Findok · Richtlinien
UP-6500
11. Schlussbestimmungen
geltende FassungRichtlinie2026-0.265.766gilt ab 01.05.2026
Inhaltsverzeichnis der UP-6500
Wortlaut laut Findok
11. Schlussbestimmungen
11.1. Ausschuss
Der Unterausschuss "Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln" führt die internen Vorarbeiten für den Handelsausschuss durch, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung dieses Kapitels sowie vorgeschlagene Änderungen, einschließlich des Abkommens und seiner Anhänge. Der Handelsrat kann dieses Abkommen ändern.
11.2. Übergangsbestimmungen für Durchgangs- und Lagerwaren
Dieses Abkommen kann auf Erzeugnisse angewandt werden, die den Bestimmungen dieses Abkommens entsprechen und die sich am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens entweder von der Ausfuhrvertragspartei in die Einfuhrvertragspartei versandt werden oder sich unter zollamtlicher Überwachung in der Einfuhrvertragspartei ohne Entrichtung von Einfuhrzöllen und Steuern befinden, sofern innerhalb von 6 Monaten nach diesem Zeitpunkt bei der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung gestellt wird.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.265.766
- Stammnummer
- 84310
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 1)
- Gültig
- 01.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF