Findok · Richtlinien
UP-6500
5.4. Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse (vollständige Erzeugung)
geltende FassungRichtlinie2026-0.265.766gilt ab 01.05.2026
Inhaltsverzeichnis der UP-6500
Wortlaut laut Findok
5.4. Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse (vollständige Erzeugung)
(1)Eine Ware gilt gemäß Artikel 3.4. des Abkommens als vollständig im Gebiet eines Vertragspartners erzeugt, wenn sämtliche zu ihrer Erzeugung verwendeten Vormaterialien, mag ihr Anteil an der Ware auch noch so geringfügig sein, zur Gänze aus diesem Staat stammen.
Als vollständig in der EU oder im MERCOSUR gewonnen oder hergestellt gelten:
a)aus dem Boden oder Meeresboden gewonnene mineralische Erzeugnisse und andere Naturressourcen,
b)dort angebaute oder geerntete Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse,
c)dort geborene oder geschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere,
d)Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren,
e)Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und aufgezogen wurden,
f)dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge,
g)Erzeugnisse der Aquakultur, sofern die Fische, Krebstiere, Weichtiere und anderen wirbellosen Wassertiere dort geschlüpft sind und dort aufgezogen wurden,
h)Erzeugnisse ihrer Fischerei und andere aus der See von ihren eigenen Schiffen gewonnene Erzeugnisse,
i)Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe h genannten Erzeugnissen hergestellt werden,
j)mineralische Erzeugnisse und andere nicht lebende Naturressourcen, die gewonnen wurden aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund
i)der ausschließlichen Wirtschaftszone der unterzeichnenden MERCOSUR-Staaten oder der Mitgliedstaaten der EU, und zwar nach Maßgabe ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften und im Einklang mit Teil V des SRÜ,
ii)des Festlandsockels der unterzeichnenden MERCOSUR-Staaten oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, und zwar nach Maßgabe ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften und im Einklang mit Teil VI des SRÜ, oder
iii)des in Artikel 1 Absatz 1 des SRÜ definierten Gebiets von einer Vertragspartei oder einer Person einer Vertragspartei, sofern diese Vertragspartei oder Person einer Vertragspartei zum Zweck der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte ausübt, und zwar gemäß Teil XI des SRÜ und dem Übereinkommen zur Umsetzung von Teil XI des SRÜ,
k)dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können,
l)bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle oder
m)dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a bis l hergestellte Waren.
Hinweis zu lit. a:
Gemäß Bemerkung 9 des Anhangs 3-A (siehe Anhang 2) des Abkommens, gilt für Landwirtschaftliche Erzeugnisse folgendes:
Landwirtschaftliche Erzeugnisse der Kapitel 6, 7, 8, 9, 10 und 12 sowie der Position 24.01, die im Gebiet einer Vertragspartei angebaut oder geerntet werden, gelten auch dann als Erzeugnisse mit Ursprung in dem Gebiet dieser Vertragspartei, wenn der Anbau mithilfe von Samen, Bulben, Wurzelstöcken, Stecklingen, Pfropfreisern, Pfropfen, Sprossen Knospen oder anderen lebenden Pflanzenteilen erfolgte, die aus einem Drittland eingeführt wurden.
Hinweis zu lit. j:
Die Einbeziehung von Tätigkeiten in der ausschließlichen Wirtschaftszone, auf dem Festlandsockel sowie in sonstigen nach dem Seerechtsübereinkommen definierten Gebieten richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Abkommens
(2)Als "Schiff einer Vertragspartei" oder "Fabrikschiff einer Vertragspartei" nach Absatz 1 gelten Schiffe oder Fabrikschiffe, die
a) in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem unterzeichnenden MERCOSUR-Staat im Schiffsregister eingetragen sind und gegebenenfalls über Fanglizenzen verfügen, die von einem unterzeichnenden MERCOSUR-Staat oder der EU auf den Namen von Fischereiunternehmen ausgestellt wurden, die in diesem Mitgliedstaat der EU oder diesem unterzeichnenden MERCOSUR-Staat ordnungsgemäß eingetragen sind,
b) die Flagge des betreffenden zulassenden Mitgliedstaats der EU bzw. des betreffenden unterzeichnenden MERCOSUR-Staats führen und
c) eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
i) sie sind zu mindestens 50% (fünfzig Prozent) Eigentum einer natürlichen Person oder mehrerer natürlichen Personen der Vertragsparteien,
ii) sie sind Eigentum von juristischen Personen,
A) die ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in einer Vertragspartei haben und
B) die zu mindestens fünfzig Prozent (50%) Eigentum von natürlichen oder juristischen Personen der Vertragsparteien sind, oder
iii) mindestens zwei Drittel der Besatzung sind natürliche Personen der Vertragsparteien.
5.5. In ausreichendem Maß be- oder verarbeitete Erzeugnisse (ausreichende Herstellung)
5.5.1. Grundsätzliches
In den meisten Fällen wird der Ursprung einer Ware nicht durch vollständige Erzeugung erzielt und es muss daher eine ausreichende Herstellung aller bei der Herstellung einer Ware verwendeten drittländischen Vormaterialien erfolgen, um präferenziellen Ursprung zu erzielen. Als ausreichende Herstellung gilt die Erfüllung der Herstellungsvoraussetzungen, die in Anhang 3-B (Anhang 3) des Abkommens vorgesehen sind.
Die Ursprungsliste ist eine Liste der erforderlichen ausreichenden Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen. Bei der Auslegung der Ursprungsliste sind immer die Einleitenden Bemerkungen zu den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln - "Ursprungsliste" (Anhang 3-A des Abkommens) zu beachten.
Die Ursprungsliste und die Einleitenden Bemerkungen sind Anhänge zum Ursprungsprotokoll und sind der Rechtsgrundlage (siehe Abschnitt 12.) zu entnehmen.
Die zu erfüllende Ursprungsregel ist in der Ursprungsliste in der Spalte "Erzeugnisspezifische Ursprungsregel" angeführt.
Der Anhang 3-B des Abkommens (siehe Seite 2163 ff) enthält die grundsätzlich anzuwendende Ursprungsliste.
Die erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln sind in der Spalte 2 angeführt. Sofern in dieser Spalte mehrere Möglichkeiten vorhanden sind, besteht eine Wahlmöglichkeit. Eine Alternativregel in einer zusätzlichen Spalte ist hier nicht gegeben.
5.5.2. Zollkontingente
Erzeugnisse, die im Rahmen der von der EU gewährten Zollkontingente ausgeführt werden, müssen von einem amtlichen Dokument begleitet sein, das von den unterzeichnenden MERCOSUR-Staaten ausgestellt wurde und dessen Muster der EU spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens vom MERCOSUR übermittelt wird.
Nähere Einzelheiten, insbesondere zu Umfang, Verwaltung und Anwendung der Zollkontingente, sind dem Anhang 2-A (Anhang 10) des Abkommens zu entnehmen.
5.5.3. Ausnahme (allgemeine Toleranz)
Erfüllt ein bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendetes Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft nicht die Anforderungen des Anhangs 3-B (siehe Anhang 3) des Abkommens, so wird das Erzeugnis dennoch als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei angesehen, wenn
a) der Gesamtwert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zehn Prozent
(10 %) des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und
b) die in Anhang 3-B (siehe Anhang 3) aufgeführten Prozentsätze für den Höchstwert oder das Höchstgewicht der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.
Die Toleranz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des HS, für die die Toleranzen in den Bemerkungen 6 und 7 in Anhang 3-A (siehe Anhang 2) gelten.
Die in den Ursprungsregeln der Ursprungsliste selbst vorgesehenen Wertkriterien bilden die absolute Grenze, dh. es ist kein Addieren mit der Toleranzgrenze möglich. Die Toleranz gilt nicht für Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt (siehe Abschnitt 5.4.) wurden. Wenn die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien nach der Ursprungsregel des Anhangs 3-B (siehe Anhang 3) des Abkommens vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen, so gilt die Toleranz für die Summe dieser Vormaterialien.
5.6. Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitung (Minimalbehandlung)
5.6.1. Grundsätzliches
Der Aspekt der Minimalbehandlung ist als Zusatzvoraussetzung zur Einhaltung der Herstellungsvoraussetzungen bei Verwendung drittländischer Vormaterialien zu beachten. Minimalbehandlungen von Drittlandsmaterialien können zwar allenfalls zur Erfüllung eines Herstellungsvorganges in der jeweiligen Ursprungsliste führen (zB Wechsel der vierstelligen HS-Position, Einhaltung eines bestimmten Wertkriteriums), sind jedoch niemals ausreichend im Sinne der Ursprungsregeln.
5.6.2. Definition
Als nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen gelten nur die nachfolgend aufgezählten Vorgänge, und zwar wenn ausschließlich diese ("erschöpfende Aufzählung") durchgeführt werden:
a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten,
b) Auswechseln von Verpackungen sowie Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken,
c) Waschen, Reinigen oder Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen,
d) Bügeln oder Mangeln von Textilien,
e) einfaches Anstreichen oder Polieren,
f) Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis,
g) Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker und teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker,
h) Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse,
i) Schärfen, einfaches Schleifen, Trennen oder einfaches Zerteilen,
j) Sieben, Aussondern, Einordnen und Sortieren, einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten,
k) einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge,
l) Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos und anderen ähnlichen Zeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Verpackungen,
m) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten, und einfaches Mischen von Zucker mit jeglichen Vormaterialien,
n) einfaches Zusammenfügen von Teilen ohne Ursprungseigenschaft zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile,
o) einfaches Hinzufügen von Wasser, Verdünnen, Trocknen oder Denaturieren von Erzeugnissen,
p) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis o genannten Behandlungen oder
q) Schlachten von Tieren.
In diesem Zusammenhang gilt eine Behandlung als einfach, wenn dafür weder besondere Fertigkeiten noch eigens hergestellte oder dafür installierte Maschinen, Geräte oder Werkzeuge erforderlich sind.
Bei der Beurteilung, ob eine Minimalbehandlung vorliegt, sind alle in der ausführenden Vertragspartei an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen in Betracht zu ziehen. Erfolgen die vorstehend genannten Vorgänge im Zusammenhang mit anderen Arbeiten an der Ware, ist der so getätigte Herstellungsvorgang in seiner Gesamtheit zu beurteilen. Als Beurteilungshilfe kann, herangezogen werden, dass mehr als eine Minimalbehandlung dann vorliegt, wenn Vormaterialien mitverwendet werden, die bereits Ursprungserzeugnisse des Herstellungslandes und für die übliche Funktion der Fertigware selbst relevant sind.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.265.766
- Stammnummer
- 84310
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 1)
- Gültig
- 01.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF