Findok · Richtlinien
UP-6500
9. Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
geltende FassungRichtlinie2026-0.265.766gilt ab 01.05.2026
Inhaltsverzeichnis der UP-6500
Wortlaut laut Findok
9. Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
9.1. Überprüfung der Ursprungseigenschaft
(1) Prüfungen der EzU erfolgen stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden oder zuständigen Regierungsbehörden der Einfuhrvertragspartei begründete Zweifel an der Echtheit der Erklärungen, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Anforderungen dieses Kapitels haben.
(2) Zur Umsetzung von Absatz 1 senden die Zollbehörden oder zuständigen Regierungsbehörden der Einfuhrvertragspartei die EzU oder eine Kopie davon unter Angabe der Gründe für das Ersuchen um Prüfung an die Zollbehörden oder zuständigen Regierungsbehörden der Ausfuhrvertragspartei zurück. Zur Begründung des Ersuchens um Prüfung übermitteln sie alle Papiere oder teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der EzU schließen lassen.
(3) Das Ersuchen um Prüfung und die anschließende Antwort sind in einer Amtssprache der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde der Einfuhrvertragspartei, die um Prüfung ersucht, in einer von dieser Vertragspartei zugelassenen Sprache oder gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Anhangs 4-A des Abkommens (Englisch ist immer eine zugelassene Amtssprache) einzureichen.
(4) Die Prüfung wird von den Zollbehörden oder den zuständigen Regierungsbehörden der Ausfuhrvertragspartei durchgeführt. Die Behörden sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Nachweisen zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers und sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.
(5) Beschließen die Zollbehörden oder die zuständigen Regierungsbehörden der Einfuhrvertragspartei, die Gewährung der Präferenzbehandlung für die betroffenen Erzeugnisse auszusetzen, bis die Ergebnisse der Prüfung vorliegen, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der von den Zollbehörden oder den zuständigen Regierungsbehörden für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen freizugeben. Jede Aussetzung der Präferenzbehandlung wird so bald wie möglich beendet, nachdem die Einfuhrvertragspartei den Ursprung der Erzeugnisse festgestellt hat.
Weitere Details über die praktische Vorgangsweise bei Verifizierungsverfahren können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 5. entnommen werden, sofern diese nicht diesem Abschnitt entgegenstehen.
9.2. Zusammenarbeit
(1) Die Zollbehörden oder zuständigen Regierungsbehörden der Mitgliedstaaten der EU und des unterzeichnenden MERCOSUR-Staats teilen einander im Wege der Kommunikation zwischen der Europäischen Kommission und dem Sekretariat des MERCOSUR die Anschriften der Zollbehörden oder der zuständigen Regierungsbehörden mit, die für die Überprüfung der EzU zuständig sind.
(2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Kapitels sicherzustellen, leisten die EU und der MERCOSUR einander über ihre Zollbehörden oder zuständigen Regierungsbehörden Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der EzU und der Richtigkeit der Angaben in diesen Erklärungen.
(3) Zur Verhinderung, Untersuchung und Bekämpfung von Verstößen gegen das Zollrecht sieht Anhang 4-A des Abkommens eine Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden bzw. den zuständigen Regierungsbehörden vor, einschließlich der Anwesenheit ordnungsgemäß bevollmächtigter Bediensteter der einen Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei, sofern die Vertragspartei, in deren Gebiet die Amtshilfe geleistet wird, ihre Zustimmung erteilt und die von ihr festgelegten Bedingungen erfüllt werden.
9.3. Verweigerung der Zollpräferenzbehandlung
(1) Beschließen die Zollbehörden oder die zuständigen Regierungsbehörden der Einfuhrvertragspartei, die Gewährung der Präferenzbehandlung für die betroffenen Erzeugnisse auszusetzen, bis die Ergebnisse der Prüfung vorliegen, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der von den Zollbehörden oder den zuständigen Regierungsbehörden für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen freizugeben. Jede Aussetzung der Präferenzbehandlung wird so bald wie möglich beendet, nachdem die Einfuhrvertragspartei den Ursprung der Erzeugnisse festgestellt hat.
(2) Die Zollbehörden oder zuständigen Regierungsbehörden der Ausfuhrvertragspartei unterrichten die Behörden der Einfuhrvertragspartei, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich über die Ergebnisse der Prüfung. Die Ausfuhrvertragspartei übermittelt den Zollbehörden oder den zuständigen Regierungsbehörden der Einfuhrvertragspartei die folgenden Informationen:
a)die Ergebnisse der Prüfung,
b)eine Beschreibung des Erzeugnisses, das Gegenstand der Prüfung war, sowie die für die Anwendung der Ursprungsregeln maßgebliche zolltarifliche Einreihung,
c)eine für die Begründung der Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses hinreichende Beschreibung und Erläuterung der Herstellung,
d)Angaben zur Art und Weise der Durchführung der Prüfung und
e)gegebenenfalls Belege.
(3) Geht innerhalb von zehn Monaten nach dem Datum des Ersuchens um Prüfung keine Antwort ein oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit der betreffenden EzU der Erzeugnisse entscheiden zu können, so verweigern die ersuchenden Zollbehörden oder zuständigen Regierungsbehörden, außer bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die Zollpräferenzbehandlung für die in der EzU aufgeführten Erzeugnisse. Die Frist von zehn (10) Monaten kann von den Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Anzahl der Prüfungsersuchen und der Komplexität der Prüfungen im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden.
(4) Die Zollbehörden oder zuständigen Regierungsbehörden der Einfuhrvertragspartei, die um Prüfung ersuchen, teilen den Zollbehörden oder den zuständigen Regierungsbehörden der Ausfuhrvertragspartei auf deren Ersuchen hin ihre Entscheidung über das Prüfungsverfahren mit.
9.4. Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen
Eine Vertragspartei verhängt im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen gegen Personen, die ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigen oder anfertigen lassen, um eine Präferenzbehandlung für Erzeugnisse zu erlangen.
9.5. Vertraulichkeit
(1) Jede Vertragspartei wahrt gemäß ihrer Rechtsordnung die Vertraulichkeit der im Rahmen dieses Abkommens eingeholten Informationen und schützt diese vor Offenlegung.
(2) Die von den Behörden der Einfuhrvertragspartei eingeholten Informationen dürfen von diesen Behörden nur für die Zwecke dieses Abkommens verwendet werden. Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die nach diesem Abkommen erhobenen vertraulichen Informationen ausschließlich für die Verwaltung und Durchsetzung der Ursprungsbestimmung oder von Zollangelegenheiten genutzt werden, außer die Person oder Vertragspartei, welche die betreffenden vertraulichen Informationen vorgelegt hat, erteilt dazu ihre Zustimmung.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 kann die Einfuhrvertragspartei gestatten, dass die im Rahmen dieses Abkommens eingeholten Informationen in Verwaltungs-, Gerichts- oder anderen Verfahren der Rechtsprechung verwendet oder offengelegt werden, die wegen Nichteinhaltung zollrechtlicher Vorschriften zur Durchführung dieses Protokolls eingeleitet werden. In diesem Fall unterrichtet die Einfuhrvertragspartei die ausführende Vertragspartei über die Verwendung oder Offenlegung der Informationen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.265.766
- Stammnummer
- 84310
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 1)
- Gültig
- 01.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF