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UP-6500Einleitung
geltende FassungRichtlinien01.05.2026

Die Arbeitsrichtlinie UP-6500 MERCOSUR stellt einen Auslegungsbehelf zu den vom Zollamt Österreich und den Zollorganen zu vollziehenden Regelungen dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dieser Arbeitsrichtlinie nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen…

UP-65001. Abkürzungen, Begriffsbestimmungen und Definitionen
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1. Abkürzungen, Begriffsbestimmungen und Definitionen 1.1. Abkürzungen Übersichtstabelle | WTO | World Trade Organisation (Welthandelsorganisation) | WZO | World Customs Organization (Weltzollorganisation) | EU | Europäische Union | EK | Europäische Kommission | MERCOSUR | Der Gemeinsame Markt des Südens (Argentinien, Brasilien, Paraguay, Uruguay…

UP-65002. Anwendungsbereich
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2. Anwendungsbereich Grundsätzlich unterliegen dem begünstigten Warenverkehr mit der EU Waren die ihren Ursprung in Argentinien, Brasilien, Paraguay oder Uruguay haben. Der räumliche Anwendungsbereich des Abkommens umfasst auch deren Hoheitsgewässer. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich deren Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen…

UP-65003. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle
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3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle 3.1. Allgemeine Voraussetzungen Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1.die Ware muss vom Abkommen erfasst sein (Abschnitt 4.), 2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" eines Vertragspartners sein (Abschnitt…

UP-65004. Warenkreis
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4. Warenkreis 4.1. Industriell gewerbliche Waren Dem Abkommen unterliegen alle Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs. 4.2. Waren im Bereich Landwirtschaft Dem Abkommen unterliegen alle Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifs.

UP-65005. Ursprungserzeugnisse
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…enthalten. 5.1.1. Arten des präferenziellen Ursprungs Man unterscheidet zwischen dem autonomen Ursprung durch vollständige Erzeugung oder ausreichende Be- oder Verarbeitung und dem Ursprung durch Kumulierung. Details dazu können der UP-3000 Abschnitt 1.2. entnommen werden. 5.1.2. Gebiet der EU Das…

UP-65005.4. Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse (vollständige Erzeugung)
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5.4. Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse (vollständige Erzeugung) (1)Eine Ware gilt gemäß Artikel 3.4. des Abkommens als vollständig im Gebiet eines Vertragspartners erzeugt, wenn sämtliche zu ihrer Erzeugung verwendeten Vormaterialien, mag ihr Anteil an der Ware auch noch so geringfügig sein, zur…

UP-65005.7. Maßgebende Einheit und Umschließungen
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5.7. Maßgebende Einheit und Umschließungen 5.7.1. Maßgebende Einheit/Einreihung Die maßgebende Einheit, die jeweils die vorgesehene Ursprungsregel erfüllen muss, ist jene Einheit, die auch als Grundlage für die Tarifierung herangezogen wird. Betreffend Warenzusammenstellungen siehe Abschnitt 5.9. Beispiel: Ein Metallluster mit beigepackten…

UP-65006. Territoriale Auflagen
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6. Territoriale Auflagen 6.1. Territorialitätsprinzip (1) Grundsätzlich müssen sämtliche Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der ausführenden Vertragspartei erfüllt werden. (2) Ursprungswaren, die aus einer Vertragspartei in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten grundsätzlich als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft…

UP-65008. Nachweis der Ursprungseigenschaft - Präferenznachweise und Zollpräferenzbehandlung
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…bei der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei beantragt werden. Die Einfuhrvertragspartei darf eine nach Ablauf der Geltungsdauer vorgelegte EzU für die Zollpräferenzbehandlung nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei annehmen. Nähere Informationen dazu sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 2.7.5. und Abschnitt 2.7.6. zu entnehmen.

UP-65008.7. Verpflichtungen des Einführers
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…Erzeugnisse, für die eine EzU vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der EU oder des MERCOSUR angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen des Abkommens erfüllt sind, können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 4.5.2. entnommen werden. 8.11. Aufbewahrung der Präferenznachweise und Belege Ein Ausführer…

UP-65009. Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
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…für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen freizugeben. Jede Aussetzung der Präferenzbehandlung wird so bald wie möglich beendet, nachdem die Einfuhrvertragspartei den Ursprung der Erzeugnisse festgestellt hat. Weitere Details über die praktische Vorgangsweise bei Verifizierungsverfahren können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 5. entnommen werden, sofern diese nicht diesem…

UP-650010. Ceuta und Melilla
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10. Ceuta und Melilla 10.1. Anwendung des Ursprungsprotokolls Für die Zwecke dieses Protokolls schließt der Ausdruck "Vertragspartei" im Falle der Europäischen Union Ceuta und Melilla nicht ein. Ursprungserzeugnisse des MERCOSUR erhalten bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung…

UP-650011. Schlussbestimmungen
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11. Schlussbestimmungen 11.1. Ausschuss Der Unterausschuss "Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln" führt die internen Vorarbeiten für den Handelsausschuss durch, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung dieses Kapitels sowie vorgeschlagene Änderungen, einschließlich des Abkommens und seiner Anhänge. Der Handelsrat kann dieses Abkommen ändern. 11.2. Übergangsbestimmungen…

UP-650012. Rechtsgrundlagen
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12. Rechtsgrundlagen 12.1. Handels- und Kooperationsabkommen Beschluss (EU) 2026/185 des Rates vom 9. Januar 2026 über die Unterzeichnung - im Namen der Union - und die vorläufige Anwendung des Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der…

UP-6500Anhang 1 Ursprungsprotokoll (Kapitel 3 des Abkommens)
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UP-6500Anhang 2 Einleitende Bemerkungen zu den erzeugnisspezifischen Regeln (Interimsabkommen MERCOSUR ANHANG 3-A)
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UP-6500Anhang 3 Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln (Interimsabkommen MERCOSUR ANHANG 3-B)
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UP-6500Anhang 4 Sondervereinbarungen über erzeugnisspezifische Regeln für bestimmte Erzeugnisse (Interimsabkommen MERCOSUR ANHANG 3-B-1)
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UP-6500Anhang 5 Wortlaut der Erklärung zum Ursprung (Interimsabkommen MERCOSUR ANHANG 3-C)
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