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Findok · Richtlinien

UP-6500

3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle

geltende FassungRichtlinie2026-0.265.766gilt ab 01.05.2026

Inhaltsverzeichnis der UP-6500

Wortlaut laut Findok

3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle 3.1. Allgemeine Voraussetzungen Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1.die Ware muss vom Abkommen erfasst sein (Abschnitt 4.), 2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" eines Vertragspartners sein (Abschnitt 5.), 3.die Ware muss vom Vertragspartner direkt in die EU befördert worden sein (Abschnitt 6.), 4.die Erfüllung der unter Ziffer 2. genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden. 3.2. Präferenzzölle Jede Vertragspartei beseitigt Zölle auf Ursprungswaren der anderen Vertragspartei. Für die Zwecke des Ursprungsprotokolls bezeichnet der Ausdruck "Waren mit Ursprung in" oder "Ursprungswaren" Waren einer Vertragspartei, bei denen die Ursprungskriterien nach Maßgabe des Ursprungsprotokolls erfüllt sind. Für Waren mit Ursprung in der EU wird bei der Wiedereinfuhr keine Zollpräferenz nach diesem Abkommen gewährt.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.265.766
Stammnummer
84310
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 1)
Gültig
01.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF