Findok · Richtlinien
UP-6500
5.7. Maßgebende Einheit und Umschließungen
geltende FassungRichtlinie2026-0.265.766gilt ab 01.05.2026
Inhaltsverzeichnis der UP-6500
Wortlaut laut Findok
5.7. Maßgebende Einheit und Umschließungen
5.7.1. Maßgebende Einheit/Einreihung
Die maßgebende Einheit, die jeweils die vorgesehene Ursprungsregel erfüllen muss, ist jene Einheit, die auch als Grundlage für die Tarifierung herangezogen wird. Betreffend Warenzusammenstellungen siehe Abschnitt 5.9.
Beispiel:
Ein Metallluster mit beigepackten Gläsern ist ein einheitlicher Beleuchtungskörper, eine Maschine mit getrennt verpackter elektronischer Steuerung ist eine einheitliche Maschine und ebenso bildet ein Segelboot mit beigelegtem Segel eine tarifarische Einheit. In diesen Fällen müssen alle Komponenten bei der Beurteilung des Ursprungs der gesamten Ware mitberücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass für die maßgebende Einheit entweder Ursprung in ihrer Gesamtheit vorliegt oder nicht.
5.7.2. Umschließungen, Verpackungsmittel und Behältnisse
Verpackungsmittel und Behältnisse, in denen ein Erzeugnis für die Versendung verpackt wird, werden bei der Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses nicht berücksichtigt.
Verpackungsmaterial und Verpackungsbehältnisse für den Versand, die dazu verwendet werden, Erzeugnisse während der Beförderung zu schützen, werden bei der Bestimmung des Ursprungs dieser Erzeugnisse außer Acht gelassen.
Verpackungsmaterialien und -behälter, in denen das Erzeugnis für den Einzelverkauf verpackt ist, werden bei der Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses nicht berücksichtigt, außer bei der Berechnung des Wertes der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, wenn für ein Erzeugnis ein Höchstwert an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß Anhang 3-B (siehe Anhang 3) des Abkommens gilt.
5.8. Zubehör, Ersatzteile, Werkzeuge und Anleitungen oder sonstiges Informationsmaterial
Zubehör, Ersatzteile, Werkzeuge und Anleitungen oder sonstiges Informationsmaterial werden mit dem Gerät, der Maschine, dem Apparat oder dem Fahrzeug zusammen als Einheit angesehen, wenn sie mit dem Produkt eingereiht und geliefert, aber nicht getrennt von dem Produkt in Rechnung gestellt werden und der Art, Menge und Wert entsprechen, wie es für das Erzeugnis üblich ist.
Zubehör, Ersatzteile, Werkzeuge und Anleitungen oder sonstiges Informationsmaterial bleiben bei der Bestimmung des Ursprungs der Ware grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, dass für ein Erzeugnis ein Höchstwert an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß Anhang 3-A (siehe Anhang 2) gilt.
5.9. Warenzusammenstellungen
Warenzusammenstellungen im Sinne der AV 3 für die Auslegung des HS gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle ihre Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft fünfzehn Prozent (15 %) des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
5.10. Neutrale Elemente
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, ist es nicht erforderlich, den Ursprung der folgenden Elemente, die bei seiner Herstellung verwendet werden können, zu ermitteln:
a) Energie und Brennstoffe,
b) Anlagen und Ausrüstung,
c) Maschinen und Werkzeuge oder
d) Waren, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.
5.11. Verbindliche Vorabauskünfte zum Ursprung (vUA)
(1) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "verbindliche Vorabauskunft" eine schriftliche Entscheidung, die einem Antragsteller vor der Einfuhr einer vom Antrag erfassten Ware übermittelt wird und in der dargelegt ist, wie die Vertragspartei die Ware zum Zeitpunkt der Einfuhr in Bezug auf Folgendes behandelt:
a) die zolltarifliche Einreihung der Ware und
b) den Ursprung der Ware.
(2) Jede Vertragspartei erteilt durch ihre jeweilige Zollbehörde auf Antrag von Wirtschaftsbeteiligten eine vUA, in der die Behandlung für die betroffenen Waren dargelegt wird. Diese vUA werden schriftlich oder in elektronischer Form in fristgebundener Weise erteilt und enthalten alle nach den Gesetzen der die Auskunft erteilenden Vertragspartei erforderlichen Informationen.
(3) vUA sind für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab dem Tag des Beginns ihrer Geltungsdauer gültig, es sei denn, die Vorabauskunft entspricht nicht mehr dem Recht oder den Tatsachen oder Umständen, die der ursprünglichen Vorabauskunft zugrunde lagen, haben sich geändert.
(4) Eine Vertragspartei kann die Erteilung einer vUA ablehnen, wenn die in dem Antrag aufgeworfene Frage Gegenstand einer Überprüfung einer Verwaltungs- oder Justizbehörde ist oder wenn sich der Antrag nicht auf eine beabsichtigte Verwendung der vUA oder eine beabsichtigte Verwendung eines Zollverfahrens bezieht. Lehnt eine Vertragspartei es ab, eine vUA zu erteilen, so setzt es den Antragsteller davon umgehend schriftlich in Kenntnis, wobei sie den einschlägigen Sachverhalt und die Grundlage für ihre Entscheidung darlegt.
(5) Jede Vertragspartei veröffentlicht mindestens
a) die Voraussetzungen für die Beantragung einer vUA, einschließlich der vorzulegenden Angaben und des Formats;
b) die Frist, innerhalb derer eine vUA von ihr erteilt wird, und
c) die Geltungsdauer der vUA.
(6) Wenn eine Vertragspartei eine verbindliche Vorabauskunft widerruft, ändert, für ungültig erklärt oder aufhebt, so setzt sie den Antragsteller davon schriftlich in Kenntnis, wobei sie den einschlägigen Sachverhalt und die Grundlage für ihre Entscheidung darlegt. Eine Vertragspartei kann eine vUA nur dann rückwirkend widerrufen, ändern, für ungültig erklären oder aufheben, wenn der vUA unvollständige, unrichtige, falsche oder irreführende Angaben zugrunde lagen.
(7) Eine von einer Vertragspartei erteilte vUA ist für die Vertragspartei hinsichtlich des Antragstellers, der sie begehrte, bindend. Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass eine vUA für den Antragsteller bindend ist.
(8) Jede Vertragspartei nimmt auf schriftliches Ersuchen des Antragstellers eine Überprüfung einer vUA oder einer Entscheidung über den Widerruf, die Änderung oder die Ungültigerklärung einer vUA vor.
(9) Jede Vertragspartei macht Informationen über vUA öffentlich zugänglich, wobei sie der Notwendigkeit Rechnung trägt, vertrauliche personenbezogene und geschäftliche Informationen zu schützen.
(10) vUA werden erteilt in Bezug auf
a) die zolltarifliche Einreihung von Waren,
b) den Ursprung der Waren und
c) alle sonstigen Fragen, auf die sich die Vertragsparteien einigen können.
Hinweis:
Die Zollbehörden der jeweiligen Vertragspartei können nach ihrem Recht eine verbindliche schriftliche Vorabauskunft zum Ursprung erteilen, bevor eine Ware in ihr Gebiet eingeführt wird. Für eine geplante Warensendung aus der EU nach MERCOSUR besteht gemäß den Regelungen des Abkommens daher die Möglichkeit, bei der dort zuständigen Behörde eine solche Ursprungsauskunft zu beantragen. Der Antrag kann sowohl durch den EU-Exporteur als auch durch den Importeur aus dem MERCOSUR gestellt werden. Dabei gilt jedoch, dass die Art und Weise der Antragstellung auf den jeweiligen nationalen Gesetzen beruht.
Umgekehrt können für geplante Warensendungen aus dem MERCOSUR in die EU nach den Bestimmungen des UZK verbindliche Ursprungsauskünfte (vUA) beantragt werden. Diese werden in Form einer Entscheidung über verbindliche Ursprungsauskunft (vUA-Entscheidung) erteilt. Der Antrag kann entweder durch den EU-Importeur oder durch den Exporteur aus dem MERCOSUR gestellt werden. In letzterem Fall ist erforderlich, dass der Exporteur entweder bereits in der EU registriert ist, bzw. sich in dem Mitgliedstaat registriert, in dem die vUA-Entscheidung beantragt werden soll (EORI-Nummer), oder sich durch einen in der EU ansässigen Vertreter vertreten lässt.
Unabhängig von den bestehenden Handelsabkommen besteht zudem die Möglichkeit, eine vUA-Entscheidung unmittelbar bei den zuständigen Behörden der EU zu beantragen. Diese ist jedoch ausschließlich für die Zollbehörden der EU bindend und entfaltet gegenüber den Behörden der Vertragspartei keine Wirkung. Das bedeutet, dass bei der Einfuhr in den jeweiligen Partnerstaat die dortigen Behörden trotz einer vorliegenden EU-vUA-Entscheidung zu einer abweichenden Beurteilung der Ursprungseigenschaft gelangen können. Diese Feststellung wäre dann für die Entscheidung über die Gewährung einer Präferenzbehandlung in der Vertragspartei maßgeblich.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.265.766
- Stammnummer
- 84310
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 1)
- Gültig
- 01.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF