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Findok · Richtlinien

UP-6500

8.7. Verpflichtungen des Einführers

geltende FassungRichtlinie2026-0.265.766gilt ab 01.05.2026

Inhaltsverzeichnis der UP-6500

Wortlaut laut Findok

8.7. Verpflichtungen des Einführers Ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung und seine Grundlagen sind im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Einfuhrvertragspartei Teil der Zolleinfuhrerklärung. Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf den Einführer ersuchen, als Teil der Zolleinfuhrerklärung oder als Anlage dazu, eine Erläuterung zu liefern, soweit der Einführer dazu in der Lage ist, dass das Erzeugnis die Voraussetzungen des Abkommens erfüllt. Der Einführer, der einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage der EzU stellt, bewahrt die EzU auf und legt der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei auf Verlagen eine Kopie davon vor. 8.8. Einfuhr in Teilsendungen Falls auf Antrag des Einführers und vorbehaltlich der von den Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a für die Auslegung des Harmonisierten Systems, die in den Abschnitten XV bis XXI des Harmonisierten Systems eingereiht werden, in mehreren Lieferungen eingeführt werden, so ist im Einklang mit den Anforderungen der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei eine einzige EzU für diese Erzeugnisse verwendet werden. Die Voraussetzungen für die Abfertigung dieser Waren in Teilsendungen bzw. der Verfahrensablauf sind in der Arbeitsrichtlinie ZT-1600 beschrieben. 8.9. Ausnahmen vom Präferenznachweis (1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen des Abkommens erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. (2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt. (3) Der Gesamtwert der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse darf bei Kleinsendungen € 500 oder den entsprechenden Betrag in einer Währung eines EU-Mitgliedstaats bzw. bei im persönlichen Gepäck von Reisenden befindlichen Erzeugnissen € 1.200 oder den entsprechenden Betrag in der Währung eines EU-Mitgliedstaats nicht überschreiten. 8.10. Belege Welche Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine EzU vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der EU oder des MERCOSUR angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen des Abkommens erfüllt sind, können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 4.5.2. entnommen werden. 8.11. Aufbewahrung der Präferenznachweise und Belege Ein Ausführer, der eine EzU ausgestellt hat, bewahrt für einen Zeitraum von mindestens drei (3) Jahren nach dem Ausstellen dieser Erklärung eine Kopie hiervon sowie alle anderen Nachweise auf, die belegen, dass das Erzeugnis die Voraussetzungen für den Erhalt der Ursprungseigenschaft erfüllt. Die aufzubewahrenden Nachweise können in elektronischer Form aufbewahrt werden. Hinweis: Art. 51 UZK regelt die Aufbewahrung von Unterlagen und sonstigen Informationen. 8.12. Abweichungen und Formfehler 8.12.1. Unbedeutende Abweichungen und Formfehler Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in der EzU und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die EzU nicht allein dadurch ungültig, wenn ordnungsgemäß nachgewiesen wird, dass sich die EzU auf die betreffenden Erzeugnisse bezieht. Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einer EzU führen nicht zur Ablehnung dieser, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben darin entstehen lassen. Nähere Informationen dazu sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 3.1.1. zu entnehmen. 8.12.2. Gravierende Abweichungen und Formfehler Eine EzU kann aus "formalen Gründen" abgelehnt werden, wenn sie nicht vorschriftsgemäß ausgestellt wurde. In diesem Fall kann eine nachträglich ausgestellte EzU nachgereicht werden.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.265.766
Stammnummer
84310
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 1)
Gültig
01.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF