Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0290-G/08
Studienwechsel Humanmedizin auf PMU
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0290-G/08vom 18.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einem Wechsel von Humanmedizin auf die Paracelsus Medizinische Privatuniversität (PMU) handelt es sich um einen Studienwechsel, da keine Vorprüfungen anerkannt werden. Auch ist das Studium an der PMU in nur einem Abschnitt mit 10 Semester zu absolvieren (Humanmedizin ist in drei Studienabschnitte untergliedert).Das Studium an der PMU ist unabhängig von irgendwelchen Vorstudien immer neu zu beginnen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau Name in XY, vertreten durch Pilz
und Rath, Steuerberatungskanzlei, 8200 Gleisdorf, Florianiplatz 12, vom
5. Mai 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes Oststeiermark vom
11. März 2008 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. September 2004
bis 28. Februar 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer amtswegigen Überprüfung des
Anspruches auf Familienbeihilfe ersuchte das Finanzamt mit
Ergänzungsschreiben vom 29. Februar 2008 bekanntzugeben, ob aus dem
Medizinstudium an der Universität Graz (B 202) Prüfungen für das
nunmehr betriebene Studium an der Paracelsus Medizinischen
Privatuniversität in Salzburg (kurz PMU) angerechnet worden sind.
Die Berufungswerberin gab mit Schreiben vom 6. März
2008 an, dass der Studienplan an der PMU 5 Jahre beträgt und keine
Prüfungen aus dem vorher betriebenen Studium angerechnet werden.
Mit Bescheid vom 11. März 2008 wies die
Abgabenbehörde I. Instanz den Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe ab September 2004 bis Februar 2006 mit der Begründung ab,
dass für einen Studienwechsel nach dem jeweils 3. inskribierten Semester
Anspruch auf Familienbeihilfe erst dann bestehe, wenn der Studierende in dem
nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem
Studienwechsel betriebenen Studium zurückgelegt habe. Da der Sohn D
für das Studium der Humanmedizin bereits vier Semester absolviert habe und
der Zeitraum 3/04 bis 8/04 für die Wartezeit nicht zu berücksichtigen
sei, weil wegen Überschreitung der maximalen Studienzeit keine
Familienbeihilfe gewährt wurde, kann die Familienbeihilfe erst nach einer
Wartezeit von 3 Semestern ab 3/06 wieder gewährt werden.
Nach gewährter Fristverlängerung brachte die
Berufungswerberin am 5. Mai 2008 das Rechtsmittel der Berufung ein. Als
Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
Im
berufungsgegenständlichen Bescheid wurden Frau
Name die bereits ausbezahlte
Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für Ihren Sohn D (VNR
xxx
)
für den Zeitraum September 2004
bis einschließlich Februar 2006 nachträglich aberkannt. Aufgrund der
Aberkennung des Bezugsrechts wurde letztlich ein Rückforderungsbetrag in
Höhe von EUR 3.664,80 (davon FB EUR 2.748,60 und KG EUR 916,20)
festgesetzt.
Als Begründung wurde
ein beihilfenschädlicher Studienwechsel nach dem vierten inskribierten
Semester angeführt. Einen Verweis auf die entsprechende Rechtsnorm war der
Begründung jedoch nicht zu entnehmen.
Offensichtlich
soll die Rückforderung mit den
Bestimmungen des
§
2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) iVm
§
17 Studienförderungsgesetz 1992
(StudFG) begründet werden. Die Begrenzung der Rückforderung auf den
bezeichneten Zeitraum ergibt sich dann folgerichtig aus der Bestimmung des
§
17 Abs. 4 StudFG, wonach ein
Studienwechsel dann nicht mehr zu beachten sei, wenn der Studierende in dem
nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem
Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.
Die Feststellung, dass
ein beihilfenschädlicher Studienwechsel überhaupt vorgelegen hat, ist
jedoch im gegenständlichen Sachverhalt nicht rechtmäßig. Herr
D hat im WS
2002/2003
an der Medizinischen Universität
Graz sein Studium der Humanmedizin begonnen, wobei er im WS
2003/2004
den ersten Studienabschnitt erfolgreich
absolvierte. Durch die an der Medizinischen Universität Graz
vorherrschenden Verhältnisse (Stichwort "Flaschenhals") war es Herrn
D jedoch unverschuldet nicht
möglich, sein Studium ernsthaft und zügig fortzuführen, da ein
Ausbildungsplatz für den zweiten Studienabschnitt eine mehrjährige
Wartezeit bedeutet hätte. Aufgrund dieser Situation sah sich Herr D
gezwungen, sein Studium an einer anderen Universität fortzusetzen bzw.
abzuschließen. Herr D hat sich
letztlich, da ein zügiger Studienabschluss stets höchste
Priorität für Ihn hatte, für die Paracelsus Medizinische
Privatuniversität in Salzburg (folgend PMU) entschieden, bei welcher er das
Studium der Humanmedizin mit demselben akademischen Titel wie an der
Medizinischen Universität Graz - nämlich mit dem
"Or. med. univ". -
abschließen kann (Akkreditierung
vom 26. November 2002, nachzulesen auf
www.akkreditierungsrat.at).
Die wesentlichen Vorteile des Studiums
der Humanmedizin an dieser Universität gegenüber dem Studium der
Humanmedizin an der Medizinischen Universität Graz sind
folgende:
o kürzerer
Studienplan: 5 Ausbildungsjahre statt 12 Semester (also ein Jahr
kürzer)
o garantierte
Ausbildungsplätze zu jeder Zeit des Studiums
o garantierte
Möglichkeit des Abschlusses des Studiums nach 5 Jahren
Ergänzend wird
darauf hingewiesen, dass das Studium an der PMU eine jährliche
Studiengebühr in Höhe von EUR 9.350,00 erfordert. Weiters muss der
Studierende selbst für sämtliche Lebenserhaltungskosten (insbesondere
Wohnungsnahme in Salzburg) aufkommen. Die Universität wird überdies
mit privaten Mitteln finanziert, die Ausbildung von Herrn D muss daher nicht aus
Öffentlichen Mitteln (wie im Falle eines Studiums an einer
Öffentlichen Universität) bezahlt werden. In diesem Zusammenhang muss
auch nochmals darauf hingewiesen, dass sich aufgrund der garantierten
Möglichkeit, dass Studium an der PMU nach 5 Jahren abzuschließen,
insgesamt eine weitaus kürzere Studiendauer ergibt, als dies bei einer
Fortführung des Studiums an der Medizinischen Universität Graz der
Fall gewesen wäre. Im Ergebnis kommt es dadurch also zu einer wesentlichen
Minderbelastung an Öffentlichen Mitteln.
Insgesamt kann also
unbedingt davon ausgegangen werden, dass die Fortführung des Studiums an
der PMU einen weitaus schnelleren erfolgreichen Studienabschluss
in
derselben Studienrichtung bedeutet. Auf
die geringere Belastung an Öffentlichen Mitteln wird nur ergänzend
hingewiesen.
Die bescheiderstellende
Behörde unterstellte diesem Wechsel der Universität wie bereits
erwähnt einen schädlichen Studienwechsel, wobei sie dies allein damit
argumentierte, dass das Studium an der PMU mit keinem anderen Studium an einer
anderen Universität in Österreich kompatibel sei, eine Anrechnung von
bereits abgelegten Prüfungen nicht erfolgte und sohin das Studium de facto
neu begonnen worden sei. Diese Ausführungen sind für sich alleine
betrachtet nicht unrichtig, doch kann aus den einschlägigen Bestimmungen
zum Studienwechsel keineswegs abgeleitet werden, dass allein deshalb ein
schädlicher Studienwechsel vorliegen soll. Überdies beinhaltete die
Bescheidbegründung keinerlei Hinweis auf gesetzliche Bestimmungen, die
diesen Schluss zulassen.
Gemäß
§
2 FLAG sind für den Anspruch der
Familienbeihilfe im gegenständlichen Fall die Regelungen des
§
17 StudFG heranzuziehen. Die Bestimmung
des
§
17 StudFG besagt im Ab.s 1 Z 2, dass
ein günstiger Studienerfolg dann nicht vorliege,
wenn das Studium nach
dem jeweils dritten inskribierten Semester gewechselt wird.
Im Ab.s 2 Z 3 der zitierten Bestimmung
wird hiezu einschränkend ausgeführt, dass ein Studienwechsel dann
nicht angenommen wird, wenn trotz Wechsels des Studiums aufgrund der
Gleichwertigkeit der
Studien
eine Anrechnung der
Vorstudienzeiten erfolgt. Die bescheiderstellende Behörde hat nun
offensichtlich das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die
Ausnahmebestimmung des
§
17 Abs. 2 Z 3 StudFG - nämlich die
Anrechnung von Vordienstzeiten - als ausreichend erachtet, einen
schädlichen Studienwechsel anzunehmen. Der erforderliche Wechsel des
Studiums im Sinne des
§
17 Abs. 1 Z 2 StudFG, der ja erst
Grundvoraussetzung für eine eventuelle Ausnahmebestimmung sein kann, wurde
jedoch nicht näher beurteilt. Vielmehr folgte aus der Nichtanrechnung der
Vorstudienzeiten eine automatische Beurteilung als schädlichen
Studienwechsel.
Wie bereits erwähnt,
ist der Studienabschluss an der PMU derselbe wie an der Medizinischen
Universität Graz, nämlich die Absolvierung des Studiums der
Humanmedizin mit dem akademischen Titel
"Or. med. univ.",
wobei damit einhergehend dieselben
Rechte und Pflichten des Absolventen verbunden sind. Es erfolgte daher ganz klar
keine Änderung der Studienrichtung. Da die Wortfolge "Wechsel des Studiums"
im Gesetz selbst nicht näher ausgeführt wird, eine Auslegung nach dem
Wortlaut daher nicht möglich ist, muss bei deren Auslegung auch der gesamte
Regelungszweck des StudFG herangezogen werden.
Der Zweck des StudFG
besteht eindeutig gerade in der Förderung ernsthaft und zugig betriebener
Studien, die zu einem erfolgreichen Abschluss des gewählten Studiums in
angemessener Zeit führen sollen (VwGH 8.1.2001,
2000/12/0053).
Dieser Gedanke findet sich ja in den
restriktiven Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Beihilfenrecht für
studierende Kinder wieder. Der gegenständliche Wechsel der Universität
hatte nun allein den Sinn und Zweck, das einmal gewählte Studium der
Humanmedizin möglichst schnell erfolgreich absolvieren zu können, um
im Anschluss einen medizinischen Beruf ausüben zu können. Somit ist
eindeutig dargelegt, dass dieser Wechsel im Einklang mit dem Regelungszweck des
StudFG erfolgte, eine Annahme eines beihilfenschädlichen Studienwechsels im
Sinne des
§
17 StudFG daher zu Unrecht erfolgte.
Das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des
§
17 Abs. 2 Z 2 StudFG kann hier nicht
für einen schädlichen Studienwechsel verwendet werden, da ein solcher
von Anfang an ja nicht vorgelegen hat. Der bloße Wechsel der
Universität, sei es auch von einer Öffentlichen zu einer Privaten muss
im gegenständlichen Sachverhalt als bloßer
Wechsel
des Studienorts
ausgelegt werden.
Aufgrund eines solchen Wechsels des Studienorts einen schädlichen
Studienwechsel zu unterstellen, ist durch die Bestimmung des
§
17 StudFG keineswegs gedeckt. Weiters
kann der Sinn der Begünstigungsbestimmungen über die Gewährung
der Familienbeihilfe nicht der sein, dass durch eine formalistische Auslegung
einer Rechtsbestimmung, welche zusätzlich unseres Erachtens durch die
Bestimmung selbst gar nicht gedeckt ist, ein Nachteil für den unmittelbar
von der Begünstigung Betroffenen entsteht, der vom Gesetzgeber so mit
Sicherheit nicht gewollt war und ist.
Wir beantragen daher die
völlige Aufhebung des berufungsgegenständlichen Bescheids, da der in
der Begründung angeführte, jedoch ohne gesetzliche Untermauerung
behauptete "schädliche Studienwechsel" nicht vorgelegen hat, die
Rückforderung der bereits ausbezahlten Beihilfen (Familienbeihilfe,
Kinderabsetzbetrag) für den Zeitraum
9/2004 -
2/2006 in Höhe von insgesamt EUR
3.664,80 daher unrechtmäßig erfolgte. Weiters beantragen wir die
Benachrichtigung der Dienstgeberin von Frau
Name, der Allgemeinen
Unfallversicherungsanstalt, Göstingerstraße 26, 8020 Graz, als
Selbstträger gem.
§
46 FLAG, dass die Rückforderung
nicht erfolgt.
Gleichzeitig beantragen
wir - im Falle einer unserem Berufungsbegehren nicht entsprechenden
Berufungsvorentscheidung - die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
(UFS) vorzulegen. Darüber hinaus wird im Falle der Vorlage an den UFS
beantragt, dass über die Berufung eine mündliche Berufungsverhandlung
durchgeführt wird.
Mit Bericht vom (ohne Datum) eingelangt am 29. Mai 2008
legte das Finanzamt Oststeiermark die Berufung aus verwaltungsökonomischen
Gründen, ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung, dem
unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei
volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die
Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten
Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten
die in
§ 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305,
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die
Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für
das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann,
wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen
aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von
acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig
von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der
im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
Nach dieser ausdrücklichen Anordnung gelten daher bei
einem Studienwechsel die in
§ 17 Studienförderungsgesetz 1992,
BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Dieser § 17 Studienförderungsgesetz lautet:
Abs. 1: Ein
günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter
als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem
jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr)
gewechselt hat oder
3. nach einem
Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen
Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen
Studienerfolges aus dem neuen Studium.
Abs. 2: Nicht als
Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1. Studienwechsel, bei
welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr
betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr
betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten
Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,
2. Studienwechsel, die
durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend
herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel, die
unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule
erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule
betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines
Doktoratsstudiums gemäß
§ 15 Abs. 3.
Abs. 3: Nicht als
Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 gilt der Wechsel von der
Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung Zahnmedizin für Studierende,
die die Studienrichtung Medizin vor dem Studienjahr 1998/99 aufgenommen haben
und den Studienwechsel spätestens im Sommersemester 2001 vornehmen.
Abs. 4: Ein
Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn der
Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den
vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.
Gemäß
§ 3 Abs. 2 Z. 1 StudFG sind den im
Abs. 1 leg. cit. genannten österreichischen Bildungseinrichtungen die in
Österreich gelegenen Bildungseinrichtungen, die nach den Bestimmungen des
Universitäts-Akkreditierungsgesetzes (UniAkkG) BGBl. I Nr. 168/1999, als
Privatuniversitäten akkreditiert sind, gleichgestellt.
Gemäß
§ 3 Abs. 3 UniAkkG sind das
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, und die auf seiner
Grundlage erlassenen Verordnungen, das Studentenheimgesetz, BGBl. Nr.
291/1986, das Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, hinsichtlich
des Anspruches auf Familienbeihilfe, die sozialversicherungsrechtlichen
Bestimmungen hinsichtlich der Mitversicherung von Kindern sowie die
steuerrechtlichen Bestimmungen auf die Studierenden an der
Privatuniversität anzuwenden.
Zum gegenständlichen Fall wird festgestellt, dass der
Sohn der Berufungswerberin ab dem Wintersemester 2002 bis zum Sommersemester
2004 an der Universität Graz das Studium der Humanmedizin betrieben hat.
Dieses Studium ist in drei Abschnitte zu zwei und je fünf Semestern
gegliedert. Da der erste Abschnitt nicht abgeschlossen worden ist, wurde
die Familienbeihilfe nur für drei Semester gewährt. Es ist
auch nicht so wie in der Berufungsschrift ausgeführt, dass D den 1.
Studienabschnitt im WS 2003/2004 erfolgreich abgeschlossen hat, sondern das
Studium ohne Abschluss abgebrochen hat. Dies ist aus der schriftlichen Anfrage
an die Medizin Uni zu entnehmen.
Mit Wintersemester 2004 (lt. Inskriptionsbestätigung
der PMU vom 6. September 2004) wechselte der Sohn der Berufungswerberin an die
Paracelsus Medizinische Privatuniversität in Salzburg. Das Studium
an der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität in Salzburg ist nicht in
Studienabschnitte gegliedert und dauert insgesamt fünf Jahre. Ein
Wiederholen von Studienjahren ist nicht möglich. Es kann daher faktisch zu
keiner Verlängerung des Studiums und zu keiner Inanspruchnahme von
Toleranzsemestern kommen.
Unbestritten ist, dass von der Paracelsus Medizinischen
Privatuniversität Salzburg keine Anrechnung von Vorstudienzeiten erfolgt
ist.
Handelt es sich bei dem Studium der Humanmedizin der
Universität Graz (O 202) um dasselbe Studium wie das Studium der
Humanmedizin an der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität in Salzburg
und liegt daher lediglich ein Studienplanwechsel vor oder handelt es sich um ein
anderes Studium, wodurch ein Studienwechsel bewirkt worden ist?
Dabei kann aus der identen Bezeichnung des Studiums
"Humanmedizin" allein noch nichts abgeleitet werden.
Das in Graz begonnene Studium der Humanmedizin ist in drei
Abschnitte zu zwei und je fünf Semestern gegliedert, während das
Studium an der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität in Salzburg nur
einen Studienabschnitt im Ausmaß von zehn Semestern aufweist.
Das Studium an der Paracelsus Medizinischen
Privatuniversität in Salzburg ist mit keinem anderen Medizinstudium an
einer anderen Universität in Österreich kompatibel. Das heißt
dieses Studium der Humanmedizin kann nur an der Paracelsus Medizinischen
Privatuniversität in Salzburg betrieben werden. Dieser Sachverhalt wurde
auch im Abweisungsbescheid des Finanzamtes Oststeiermark bereits
festgestellt.
Konkret bedeutet das, dass das Studium an der Paracelsus
Medizinischen Privatuniversität in Salzburg unabhängig von
irgendwelchen Vorstudien neu zu beginnen ist. Aus den Kennzahlen der
Studienrichtungsdatei geht ebenfalls hervor, dass das Studium der Humanmedizin
an der Universität Graz mit der Kennzahl O 202 nicht ident ist mit dem
Studium an der PMU weil für dieses Studium keine Kennzahl angeführt
ist.
Von einem Studienplanwechsel ist die Rede, wenn ein Studium
neu strukturiert wird, indem beispielsweise die Dauer und die Anzahl der
einzelnen Studienabschnitte verändert wird, teilweise neue
Prüfungsfächer eingeführt werden oder neue Schwerpunkte in der
Ausbildung gesetzt werden. Dabei ist für die Studierenden ein Wechsel
zwingend oder freiwillig vorgesehen und die Anrechnung des bisher absolvierten
Studiums vorgesehen. Nicht relevant ist ob zugleich mit dem Studienplanwechsel
auch ein Wechsel der Universität erfolgt.
Konkret bedeutet dies, dass auf Grund des Übertrittes
des Studierenden auf die neuen Studienvorschriften für die Frage der noch
verbleibenden Dauer des Familienbeihilfenanspruches zunächst die
Anspruchsdauer für sämtliche Studienabschnitte nach den alten und nach
den neuen Studienvorschriften einander gegenüberzustellen sind. Hierbei
werden die nach dem alten Studienplan abgelaufenen Semester, die innerhalb der
höchstzulässigen Studienzeit absolviert wurden, auf die gesetzliche
Studiendauer nach dem neuen Studienplan angerechnet (UFSL 21.12.2006,
RV/1220-L/04).
Die Berufungswerberin stützt ihre Argumentation
darauf, dass lediglich ein Studienortswechsel vorliege und daher die bereits
zurückgelegten Semester linear anzurechnen seien, sodass der
Familienbeihilfenanspruch mit dem Wechsel weiterlaufe, weil im neuen Studienplan
nur ein Studienabschnitt vorgesehen sei. Deshalb habe die Berufungswerberin
Anspruch auf Familienbeihilfe für insgesamt 10 Semester, wobei bisher nur
für drei Semester Familienbeihilfe bezogen worden sei und somit die
Familienbeihilfe ab September 2004 für die restlichen Semester weiterlaufe.
Der festgestellte Sachverhalt lässt jedoch für
eine derartige Interpretation keinen Raum.
Durch den Wechsel an die Paracelsus Medizinische
Privatuniversität in Salzburg wurde nicht ein Studienplanwechsel bewirkt,
bei dem lediglich die Einteilung der einzelnen Studienabschnitte differiert,
sondern es wurde in Sinne des § 17 StudFG tatsächlich ein neues
Studium begonnen und somit ist ein echter Studienwechsel vollzogen worden.
Bei der Regelung des § 17 StudFG (Studienwechsel)
handelt es sich um eine unter dem spezifischen Gesichtspunkt des
Studienförderungsgesetzes (Zielstrebigkeit des Studiums als Teilelement des
günstigen Studienerfolges) getroffene abschließende Regelung. Der
Begriff Studienwechsel bedeutet den Betrieb einer anderen Studienrichtung als
jener, die in den vorangegangenen Semestern betrieben wurde. Ein Studienwechsel
liegt vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene,
aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle
ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes
fallendes Studium beginnt (VwGH 1.2.1990, 89/12/0175, sowie 2.9.1998,
98/12/0163).
Der Sohn der Berufungswerberin musste tatsächlich das
Studium der Humanmedizin an der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität
in Salzburg neu beginnen. Da er das Studium nach dem jeweils dritten
inskribierten Semester gewechselt hat, liegt ein Studienwechsel im Sinne des
§ 17 Abs. 1 Z. 2 StudFG vor, was bedeutet, dass kein günstiger
Studienerfolg vorliegt.
Von den Ausnahmegründen des § 17 Abs. 2 StudFG
kommt nur Z. 1 in Betracht, wonach ein Studienwechsel, bei welchen die gesamten
Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums
berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund
der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt
und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind, nicht als ein Studienwechsel im
Sinne des § 17 Abs. 1 StudFG gilt, somit kein schädlicher
Studienwechsel gegeben wäre.
Da aber nach dem unstrittig festgestellten Sachverhalt
keine Anrechnung von Vorstudienzeiten erfolgt ist, ist der vorliegende
Studienwechsel im Sinne des
§ 17 Abs. 1 Z 2 StudFG nach § 17
Abs. 4 StudFG erst dann nicht mehr zu beachten, wenn die Studierende in dem
nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in dem vor dem
Studienwechsel betriebenen Studium zurückgelegt hat. Dabei sind jedoch nur
jene Semester relevant, für die die Bw tatsächlich Familienbeihilfe
bezogen hat.
Zum Argument der Bw, es komme durch den Studienwechsel zu
keinem längeren Familienbeihilfenbezug als wenn der Sohn das Studium in
Graz beendet hätte, wodurch ein sogenannter "schädlicher" Wechsel
nicht vorliege ist anzumerken, dass bei der Beurteilung hinsichtlich der Dauer
des Familienbeihilfenanspruches nicht ein nicht mehr betriebenes Studium
relevant sein kann oder fiktiv relevant bleiben kann. Der Anspruch richtet sich
nach den gesetzlichen Bestimmungen und nach dem konkret betriebenen Studium.
Im Übrigen ist der erste Studienabschnitt an der
medizinischen Universität in Graz nie positiv abgeschlossen worden, sodass
alleine schon aus diesem Grund kein Familienbeihilfenanspruch im Sinne des FLAG
1967 abzuleiten sein kann.
Die Abgabenbehörde I. Instanz ist daher zurecht von
einem solchen Studienwechsel ausgegangen, der mangels Anrechnung
gemäß
§ 17 Abs. 2 Z. 1 StudFG zu einer Wartezeit im Sinne des
§ 17 Abs. 4 StudFG führt.
Eine Differenzierung zwischen öffentlichen
Universitäten und Privatuniversitäten ist in den vorliegenden Fragen
der Familienbeihilfe nicht zulässig. Die Berufungswerberin meint, dass es
zu einer solchen Differenzierung gekommen sei. Nach Ansicht der
Abgabenbehörde II. Instanz liegt aber keine Ungleichbehandlung vor.
Auch bei einem Wechsel von einer öffentlichen zu einer anderen
öffentlichen Universität ist wie im vorliegenden Fall zu prüfen,
ob ein Studienplanwechsel oder ein Studienwechsel vorliegt und in welchem
Ausmaß das bisher betriebene Studium an der nunmehrigen Universität
angerechnet wird.
Beim gegebenen Sachverhalt hat die Abgabenbehörde I.
Instanz keine unzulässige Differenzierung zwischen öffentlichen und
privaten Universitäten vorgenommen.
Abschließend darf auf die bisherige
Entscheidungspraxis des Unabhängigen Finanzsenates hingewiesen werden (UFSS
vom 13.9.2004, RV/0413-S/03).
Die Durchführung der rechtzeitig beantragten
mündlichen Berufungsverhandlung unterbleibt, weil der Sachverhalt eindeutig
geklärt ist und daher der unabhängige Finanzsenat zu keinem anderen
Ergebnis gelangen kann (siehe dazu auch VwGH v. 25.2.2004, 2000/13/0092 und v.
28. November 2001, 97/13/0138).
Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 18.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0290-G/08
- Stammnummer
- 39894
- Gültig
- 18.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF