Findok · Richtlinien
UP-6500
5. Ursprungserzeugnisse
geltende FassungRichtlinie2026-0.265.766gilt ab 01.05.2026
Inhaltsverzeichnis der UP-6500
Wortlaut laut Findok
5. Ursprungserzeugnisse
5.1. Grundsätzliches
Die besonderen Vorschriften über den Ursprung von Waren sind im Kapitel 3 über Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren dieses Abkommens (siehe ab Seite 14 ff) enthalten.
5.1.1. Arten des präferenziellen Ursprungs
Man unterscheidet zwischen dem autonomen Ursprung durch vollständige Erzeugung oder ausreichende Be- oder Verarbeitung und dem Ursprung durch Kumulierung. Details dazu können der UP-3000 Abschnitt 1.2. entnommen werden.
5.1.2. Gebiet der EU
Das Gebiet aller Mitgliedstaaten der EU wird für die Einhaltung der Ursprungsregeln wie das Gebiet eines einzigen Staates angesehen. Im Warenverkehr zwischen EU-Mitgliedstaaten werden Informationen über bereits innerhalb der EU geleistete Herstellungsvorgänge oder darüber, dass es sich bei der betreffenden Ware bereits um ein Ursprungserzeugnis im Sinne der jeweiligen Ursprungsregeln handelt, mittels sogenannter EU-interner Lieferantenerklärung (siehe Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 6.) weitergegeben.
5.1.3. Bestimmung des Ursprungslandes
In den Präferenznachweisen über Waren, die im Rahmen des autonomen Ursprungs erzeugt worden sind, ist als Ursprungsland immer das Land anzugeben, in dem die betreffende Ware unter Einhaltung der vorgenannten Herstellungsvorgänge erzeugt wurde.
Wird eine Ware in einem Land der Präferenzzone unter Anwendung der bilateralen Kumulierungsmöglichkeit zu einem Ursprungserzeugnis, ist das Ursprungsland nur dann das Herstellungsland, wenn die Bearbeitung über eine Minimalbehandlung hinausgeht.
Wird im Ausfuhrland keine Be- oder Verarbeitung oder nur eine Minimalbehandlung vorgenommen, so behalten die Vormaterialien oder Erzeugnisse ihre Ursprungseigenschaft bei. Handel und Verzollung (in den freien Verkehr bringen) haben keinen Einfluss auf das Ursprungsland.
5.1.4. Waren unbestimmten Ursprungs
Materialien, deren Ursprungscharakter nicht feststellbar ist und nicht nachgewiesen werden kann, gelten als "Waren unbestimmten Ursprungs" und sind bei der Ursprungsbeurteilung als Drittlandsmaterialien zu werten.
5.2. Allgemeine Vorschriften
Folgende Erzeugnisse gelten als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei, wenn sie in eine andere Vertragspartei ausgeführt werden:
a)Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind. Der Artikel 3.4. des Abkommens (siehe Abschnitt 5.4.) enthält eine Aufzählung von Erzeugnissen die in einer Vertragspartei als vollständig gewonnen oder hergestellt gelten (zB dort angebaute, gezüchtete, geerntete oder gepflückte Pflanzen oder pflanzliche Erzeugnisse);
b)Erzeugnisse, die ausschließlich aus Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft in der Vertragspartei hergestellt worden sind;
c)Erzeugnisse, die in der Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden sind, sofern sie alle geltenden Voraussetzungen des Anhangs 3-B (Anhang 3) des Abkommens erfüllen.
Nach Artikel 3.2. Absatz 3 des Abkommens ist, wie auch in anderen Präferenzregelungen der EU ein stufenweiser Ursprungserwerb (auch "Baukastenprinzip" genannt), möglich. Hat ein Erzeugnis die Ursprungseigenschaft erworben, so gelten die bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, sofern das Erzeugnis als Vormaterial bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird.
5.3. Ursprung durch Kumulierung
5.3.1. Grundsätzliches
Ein Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei gilt als Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei, wenn es dort als Vormaterial bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet wird, sofern dieses mit Präferenznachweis eingeführt wurde und braucht demnach - im Gegensatz zu Drittlandsmaterialien - nicht mehr ausreichend gefertigt zu werden.
Nähere Erläuterungen und praktische Beispiele zum Thema Kumulierung können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 1.2.4. entnommen werden.
5.3.1.1. Bilaterale Kumulierung
Ein Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei gilt als Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei, wenn es dort als Vormaterial bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet wird. Dies gilt nicht, wenn die an einem Erzeugnis vorgenommene Fertigung nicht über eine Minimalbehandlung hinausgeht.
5.3.2. Drittlandsmaterialien
Die Anwendung der Kumulierung beeinträchtigt in keiner Weise die Verwendung von drittländischen Vormaterialien, sofern diese ausreichend be- oder verarbeitet werden.
5.3.3. Andorra (Anhang 3-F des Abkommens)
Erzeugnisse der HS-Kapitel 25 bis 97 mit Ursprung in Andorra werden vom MERCOSUR als Ursprungserzeugnisse der EU anerkannt.
Das Ursprungsprotokoll des Abkommens gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der genannten Erzeugnisse.
5.3.4. San Marino (Anhang 3-F des Abkommens)
Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden vom MERCOSUR als Ursprungserzeugnisse der EU anerkannt.
Das Ursprungsprotokoll des Abkommens gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der genannten Erzeugnisse.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.265.766
- Stammnummer
- 84310
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 1)
- Gültig
- 01.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF