Findok · Richtlinien
UP-6500
8. Nachweis der Ursprungseigenschaft - Präferenznachweise und Zollpräferenzbehandlung
geltende FassungRichtlinie2026-0.265.766gilt ab 01.05.2026
Inhaltsverzeichnis der UP-6500
Wortlaut laut Findok
8. Nachweis der Ursprungseigenschaft - Präferenznachweise und Zollpräferenzbehandlung
8.1. Grundsätzliches
Auf der Grundlage eines Antrags auf Zollpräferenzbehandlung durch den Einführer gewährt die Einfuhrvertragspartei einem Erzeugnis mit Ursprung in der anderen Vertragspartei die Zollpräferenzbehandlung bei der Einfuhr. Der Einführer ist für die Richtigkeit des Antrags auf Zollpräferenzbehandlung und die Einhaltung der Voraussetzungen dieses Kapitels verantwortlich.
Im vorliegenden Abkommen ist als schriftlicher Ursprungsnachweis eine EzU vorgesehen. Diese wird auf einer Rechnung oder einem anderen Dokument so abgegeben, dass das Ursprungszeugnis ausreichend genau bezeichnet ist, um die Identifizierung zu ermöglichen. Der Wortlaut der EzU ist im Anhang 3-C (siehe Anhang 5) wiedergegeben.
Der Einführer, der einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage einer EzU stellt, bewahrt die EzU auf und legt sie der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei auf Verlangen vor.
Sofern in den einschlägigen Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Ausfuhrvertragspartei nichts anderes bestimmt ist, ist eine EzU vom Ausführer handschriftlich zu unterzeichnen. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Die EzU kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie in der Einfuhrvertragspartei spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr. Der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.
Ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung und die Grundlage für diesen Antrag (EzU) sind nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Einfuhrvertragspartei in die Einfuhrzoll-anmeldung aufzunehmen.
8.2. Verfahren/Verpflichtungen für das Ausstellen einer Erklärung zum Ursprung und Unterschrift
Eine EzU darf von einem Ausführer eines Erzeugnisses auf der Grundlage von Informationen ausgestellt werden, die belegen, dass das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt, einschließlich von Informationen zur Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien. Der Ausführer ist für die Richtigkeit der EzU und der vorgelegten Informationen verantwortlich.
Eine EzU ist in einer der Sprachfassungen in Anhang 3-C (siehe Anhang 5) des Abkommens auf einer Rechnung oder in einem anderen Dokument, in dem das Ursprungserzeugnis so genau bezeichnet ist, dass die Identifizierung dieses Erzeugnisses möglich ist, auszufertigen. Der Ausführer ist dafür verantwortlich, dass die Angaben so ausführlich sind, dass die Identifizierung des Ursprungserzeugnisses möglich ist. Die Einfuhrvertragspartei verlangt vom Einführer nicht, eine Übersetzung der EzU vorzulegen.
In diesem Sinne dürfen nicht nur ein Handelsdokument, sondern auch ein Beförderungsdokument (als Konnossement) oder ein Firmenbriefpapier verwendet werden, jedoch nur, wenn in diesen Dokumenten das Ursprungserzeugnis so ausführlich beschrieben wird, dass es identifiziert werden kann. Die Abgabe der EzU auf einem drittländischen Dokument ist unzulässig.
Die EzU wird wie folgt ausgestellt:
a)in der EU von einem Ausführer nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
bis € 6.000.- von jedem Ausführer (Art. 68 Abs. 4 UZK-IA)
über € 6.000.- von einem registrierten Ausführer (REX) gemäß Art. 68 UZK-IA
und
b)im MERCOSUR nach den gültigen nationalen Bestimmungen.
8.2.1. Erklärung zum Ursprung in der EU ausgestellt
Ist die EzU von einem registrierten Ausführer ausgestellt, so ist in der Erklärung die REX-Nummer anzugeben.
EzU müssen nicht unterzeichnet werden, der Name des Ausführers (Angabe des Firmennamens) ist jedoch anzugeben.
8.2.2. Erklärung zum Ursprung im MERCOSUR ausgestellt
Hinweis: Laut Guidance der EK ist für Ausführer aus dem MERCOSUR in die EzU eine Steueridentifikationsnummer unabhängig vom Wert der Ursprungserzeugnisse anzugeben, darüber hinaus muss die ausgestellte Ursprungserklärung den Namen und ihre handschriftliche, elektronische oder digitale Unterschrift enthalten.
Gültigkeit digitaler Signaturen überprüfen; https://validadordefirmas.gob.ar/upload
Für Argentinien gilt:
eine CUIT (Clave única de identificación tributaria) als Referenznummer.
Die CUIT besteht aus 11 Ziffern, zum Beispiel 12345678901 oder 20-00000000-3.
Eine Überprüfung der CUIT-Nummer ist unter folgendem Link möglich:
ARCA (Agencia de Recaudaciòn y Control Aduanero):
https://seti.afip.gob.ar/padron-puc-constancia-internet/ConsultaConstanciaAction.do
Auf dieser Website sollte die CUIT als 11 ununterbrochene Ziffern - dh. ohne "-" Zeichen (zB 20000000003) - eingegeben werden.
Für Brasilien gilt:
eine CNPJ (Cadastro Nacional da Pessoa Jurídica) als Referenznummer.
Der CNPJ besteht aus 14 Ziffern, zum Beispiel 01.234.567/8901-23 oder 01234567890123.
Eine Überprüfung der CNPJ-Nummer ist unter folgendem Link möglich:
https://solucoes.receita.fazenda.gov.br/Servicos/cnpjreva/cnpjreva_Solicitacao.asp
Für Uruguay gilt:
eine RUT (Registro Unico Tributario) als Referenznummer. Die ersten beiden Ziffern stellen den Ort dar. Für neue Steuerzahler sind die ersten beiden 22, unabhängig von der Lokalität. Das RUT besteht aus 10 Ziffern, zum Beispiel 221234560017 oder 22-123456-001-7.
Eine Überprüfung der RUT-Nummer kann über den QR-Code auf der Rechnung oder auf der folgenden Website erfolgen:
https://www.efactura.dgi.gub.uy/principal/factura-electronica-nomina-de-empresas?es
8.2.2.1. Ursprungszeugnis im Einklang mit den Übergangsmaßnahmen
Hinweis: Alle MERCOSUR Vertragspartner haben der EK mitgeteilt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Für Paraguay gilt das Ursprungszeugnis ausschließlich als Präferenznachweis. Die übrigen Vertragspartner haben mittels Notifizierung bekannt gegeben, dass sie daneben auch die Möglichkeit der EzU nach Anhang 3-C (siehe Abschnitt 8.2.2.) anwenden werden.
Für Ausführer aus dem MERCOSUR ist ein Ursprungszeugnis im Einklang mit den Übergangsmaßnahmen im Anhang 3-D (siehe Anhang 6) des Abkommens für den darin festgelegten Zeitraum gültig:
(1) Während eines Zeitraums von höchstens drei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens erkennt die EU als EzU auch ein "Ursprungszeugnis" an, aus dem hervorgeht, dass die in die EU eingeführten Erzeugnisse die Ursprungsvoraussetzungen dieses Abkommens erfüllen.
(2) Der in Absatz 1 genannte Zeitraum von drei Jahren kann durch Notifikation eines unterzeichnenden MERCOSUR-Staates an die EU um höchstens zwei Jahre verlängert werden. In diesem Fall kann Anhang 3-E (siehe Anhang 8) des Abkommens angewandt werden, sofern die in jenem Anhang festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
(3) Der MERCOSUR übermittelt der EU das Formular für das "Ursprungszeugnis" (siehe Anhang 7) und Angaben zu den damit verbundenen Formalitäten. Jeder unterzeichnende MERCOSUR-Staat teilt der Europäischen Kommission das Datum mit, ab dem das "Ursprungszeugnis" nicht mehr gilt.
8.2.3. Angabe bzw. Bezeichnung des Ursprungslandes
Als Ursprungsland des Erzeugnisses ist in der EzU entweder "Europäische Union", "EU" oder der "MERCOSUR" anzugeben.
Hinweis:
Laut Guidance ist eine doppelte Angabe "Europäische Union/Mercosur" nicht zulässig. Darüber hinaus würde eine doppelte Angabe in der EzU zu Unklarheiten hinsichtlich des tatsächlichen Ursprungs der eingeführten Erzeugnisse führen und kann daher nicht verwendet werden.
8.3. Ausstellung einer Ersatzerklärung zum Ursprung
8.3.1. Grundsätzliches
Das Abkommen selbst enthält keine Bestimmungen zur Ausfertigung von Ersatzerklärungen zum Ursprung. Werden Ursprungserzeugnisse, für die eine EzU vorliegt, noch nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und werden der Überwachung einer Zollstelle in der Union unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse innerhalb der Union durch ein oder mehrere Ersatzursprungsnachweise ersetzt werden (siehe Art. 69 UZK-IA).
8.3.2. Abfertigungen immer bei derselben Zollstelle
Erläuterungen und die praktische Vorgangsweise können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 3.6.4. entnommen werden.
8.3.3. Abfertigung bei unterschiedlichen Zollstellen - Angaben im Ersatzpräferenznachweis
Erläuterungen und die praktische Vorgangsweise können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 3.6.3. entnommen werden.
8.4. Buchmäßige Trennung
Die buchmäßige Trennung für Vormaterialien und teilweise auch für Erzeugnisse ist im Artikel 3.10 des Abkommens vorgesehen. Details zur praktischen Anwendung der buchmäßigen Trennung können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 1.2.7. entnommen werden.
8.5. Registrierter Ausführer (REX)
Es gelten die Bestimmungen des Artikels 68 UZK-IA über den Registrierten Ausführer außerhalb des Rahmens des APS der Union. Nähere Informationen über Voraussetzungen und praktische Vorgangsweise sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 8. zu entnehmen.
8.6. Geltungsdauer und Vorlage der Präferenznachweise
Eine EzU gilt für einen Zeitraum von 12 Monate ab dem Tag, an dem sie vom Ausführer ausgefertigt wurde, und ist den Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei innerhalb dieser Frist vorzulegen.
Die Zollpräferenzbehandlung darf innerhalb dieser Geltungsdauer bei der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei beantragt werden. Die Einfuhrvertragspartei darf eine nach Ablauf der Geltungsdauer vorgelegte EzU für die Zollpräferenzbehandlung nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei annehmen. Nähere Informationen dazu sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 2.7.5. und Abschnitt 2.7.6. zu entnehmen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.265.766
- Stammnummer
- 84310
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 1)
- Gültig
- 01.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF