Überprüfung übermittelt" worden.
Diese Feststellung sei für zutreffend erkannt und keinerlei Änderung
sei vorgenommen worden. Eine nachträgliche Anpassung an den
derzeitigen Status könne keinesfalls zulässig sein und widerspreche
auch der bisherigen Zustimmung. Bei den zwei Fahrzeugen handle es sich um
solche mit Wechselkennzeichen. Ein "Amt" dürfe nicht beurteilen, ob jemand
ein KFZ mit Allradantrieb für den Jahresbetrieb mit entsprechend hohen
Kosten oder zu einem bestehenden Fahrzeug ein wintertaugliches zukaufe, welches
zwar nur zu den entsprechenden Anlässen eingesetzt werde, aber bei
Inkaufnahme der Komforteinbuße wesentlich preiswerter sei. Der
Blumenschmuck im Warteraum und in der Ordination stelle sicher keinen
"Repräsaufwand" dar. Zur Liebhaberei sei anzumerken, dass die
Aufgabe der Ordination zum Zeitpunkt der "Rückgabe des Primariats aus
Altersgründen" nachträglich betrachtet wahrscheinlich die
wirtschaftlichste Lösung gewesen wäre. Allerdings habe der Entschluss
zur Weiterführung der Ordination darauf gefußt, dass die bisher
nebenbei ausgeübte Tätigkeit zur einzigen und somit zur
Haupttätigkeit geworden sei. Auch aus dem Blickwinkel der Nutzung der
bestehenden Betriebsausstattung sei dieser Gedankengang gerechtfertigt
erschienen, zumal einige Wirtschaftsgüter gar nicht, andere nur mit Verlust
veräußerbar gewesen seien. Die Kassenverträge seien
"zurückgegeben" worden, um durch den Bezug der Ärztekammerpension
zusätzliche Einnahmen zu lukrieren, sowie in der Hoffnung, "diese durch
persönlichen Einsatz wettzumachen". Die Absicht, Gewinne zu
erzielen, sei selbstverständlich gegeben gewesen, was auch durch die
Einsparung der Personalkosten dokumentiert werde. Nachdem der Bw. habe erkennen
müssen, dass seine Bemühungen keinen Betriebserfolg gezeitigt
hätten, sei die Ordination in Wien aufgelassen worden, um weitere Kosten
einzusparen und den Großteil der Patienten in die bisherige
Zweitordination zu bringen. Als auch diese Maßnahme nicht zum
gewünschten Erfolg geführt habe, sei die Tätigkeit zur Gänze
eingestellt worden. Es sei wohl einsichtig, dass erst dann reagiert werden
könne, wenn angestrebte Ziele nach Ablauf eines angemessenen Zeitraumes
nicht erreicht werden. Im Übrigen handle es sich bei der Führung einer
fachärztlichen Ordination um keine Bewirtschaftung eines Wirtschaftsgutes,
das sich besonders für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eigne.
Die (von der Behörde vertretene) Ansicht, dass eine ärztliche
Tätigkeit eine solche sein könne, die typischerweise auf eine
besondere in der Lebensführung begründete Neigung
zurückzuführen ist, sei "wohl als sehr persönliche Meinung zu
werten". Es könne nicht ernsthaft behauptet werden, dass jemand Fortbildung
betreibe, Verwaltungskosten für Buchhaltung, Jahresabschluss und
Büromaterial trage und Kammer- sowie betriebliche
Versicherungsbeiträge leiste, nur um besondere, in der Lebensführung
begründete Neigungen zu befriedigen. All diese Kosten würden auf
ehrliches Bemühen schließen lassen, eine erwerbswirtschaftliche
Betätigung zu betreiben. Des Weiteren wandte sich der Bw. gegen die
Ermittlung der Höhe des Aufgabegewinns für das Jahr 1992.
Schließlich verwies der Bw. betreffend die Umsatzsteuer auf § 6
der Liebhabereiverordnung, die auf Betätigungen nach § 1
Abs. 2 abstelle, die nach seinen Ausführungen "wohl endgültig
nicht vorliegen" könnten.
In einem die Berufung
ergänzenden Schriftsatz vom 5. Mai 1997 führte der Bw. aus,
es sei falsch, dass die Kündigung der "kleinen Kassen" zu einer
strukturellen Änderung des Ordinationsbetriebes führe. Bei Einhaltung
der vereinbarten Tarife würden die Patienten durch diese Kassen die
entrichteten Kosten zur Gänze und auch völlig problemlos erstattet
erhalten. Dadurch sei die Ansicht der Prüferin über die angebliche
Änderung der Wirtschaftsführung völlig haltlos. Mit den
Gebietskrankenkassen habe seit jeher kein Vertrag bestanden, sodass diese
Patienten, die üblicherweise den Großteil ausmachten, nach wie vor
mit ihren Kassen hätten rückverrechnen müssen.
Das
Finanzamt hielt dem Bw. eine Stellungnahme der Prüferin zu seiner Berufung
vor, wonach der Anteil der betrieblich genutzten Fläche (Ordination)
des "Familienwohnsitzes" in M. durch die Prüferin auf Grund des vorgelegten
Hausplanes berechnet worden sei. Demnach habe die Gesamtwohnfläche
349,63 m2 betragen, wovon 122,73 m2 auf den Keller, 134,13 m2 auf
das Erdgeschoss und 92,63 m2 auf das Dachgeschoss entfielen. Die Ordination
habe 48,11 m2 umfasst, zuzüglich des Vorzimmers von 10,36 m2, des
WC von 1,64 m2 und der Garderobe von 5,36 m2 habe sich eine
betrieblich genutzte Fläche von 65,47 m2 ergeben. Der Anteil der
betrieblich genutzten Fläche habe somit 18,76 % der
Gesamtwohnfläche betragen. Zu den Fahrzeugen bemerkte die Prüferin,
dass der Bw. lediglich ein Fahrtenbuch für den Zeitraum 1. Jänner
bis 13. Mai 1992 vorgelegt habe. Danach habe er kein Fahrtenbuch oder
ähnliche Aufzeichnungen geführt. Das Ausmaß der betrieblichen
Fahrten habe er nicht nachweisen können, weshalb die betriebliche Nutzung
durch die Prüferin geschätzt worden sei. Das Anlagenverzeichnis
hätte zwei PKW enthalten. Der Aufwand für einen der PKW sei von der
Prüferin "erklärungsgemäß festgesetzt" worden. Der Aufwand
für den anderen PKW sei mangels Nachweises des Umfanges der betrieblichen
Nutzung bei einer Gesamtjahresleistung von rund 2.000 km aus dem
notwendigen Betriebsvermögen ausgeschieden worden. Es entspreche nicht der
Lebenserfahrung, dass das ausgeschiedene Fahrzeug (ein Allradfahrzeug) nur
für die berufliche Tätigkeit ausschließlich für den Winter
angeschafft worden sei. Gerade ein derartiges Fahrzeug werde - einem Trend
entsprechend - von einer bestimmten Gesellschaftsschicht mit einem
höheren Einkommen vielfach auch in der Freizeit und zur Erledigung von
alltäglichen Besorgungen verwendet. Weiters sei anzuführen, dass der
Umfang der betrieblichen Fahrten auf Grund der geringen Umsätze und der
Tatsache, dass sich die Ordination am Wohnsitz befunden habe, äußerst
begrenzt sein müsse. Zu den Aufwendungen für "gelegentliche
Blumeneinkäufe" äußerte die Prüferin, dass nicht habe
festgestellt werden können, ob diese tatsächlich als
Ordinationsschmuck gedient hätten oder vielmehr privaten
Zwecken.
Zur Liebhaberei
äußerte die Prüferin, dass eine weiterhin ausgeübte
Tätigkeit trotz Vorliegens erkennbarer objektiver Ertragsunfähigkeit
eine typisch erwerbswirtschaftliche Tätigkeit ausschließe. Daher
könne gesagt werden, dass die Tätigkeit in der persönlichen
Neigung des Bw. liege. Durch die Möglichkeit der Absetzung der Hauskosten
helfe dies der Bewirtschaftung des eigenen Wohnhauses, weil dieses mit den
Ordinationsräumen ungefähr die gleichen Kosten
verursache.
Der
Bw. hielt mit Schriftsatz vom 30. September 1997 der Stellungnahme der
Prüferin entgegen, dass er für die Berechnung des betrieblichen
Anteiles die amtlich festgestellte Flächenaufteilung herangezogen habe,
welche die Wohnfläche mit 149,26 m2 und den Betrieb mit 54,73 m2
festgesetzt habe. Behördliche und fachkundige Beurteilungen würden auf
den gesetzlichen Grundlagen fußen und seien wohl als richtig einzustufen
und über jeden Zweifel erhaben. Daher seien sie von ihm keiner
Kontrollrechnung unterworfen worden. Keller und Dachbodenräume, soweit sie
ihrer Ausstattung nach nicht für Wohnzwecke geeignet sind, seien bei der
Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen. Da der
Großteil des Kellers sowie der Dachboden auf Grund ihrer baulichen
Ausgestaltung eine entsprechende Nutzung gar nicht zuließen, bleibe nur
die Waschküche samt Nebenräumen für die Einbeziehung übrig,
zumal auch die Heizungsräumlichkeiten entweder auszuscheiden oder aliquot
zuzurechnen seien. Dies bedeute: "Keller 29,46 m2, Erdgeschoss
134,13 m2 und Dachgeschoss 68,71 m2". Der Bw. komme daher insgesamt
auf 232,30 m2. Folglich sei - "unter Einbeziehung der halben
Garage" - der Ansatz von 30 % durchaus zutreffend. Zu den
Fahrzeugen hielt er fest, dass es der Lebenserfahrung entspreche, dass das
bezeichnete Fahrzeug mit seiner extrem harten Federung, die jede Unebenheit mit
einem Vielfachen weitergebe, nur dann gefahren werde, wenn es die
äußeren Bedingungen verlangten.
Dass hiermit keine
Freizeitbedürfnisse befriedigt würden, bezeuge auch der
Kilometerstand. Zum nicht anerkannten Blumenschmuck sei feststellbar, ob
sich ehemalige Patienten an regelmäßigen Blumenschmuck in der
Ordination hätten erinnern können. Wenn "das Amt" auf Grund der
Höhe der Ausgaben von einer Überprüfung Abstand nehme, "kann sie
das nicht zu Lasten des Abgabepflichtigen tun".
Zur Liebhaberei hielt der Bw.
fest, dass "die Absetzung der Hauskosten der Bewirtschaftung des eigenen
Wohnhauses wohl deswegen nicht helfen" könne, weil sie im Verhältnis
zu den erforderlichen anderen Betriebsausgaben betragsmäßig gering
wären. Es könne nicht ernsthaft die Ansicht vertreten werden, dass
jemand, nur um vorgegebene Kosten abschreiben zu können, ein Vielfaches
dieser Kosten zusätzlich aufwende. Er verwehre sich gegen die Behauptung
einer nicht erwerbswirtschaftlichen Betriebsführung.
Der
damals zuständige Berufungssenat der Finanzlandesdirektion
(damaliger Referent Dr. X.) wies die
Berufung als unbegründet ab: Nach Wiedergabe des
Verwaltungsgeschehens stellte der zuständige Berufungssenat der
Finanzlandesdirektion fest, entgegen den Berufungsausführungen liege eine
Betätigung "nach § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung
(LVO)" vor, weil die Führung der Privatpraxis auf eine besondere, in der
Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sei. Der Bw.
selbst habe angegeben, "dass er verschiedene Untersuchungsmethoden nicht
weiterverrechnet" habe (z.B. sollen Ultraschalluntersuchungen nur in
bestimmten zeitlichen Abständen von den Kassen ersetzt worden sein und
daher habe er diese Kosten aus sozialen Gründen nicht an die Patienten
weiterverrechnet). Ab 1. Jänner 1992 habe der Bw. überdies
seine Kassenverträge zurückgelegt und seine Ordination in Wien
aufgegeben, in welcher er als niedergelassener Facharzt vorwiegend
Kassenpatienten betreut habe. Ab der Pensionierung und dem Wegfall der
Kassenpatienten habe der Bw. weder die Absicht gehabt, noch sei die
Tätigkeit objektiv geeignet gewesen, einen Gesamtgewinn zu erzielen. Die
Lebensführung des Bw. insgesamt sei durch die Tätigkeit in seinem
Beruf bestimmt gewesen. Der Umstand, dass der Bw. auch nach seinem
Übertritt in den Ruhestand und nach Kündigung der Kassenverträge
weiterhin Patienten betreut habe, auch wenn ihm bewusst gewesen sei, dass er
durch seine Tätigkeit keine Gewinne erzielen könne, lasse darauf
schließen, "dass seine weitere Tätigkeit auf einer in seiner
Lebensführung als Arzt begründeten Neigung erfolgt" sei sowie der
Bewirtschaftung eines Teiles seines Hauses gedient hätte, welches mit
seinem bisherigen betrieblichen und in der Folge dem Privatvermögen
zuzurechnenden Anteil ein Bestandteil des Gebäudes sei, "das für die
Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses vorhanden" sei. Dadurch
habe sich das wirtschaftliche Engagement des Bw. seit der Pensionierung so
grundsätzlich geändert, dass nicht mehr eine typischerweise
erwerbswirtschaftliche Betätigung vorliege. Werde eine Tätigkeit trotz
erkennbarer objektiver Ertragsunfähigkeit weiter ausgeübt,
schließe dies eine typisch erwerbswirtschaftliche Tätigkeit aus,
sodass mit Recht gesagt werden könne, dass die Tätigkeit in der
persönlichen Neigung des Bw. liege. Auch das vom Bw. angeführte
soziale Denken unter Hinweis auf seine private medizinische Erziehung
würden eine Neigung erkennen lassen, die sich als Resultat seiner
bisherigen Lebensführung als Arzt erweise, wobei die sozialen Momente
durchaus nicht einseitig sein müssen, weil soziale Kontakte mit Patienten
durchaus auch dem eigenen sozialen Bedürfnis entgegenkämen. Dass
bisherige Kassenpatienten durch die Möglichkeit der Kostenerstattung
weiterhin "die gleiche Basis" wie als Kassenpatienten gehabt hätten, sei in
Wirklichkeit wohl an der Bequemlichkeit der Patienten gescheitert und
vorhersehbar gewesen. In der Berufung habe der Bw. selbst Gründe
angeführt, warum es keine erwerbswirtschaftliche Betriebsführung gebe.
Damit gebe der Bw. aber selbst zu, dass er den Betrieb nicht mehr nach
wirtschaftlichen Gesichtspunkten habe führen können. Die
Möglichkeit der Absetzung der Hauskosten helfe der Bewirtschaftung des
eigenen Wohnhauses, weil dieses mit den Ordinationsräumen ungefähr die
gleichen Kosten verursache. Weiters dürfe nicht übersehen werden, dass
der Bw. seine Niederlassung in Wien gehabt habe. Dass die Ordination in Wien
aufgegeben worden sei, werde auch vom Bw. nicht bestritten. Es liege somit
zumindest eine Teilbetriebsaufgabe vor, die der Bw. bisher nicht erklärt
habe. Zur Ordination in M. werde das Ausmaß der Räumlichkeiten vom
Bw. nicht bestritten. Die Ansicht des Bw., bei der Berechnung des betrieblichen
Anteiles seien nicht alle Räume zum Vergleich heranzuziehen, sei allerdings
unrichtig. Da sämtliche Räume - und nicht nur die Wohnräume,
wie der Bw. vermeine - Kosten verursachten, seien zur Berechnung des
betrieblichen Anteils auch sämtliche Räume heranzuziehen. Der von der
Betriebsprüfung errechnete Anteil erweise sich somit als richtig. Warum
Keller und Dachbodenräume bei der Berechnung der Gesamtnutzfläche
nicht miteinbezogen werden sollten, sei nicht verständlich. Es lägen
widersprüchliche Angaben des Bw. auch insofern vor, als er in der
Stellungnahme zur Berufung ausführe, dass die Garage mit einzubeziehen sei,
obwohl auch eine Garage keinen Wohnraum darstelle. Dies zeige deutlich, dass der
Bw. die Meinung vertrete, dass die gesamte Nutzfläche heranzuziehen sei und
er nur durch nicht verständliche Berechnungen versuche, "die 30 %
betrieblichen Anteil zu rechtfertigen". Für die Berechnung des
betrieblichen Anteiles seien die Verhältnisse im Prüfungszeitraum
heranzuziehen. Warum der Bw. seinerzeit einen anderen betrieblichen Anteil
berechnet habe, sei ohne Bedeutung.
Zum "Fuhrpark" sei es dem Bw.
nicht gelungen, die überwiegende betriebliche Nutzung des zweiten Fahrzeugs
nachzuweisen. Er habe ein Fahrtenbuch lediglich für den Zeitraum vom
1. Jänner 1992 bis 13. Mai 1992 vorgelegt. Danach habe
er weder ein Fahrtenbuch noch vergleichbare Aufzeichnungen geführt. Dass er
zwei PKW überwiegend betrieblich genutzt habe, hätte er nachweisen
müssen. Es entspreche nicht der Lebenserfahrung, dass ein Allradfahrzeug
ausschließlich im Winter und nur für betriebliche Tätigkeiten
angeschafft werde. Gerade ein derartiges Fahrzeug werde - einem Trend
entsprechend - von einer Gesellschaftsschicht mit höherem Einkommen
"vielfach auch für Zwecke der Freizeit und der Erledigung von
alltäglichen Besorgungen verwendet". Dem Argument der Betriebsprüfung,
dass das Ausmaß der betrieblichen Fahrten auf Grund der geringen
Umsätze und der Tatsache, dass sich die Ordination am Wohnsitz des Bw.
befunden habe, äußerst begrenzt sein müsse, könne "nicht
mit Erfolg entgegengetreten werden". Zur Wiederaufnahme hielt der damals
zuständige Berufungssenat der Finanzlandesdirektion fest, dass der
tatsächliche Anteil der Ordination an der Gesamtnutzfläche und die
Anzahl der insgesamt gefahrenen Kilometer erst im Zuge der Prüfung
festgestellt werden konnten. Auch habe der Bw. dem Finanzamt erst am
11. Mai 1995 bekannt gegeben, dass er mit Zurücklegung der
Kassenverträge am 1. Jänner 1992 die Ordination in Wien
aufgegeben habe und er die Privatpatienten in der Ordination in seiner Wohnung
betreut habe. Es habe sich hierbei um neu hervorgekommene Tatsachen
gehandelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Für das
Streitjahr 1992 ist die Liebhabereiverordnung,
BGBl. Nr. 322/1990, (im Folgenden: LiebhabereiV 1990) anzuwenden,
für die Streitjahre 1993 bis 1995 die Liebhabereiverordnung,
BGBl. Nr. 33/1993, idF vor der Änderung durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 358/1997 (im Folgenden:
LiebhabereiV 1993).
Nach § 1 Abs. 1
beider Liebhabereiverordnungen ist das Vorliegen von Einkünften zu vermuten
bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem
Rechtsverhältnis), die erstens durch die Absicht veranlasst ist, einen
Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und zweitens nicht unter Abs. 2
fällt.
Im Anwendungsbereich der
LiebhabereiV 1990 kann die Vermutung widerlegt werden, wenn die Absicht
nicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3)
nachvollziehbar ist. Im Anwendungsbereich der LiebhabereiV 1993 ist
Voraussetzung, dass die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2
Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Liebhaberei ist nach
§ 1 Abs. 2 beider Liebhabereiverordnungen zu vermuten bzw.
anzunehmen bei einer Betätigung, wenn Verluste entstehen 1. aus der
Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung
in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der
Lebensführung eignen (z.B. Wirtschaftsgüter, die der Sport- und
Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter,
die der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses dienen) und
typischerweise einer besonderen, in der Lebensführung begründeten
Neigung entsprechen, oder 2. aus Tätigkeiten, die typischerweise auf
eine besondere, in der Lebensführung begründete Neigung
zurückzuführen sind. Die Vermutung kann in diesen Fällen
nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 der LiebhabereiV 1990
widerlegt werden, die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach
Maßgabe des § 2 Abs. 4 der LiebhabereiV 1993
ausgeschlossen sein. Der unabhängige Finanzsenat (UFS) ist zu der
Ansicht gelangt, dass die ärztliche Tätigkeit des Bw. durch die
Zurücklegung der Kassenverträge zu keiner Tätigkeit iSd
§ 1 Abs. 2 der LiebhabereiV 1990 sowie 1993 geworden ist (VwGH
14.12.2005, 2002/13/0131).
Die Führung der Ordination
eines Facharztes, auch wenn sie nicht als Vertragsarzt (vgl. etwa
§ 338 ASVG), sondern als so genannter Wahlarzt ausgeübt
wird, stellt nämlich nach der Verkehrsauffassung keine Tätigkeit dar,
die typischerweise auf eine besondere, in der Lebensführung begründete
Neigung zurückzuführen ist. Eine solche Ordination ist auch kein
Wirtschaftsgut, das sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen
Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignet und
typischerweise einer besonderen, in der Lebensführung begründeten
Neigung entspricht. Daran ändert auch nichts, dass "die Lebensführung
des Bw. insgesamt durch seinen Beruf als Arzt bestimmt" gewesen sein mag und er
von einer darin "begründeten Neigung" geleitet gewesen sein mag. Die
Rechtsansicht, dass die vom Bw. in den Jahren 1992 bis 1995 ausgeübte
Tätigkeit im Betrieb seiner Ordination eine Tätigkeit nach
§ 1 Abs. 2 der jeweils anzuwendenden Liebhabereiverordnung
dargestellt habe, ist, so führt der VwGH im berufungsgegenständlichen
Erkenntnis 2002/13/0131 aus, verfehlt.
Im Falle von Tätigkeiten
im Sinne des § 1 Abs. 1 der Liebhabereiverordnungen ist das
Vorliegen von Einkünften zunächst zu vermuten. Die Vermutung kann
widerlegt werden, wenn die Absicht des Steuerpflichtigen, einen Gesamtgewinn
oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu
erzielen, nicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 der
Liebhabereiverordnungen) nachvollziehbar ist. Fallen bei Betätigungen im
Sinne des § 1 Abs. 1 der Liebhabereiverordnungen Verluste an, ist
das Vorliegen der Absicht, insbesondere anhand der im § 2 Abs. 1
Z 1 bis 6 der Liebhabereiverordnungen genannten Kriterien zu beurteilen.
Dabei kommt dem in § 2 Abs. 1 Z 6 der
Liebhabereiverordnungen angeführten Kriterium - Bemühungen zur
Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen -
besondere Bedeutung zu (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 23. 2. 2005,
2002/14/0024; zit in VwGH 2002/13/0131, a.a.O.).
Es sind daher Feststellungen zu
treffen, ob die in § 1 Abs. 1 der Liebhabereiverordnungen
genannte Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und
3 der Liebhabereiverordnungen) nachvollziehbar gewesen ist. Insbesondere hat
sich der UFS mit der Art und dem Ausmaß der Bemühungen zur
Verbesserung der Ertragslage und den vom Bw. gesetzten strukturverbessernden
Maßnahmen (z.B. Rationalisierungsmaßnahmen) auseinandergesetzt
(vgl. VwGH 14.12.2005, 2002/13/0131). Aus der Entwicklung der Einkünfte bis
zum Einstellen der Tätigkeit letztendlich im Jahr 1995 allein durfte
noch nicht auf Liebhaberei geschlossen werden. Der Bw. behauptete, die
Tätigkeit mit Gewinnabsicht unternommen zu haben, und führte im
Verwaltungsverfahren dazu an, dass nach der Aufgabe seiner Tätigkeiten als
Primararzt im Spital und als Vertragsarzt diese Tätigkeit (als Wahlarzt)
seine "Haupttätigkeit" dargestellt habe und er Personalkosten eingespart
habe. Der Bw. hat im Verwaltungsverfahren vorgebracht, dass er (erst)
nach Erkennen, dass seine "Bemühungen keinen Betriebserfolg gezeitigt"
hätten, die Ordination in Wien aufgelassen habe. Die Prüferin stellte
unter Tz 17 des Prüfungsberichtes fest, dies sei "Mitte 1993"
erfolgt. In der VwGH-Beschwerde weist der Bw. zutreffend darauf hin, dass aus
den dem Finanzamt und der belangten Behörde vorgelegenen
Jahresabschlüssen ersichtlich sei, dass in den Jahren 1992 und 1993
Betriebsausgaben für Ordinationsmiete (32.662,04 S für 1992 und
27.070,69 S für 1993) aufschienen, während ein solcher Aufwand ab
1994 nicht mehr verbucht sei. Dieses Bemühen zur Verbesserung der
Ertragslage ist nunmehr unter anderen Kriterien eine Maßnahme zur
Strukturverbesserung des Ordinationsbetriebes des Bw.
Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen von Einkünften ist
nicht ein tatsächlich erwirtschafteter Gesamterfolg, sondern die objektive
Eignung einer Tätigkeit zur Erwirtschaftung eines solchen (VwGH 3.7.1996,
93/13/0171, ÖStZB 1996, 397). Denn nur so bleiben äußere
Umstände, die nicht vom Steuerpflichtigen selbst beeinflussbar sind, aber
seine Leistungsfähigkeit mindern, außer Betracht, sofern diese nicht
von vornherein absehbar waren und daher in Kauf genommen wurden
(Lechner/Haunold/Tumpel, FJ 1994, 241; Heiss, Liebhabereiverordnung, Kommentar,
S 12).
Wird eine Betätigung,
für die nach der Kriterienprüfung des § 2 Abs. 1 beider LVO ein
Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss) zu erwarten war, vor Erzielen des
Gesamterfolges beendet, so ist für den abgeschlossenen Zeitraum eine
Einkunftsquelle anzunehmen, wenn Unwägbarkeiten (etwa unvorhersehbar
gewordene Investitionen, Schwierigkeiten in der Abwicklung eines eingegangenen
Bestandverhältnisses etc) zur Beendigung der Betätigung geführt
haben, oder für den abgeschlossenen Zeitraum nach Maßgabe der
verfahrensrechtlichen Möglichkeiten von Liebhaberei auszugehen, wenn die
Betätigung aus anderen, insbesondere privaten Motiven beendet
wird. Eine Tätigkeit, die das typische Erscheindungsbild eines
Gewerbebetrieb aufweist, ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nur in
Ausnahmefällen als Liebhaberei anzusehen (VwGH 20.11.1996, 89/13/0259,
betreffend die Beurteilung eines Textilbetriebs). Zum Auftreten der
Verluste müssen andere Umstände treten, die erkennen lassen, dass es
dem Steuerpflichtigen ungeachtet einer äußerlich als gewerblich
anzusehenden Betätigung nicht um die Ertragserzielung zu tun ist (VwGH
7.5.1980, 1466/79).
Ad Absicht einen Gesamtgewinn
zu erzielen: Bei der Absicht, durch die eine Betätigung veranlasst wird,
also der subjektiven Komponente des Ertragsstrebens, handelt es sich nicht um
Wunschvorstellungen desjenigen, der die Betätigung entfaltet, mögen
diese Wunschvorstellungen auch noch so weit von jeder Realisierbarkeit entfernt
sein, sondern um ein Streben, auf das anhand objektiver Umstände
geschlossen werden kann (VwGH 30.6.1992, 92/14/0044).
Nur der gesamte Zeitraum
- im Prognosefall der absehbare Zeitraum - einer rechtlich gleich zu
beurteilenden Betätigung (Zeiträume gleicher Bewirtschaftungsart)
erlaubt die Untersuchung ihrer Aussicht auf Ertrag. Nur auf einen solchen
Zeitraum hat sich auch die vorzunehmende Untersuchung eines subjektiven
Ertragsstrebens desjenigen, der sich betätigt, zu beziehen (VwGH 22.4.1998,
96/13/0189).
Nicht jede Änderung der
Betätigung schlechthin ist schon geeignet, ihre Identität in einer
Weise zu ändern, die zur Annahme einer neuen Betätigung zwingt.
Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde
Maßnahmen sind als Kriterium gegen eine Liebhabereibeurteilung der
Betätigung zu werten.
Gewinnabsicht ist für jede
Einkunftsart unabdingbar. Die Gewinnerzielungsabsicht ist eine innere Tatsache,
die nur anhand von äußerlichen Merkmalen beurteilt werden kann. Das
bedeutet aber nicht , dass die objektive Eignung des Betriebes zur Erzielung
eines Totalgewinnes entscheidend ist.
Die objektiven
Verhältnisse sind lediglich Beweisanzeichen für die subjektiven
Vorstellungen des Steuerpflichtigen. Maßgebend ist immer wie sich
die Verhältnisse aus der Sicht des an objektiven Gegebenheiten orientierten
Steuerpflichtigen darstellen (Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht,
3. Aufl., 371). Da die Absichten einer Person innere Vorgänge
betreffen, auf die aus äußeren Umständen zu schließen ist,
darf sich die Behörde auf die Mitwirkung des Abgabepflichtigen im Verfahren
verlassen, um dessen Absichten zu begründen (VwGH 5.8.1993, 93/14/0110;
Heiss, a.a.O., S 17). Wird eine Betätigung für die ein
Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss innerhalb des absehbaren Zeitraums zu
erwarten war, vor Erzielen eines Gesamterfolges beendet, so ist für den
abgeschlossenen Zeitraum nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen
Möglichkeiten von Liebhaberei auszugehen, wenn die Betätigung aus
anderen insbes. privaten Motiven beendet wird.
Fallen bei Betätigungen im
Sinn des § 1 Abs 1 beider LVO Verluste an, was berufungsgegenständlich
der Fall ist, so ist das vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen,
insbesondere anhand folgender Umstände zu beurteilen:
Handeln
nach WirtschaftlichkeitsprinzipienAusmaß der Entwicklung der
VerlusteVerhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder
ÜberschüssenUrsachen, auf Grund deren im Gegensatz zu
vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein
Gewinn oder Überschuss erzielt wird
marktgerechtes
Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen bzw. auch auf
Preisgestaltung
In
berufungsgegenständlichem Fall ist insbesondere relevant die Beurteilung
der Art und des Ausmaßes der Bemühungen zur Verbesserung der
Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (§ 2 Abs. 1 Z 6 LVO;
Heiss, a.a.O., S 37 f., VwGH 14.12.2005, a.a.O.).
Die
im § 2 Abs 1 beider LVO angeführten Kriterien sind zunächst jedes
für sich zu untersuchen. Anschließend ist in einer Gesamtbetrachtung
zu beurteilen, ob von einer Einkunftsquelle auszugehen ist oder nicht, wobei
nicht schematisch auf ein zahlenmäßiges Überwiegen der für
bzw. gegen Liebhaberei sprechenden Umstände abgestellt werden darf. Im sich
ergebenden Gesamtbild sind somit die Kriterien nach ihrer inhaltlichen
Gewichtung zu prüfen (VwGH 6.11.1984, 84/14/0078; Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuerhandbuch, § 2 Tz
28.1).
Bei der
Gegenüberstellung von Rohgewinn bzw. -verlust einerseits und
Umsätzen handelt es sich um aus dem zeitlichen und wirtschaftlichen
Zusammenhang gerissenen Zahlen, die für sich allein das Entstehen von
Verlusten gewiss einsichtig machen, die aber nicht für sich allein
betrachtet werden dürfen.
Dass die zu solchen Zahlen
führenden wirtschaftlichen Entscheidungen der Unternehmensführung die
Ertraglosigkeit des Unternehmens in der erforderlichen Langzeitbetrachtung oder
das Fehlen subjektiven Erfolgsstrebens erweisen würden, kann so noch
keinesfalls gesagt werden. Selbst unternehmerische Fehlentscheidungen nehmen den
daraus erwirtschafteten Verlusten noch nicht die Qualität negativer
Einkünfte iSd Einkommensteuerrechts (VwGH 22.4.1998, 96/13/0189; Tipke,
Steuerrechtsordnung, 604).
Insgesamt ist
berufungsgegenständlich von folgendem Sachverhalt auszugehen: Mit
31.12.1991 hat der Bw seine nicht selbständige Tätigkeit als
Primararzt beendet, da er mit 1.1.1992 in Pension gegangen ist. Aus diesem
Grunde erfolgte auch die Zurücklegung aller Kassenverträge, die
Ordination wurde aber für die Privatpatienten des Bw. weitergeführt,
und zwar sowohl in W als auch in M.
Als
strukturverbessernde Maßnahmen sind insbesondere anzuführen:
Einstellen der Ordination in Wien (als Rationalisierungsmaßnahme), was zur
Folge hatte, dass ab 1994 diesbezüglich keine Mietkosten mehr angefallen
sind. Die dortige Ordinationshilfe wurde zur Reduktion der Kosten bereits per
Ende 1991 gekündigt.
Im Berufungsfall ist die
Tätigkeit des Bw. und sein subjektives Ertragstreben anhand der LVO 1990
und 1993 - insbesondere der Kriterien des § 2 Abs. 1
Z. 1 bis 6 beider LVO - zu beurteilen. Der UFS ist zu der
Ansicht gelangt, dass das subjektive Ertragstreben des Bw. insbesondere und
unter anderem von diesem durch folgende Gestaltungselemente seiner
unternehmerischen Tätigkeit unter Beweis gestellt wurde:
Kündigung der
Ordinationshilfe in Wien per Ende 1991, Auflassen der Ordination in Wien zur
Kosteneinsparung (Miete udgl. mehr) Mitte 1993, wobei nachweislich aus der
Aktenlage hervorgeht, dass der diesbezügliche Mietvertrag mit September
1993 beendet worden ist.
Insgesamt ist der UFS zu der
Ansicht gelangt, dass der Bw. bemüht war, durch
Rationalisierungsmaßnahmen (Kosteneinsparung betreffend die Ordination in
W.) und dementsprechende Umorganisation (Weiterführen lediglich der
Ordination in M.) die Arzttätigkeit gewinnbringend zu
gestalten.
Laut Bw. hat der Entschluss zur
Weiterführung der Ordination darauf gefußt, dass die bisher nebenbei
ausgeübte Tätigkeit zur einzigen und somit zur Haupttätigkeit
werden sollte. Auch aus dem Blickwinkel der Nutzung der bestehenden
Betriebsausstattung erscheint dem UFS dieser Gedankengang gerechtfertigt, zumal
einige Wirtschaftsgüter gar nicht, andere nur mit Verlust
veräußerbar gewesen seien, wie der Bw. nachgewiesen hat bzw.
glaubhaft darstellte. Die Kassenverträge sind vom Bw. "zurückgegeben"
worden, um durch den Bezug der Ärztekammerpension zusätzliche
Einnahmen zu lukrieren. Weiters hoffte der Bw., "diese durch persönlichen
Einsatz wettzumachen". Die Absicht, Gewinne zu erzielen, ist wie der Bw.
glaubhaft darlegte selbstverständlich gegeben gewesen, was auch durch die
Einsparung der Personalkosten dokumentiert wurde. Nachdem der Bw. erkennen
musste, dass seine Bemühungen keinen Betriebserfolg gezeitigt hatten, ist
die Ordination in Wien aufgelassen worden, um weitere Kosten einzusparen und den
Großteil der Patienten in die bisherige Zweitordination zu bringen. Als
auch diese Maßnahme nicht zum gewünschten Erfolg geführt haben,
stellte der Bw. die Tätigkeit zur Gänze ein.
Der Vollständigkeit halber
wird angemerkt, dass dem Bw. mit dem Übertritt in die Pensionierung -
wie er im Zuge des Verfahrens glaubhaft vermittelte - noch keinesfalls bewusst
war, er würde aus seiner Weitertätigkeit auf Dauer keine Gewinne
erzielen können. Der UFS ist zu der Ansicht gelangt, dass der Bw. seine
bisher bestandene Tätigkeit weitergeführt hat, und diese im Jahr 1995
aufgegeben hat, sobald erkennbar war dass trotz beispielsweise Aufgabe der
Ordination in W im Jahr 1993 und der daraus resultierenden Kosteneinsparungen
(beispielsweise Kündigung der Ordinationshilfe bereits 1991; Mietkosten
für die Ordination in W nur bis September 1993) die Tätigkeit des Bw.
als Arzt mit Privatpatientenbetreuung weiterhin verlustbringend war, diese im 1.
Halbjahr 1995 aufgegeben wurde.
In Übereinstimmung mit dem
Bw. wird davon ausgegangen, dass es sich bei der Tätigkeit des Bw. um einen
einheitlichen Arztbetrieb handelt, weshalb die Berücksichtigung eines
Aufgabegewinn bereits im Jahr 1993 für die Wiener Ordination entbehrlich
ist. Darüber hinaus sind die Verkäufe der Einrichtungsgegenstände
und allfälliger medizinischer Gegenstände ordnungsgemäß in
der Buchhaltung erfasst (die in einem für beide Ordinationen geführt
wurde) zumal die Vermutung dafür spricht, dass die beiden Ordinationen
deshalb in einer Hand vereinigt waren, weil sie sich gegenseitig stützten
und ergänzten. Diese Betrachtung erscheint vor allen dann unbedenklich,
wenn aus beiden Ordinationen Einkünfte derselben Einkunftsart erzielt
werden (VwGH 30.9.1992, 90/13/0033), und überdies die zwei gleichartigen,
organisch nebeneinander geführten Ordinationen wie o.a. als einheitlicher
Betrieb anzusehen sind.
Eine Auseinandersetzung mit den
diesbezüglichen o.a. Vorbringen des Bw. hat ergeben, dass der Bw.
letztendlich nach diversen Versuchen, die sich als ertraglos abzeichnende
weitere ärztliche Betätigung gewinnbringend zu gestalten, seine
diesbezügliche Tätigkeit durch Betriebseinstellung beendet hat (VwGH
15.2.2006, 2002/13/0095).
Stellt sich bei einer
Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 LVO (mit Ausnahme der Vermietung) objektiv
erst nach mehreren Jahren heraus, dass sie niemals erfolgbringend sein kann,
kann sie dennoch bis zu diesem Zeitpunkt als Einkunftsquelle anzusehen sein.
Erst wenn die Tätigkeit dann nicht eingestellt wird, ist sie für
Zeiträume ab diesem Zeitpunkt als Liebhaberei zu qualifizieren (§ 1
Abs 1 LVO; VwGH 15.2.2006, 2002/13/0095, zit in SWK 2006, R 64; VwGH
7. 10. 2003, 99/15/0209, VwGH 28. 2. 2002, 96/15/0219,
VwSlg 7.687/F, VwGH 14.12.2005, a.a.O. und das bereits erwähnte
VwGH- Erkenntnis vom 23. 2. 2005).
Bei der gegenständlichen
Tätigkeit handelt es sich um eine solche gemäß
§ 1
Abs. 1 beider LVO, sodass die für die Qualifizierung als
Einkunftsquelle maßgebliche Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen,
zunächst zu vermuten ist. Nach dem Gesagten durfte allein aus der
Entwicklung der Einkünfte bis zum Einstellen der Tätigkeit im
Jahr 1995 auch ertragsteuerlich noch nicht auf
Liebhaberei geschlossen
werden. Insgesamt ist der UFS aus oben angeführten Gründen zu
der Ansicht gelangt, dass hinsichtlich der Berufungsjahre die Tätigkeit
nicht als Liebhaberei zu qualifizieren ist (vgl. das bereits angeführte
berufungsgegenständliche VwGH-Erkenntnis 14.12.2005, 2002/13/0131). Die
Arzttätigkeit des Bw. stellt bis zu deren Einstellung im Jahr 1995 eine
Einkunftsquelle dar.
Zur Höhe der
anzuerkennenden Verluste:
Ad
betrieblicher Anteil der Ordination in M: Zur Frage des
betrieblichen Anteils des Wohnhauses in M. führte der VwGH im
berufungsgegenständlichen Erkenntnis aus, dass zu einer Ermittlung des
betrieblichen Anteils die betrieblich genutzten Flächen nur den
ausschließlich für "private Zwecke" verwendeten Räumen ohne
allgemein nutzbare (neutrale) Flächen gegenübergestellt werden
dürfen (vgl. etwa VwGH 25. September 2002, 97/13/0175, und
26. September 1990, 86/13/0104).
Angemerkt wird, dass der
Großteil des Kellers (mit Ausnahme der Waschküche) und der Dachboden
auf Grund ihrer baulichen Ausgestaltung eine Benützung für Wohnzwecke
nicht zuließen.
Von der Bewertungsstelle ist
der betriebliche Anteil unter Berücksichtigung der nunmehr vom VwGH
ausgeführten Kriterien mit 30 % festgestellt und nach Fertigstellung
der Ordination vom Bw. dem Finanzamt "zur Überprüfung
übermittelt" worden.
Dem Berufungsbegehren
hinsichtlich Anerkennung des betrieblichen Anteils von 30% ist daher aus
genannten Gründen stattzugeben.
Ad
Blumenschmuck:
Der vom Bw. geltend gemachter
Aufwand (Tz 14 - Blumeneinkäufe)
in Höhe von rund
1.300 S (1992), 1.500 S (1993) und 1.800 S (1994)
ist als Betriebsausgabe iSd
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 anzuerkennen, da der Bw. glaubhaft machte, dass die
Blumen zum Schmücken der Ordination verwendet worden sind. Angemerkt wird
der Vollständigkeit halber, dass es durchaus auch der Lebenserfahrung und
dem allgemeinen Erfahrungsgut entspricht, dass Ordinationen zur Verbesserung des
Ambientes mit Blumenschmuck ausgestattet sind.
Ad
Kraftfahrzeuge:
Bei den zwei Fahrzeugen
handelt es sich um solche mit Wechselkennzeichen. Nach diesbezüglichen
Ermittlungen des UFS ergab sich, dass der Bw. Hausbesuche in seiner
Tätigkeit als Arzt sporadisch, aber doch eher selten machte. Der Bw.
führte aus, dass die von der Bp. hinzugeschätzten Beträge nicht
richtig seien, da es sich um Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen handelte, bei
denen auf das stärkere KFZ Bezug genommen werde, und weder zusätzliche
Versicherung noch zusätzliche Kraftfahrzeugsteuer angefallen sind. Der
Privatanteil wurde bereits berücksichtigt.
Der Bw. schränkte die
Berufung hinsichtlich des zweiten PKW Suzuki ein, womit folgende Werte für
die Hinzurechnung heranzuziehen seien: 13.700 ATS (1992), 1.400 ATS (1993),
2.400 ATS (1994) und 400,00 ATS (1995).
Der Berufung ist in diesem
Punkt im Sinne der diesbezüglichen Berufungseinschränkung
stattzugeben.
Ad
Berufung hinsichtlich Umsatzsteuer 1992 bis 1995:
Betreffend
das Jahr 1992:
Im Geltungsbereich der LVO I
liegt die Maßgeblichkeit der ertragsteuerlichen Vorschriften auch für
den Umsatzsteuerbereich vor, d.h. der im Einkommensteuerrecht entwickelte
Begriff "Liebhaberei" ist grundsätzlich auch im Umsatzsteuerrecht
gültig (VwGH 20.5.1987, 86/13/0088). Daher sind die Liebhabereiverordnung
sowie die ertragsteuerlichen und verfahrensrechtlichen Ausführungen dieses
Erlasses - soweit nichts Gegenteiliges angeordnet wird -
grundsätzlich auch für den Bereich der Umsatzsteuer maßgebend,
weshalb im Jahr 1992 auch im umsatzsteuerrechtlichen Sinne im
berufungsgegenständlichen Fall keine Liebhaberei vorliegt.
Betreffend
die Jahre 1993 bis 1995: Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist für die
Streitjahre 1993 bis 1995 überdies auf § 6 der
LiebhabereiV 1993 hinzuweisen, welcher die Annahme von Liebhaberei im
umsatzsteuerlichen Sinn nur für Betätigungen nach § 1
Abs. 2 der LiebhabereiV 1993 vorsieht, welche im Berufungsfall jedoch
nicht vorliegen.
Daher ist hinsichtlich
Umsatzsteuerberufung betreffend 1992 bis 1995 stattzugeben.
Die
Berufung hinsichtlich Wiederaufnahme der
Verfahren betreffend Umsatzsteuer und gesonderte Feststellung der
Einkünfte für die Jahre 1992 bis 1994 wurde vom Bw.
zurückgezogen.
Insgesamt ist daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen:
6 Berechnungsblätter
Wien,
28. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0502-W/06
- Stammnummer
- 25643
- Gültig
- 28.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF