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Findok · Richtlinien

UP-6500

1. Abkürzungen, Begriffsbestimmungen und Definitionen

geltende FassungRichtlinie2026-0.265.766gilt ab 01.05.2026

Inhaltsverzeichnis der UP-6500

Wortlaut laut Findok

1. Abkürzungen, Begriffsbestimmungen und Definitionen 1.1. Abkürzungen Übersichtstabelle | WTO | World Trade Organisation (Welthandelsorganisation) | WZO | World Customs Organization (Weltzollorganisation) | EU | Europäische Union | EK | Europäische Kommission | MERCOSUR | Der Gemeinsame Markt des Südens (Argentinien, Brasilien, Paraguay, Uruguay) | Vertragspartner | EU und der gemeinsame Markt des Südens (kurz "MERCOSUR") | Abkommen | Interimsabkommen (ABl. Reihe L 2026/184 v. 27.2.26) | Ursprungsprotokoll | Kapitel 3 des Abkommens über Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren samt den Anhängen 3-A bis 3-F | Ursprungsliste | Anhang 3-B des Abkommens "Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln" Anhang 3-B-1 "Sondervereinbarungen über erzeugnisspezifische Regeln für bestimmte Erzeugnisse" | REX | Registrierter Ausführer | EzU | Erklärung zum Ursprung | UZ | Ursprungszeugnis (im Einklang mit den Übergangsmaßnahmen in Anhang 3-D des ITA gilt das Ursprungszeugnis für einen Zeitraum von 3 Jahren) | HS | "Harmonisiertes System" oder "HS" bezeichnet das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, einschließlich aller von der WZO entwickelten dazugehörigen rechtlichen Anmerkungen und Änderungen | ARL | Arbeitsrichtlinie der Finanzdokumentation (FINDOK) des Bundesministeriums für Finanzen | EU-ABl. | Amtsblatt der Europäischen Union | SRÜ | Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von Montego Bay (vom 10.12.1982) 1.2. Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1."Einreihen" bezeichnet die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien unter einen bestimmten Abschnitt, ein bestimmtes Kapitel, eine bestimmte Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems; 2."Sendung" bezeichnet Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen Papiers - mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden; 3."Zollbehörde oder zuständige Regierungsbehörde" bezeichnet i.in der EU die für Zollfragen zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission sowie die Zollverwaltungen und anderen Behörden, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union für die Anwendung und Durchsetzung des Zollrechts verantwortlich sind, iiim MERCOSUR die nachstehend aufgeführten zuständigen Behörden der unterzeichnenden MERCOSUR-Staaten oder deren Nachfolger: A)Argentinien: Subsecretaría de Comercio Exterior del Ministerio de Economía, B)Brasilien: Secretaria de Comércio Exterior do Ministério do Desenvolvimento, Indústria, Comércio e Serviços und Secretaria Especial da Receita Federal do Brasil des Ministério da Fazenda, C)Paraguay: Subsecretaría de Estado de Comercio y Servicios del Ministerio de Industria y Comercio, D)Uruguay: Asesoría de Política Comercial del Ministerio de Economía y Finanzas; 4."Ausführer" bezeichnet eine Person in einer Vertragspartei, die das Ursprungserzeugnis ausführt und eine EzU ausfertigt; 5."austauschbare Vormaterialien" bezeichnet Vormaterialien der gleichen Art und Handelsqualität, mit den gleichen technischen und materiellen Eigenschaften, die nicht mehr zu unterscheiden sind, nachdem sie zum Erzeugnis verarbeitet wurden; 6."Waren" bezeichnet sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse; 7."Einführer" bezeichnet eine Person, die das Ursprungserzeugnis einführt und die Zollpräferenzbehandlung dafür in Anspruch nimmt; 8."Herstellung" bzw. "Herstellen" bezeichnet jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besonderer Behandlungen; 9."Vormaterial" bezeichnet jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden; 10."Erzeugnis" bezeichnet die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist. Weitere Begriffsbestimmungen zur Auslegung der Listenregeln hinsichtlich Zolltarif, Nettogewicht, Zollwert, Ab-Werk-Preis, MaxNOM, etc. befinden sich im Anhang 3-A (siehe Anhang 2) des Abkommens (Bemerkungen 4 bis 6). 1.3. Definitionen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff 1."Zollpräferenzmaßnahmen" bzw. "Abkommen" die Gebiete der EU und des MERCOSUR; 2."Präferenzzone" das Gebiet der EU und dem gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay ("MERCOSUR"); 3."Präferenzzollsatz" den Zollfrei-Satz bzw. den ermäßigten Zollsatz, der sich aus den unter Ziffer 1. angeführten Abkommen ergibt; 4."Ursprungsregeln" die im anzuwendenden Ursprungsprotokoll festgelegten Voraussetzungen für den Erwerb des Warenursprungs; 5."Ursprungserzeugnis" Waren, welche die Ursprungsregeln des anzuwendenden Ursprungsprotokolls erfüllen; 6."Präferenznachweis" jene Erklärung (genannt Erklärung zum Ursprung), die bestätigt, dass es sich bei den betreffenden Waren um Ursprungserzeugnisse handelt; Hinweis: Bei Einfuhr in die EU gilt als EzU auch ein sogenanntes "Ursprungszeugnis", aus dem hervorgeht, dass die in die EU eingeführten Erzeugnisse die Ursprungsvoraussetzungen dieses Abkommens erfüllen. Im Einklang mit den Übergangsmaßnahmen in Anhang 3-D (Anhang 6) des Abkommens gilt das Ursprungszeugnis für einen Zeitraum von drei (3) Jahren. 7."Drittland" einen Staat oder ein Gebiet, der/das nicht der Präferenzzone angehört; 8."Drittlandsmaterialien" alle Waren, die keine Ursprungszeugnisse sind; 9."Minimalbehandlung" nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.265.766
Stammnummer
84310
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 1)
Gültig
01.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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