Findok · Richtlinien
UP-6500
6. Territoriale Auflagen
geltende FassungRichtlinie2026-0.265.766gilt ab 01.05.2026
Inhaltsverzeichnis der UP-6500
Wortlaut laut Findok
6. Territoriale Auflagen
6.1. Territorialitätsprinzip
(1) Grundsätzlich müssen sämtliche Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der ausführenden Vertragspartei erfüllt werden.
(2) Ursprungswaren, die aus einer Vertragspartei in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten grundsätzlich als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden, dass
a)die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und
b)diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.
6.2. Nichtbehandlung
Ein in der Einfuhrvertragspartei zum freien Verkehr angemeldetes Erzeugnis darf nach der Ausfuhr und vor der Anmeldung zum freien Verkehr nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen; ausgenommen davon sind das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Siegeln oder von Dokumentation, um die Einhaltung spezifischer in der Einfuhrvertragspartei geltender Anforderungen zu gewährleisten.
Die Lagerung oder die Ausstellung eines Erzeugnisses in einem Drittland darf erfolgen, sofern es in dem Drittland unter zollamtlicher Überwachung verbleibt.
Sendungen können in einem Drittland aufgeteilt werden, wenn dies durch den Ausführer oder unter seiner Verantwortung geschieht und sofern die Erzeugnisse in dem Drittland unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.
Bestehen Zweifel daran, ob die vorstehend angeführten Voraussetzungen erfüllt sind, darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei den Einführer auffordern, die Erfüllung dieser Voraussetzungen nachzuweisen, was in jeder Art geschehen kann, einschließlich durch Vorlage vertraglich festgelegter Frachtpapiere wie Konnossemente oder faktischer oder konkreter Nachweise anhand der Kennung oder Nummerierung von Packstücken oder durch jeden Hinweis auf das Erzeugnis selbst.
6.3. Ausstellungen
(1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Drittland versandt oder nach der Ausstellung zur Einfuhr in die EU oder den MERCOSUR verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern den Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei glaubhaft dargelegt wird, dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der EU oder dem MERCOSUR in das Drittland der Ausstellung versandt und dort ausgestellt hat,
a)ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Europäischen Union oder dem MERCOSUR in das Drittland der Ausstellung versandt und dort ausgestellt hat,
b)dieser Ausführer die Erzeugnisse einer Person im Gebiet der EU oder des MERCOSUR verkauft oder überlassen hat,
c)die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind und
d)die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.
(2) Für solche Waren ist eine EzU auszustellen und den Zollbehörden des Einfuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben.
(3) Diese Ausnahmeregelung gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftsräumen.
7. Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung
Das Verbot der Zollrückvergütung bzw. Zollbefreiung ist im vorliegenden Abkommen derzeit nicht vorgesehen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.265.766
- Stammnummer
- 84310
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 1)
- Gültig
- 01.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF