…2005 ist daher insoweit die absolute Verjährung der Strafbarkeit gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG eingetreten. Die unter Spruchpunkt 2) des angefochtenen Erkenntnisses angeführten Verkürzungen an Kapitalertragsteuer der Jahre 1994 und 1995 waren entsprechend der Bestimmung des § 96 EStG durch Nichtabgabe der Kapitalertragsteueranmeldungen und Nichtabfuhr der…
…Straftat richtet. Gem. Abs. 2 legcit. beträgt die Verjährungsfrist für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 und 49a drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr und für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre. Gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG erlischt die Strafbarkeit, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, jedenfalls…
…Straftat richtet. Gem. Abs. 2 legcit. beträgt die Verjährungsfrist für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 und 49a drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr und für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre. Gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG erlischt die Strafbarkeit, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, jedenfalls…
…Straftat richtet. Gem. Abs. 2 legcit. beträgt die Verjährungsfrist für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 und 49a drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr und für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre. Gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG erlischt die Strafbarkeit, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, jedenfalls…
…57), also für Taten ab dem 5. Juni 2004 in Betracht kommt. Entsprechend der Bestimmung des § 31 Abs. 1 FinStrG ist als Beginn der Frist für die Verjährung der Strafbarkeit der Tag der Zustellung der auf Grund der unrichtigen Steuererklärungen 1987 bis 1992 ergangenen Abgabenbescheide…
…insoweit absolute Verjährung der Strafbarkeit gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 FinStrG eingetreten. Die unter Punkt 2.)b) des angefochtenen Erkenntnisses des Spruchsenates angeführten Verkürzungen an Kapitalertragsteuer 1992 und 1993 waren entsprechend der Bestimmungen des § 96 EStG durch Nichtabgabe der…
…Strafbarkeit gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG spätestens mit Ablauf des 7. Juli 2004 (für Juni 1994) eingetreten ist. Für die unter Spruchpunkt 3) des angefochtenen Erkenntnisses angeführten Umsatzsteuervorauszahlungen des Jahres 1994 ist als Beginn der Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 1 FinStrG) der 15. des jeweils zweitfolgenden…
…19.12.2002, 2002/16/0149). Ist während des Laufes einer Frist zur absoluten Verjährung einer Strafbarkeit eines Finanzvergehens im Sinne des § 31 Abs. 5 FinStrG die Ergänzung dieser Bestimmung durch das Steuerreformgesetz 2005, BGBl I/2004/57, wirksam ab dem 5. Juni 2004, hinzugetreten…
…Jahr, für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre. Nach Abs. 5 leg.cit. erlischt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre verstrichen sind. Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG beginnt die Verjährungsfrist zu laufen…
…endet. Erst mit diesem Zeitpunkt kann die strafrechtliche Verjährungsfrist zu laufen beginnen. Die Strafbarkeit durch die Finanzstrafbehörde erlischt gemäß § 31 Abs.5 FinStrG jedenfalls, wenn ab Beginn der Verjährungsfrist ein zehnjähriger Zeitraum verstrichen ist (sogen. absolute Verjährung). Nun ist im strafrechtlichen Vorwurf gegen den Bw…
…der Strafbarkeit gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG und zur Höhe der vom Spruchsenat festgesetzten Geldstrafe wird in der gegenständlichen Entscheidung nicht wieder gegeben, weil nicht entscheidungsrelevant. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung…
…des Verdachtes der fahrlässigen Abgabenverkürzung betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1997 wegen absoluter Verjährung in Sinne des § 31 Abs. 5 FinStrG gemäß den §§ 136, 157 FinStrG eingestellt wurde. Darüber hinaus wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und wegen des Finanzvergehens der fahrlässigen Abgabenverkürzung betreffend Umsatzsteuer für…
…ein Erfolg, so beginne die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Nach § 55 Abs. 5 FinStrG (gemeint wohl § 31 Abs. 5 FinStrG) gelte die Strafbarkeit dann als erloschen, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist der Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzbehörde zuständig ist, 10…
… 4 Abs. 2 FinStrG hinsichtlich des ersten Faktums (Tatzeit April 1990) die 10-Jahres-Frist im Sinn des § 31 Abs. 5 FinStrG abgelaufen war, sohin also eine absolute Verjährung eingetreten war. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens…
…2004 neu berechnet worden. Bei den Unterlagen würde es sich um Excel-Tabellen mit Auflistung der Erlöse und der Aufwendungen handeln. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe…
…S 2.320,00. Gemäß § 31 FinStrG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 FinStrG ist für Tatzeiträume der Monate Jänner bis Juni 1995 spätestens mit 16. August 2005 absolute Verjährung der Strafbarkeit (§ 31 Abs. 5 FinStrG) eingetreten. Es war daher für diese Zeiträume mit Verfahrenseinstellung…
mittlerweile schon lange Zurückliegen der Taten bei zwischenzeitigem Wohlverhalten, als erschwerend hingegen der oftmalige Tatentschluss über einen längeren Tatzeitraum berücksichtigt wurde. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungserwägung erscheint die aus dem Spruch ersichtliche Geldstrafe tätergerecht und schuldangemessen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 13. September…
…beginnt. Gemäß § 31 Abs.3 FinStrG verlängert sich diese Verjährungsfrist, wenn zwischenzeitlich ein weiteres vorsätzliches Finanzvergehen begangen wurde, bis zum Ablauf auch der Frist für das (die) neue(n) Finanzvergehen. Gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG (in der Fassung BGBl 129/1958, zuletzt geändert durch BGBl…
… 31): Darnach hat die Verjährungsfrist mit Abschluss der einzelnen Tathandlungen- d.w. nach der Aktenlage der 21.7.1994- zu laufen begonnen. Gem. § 31 Abs.5 FinStrG ist daher mit Ablauf des 21.7.2004 absolute Verjährung eingetreten. Da sich die rechtlichen Voraussetzungen durch den…
…allfälligen Feststellung einer fortgesetzten Begehungsweise, welche die tatsächliche Anwendung einer solchen ausschlösse, stünde das Verböserungsverbot im Sinne des § 161 Abs.3 FinStrG entgegen). Gemäß § 31 Abs.5 FinStrG erlischt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörden zuständig sind, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn…