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Findok · Richtlinien

UP-6500

10. Ceuta und Melilla

geltende FassungRichtlinie2026-0.265.766gilt ab 01.05.2026

Inhaltsverzeichnis der UP-6500

Wortlaut laut Findok

10. Ceuta und Melilla 10.1. Anwendung des Ursprungsprotokolls Für die Zwecke dieses Protokolls schließt der Ausdruck "Vertragspartei" im Falle der Europäischen Union Ceuta und Melilla nicht ein. Ursprungserzeugnisse des MERCOSUR erhalten bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung im Rahmen dieses Abkommens wie sie nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der EU gewährt wird. MERCOSUR gewährt bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für Erzeugnisse gewährt wird, die aus der EU eingeführt werden und dort ihren Ursprung haben. 10.2. Besondere Bestimmungen Die Ursprungsregeln und die Ursprungsverfahren dieses Ursprungsprotokolls gelten sinngemäß für aus dem MERCOSUR nach Ceuta und Melilla ausgeführte Erzeugnisse und für aus Ceuta und Melilla in den MERCOSUR ausgeführte Erzeugnisse. Für diese Zwecke gelten Ceuta und Melilla als ein Gebiet. Die Ausführer tragen in Feld 2 der EzU je nach Ursprung des Erzeugnisses "MERCOSUR" oder "Ceuta und Melilla" ein. Die spanischen Zollbehörden sind für die Anwendung und Durchführung dieses Abkommens in Ceuta und Melilla zuständig.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.265.766
Stammnummer
84310
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 1)
Gültig
01.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF